Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) Vom 14. März 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 14.03.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 210
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Veranstaltungen und Versammlungen
§ 1 Veranstaltungen und Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen mit mehr als 10 Teilnehmenden dürfen nicht stattfinden. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgungseinrichtungen, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 10 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.(3) Für Versammlungen kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Jede und jeder soll die physischen Kontakte zu anderen Menschen, abgesehen von Angehörigen des eigenen Haushalts oder der Partnerin oder dem Partner, auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m ist soweit möglich einzuhalten.
Gaststätten und Hotels
§ 3 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.
Einzelhandel
§ 3a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen (§ 2 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes) dürfen nicht geöffnet werden.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Eine Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung von Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Auf Grund des § 32 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Veranstaltungen und Versammlungen
§ 1 Veranstaltungen und Versammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen nicht stattfinden. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgungseinrichtungen, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.(3) Für Versammlungen kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt Absatz 2 entsprechend.
Hochschulen
§ 10 HochschulenStaatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Bibliotheken
§ 11 BibliothekenBibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.
Mensen
§ 12 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 13 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 18. März 2020 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 14. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 14. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Besondere Arten von Gewerbebetrieben
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Gaststätten und Hotels
§ 3 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Gleiches gilt für Shisha-Bars.(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden und nur dann, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Abhol- und Lieferdienste sind weiterhin zulässig. Hierbei sind Vorkehrungen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur in der Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden und nur dann, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.
Einzelhandel
§ 3a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen (§ 2 Absatz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes) dürfen nicht geöffnet werden.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Friseure, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Bestattungsunternehmen, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Eine Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
Krankenhäuser
§ 5 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Besuchsregelungen
§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Allgemeinbildende Schulen, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem ...
§ 8 Allgemeinbildende Schulen, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 9 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen, sofern sie nicht Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner sind oder dem eigenen Haushalt angehören, einzuhalten.(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme derjenigen, die nach § 2 bis § 4 untersagt sind,d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,m) die Teilnahme an Prüfungen,n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.(4) Bei Aktivitäten nach Absatz 3 Buchstabe i sind Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten bei Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 2 zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.
Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung
§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der KinderbetreuungDas Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.
Persönliche Hilfeleistungen
§ 16 Persönliche HilfeleistungenZur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.
Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende
§ 17 Häusliche Quarantäne für Reiserückkehrende(1) Personen, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gegebenenfalls auch nach Umsteigen an einem Flughafen innerhalb der Bundesrepublik, oder nach Ankunft am Flughafen Berlin-Schönefeld auf dem Landweg in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach ihrer Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr ständig dort aufzuhalten. Personen, auf die die Voraussetzungen nach Satz 1 zutreffen und die keinen über die Durchreise hinausgehenden Aufenthalt im Stadtgebiet von Berlin beabsichtigen, haben das Stadtgebiet von Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die für Satz 2 erforderliche Durchreise durch das Stadtgebiet von Berlin ist erlaubt. Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ lediglich zum Transit benutzen.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung bei der Hausärztin oder dem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt.(3) Für die Zeit der Quarantäne nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.(4) Bei Personen nach Absatz 1 Satz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes und der Länder unabdingbar sind, kann im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob für die Dauer des Dienstes und der damit verbundenen Wege von der und in die Wohnung oder von der gewöhnlichen Unterkunft oder in die gewöhnliche Unterkunft von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden kann. Dies gilt nur im Falle einer Symptomfreiheit der betroffenen Personen.(5) Von Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Mitarbeitende von Luftverkehrsunternehmen, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten haben.(6) Personen nach Absatz 1 sind so weit wie möglich auf geeignetem Weg über die Verpflichtungen nach Absatz 1 sowie die bestehende Meldepflicht nach Absatz 2 zu informieren.
Ordnungswidrigkeiten
§ 19OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in den §§ 1 bis 4, 6 bis 14 und 17 dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Allgemeine Regelungen
§ 8Allgemeine RegelungenIn den in diesem 3. Teil genannten Einrichtungen sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich zu beachten und umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Einrichtungen habe ihren Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelungen gelten auch für ambulante Pflegedienste.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 18 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 17 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 17 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 17 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 17 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 22OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in den §§ 1 bis 4, 6 bis 14, 17 und 18 dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Datenübermittlung
§ 19 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 17 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 17 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 20 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.
Übergangsvorschrift
§ 21 Übergangsvorschrift(1) Für Personen, die sich auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satz 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen.(2) Personen, die sich auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 18 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 18 Absatz 2 vorgegebenen Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 18 Absatz 2 Satz 1. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(3) Auf Personen, die sich auf Grund § 17 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 18 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und dabei einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 10 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...
§ 11 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden.(3) Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen nicht geöffnet werden.(4) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 5 eingeschränkt geöffnet. Private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Betreuungshilfe für bis zu drei Kinder ist zulässig.(5) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(6) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen in den öffentlichen Schulen durchgeführt werden.
Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 12 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden.
Hochschulen
§ 13 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts und in Ergänzung ihrer geltenden Pandemiepläne in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern ihrer Hochschule unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 begrenzten Zutritt gewähren.(3) Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 zugelassen werden.(4) Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 durchgeführt werden.
Bibliotheken
§ 14 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken und Archive dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
Botanischer Garten
§ 15 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.
Mensen
§ 16 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 17 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 13 und 14 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
§ 18 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 19 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 18 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen, schriftlich zu bescheinigen, und diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 18 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 18 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 18 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
Einhaltung von Hygieneregeln
§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 kann durch die zuständige Behörde überprüft werden.(2) Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(3) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 eine textile Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Datenübermittlung
§ 20 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 18 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 21 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.
Übergangsvorschrift
§ 22 Übergangsvorschrift(1) Für Personen, die sich auf Grund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satzes 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen.(2) Personen, die sich auf Grund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 19 Absatz 2 vorgegebenen Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(3) Auf Personen, die sich auf Grund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
Einschränkung von Grundrechten
§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer haushaltsfremden Person gestattet.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Fahrzeugen sowie4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder.In diesen Fällen gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten sind bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder Angehörige des eigenen Haushalts.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen.(4) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.(5) Bei den nach Absatz 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen.(6) Für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Ab dem 4. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 gewährleistet sind. Die Versammlungsleitung hat die Einhaltung der Vorgaben des Satzes 1 sicherzustellen.(7) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.(8) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben
§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 für den Leihbetrieb geöffnet werden.(5) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(6) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.(8) Friseurbetriebe bleiben bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe ihre Dienstleistungen erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 einzuhalten. Eine textile Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen.(9) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden.
Gaststätten und Hotels
§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 anbieten.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.(3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 betrieben werden.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt, soweit nachstehend nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten auf Grund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.(4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.
Krankenhäuser
§ 8 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Besuchsregelungen
§ 9 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot gemäß Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
Einzelhandel
§ 6a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen eine Verkaufsfläche von über 800 qm nicht für den Publikumsverkehr öffnen.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 m² Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(4) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 10a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen.(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen im Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.(6) Bei den nach Absatz 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen.(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.
Hochschulen
§ 10 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
Bibliotheken
§ 11 BibliothekenBibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.
Mensen
§ 12 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 13 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
Besondere Arten von Gewerbebetrieben
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.(6) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden.
Gaststätten und Hotels
§ 3 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen bei Warteschlangen zu treffen.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.(3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen nur betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen getroffen werden.
Einzelhandel
§ 3a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen bei Warteschlangen zu treffen.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten, u.a. in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich istc) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und vergleichbaren Teams und Einzelsportlern und -sportlerinnen.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
Krankenhäuser
§ 5 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Besuchsregelungen
§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...
§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Fahrschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 25Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner und Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 10 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 10a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstandsund Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...
§ 11 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.(3) Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und Fahrschulen dürfen nicht geöffnet werden.(4) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 5 eingeschränkt geöffnet. Private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Betreuungshilfe für bis zu drei Kinder ist zulässig.(5) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(6) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen in den öffentlichen Schulen durchgeführt werden.
Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 12 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.
Hochschulen
§ 13 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts und in Ergänzung ihrer geltenden Pandemiepläne in begründeten Ausnahmefällen Mitgliedern ihrer Hochschule unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 begrenzten Zutritt gewähren.(3) Zwingend erforderliche Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zugelassen werden,(4) Zwingend erforderliche Praxisformate, die spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.
Bibliotheken
§ 14 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken und Archive dürfen unter Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
Botanischer Garten
§ 15 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 27. April 2020 geöffnet werden.
Mensen
§ 16 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 17 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 13 und 14 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
§ 18 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 19 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 18 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 18 gilt auch nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 18 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 18 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Einhaltung von Hygieneregeln
§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) In allen nachfolgend geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern Abstand zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, die Vermeidung von Warteschlangen und die Beachtung des Abstandsgebots bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichengetroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 4 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(3) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist ab dem 27. April 2020 sowie für Kundinnen und Kunden in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr und Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 und 2 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 4 Satz 1 ab dem 29. April 2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.
Datenübermittlung
§ 20 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 18 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 18 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 21 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.
Übergangsvorschrift
§ 22 Übergangsvorschrift(1) Für Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne vorbehaltlich des Satz 2 mit sofortiger Wirkung. Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu bescheinigen und diese Bescheinigung mitzuführen.(2) Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 19 Absatz 2 erfüllen, können den Zeitraum, in dem sie sich bereits abgesondert haben, von dem in § 19 Absatz 2 vorgegeben Zeitraum von 14 Tagen abziehen. Für die verbleibende Zeit der Absonderung gelten die Vorgaben des § 19 Absatz 2 Satz 1. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung.(3) Auf Personen, die sich aufgrund § 18 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 2. April 2020 bereits in häuslicher Quarantäne befinden und die nicht von den Bestimmungen in Absatz 1 oder 2 erfasst sind, findet § 19 Absatz 1 Satz 2 Anwendung.
Einschränkung von Grundrechten
§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und von Fahrzeugen sowie4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2.In diesen Fällen gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten sind bei Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 Metern. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen, der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen und3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern, Taufen und Trauungen.Bei den nach Absatz 2 Nr. 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.(3) Für ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl sind von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Ab dem 4. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Satz 3 gilt entsprechend.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind ab dem 4. Mai 2020 zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 5 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben
§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen ab dem 4. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.(5) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(6) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.(8) Friseurbetriebe bleiben bis zum 3. Mai 2020 geschlossen. Ab dem 4. Mai 2020 dürfen Friseurbetriebe ihre Dienstleistungen erbringen. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten.(9) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten dürfen nicht stattfinden.
Gaststätten und Hotels
§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.(3) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden.
Einzelhandel
§ 6a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen eine Verkaufsfläche von bis zu 800 qm für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 öffnen.(2) Ausgenommen von der Flächenbeschränkung des Absatzes 1 sind der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, Reinigungen, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Kfz-Handel, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung ein Richtwert von maximal einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(4) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 3 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien und ähnliche Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 5 nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner und der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich höchstens einer weiteren haushaltsfremden Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Die Nutzung fest installierter Sportgeräte für die individuelle Fitness (z.B. Calisthenics-Anlagen) bleibt weiterhin untersagt. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden. Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(3) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,c) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.(4) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(5) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.
Krankenhäuser
§ 8 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Besuchsregelungen
§ 9 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer ihnen nahestehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot entsprechend Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
Besuchsregelungen
§ 10 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen (Einrichtungen der stationären Lang- und Kurzzeitpflege) und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen täglich von einer Person Besuch empfangen; ausgenommen sind Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Falle einer bestätigten COVID-19 Infektion in der Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner, an der das zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen ist, die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Maßnahmen nach Satz 2 haben sich an den einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und dürfen nur zeitlich befristet erfolgen. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(2) Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(3) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensregeln, stets zulässig.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 11 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen nach Absatz 1 können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 11a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 18. Mai 2020 über Absatz 1 hinaus gestattet, wenn1. die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze einschließlich der bereits nach Absatz 1 genutzten auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist,2. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und3. ein mit der jeweiligen Betriebsärztin oder dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.(3) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...
§ 12 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt.(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Unterrichtsangebote, die das Sporttreiben beinhalten, sind nicht zugelassen.(4) Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden.(5) Die Volkshochschulen bleiben bis zum 31. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem 1. Juni 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem 1. Juli 2020 erfolgen.(6) Sonstige Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen, die nicht unter § 13 fallen, sind unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 gestattet. Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben sowie die gemeinsame Zubereitung oder den gemeinsamen Verzehr von Lebensmitteln beinhalten, sind nicht zugelassen.(7) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 8 eingeschränkt geöffnet.(8) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(9) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen durchgeführt werden.(10) Eine private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung ist für Kinder aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass sich stets nur die gleichen Kinder treffen und nur Sorgeberechtigte die Betreuung übernehmen. § 43 SGB VIII bleibt unberührt.(11) Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften dürfen unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach § 2 geöffnet werden. Näheres bestimmt im Hinblick auf Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, im Bereich der Lehrkräftebildung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Lehrkräfteausbildung an Universitäten gilt der 5. Teil dieser Verordnung.
Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 13 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.
Hochschulen
§ 14 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können den Zugang für den Forschungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sichergestellt ist.(3) Hochschulen können den Zugang für den Verwaltungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts in begründeten Fällen gestatten, soweit die Verwaltungstätigkeiten eine Anwesenheit vor Ort erfordern und die Beachtung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sichergestellt wird.(4) Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zugelassen werden, wenn diese nicht durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzt werden können.(5) Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können in begründeten Fällen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden.
Bibliotheken
§ 15 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden.
Botanischer Garten
§ 16 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 geöffnet werden.
Mensen
§ 17 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 18 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenBeim Zugang zu Instituten und Einrichtungen der außeruniversitären Forschung ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sicherzustellen.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
Einhaltung von Hygieneregeln
§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) In den nachfolgend in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betrieben, Einrichtungen und Angeboten sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung zu berücksichtigen und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sowie wirksame Schutzvorschriften für Personal, Besuchende sowie Kundinnen und Kunden zur Hygiene einzuhalten. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände. Dies soll insbesondere durch Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime sichergestellt werden. Weiterhin werden, falls erforderlich, Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen getroffen. Die Vorhaltung eines Hygienekonzepts und Einhaltung der Hygienevorschriften nach den Sätzen 1 bis 6 können durch die zuständige Behörde überprüft werden.(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um vor allem für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:1. im öffentlichen Personennahverkehr von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen,3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Reinigungspersonal,5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden, 6. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,7. in Gaststätten nach § 6 Absatz 2 vom Personal,8. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und9. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen und Kunden und dem Personal.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 3 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Nicht erfasst von § 19 Absatz 1 Satz 1 sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist. Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist mitzuführen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die regelmäßig die Bundesgrenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte überqueren (Ein- und Auspendler) oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im gleichen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 19 gilt auch nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 19 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.(6) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Diese Regelung gilt nur, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden.
Datenübermittlung
§ 21 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 19 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 19 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 22 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in dieser Verordnung in §§ 11) bis 8 und 10 bis 19, enthaltenen Gebote und Verbote nicht beachtet. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen und4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 11, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 12 Absatz 10.In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung, der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, dem nach dieser Verordnung zulässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Wahrnehmung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.Bei den nach Absatz 2 Nummer 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln
§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.(5) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 öffnen. Zur Steuerung des Zutritts und Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von einer Person pro 10 qm der reinen Ausstellungsfläche.(6) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend. (7) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(8) Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen erbringen.(9) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(10) Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(11) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. § 2 Absatz 3 findet für alle Beifahrer Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(12) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygienevorgaben nach § 2 Absatz 1 angeboten werden.(13) Bei Öffnung von Gewerbebetrieben gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 5 und 8 sowie Absatz 4 und der nachfolgende Absatz 14.(14) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
Gaststätten und Hotels
§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 anbieten.(2) Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot dürfen ab dem 15. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 von 6 bis 22 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(3) Ausgenommen von Absatz 2 sind reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 GastG sowie Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätten, Shisha-Bars, Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.(5) Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr und Polizei dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 betrieben werden. Ab dem 15. Mai 2020 dürfen Kantinen auch für nichtbetriebsangehörige Gäste geöffnet werden.(6) Gastronomiebetrieben werden Reservierungssysteme oder andere geeignete Verfahren mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung dringlich empfohlen. Diese Informationen sind von dem Betreiber für die Dauer von vier Wochen nach Ende des Aufenthaltes aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Informationen zu löschen oder zu vernichten.
Einzelhandel
§ 6a Einzelhandel(1) Für Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 6 und Absatz 4 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4.(2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Personal) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(3) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 2 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. In den zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereichen dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden, insbesondere sind diese von Verkaufsständen freizuhalten. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.(4) Für Kaufhäuser und deren Zutrittssteuerung gilt Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die förderungswürdigen Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(6) Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung - vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.
Krankenhäuser
§ 9 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sollen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen zugelassenen Krankenhäuser im Berliner Krankenhausplan. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(2) Krankenhäuser nach Absatz 1 haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich mit weiteren Personen aus einem anderen Haushalt gestattet. Zu den weiteren haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen und4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 12, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Betreuungshilfe für Kinder im Sinne des § 12 Absatz 10.In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig.2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, zulässig. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Europäischen Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Organe, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte von bis zu 50 Teilnehmenden, die der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien, dem nach dieser Verordnung zu lässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften, Parteien und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Ausübung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.Bei den nach Absatz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei den nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsliste zu löschen oder zu vernichten.(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln
§ 5 Besondere Arten von Gewerbe- und Kulturbetrieben und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater und Konzerthäuser dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 4 Absatz 1 Satz 2.(5) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 für den Leihbetrieb geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 ab dem 11. Mai 2020 öffnen. Zur Steuerung des Zutritts und Sicherung des Mindestabstandes gilt ein Richtwert von einer Person pro 10 qm der reinen Ausstellungsfläche.(6) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend. (7) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(8) Friseurbetriebe dürfen ihre Dienstleistungen erbringen.(9) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(10) Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(11) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen ab dem 11. Mai 2020 geöffnet werden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 einzuhalten. § 2 Absatz 3 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(12) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygienevorgaben nach § 2 Absatz 1 angeboten werden.(13) Bei Öffnung von Gewerbebetrieben gelten die Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 5, 8 und 9 sowie Absatz 4 und der nachfolgende Absatz 14.(14) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Vorhandene Aufenthaltsangebote und Sitzgelegenheiten sind zu entfernen oder zu sperren.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) insgesamt eine Neuinfiziertenzahl von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage aufweist.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Über Satz 1 hinaus kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 2 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(2) § 19 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 19 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche auf Grund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.(5) § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.(7) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 und der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Diese Regelung gilt nur, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie zusätzlich weiteren Personen aus einem anderen Haushalt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Europäischen Parlaments der Europäischen Union, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Organe, der Gremien und Behörden von Europäischer Union, internationalen Organisationen, Bund und Ländern, anderer Stellen und von Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte von bis zu 50 Teilnehmenden, die der Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstigen Medien, dem nach dieser Verordnung zu lässigen Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der Arbeit von Gewerkschaften, Parteien und Verbänden sowie der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben oder der Arbeit von Betriebsräten dienen oder die zur Ausübung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten unvermeidbar sind und4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 20 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, Trauerfeiern sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten.Bei den nach Absatz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 zu gewährleisten. Bei den nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften haben sich die anwesenden Personen in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Diese Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn bei einem der Teilnehmenden festgestellt wird, dass sie oder er im Zeitpunkt der Veranstaltung Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war.(3) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 3 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern diese als ortsfeste Kundgebung oder als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Ab dem 18. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 zudem Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 50 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ab dem 25. Mai 2020 sind abweichend vom Verbot nach Absatz 1 Satz 1 öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin von bis zu 100 Teilnehmenden unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, soweit die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet ist. Bei der Durchführung der nach Satz 1 bis 3 zulässigen Versammlungen sind die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 sowie der zulässigen Teilnehmendenzahl von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) Kultisch-religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmenden sind zugelassen, wenn die räumlichen Bedingungen es zulassen und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 gewährleistet sind. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden sind die für die Ausführung der kultischreligiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.(5) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Frei- und Strandbädern, Fitnessstudios sowie Saunen, Dampfbädern und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist ab dem 15. Mai 2020 der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen ist durchgehend sichergestellt,2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,6. Umkleiden, Duschen und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen; gesonderte WC- Anlagen sind zu öffnen,7. Bekleidungswechsel und Körperpflege finden auf der Sportanlage nicht statt,8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die Sportorganisationen gelten die bisherigen Vergabeentscheidungen. In Einzelfällen können die zuständigen Vergabestellen abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie weiteren Personen aus einem anderen Haushalt, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden, Duschen, mit diesen verbundene WCs und sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Gesonderte WC-Anlagen können geöffnet werden. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(6) Strand- und Freibäder können ab dem 25. Mai 2020 geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist ab dem 25. Mai 2020 zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung - vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. April 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche PflichtenJede Person hat die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Bei Kontakten im Sinne von Satz 1 ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen; dies ist dann nicht der Fall, wenn eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei der Erbringung medizinischer Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln sowie der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht.
Besuchsregelungen
§ 10 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen (Einrichtungen der stationären Lang- und Kurzzeitpflege) und Wohnformen der Leistungstypen WHGKE, TBHSB und TBUSB in der Eingliederungshilfe, dürfen täglich von einer Person Besuch empfangen; ausgenommen sind Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Falle einer bestätigten COVID-19-Infektion in der Einrichtung kann die Leitung der Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner, an der das zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen ist, die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Maßnahmen nach Satz 2 haben sich an den einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu orientieren und dürfen nur zeitlich befristet erfolgen. Maßnahmen nach Satz 2 sind gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen nach Satz 2 in Wohnformen der Leistungstypen WHGKE, TBHSB und TBUSB in der Eingliederungshilfe sind gegenüber dem zuständigen Teilhabefachdienst anzuzeigen.(2) Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(3) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensregeln, stets zulässig.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 11 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den regulären Pflegebetrieb geöffnet werden. Ausgenommen hiervon sind die hospizlichen Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, bei denen die Leitung der Einrichtung entscheiden kann, die Einrichtung wieder zu öffnen. Soweit betreuungstechnisch umsetzbar, sind die Vorgaben zum Mindestabstand und zur Hygiene nach §§ 1, 2 Absatz 1 einzuhalten.(2) Alle Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sollen spätestens ab dem 1. Juli 2020 einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle, in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Außerdem soll eine Notbetreuung auch für Pflegebedürftige angeboten werden, deren Pflege ohne die Tagespflege nur unter besonders schweren Bedingungen möglich ist, insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Die Notbetreuung soll für die Hälfte der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze angeboten werden. Ein einrichtungsspezifisches Hygienekonzept ist der Heimaufsicht zur Kenntnis zu geben.
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 11a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.Vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Dasselbe gilt für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 zweiter Halbsatz durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die vom Öffnungsverbot des Satz 1 erster Halbsatz nach Satz 2 und 3 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln nach §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ist über Absatz 1 hinaus gestattet, wenn1. die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze einschließlich der bereits nach Absatz 1 genutzten auf 35 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze beschränkt ist,2. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung und Betreuung zugestimmt haben und3. ein mit der jeweiligen Betriebsärztin oder dem jeweiligen Betriebsarzt abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Trägers für den Betrieb der Werkstatt vorliegt.Ab dem 2. Juni 2020 können abweichend von Satz 1 Nummer 1 gleichzeitig 50 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze genutzt werden.(3) Die Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen im Sinne des Absatz 1 dürfen ab dem 2. Juni 2020 die Notbetreuung des Absatz 1 ausweiten, wenn1. die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Beschäftigung zugestimmt haben und2. ein auf die Ausweitung abgestimmtes Infektionsschutzkonzept des Leistungserbringers für die Tagesförderstätte vorliegt und umgesetzt wird.(4) Die Aufnahme der Beschäftigung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 bis 3 wird im Vorhinein dem jeweils zuständigen Teilhabefachdienst angezeigt.(5) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch oder § 75 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...
§ 12 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, sonstige Bildungseinrichtungen(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, dürfen für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres hierzu bestimmt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer länderübergreifenden Abstimmung, insbesondere die abgestufte Öffnung nach Schularten, Schulstufen, Jahrgangsstufen und Bildungsgängen sowie die Zulässigkeit von schulischen Veranstaltungen, die außerhalb von Schulen stattfinden. Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung finden nicht statt. Schülerfahrten sind untersagt. Ein Schulmittagessen darf angeboten werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden.(3) Freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes dürfen für den Unterrichts- und Erziehungsbetrieb geöffnet werden. Musikschulen und Jugendkunstschulen dürfen für den Individualunterricht und den Unterricht in Gruppen bis zu fünf Personen geöffnet werden. Gesangsunterricht und Unterricht mit Blasinstrumenten darf nur als Einzelunterricht erfolgen. Dafür und für den Unterricht im Bereich der Darstellenden Kunst sind besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.(3a) Absatz 3 gilt entsprechend für gewerblichen Musik- und Kunstunterricht sowie für sonstige Einrichtungen, die einen Unterrichts- und Erziehungsbetrieb anbieten.(4) Gartenarbeitsschulen und Jugendverkehrsschulen dürfen geöffnet werden.(5) Die Volkshochschulen bleiben bis zum 31. Mai 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Der Anmeldebetrieb ist ab dem 2. Juni 2020 zulässig. Die Aufnahme von Kursen im Präsenzbetrieb kann ab dem 1. Juli 2020 erfolgen.(6) Sonstige Bildungsangebote für Erwachsene einzeln oder in Gruppen, die nicht unter § 13 fallen, sind gestattet.(7) Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, sind im Rahmen der Vorgaben nach Absatz 8 eingeschränkt geöffnet.(8) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können bis einschließlich des letzten regulären Unterrichtstages vor den Sommerferien einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung vorrangig von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung und Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Bereich der Tageseinrichtungen und der Angebote der Kindertagespflege wird der Betreuungsbetrieb stufenweise wiederaufgenommen. Dafür wird unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation im Land Berlin über das bisherige Angebot im Rahmen der Notbetreuung hinaus die Gruppe der Kinder, die betreut werden können, erweitert. Dies umfasst insbesondere jahrgangsbezogene Gruppen und die Gruppe der Alleinerziehenden; Näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.(9) Die für die Vergabe des Schulmittagessens erforderlichen Testverkostungen dürfen durchgeführt werden.(10) Eine private, insbesondere nachbarschaftlich organisierte Kinderbetreuung ist für Kinder aus bis zu drei Haushalten zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass sich stets nur die gleichen Kinder treffen und nur Sorgeberechtigte die Betreuung übernehmen. Unabhängig von diesen Voraussetzungen ist eine privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter möglich, soweit es Kinder betrifft, die dieselbe Einrichtung einer Kindertagesförderung besuchen oder besuchen würden. § 3 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend. § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, bleibt unberührt.(11) Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften dürfen geöffnet werden. Näheres bestimmt im Hinblick auf Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, im Bereich der Lehrkräftebildung die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Für die Lehrkräfteausbildung an Universitäten gilt der 5. Teil dieser Verordnung.
Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung, ...
§ 13 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung, Schulungen sowie Informations- und Beratungsangebote(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsbildung dürfen für den Lehrbetrieb geöffnet werden. Näheres bestimmen die jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden.(3) Der Lehrbetrieb von Einrichtungen der Berufsbildung sowie sonstige berufsbezogene Fachseminare und Fachtagungen dürfen auch in von Dritten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Tagungsstätten, Hotels und ähnliche Einrichtungen) stattfinden, sofern die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten nicht verboten ist. Wer zum Lehrbetrieb, zum Fachseminar oder zur Fachtagung einlädt, trägt auch die Verantwortung für die Einhaltung der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 in den Räumlichkeiten und auf dem Außengelände, sofern nicht eine Übertragung der Verantwortung auf diejenigen, die die Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, schriftlich vereinbart wurde.(4) Unternehmen, Verwaltungen und andere Einrichtungen dürfen in ihren Räumlichkeiten Schulungen durch externe Personen durchführen lassen. Die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nach §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 ist zu gewährleisten.(5) Für die Durchführung von Lehrbetrieb, Fachseminaren und Fachtagungen oder inhäusigen Schulungen nach Absatz 1, 3 und 4 gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.(6) Information und Beratung im Bereich Arbeit und Berufsbildung dürfen stattfinden. Öffentlich finanzierte oder geförderte Informations- und Beratungsstellen sind gehalten, den Informations- und Ratsuchenden auch ein alternatives Informations- und Beratungsangebot ohne physischen sozialen Kontakt zu unterbreiten. Informations- und Beratungsangebote für Gruppen dürfen durchgeführt werden; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Hochschulen
§ 14 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Hochschulen können den Zugang für den Forschungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten.(3) Hochschulen können den Zugang für den Verwaltungsbetrieb in Wahrnehmung ihres Haus- und Direktionsrechts gestatten, soweit die Verwaltungstätigkeiten eine Anwesenheit vor Ort erfordern.(4) Präsenzprüfungen, einschließlich Zugangs- und Sprachprüfungen, können durchgeführt werden.(5) Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, können durchgeführt werden.
Bibliotheken
§ 15 BibliothekenWissenschaftliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb und, soweit für die Nutzung von Präsenzbeständen erforderlich, unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen in begründeten Ausnahmefällen für die Nutzung vor Ort in den Lesesälen geöffnet werden.
Botanischer Garten
§ 16 Botanischer GartenDie Außenanlagen des Botanischen Gartens dürfen geöffnet werden. Für die auf dem Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.
Mensen
§ 17 MensenMensen des Studierendenwerkes können betrieben werden. Speisen und Getränke dürfen im Wege des Servicebetriebes nur zur Abholung sowie zum Verzehr an Tischen angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 bleiben unberührt. § 2 Absatz 4 Nummer 9 gilt entsprechend.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 18 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenInstitute und Einrichtungen der außeruniversitären Forschung dürfen geöffnet werden.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) insgesamt eine Neuinfiziertenzahl von mehr als 50 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage aufweist.
Einhaltung von Hygieneregeln
§ 2 Einhaltung von Hygieneregeln(1) Für die in Teil 2 bis 5 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregeln die nachfolgenden Mindestanforderungen:1. die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden sind zu berücksichtigen,2. Schutzvorschriften für Personal, Besucherinnen, Besucher, Kundinnen und Kunden zur Hygiene sind einzuhalten; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt,3. Gewerbetreibende haben die jeweils geltenden Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaften einzuhalten,4. es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen anwesenden Personen, mit Ausnahme des in § 1 Satz 3 genannten Personenkreises, und die Einhaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl sicherzustellen,5. zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Einhaltung des Mindestabstands bei Ansammlungen von Menschen in Wartebereichen wird ein geeignetes Konzept erarbeitet und umgesetzt,6. Aushänge zu den Abstandsregelungen und getroffenen Hygienemaßnahmen werden gut sichtbar angebracht,7. in Innenräumen wird für eine ausreichende Belüftung gesorgt und8. für die in Teil 2 geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation mit Informationen zur Kontaktnachverfolgung der Gäste und Dienstleistungsempfangenden; diese Pflicht gilt nicht für den Einzelhandel im Sinne von § 6a und Angebote nach § 5 Absatz 6 bis 9, 14 und 15.Die Verantwortlichen nach Satz 1 haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Oberflächen und Gegenstände durch ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime. Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(2) Die Anwesenheitsdokumentation gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, sowie Anwesenheitszeit und -dauer und gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer. Die Anwesenheitsdokumentationen nach Satz 1 sind für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung Ansteckungsverdächtige oder Ansteckungsverdächtiger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen, insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen, um für andere Menschen das Risiko von Infektionen zu reduzieren.(4) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen:1. im öffentlichen Personennahverkehr, im Eisenbahn- und Flugverkehr sowie auf Fähren von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,2. in Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung wechselnder Personen erfolgt, von Fahrgästen und Begleitpersonal, das nicht das Kraftfahrzeug führt,3. in Kraftfahrzeugen bei Fahrten zu privaten Zwecken durch die nach § 3 Absatz 1 anwesenden weiteren haushaltsfremden Personen,4. auf Bahnhöfen, in Haltestellenbereichen, auf Flughäfen und in Fährterminals von Fahrgästen, Kontrolleurinnen und Kontrolleuren sowie Servicepersonal,5. in Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr von Kundinnen und Kunden,6. bei dem Besuch von Kinos nach § 5 Absatz 5 von Besucherinnen und Besuchern, soweit sie sich nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten,7. in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen nach § 5 Absatz 8 von Besucherinnen und Besuchern,8. in Verkaufsstellen im Sinne von § 6a Absatz 1 sowie in Einkaufszentren (Malls) im Sinne von § 6a Absatz 3 Satz 1 von Kundinnen und Kunden,9. in Gaststätten nach § 6 vom Personal mit Gästekontakt sowie von Gästen im Innenbereich der Gaststätte, soweit sie sich nicht am Tisch aufhalten,10. in Arztpraxen und anderen Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe von Patientinnen, Patienten und dem Praxispersonal unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht und11. in Friseurbetrieben, in Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege wie insbesondere Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben von Kundinnen, Kunden und dem Personal.(5) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 4 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können oder bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Über Satz 1 hinaus kann das zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 2 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(2) § 19 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Dieses hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 19 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 19 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert-Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.(5) § 19 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.(7) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Datenübermittlung
§ 21 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 19 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten derjenigen Rückkehrenden im Sinn von § 19 Absatz 1 Satz 1, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes
§ 22 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Das Gesundheitsamt ist insbesondere befugt, die Absonderung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 im Einzelfall vorzeitig zu beenden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 23 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Satz 3 genannten Personen nicht einhält, obwohl es die Umstände zulassen und keine Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber, Einrichtungsleitung, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt und die Hygienevorschriften nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 den Mindestabstand von 5 Metern auf Wiesen und Freiflächen zu anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen nicht einhält,6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder gewerblich anbietet,7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer kultisch-religiösen Veranstaltung nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln nach § 4a Absatz 1 sowie die zulässige Teilnehmendenzahl nach § 4a Absatz 2 eingehalten werden,11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als teilnehmende Person an der kultisch-religiösen Veranstaltung Gegenstände zwischen mehreren Personen herumreicht,12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln eingehalten werden,13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen im geschlossenem Raum nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln und entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die zulässige Teilnehmendenzahl eingehalten werden,14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen öffnet,15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 3 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Teilnehmendenzahl und der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht gewährleistet,16. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Kinos vor dem 30. Juni 2020 öffnet und entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,17. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 als Betreiberin oder Betreiber von Freilichtkinos und sonstige kulturelle Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregelungen nicht gewährleistet,18. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Autokinos nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kraftfahrzeugen und die Hygieneregeln eingehalten werden,19. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und Archive die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,20. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 ein Tierhaus auf dem Zoo- oder Tierpark-Gelände für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen zur Nutzung öffnet,24. entgegen § 5 Absatz 13 Nummer 1 bis 10 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen die Einhaltung der dort aufgeführten Hygieneregeln und Zutrittsregelung nicht gewährleistet,25. entgegen § 5 Absatz 16 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Gewerbebetriebs mit Publikumsverkehr die Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht einhält,26. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine genannte gastronomische Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet, für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 eine Gaststätte, reine Schankwirtschaft, Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätte oder eine Shisha-Bar für den Publikumsverkehr außerhalb der Öffnungszeiten öffnet,28. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte, einer reinen Schankwirtschaft, einer Rauchergaststätte, einer Shisha-Gaststätte, einer Shisha-Bar, eines Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes oder einer Ferienwohnung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 Spa- und Wellness-Bereiche öffnet,30. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,31. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Einkaufszentren (Malls) die Einhaltung der Zutrittsregelung und maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,32. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 und 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Einkaufszentrums (Mall) zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,33. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 3 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Kaufhäusern die Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 und 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,35. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche oder private Sportanlagen, Schwimmbäder und Frei- und Strandbäder zur Nutzung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 8 und 10 oder keine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 9 vorliegt,36. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass die Besuchsregelung eingehalten wird,37. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht zeitlich befristet und nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt,38. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht dem zuständigen Teilhabefachdienst anzeigt,39. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung der Tages- und Nachtpflege öffnet und keine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegt,40. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch öffnet und keine Ausnahme nach § 11a Absatz. 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,41. entgegen § 11a Absatz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass für die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die in der in § 11a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen oder ab dem 1. Juni 2020 der in § 11a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden,42. entgegen § 11a Absatz 3 ab dem 1. Juni 2020 eine Einrichtung betreibt, ohne dass die in § 11a Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen,43. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 eine öffentliche Schule, eine Schule in freier Trägerschaft einschließlich einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges entgegen der näheren Bestimmungen der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung betreibt und keine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,44. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Schülerfahrt durchführt,45. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 an einer angebotenen Schülerfahrt teilnimmt,46. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass in einer Musikschule oder Jugendkunstschule Unterricht in Gruppen nur mit bis zu 5 Personen stattfindet,47. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 als Einrichtungsleitung den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten über den zulässigen Einzelunterricht hinaus in Unterrichtseinheiten öffnet,48. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 4 als Einrichtungsleitung einer freien Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes nicht gewährleistet, dass die besonderen Schutzvorkehrungen in den genannten Unterrichtseinheiten eingehalten werden,49. entgegen § 12 Absatz 7 und 8 eine Tageseinrichtung und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes entgegen der näheren Bestimmungen durch die für diese Einrichtungen zuständige Senatsverwaltung betreibt,50. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für die private Kinderbetreuung eingehalten werden,51. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 3 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter eingehalten werden,52. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 und 2 Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften entgegen der näheren Bestimmungen der für diese Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,53. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gesundheits- und Pflegefachschule sowie sonstige Einrichtung der Berufsbildung entgegen der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,54. entgegen § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,55. entgegen 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,56. entgegen § 14 Absatz 1 eine staatliche, private oder konfessionelle Hochschule für den Präsenzlehrbetrieb und für den Publikumsverkehr öffnet,57. entgegen § 16 Satz 1 den Botanischen Garten über die zulässigen Außenanlagen hinaus öffnet,58. entgegen § 17 Satz 2 bis 3 als Betreiberin oder Betreiber einer Mensa die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln nicht gewährleistet,59. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender die häusliche Absonderung nicht einhält,60. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,61. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender Besuch empfängt,62. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Person besucht,63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert,64. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Krankheitssymptomen nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 25 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; EvaluationDiese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 4. Juli 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und der Personen, für die Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. Zu den haushaltsfremden Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen.(2) Absatz 1 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, die im Freien erbracht werden müssen, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von Einrichtungen nach § 12, von Angeboten der teilstationären und stationären Jugendhilfe sowie im Fall von Außenaktivitäten bei privater, insbesondere nachbarschaftlich organisierter Kinderbetreuung im Sinne des § 12 Absatz 10.In den Fällen nach Satz 1 gilt, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung oder Betätigung möglich und zumutbar ist.(3) Beim Aufenthalt im Freien sind folgende Regeln zu beachten:1. Auf fest installierten Sitzgelegenheiten ist das Verweilen allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen zulässig; zu weiteren Personen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.2. Das Sitzen oder Liegen auf Wiesen und Freiflächen ist allein und mit den in § 1 Satz 3 genannten Personen sowie den in Absatz 1 genannten Personen zulässig, zu denen der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Grillen und das Zubereiten sowie das gewerbliche Anbieten von Speisen sind nicht erlaubt.Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden.
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 4 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Zusammenkünfte im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie Zusammenkünfte von bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen sind1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, der Gremien und der Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder, anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,3. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind,4. Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 50 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen, die Begleitung Sterbender, nichtreligiöse Bestattungen, Trauerfeiern, standesamtliche Eheschließungen sowie Feierlichkeiten anlässlich von Taufen und Hochzeiten,5. sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Innenraum ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 300 Personen und6. sonstige Veranstaltungen und Zusammenkünfte unter freiem Himmel ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen.(3) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gelten hinsichtlich der einzuhaltenden Hygieneregelungen § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 8 sowie Absatz 2 entsprechend. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.
Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln
§ 5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen.(2) Bei der zulässigen Öffnung von Gewerbebetrieben gemäß Absatz 3 bis 16 sind über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen umzusetzen.(3) Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen und messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Zugelassen sind in Innenräumen ab dem 2. Juni 2020 bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend. Unter freiem Himmel sind die vorgenannten Veranstaltungen ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen zugelassen.(4) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen ab dem 2. Juni 2020 bis 23 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(5) Kinos dürfen ab dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Der Mindestabstand zwischen den Gästen ist durch entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Regelmäßige und angemessene Lüftung aller Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.(6) Freilichtkinos dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen ist durch eine entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(7) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 2 Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.(8) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb sowie unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen zur Nutzung als Lern- und Arbeitsort geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle öffnen.(9) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(10) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(11) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(12) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(13) Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten (private Sportschulen) dürfen unter folgenden Maßgaben ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3,2. regelmäßige und angemessene Lüftung aller Räume ist zu gewährleisten,3. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens acht Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten werden eingehalten; der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert; Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,6. in Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt,7. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,8. in der Einrichtung vorhandene Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sowie Schwimmbecken dürfen nicht geöffnet werden,9. § 6 Absatz 2 findet auf gastronomische Angebote entsprechende Anwendung und10. für das Personal mit Kundenkontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(14) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen geöffnet werden. § 2 Absatz 4 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(15) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen angeboten werden.(16) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Dieser Richtwert gilt nicht für gewerbliche Freizeitangebote im Sinne von Absatz 3, soweit ein abgeschlossener Raum ausschließlich von einer Personengruppe im Sinne des § 1 Satz 3 genutzt wird. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.
Gaststätten und Hotels
§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, mit der besonderen Betriebsart Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten.(2) Gaststätten mit zubereitetem Speiseangebot dürfen von 6 bis 23 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus sind die nachfolgenden bereichsspezifischen Hygieneanforderungen einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(3) Reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes, Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars dürfen ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.(5) Kantinen dürfen geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
Einzelhandel
§ 6a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Für Absatz 2 bis 4 gelten über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen.(2) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Personal) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(3) Der Zutritt zu Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt als Richtwert die Summe der maximal zulässigen Personenzahl nach Absatz 2 Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Zur Gewährleistung der Personenzahlbegrenzung darf der Zugang grundsätzlich nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die maximal zulässige Personenzahl zu keinem Zeitpunkt überschritten wird. In den Wartebereichen dürfen sich nicht mehr als zehn Personen gleichzeitig aufhalten. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(4) Für Kaufhäuser und deren Zutrittssteuerung gilt Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 7 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern und Frei- und Strandbädern ist untersagt, soweit in Absatz 2 bis 10 nichts Anderes geregelt ist. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus gelten für Absatz 2 bis 10 die dort genannten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen.(2) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen auf Sportanlagen im Freien sowie ab dem 2. Juni 2020 auch der Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen in gedeckten Sportanlagen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sportlerinnen und Sportlern sowie zu anderen Personen; der Mindestabstand gilt nicht für den in § 1 Satz 3 genannten Personenkreis,2. die Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens 8 Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen) und höchstens 12 Personen ab dem 2. Juni 2020,3. ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, erfolgt nicht,4. ein Wettkampfbetrieb findet ausschließlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten, werden eingehalten,6. Umkleiden und WC- Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,7. Körperpflege findet in der Sportanlage nicht statt,8. zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlangen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte durch die nutzenden Sportorganisationen,9. Risikogruppen werden keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt,10. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen und11. soweit der Übungs- und Lehrbetrieb in gedeckten Sportanlagen stattfindet, sind diese regelmäßig - mindestens bei jedem Wechsel der nutzenden Trainingsgruppe oder Trainingsgruppen - und ausreichend zu lüften. Soweit keine Lüftungsmöglichkeit besteht, ist der Sportbetrieb weiterhin untersagt.Für die Verteilung der Nutzungszeiten auf die Sportorganisationen gelten grundsätzlich die bisherigen Vergabeentscheidungen. Die zuständigen Vergabestellen können abweichende Entscheidungen treffen, insbesondere, wenn dies zur Umsetzung der in Satz 1 genannten Beschränkungen erforderlich ist. Die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorgaben während der Nutzung liegt in der Verantwortung der nutzenden Sportorganisationen. In Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Sport- oder Spielfeldes oder der Sporthalle können die Sportorganisationen eine gleichzeitige Nutzung durch mehrere Kleingruppen nach Maßgabe von Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn dabei die Einhaltung der übrigen in Satz 1 genannten Voraussetzungen, insbesondere der Abstandsregelungen, in der Praxis gewährleistet wird.(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen ist das kontaktlose Sporttreiben auf Sportanlagen im Freien, soweit es alleine, im Kreise der Ehe- sowie Lebenspartnerinnen oder -partner, der Angehörigen des eigenen Haushalts und derjenigen Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten, ohne jede sonstige Gruppenbildung ausgeübt wird. Das Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig. Umkleiden und WC- Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen. Wiesen und Freiflächen der Sportanlage dürfen ausschließlich für die sportliche Betätigung genutzt werden.(4) Eine Nutzung nach Absatz 3 ist nur zulässig, soweit die betreffende ungedeckte Sportanlage nicht bereits nach Absatz 2 vergeben wurde.(5) Sollten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Sportanlage die Beschränkungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht eingehalten werden können oder durch die Nutzenden tatsächlich nicht eingehalten werden, kann die Sportanlage durch die zuständige Stelle ganz oder zeitweise gesperrt werden.(6) Strand- und Freibäder können geöffnet werden. Die jeweiligen Betreiber haben vor der Öffnung mit einem Nutzungs- und Hygienekonzept die Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung einzuholen, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Soweit Bäder an Dritte verpachtet oder zur vorrangigen Nutzung überlassen wurden, sind diese Dritten Betreiber im Sinne der vorstehenden Regelung.(7) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten im Freien ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Von der Untersagung nach Absatz 1 ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Profisport, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, welche bei ihrer Entscheidung das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beteiligen hat. Die Entscheidung über die Vergabe der Sportanlage zur Nutzung für Veranstaltungen im Sinne der Sätze 1 und 2 obliegt den zuständigen Vergabestellen. Die Regelungen der Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020 in der Fassung vom 28. Mai 2020 bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Sportveranstaltungen im Profisport, welche nicht auf Sportanlagen im Sinne des Absatzes 1 stattfinden, entsprechend.(9) Weitere Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können unter Einhaltung der Vorgaben in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für1. den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten an Bundesstützpunkten bzw. Paralympischen Stützpunkten in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist,3. den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.(10) Regelungen über den Sport als Unterrichtsfach der öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen dieser Regelung vor.
Allgemeine Regelungen
§ 8 Allgemeine RegelungenIn den in diesem 3. Teil genannten Einrichtungen sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Umgang mit der COVID-19-Pandemie in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich zu beachten und umzusetzen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Einrichtungen haben ihren Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung zu stellen. Diese Regelungen gelten auch für ambulante Pflegedienste.
Krankenhäuser
§ 9 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, sollen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen zugelassenen Krankenhäuser im Berliner Krankenhausplan. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(2) Krankenhäuser nach Absatz 1 haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser nach Absatz 1 müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Religiös-kultische Veranstaltungen
§ 4a Religiös-kultische Veranstaltungen(1) Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin sind zulässig, sofern die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 gewährleistet ist. Bei der Berechnung der Höchstzahl der Teilnehmenden gemäß Absatz 2 sind die für die Ausführung der kultisch-religiösen Handlungen unbedingt erforderlichen Personen (Gebetsvorstehende, musikalische Leitung, Hilfsdienste o.ä.) ausgenommen. Körperkontakt ist streng zu vermeiden. Dies schließt auch den Kontakt bei kultischen Handlungen ein. Es dürfen keine Gegenstände bei der Durchführung der Veranstaltung zwischen mehreren Personen herumgereicht werden. Das Chorsingen, der Gemeindegesang und das Spielen von Blasinstrumenten sind untersagt. Es ist ein verpflichtendes Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Hygieneregeln sind auf Deutsch und in der jeweiligen Gemeindesprache auszuhängen.(2) Religiös-kultische Veranstaltungen gemäß Absatz 1 im Innenraum sind mit bis zu 50 Teilnehmenden zulässig. Ab dem 2. Juni 2020 sind religiös-kultische Veranstaltungen mit bis zu 200 Teilnehmenden und ab dem 16. Juni 2020 mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig.(3) Religiös-kultische Veranstaltungen gemäß Absatz 1 unter freiem Himmel sind mit unbegrenzter Personenanzahl zulässig.
Versammlungen
§ 4b Versammlungen(1) Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin sind und unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der weiteren Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der zu beachtenden Hygieneregeln sowie der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen.(2) Öffentliche Versammlungen im geschlossenen Raum im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin sind vorbehaltlich des Satzes 2 und unbeschadet der versammlungsrechtlichen Vorschriften zulässig, sofern die räumlichen Bedingungen es zulassen und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern sowie der weiteren Hygieneregeln nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6 und 7 gewährleistet ist. Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Durchführung mit bis zu 200 Teilnehmenden zulässig ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.(3) Bei der Durchführung der nach Absatz 1 und 2 zulässigen Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(4) § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Bestimmungen für zuwendungsfinanzierte Angebote
§ 11b Bestimmungen für zuwendungsfinanzierte AngeboteDie Erbringung und Inanspruchnahme zuwendungsfinanzierter Angebote sind gestattet.
Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II und SGB III
§ 13a Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II und SGB III(1) Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, dürfen in den Unternehmen, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen durchgeführt werden, denen eine Öffnung nicht verboten ist.(2) Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung auf der Grundlage von § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, die nicht unter § 13 fallen, dürfen durchgeführt werden. § 13 gilt entsprechend.(3) Personen, die Risikogruppen angehören, sind nicht verpflichtet, an Maßnahmen der Eingliederungsförderung in Präsenzform teilzunehmen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Satz 3 genannten Personen nicht einhält, obwohl es die Umstände zulassen und keine Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber, Einrichtungsleitung, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt und die Hygienevorschriften nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 den Mindestabstand von 5 Metern auf Wiesen und Freiflächen zu anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen nicht einhält,6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder gewerblich anbietet,7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer kultisch-religiösen Veranstaltung nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln nach § 4a Absatz 1 sowie die zulässige Teilnehmendenzahl nach § 4a Absatz 2 eingehalten werden,11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als teilnehmende Person an der kultisch-religiösen Veranstaltung Gegenstände zwischen mehreren Personen herumreicht,12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln eingehalten werden,13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen im geschlossenem Raum nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln und entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die zulässige Teilnehmendenzahl eingehalten werden,14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen öffnet,15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 5 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,16. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Kinos vor dem 30. Juni 2020 öffnet und entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,17. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 als Betreiberin oder Betreiber von Freilichtkinos und sonstige kulturelle Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregelungen nicht gewährleistet,18. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Autokinos nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kraftfahrzeugen und die Hygieneregeln eingehalten werden,19. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von einer öffentlichen Bibliothek die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,20. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 ein Tierhaus auf dem Zoo- oder Tierpark-Gelände für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen zur Nutzung öffnet,24. entgegen § 5 Absatz 13 Nummer 1 bis 10 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen die Einhaltung der dort aufgeführten Hygieneregeln und Zutrittsregelung nicht gewährleistet,25. entgegen § 5 Absatz 16 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Gewerbebetriebs mit Publikumsverkehr die Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht einhält,26. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine genannte gastronomische Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet, für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 eine Gaststätte, reine Schankwirtschaft, Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätte oder eine Shisha-Bar für den Publikumsverkehr außerhalb der Öffnungszeiten öffnet,28. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte, einer reinen Schankwirtschaft, einer Rauchergaststätte, einer Shisha-Gaststätte, einer Shisha-Bar, eines Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes oder einer Ferienwohnung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 Spa- und Wellness-Bereiche öffnet,30. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,31. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Einkaufszentren (Malls) die Einhaltung der Zutrittsregelung und maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,32. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Einkaufszentrums (Mall) zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,33. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 3 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Kaufhäusern die Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,35. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche oder private Sportanlagen, Schwimmbäder und Frei- und Strandbäder zur Nutzung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 8 und 10 oder keine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 9 vorliegt,36. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass die Besuchsregelung eingehalten wird,37. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht zeitlich befristet und nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt,38. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht dem zuständigen Teilhabefachdienst anzeigt,39. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung der Tages- und Nachtpflege öffnet und keine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegt,40. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch öffnet und keine Ausnahme nach § 11a Absatz. 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,41. entgegen § 11a Absatz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass für die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die in der in § 11a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen oder ab dem 2. Juni 2020 der in § 11a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden,42. entgegen § 11a Absatz 3 ab dem 2. Juni 2020 eine Einrichtung betreibt, ohne dass die in § 11a Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen,43. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 eine öffentliche Schule, eine Schule in freier Trägerschaft einschließlich einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges entgegen der näheren Bestimmungen der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung betreibt und keine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,44. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Schülerfahrt durchführt,45. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 an einer angebotenen Schülerfahrt teilnimmt,46. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass in einer Musikschule oder Jugendkunstschule Unterricht in Gruppen nur mit bis zu 5 Personen stattfindet,47. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 als Einrichtungsleitung den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten über den zulässigen Einzelunterricht hinaus in Unterrichtseinheiten öffnet,48. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 4 als Einrichtungsleitung einer freien Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes nicht gewährleistet, dass die besonderen Schutzvorkehrungen in den genannten Unterrichtseinheiten eingehalten werden,49. entgegen § 12 Absatz 7 und 8 eine Tageseinrichtung und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes entgegen der näheren Bestimmungen durch die für diese Einrichtungen zuständige Senatsverwaltung betreibt,50. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für die private Kinderbetreuung eingehalten werden,51. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 3 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter eingehalten werden,52. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 und 2 Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften entgegen der näheren Bestimmungen der für diese Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,53. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gesundheits- und Pflegefachschule sowie sonstige Einrichtung der Berufsbildung entgegen der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,54. entgegen § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,55. entgegen § 14 Absatz 1 eine staatliche, private oder konfessionelle Hochschule für den Präsenzlehrbetrieb und für den Publikumsverkehr öffnet,56. entgegen § 16 Satz 1 den Botanischen Garten über die zulässigen Außenanlagen hinaus öffnet,57. entgegen § 17 Satz 2 bis 5 als Betreiberin oder Betreiber einer Mensa die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln nicht gewährleistet,58. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender die häusliche Absonderung nicht einhält,59. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,60. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender Besuch empfängt,61. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Person besucht,62. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert,63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Krankheitssymptomen nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln
§ 5 Besondere Arten von Gewerbebetrieben, Kultur und besondere Hygieneregeln(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen.(2) Bei der zulässigen Öffnung von Gewerbebetrieben gemäß Absatz 3 bis 16 sind über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus die jeweils zusätzlich aufgeführten bereichsspezifischen Hygieneanforderungen umzusetzen.(3) Meetings, Incentives, Conventions, Events, Messen und messeähnliche Ausstellungen, Spezialmärkte und gewerbliche Freizeitangebote dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Zugelassen sind in Innenräumen ab dem 2. Juni 2020 bis zu 150 Personen und ab dem 30. Juni 2020 bis zu 300 Personen. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend. Unter freiem Himmel sind die vorgenannten Veranstaltungen ab dem 2. Juni 2020 mit bis zu 200 Personen, ab dem 16. Juni 2020 mit bis zu 500 Personen und ab dem 30. Juni 2020 mit bis zu 1.000 Personen zugelassen.(4) Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für gastronomische Angebote gelten die Regelungen des § 6 entsprechend. Für das Personal mit Gästekontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(5) Kinos dürfen ab dem 30. Juni 2020 geöffnet werden. Der Mindestabstand zwischen den Gästen ist durch entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Regelmäßige und angemessene Lüftung aller Veranstaltungsräume ist zu gewährleisten.(6) Freilichtkinos dürfen ab dem 2. Juni 2020 für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen ist durch eine entsprechende Bestuhlung oder Sperrung zu gewährleisten. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(7) Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher bei geschlossenen Verdecken in ihren Kraftfahrzeugen verbleiben, der Abstand zwischen den Kraftfahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 6a Absatz 2 entsprechen; für die Insassinnen und Insassen der Kraftfahrzeuge gilt § 2 Absatz 4 Nummer 3 entsprechend.(8) Museen, Gedenkstätten und ähnliche Kultur- und Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Öffentliche Bibliotheken dürfen für den Leihbetrieb sowie unter Beschränkung und Steuerung der Zugangszahlen zur Nutzung als Lern- und Arbeitsort geöffnet werden. Archive dürfen ihre Lesesäle öffnen.(9) Die Außenbereiche der Zoologischen Garten Berlin AG und der Tierpark-Berlin Friedrichsfelde GmbH dürfen mit Ausnahme der Tierhäuser für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für die auf dem Zoo- bzw. Tierpark-Gelände gelegenen Verkaufsstellen und Gaststätten gelten die §§ 6 und 6a entsprechend.(10) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt.(11) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (körpernahe Dienstleistungen) wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen geöffnet werden. Für körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios, ist während der Durchführung der Dienstleistung der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten.(12) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Sonnenstudios und Solarien dürfen geöffnet werden.(13) Fitnessstudios und ähnliche Unternehmen, gewerbliche Sportanlagen, sportbezogene gewerbliche Freizeitangebote, gewerbliche Tanz- und Ballettschulen sowie gewerbliche Bildungsangebote, die das gemeinsame Sporttreiben beinhalten (private Sportschulen) dürfen unter folgenden Maßgaben ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden:1. die Sportausübung erfolgt kontaktfrei und unter Einhaltung eines Mindestabstands von drei Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sowie zu anderen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3,2. regelmäßige und angemessene Lüftung aller Räume ist zu gewährleisten,3. Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in Kleingruppen von höchstens acht Personen (einschließlich der Trainerin oder des Trainers oder sonstiger betreuender Personen),4. ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt,5. die nach § 2 Absatz 1 maßgeblichen Hygiene- und Desinfektionsregelungen, insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten werden eingehalten; der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert; Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften. Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen,6. in Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt,7. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen,8. in der Einrichtung vorhandene Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sowie Schwimmbecken dürfen nicht geöffnet werden,9. § 6 Absatz 2 findet auf gastronomische Angebote entsprechende Anwendung und10. für das Personal mit Kundenkontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.(14) Fahrschulen sowie sonstige Einrichtungen, die fahrerlaubnisrechtliche Seminare oder Aus- und Fortbildungen nach Fahrlehrer- und Berufskraftfahrerrecht anbieten, dürfen geöffnet werden. § 2 Absatz 4 Nummer 2 findet für die Beifahrer entsprechende Anwendung. Bei Fahrprüfungen dürfen sich im Fahrzeug nur die zu prüfende Person, die Lehrperson sowie die für die Durchführung der Fahrprüfung zwingend erforderlichen Personen aufhalten.(15) Gewerbliche Ausflugs- und Stadtrundfahrten sowie Rundgänge und Führungen im Freien dürfen angeboten werden.(16) Bei der Öffnung von Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden sowie Angehörige des Personals) pro 20 qm Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 20 qm, so darf jeweils maximal ein Kunde oder eine Kundin eingelassen werden. Dieser Richtwert gilt nicht für gewerbliche Freizeitangebote im Sinne von Absatz 3, soweit ein abgeschlossener Raum ausschließlich von einer Personengruppe im Sinne des § 1 Satz 3 genutzt wird. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.
Gaststätten und Hotels
§ 6 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, mit der besonderen Betriebsart Musik- und Tanzdarbietungen, Vorführungen, Diskotheken und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten.(2) Gaststätten mit zubereitetem Speiseangebot dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Über die nach § 2 einzuhaltenden Hygieneregelungen hinaus sind die nachfolgenden bereichsspezifischen Hygieneanforderungen einzuhalten. Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten nach jedem Gästewechsel oder Wechseln der Tischwäsche sichergestellt. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung gemäß §§ 1, 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.(3) Reine Schankwirtschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gaststättengesetzes, Rauchergaststätten, Shisha-Gaststätten und Shisha-Bars dürfen ab dem 2. Juni 2020 geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.(4) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen touristische Übernachtungen anbieten. Spa- und Wellness-Bereiche dürfen nicht geöffnet werden. Absatz 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.(5) Kantinen dürfen geöffnet werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 19 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 20 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) § 19 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.(3) Von § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 19 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 19 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 19 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Satz 3 genannten Personen nicht einhält, obwohl es die Umstände zulassen und keine Ausnahme nach § 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 11 und 14, § 7 Absatz 8 und 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber, Einrichtungsleitung, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender für die in den Teilen 2 bis 5 dieser Verordnung geregelten Betriebe, Einrichtungen und Angebote auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt und die Hygienevorschriften nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 nicht einhält,3. entgegen § 2 Absatz 4 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 2 Absatz 5 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich mit anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 den Mindestabstand von 5 Metern auf Wiesen und Freiflächen zu anderen als den in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen nicht einhält,6. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 grillt, Speisen zubereitet oder gewerblich anbietet,7. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,8. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2 vorliegt,9. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,10. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter einer kultisch-religiösen Veranstaltung nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln nach § 4a Absatz 1 sowie die zulässige Teilnehmendenzahl nach § 4a Absatz 2 eingehalten werden,11. entgegen § 4a Absatz 1 Satz 5 als teilnehmende Person an der kultisch-religiösen Veranstaltung Gegenstände zwischen mehreren Personen herumreicht,12. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern und die Hygieneregeln eingehalten werden,13. entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 als Versammlungsleitung von öffentlichen Versammlungen im geschlossenem Raum nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern, die Hygieneregeln und entgegen § 4b Absatz 2 Satz 2 die zulässige Teilnehmendenzahl eingehalten werden,14. entgegen § 5 Absatz 1 Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen öffnet,15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 und 5 als Veranstalterin oder Veranstalter die Einhaltung der Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,16. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Kinos vor dem 30. Juni 2020 öffnet und entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 die Einhaltung der Hygieneregeln nicht gewährleistet,17. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 als Betreiberin oder Betreiber von Freilichtkinos und sonstige kulturelle Veranstaltungen die Einhaltung des Mindestabstands und der Hygieneregelungen nicht gewährleistet,18. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Autokinos nicht gewährleistet, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kraftfahrzeugen und die Hygieneregeln eingehalten werden,19. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber von einer öffentlichen Bibliothek die Einhaltung der Zutrittsregelung nicht gewährleistet,20. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 ein Tierhaus auf dem Zoo- oder Tierpark-Gelände für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 und 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen zur Nutzung öffnet,24. entgegen § 5 Absatz 13 Nummer 1 bis 10 als Betreiberin oder Betreiber eines Fitnessstudios und ähnlicher Einrichtungen die Einhaltung der dort aufgeführten Hygieneregeln und Zutrittsregelung nicht gewährleistet,25. entgegen § 5 Absatz 16 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Gewerbebetriebs mit Publikumsverkehr die Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassene Personenanzahl nicht einhält,26. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine genannte gastronomische Einrichtung, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbietet, für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 eine Gaststätte, reine Schankwirtschaft, Rauchergaststätte, Shisha-Gaststätte oder eine Shisha-Bar für den Publikumsverkehr außerhalb der Öffnungszeiten öffnet,28. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte, einer reinen Schankwirtschaft, einer Rauchergaststätte, einer Shisha-Gaststätte, einer Shisha-Bar, eines Hotels, eines anderen Beherbergungsbetriebes oder einer Ferienwohnung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 Spa- und Wellness-Bereiche öffnet,30. entgegen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,31. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Einkaufszentren (Malls) die Einhaltung der Zutrittsregelung und maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,32. entgegen § 6a Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Einkaufszentrums (Mall) zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,33. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 Satz 3 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber von Kaufhäusern die Sicherstellung der Einhaltung der maximal zulässigen Personenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 6a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses zentrale Zugangs- und Aufenthaltsbereichen von Verkaufsständen nicht freihält,35. entgegen § 7 Absatz 1 öffentliche oder private Sportanlagen, Schwimmbäder und Frei- und Strandbäder zur Nutzung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 2 bis 8 und 10 oder keine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 9 vorliegt,36. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass die Besuchsregelung eingehalten wird,37. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht zeitlich befristet und nicht der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigt,38. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als Einrichtungsleitung Maßnahmen nach Satz 2 nicht dem zuständigen Teilhabefachdienst anzeigt,39. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung der Tages- und Nachtpflege öffnet und keine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegt,40. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch öffnet und keine Ausnahme nach § 11a Absatz. 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 oder Absatz 3 vorliegt,41. entgegen § 11a Absatz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass für die Beschäftigung und Betreuung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen die in der in § 11a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen oder ab dem 2. Juni 2020 der in § 11a Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen eingehalten werden,42. entgegen § 11a Absatz 3 ab dem 2. Juni 2020 eine Einrichtung betreibt, ohne dass die in § 11a Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen,43. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3 eine öffentliche Schule, eine Schule in freier Trägerschaft einschließlich einer Einrichtung des Zweiten Bildungsweges entgegen der näheren Bestimmungen der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung betreibt und keine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 vorliegt,44. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 eine Schülerfahrt durchführt,45. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4 an einer angebotenen Schülerfahrt teilnimmt,46. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 als Einrichtungsleitung nicht gewährleistet, dass in einer Musikschule oder Jugendkunstschule Unterricht in Gruppen nur mit bis zu 5 Personen stattfindet,47. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 als Einrichtungsleitung den Gesangsunterricht und den Unterricht mit Blasinstrumenten über den zulässigen Einzelunterricht hinaus in Unterrichtseinheiten öffnet,48. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 bis 4 als Einrichtungsleitung einer freien Einrichtung im Sinne des Schulgesetzes nicht gewährleistet, dass die besonderen Schutzvorkehrungen in den genannten Unterrichtseinheiten eingehalten werden,49. entgegen § 12 Absatz 7 und 8 eine Tageseinrichtung und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes entgegen der näheren Bestimmungen durch die für diese Einrichtungen zuständige Senatsverwaltung betreibt,50. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für die private Kinderbetreuung eingehalten werden,51. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 3 als durchführende Person nicht gewährleistet, dass die dort genannten Voraussetzungen für privat organisierte und verantwortete Kinderbetreuung im Haushalt oder Räumlichkeiten Dritter eingehalten werden,52. entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 und 2 Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften entgegen der näheren Bestimmungen der für diese Einrichtungen zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,53. entgegen § 13 Absatz 1 eine Gesundheits- und Pflegefachschule sowie sonstige Einrichtung der Berufsbildung entgegen der näheren Bestimmungen der jeweils zuständigen Senatsverwaltungen betreibt,54. entgegen § 13 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 als Veranstalterin oder Veranstalter keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt,55. entgegen § 14 Absatz 1 eine staatliche, private oder konfessionelle Hochschule für den Präsenzlehrbetrieb und für den Publikumsverkehr öffnet,56. entgegen § 16 Satz 1 den Botanischen Garten über die zulässigen Außenanlagen hinaus öffnet,57. entgegen § 17 Satz 2 bis 5 als Betreiberin oder Betreiber einer Mensa die Einhaltung des Mindestabstandes und der Hygieneregeln nicht gewährleistet,58. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender die häusliche Absonderung nicht einhält,59. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,60. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender Besuch empfängt,61. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Person besucht,62. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert,63. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,64. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 das Testergebnis auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt, oder65. entgegen § 20 Absatz 5 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation
§ 20 Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Datenübermittlung
§ 18 DatenübermittlungDas für den Bezirk Reinickendorf zuständige Gesundheitsamt übermittelt zur Sicherstellung der Überwachung der häuslichen Quarantäne nach § 17 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen personenbezogenen Daten von betroffenen Rückkehrenden, die auf dem Luftweg am Flughafen Berlin-Tegel „Otto Lilienthal“ in das Stadtgebiet von Berlin einreisen, an das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Zu diesem Zweck fordert das Gesundheitsamt Reinickendorf die Luftfahrtunternehmen auf, die bei ihnen vorhandenen personenbezogenen Daten zu den in § 17 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Trainingsbetrieb von Kaderathletinnen und -athleten, u.a. in Vorbereitung auf nationale und internationale Wettkämpfe, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich istc) den Trainingsbetrieb von Bundesligateams und Profisportlern und -sportlerinnen.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
Besuchsregelungen
§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren dürfen einmal am Tag von einer nahe stehenden Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von einer Person mit Atemwegsinfektionen. Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahestehenden Personen empfangen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner kann der Betreiber der Einrichtung die Besuchsregelung nach Satz 1 einschränken oder ein Besuchsverbot gemäß Absatz 1 vorbehaltlich des Absatzes 2 festlegen. Ein Besuchsverbot ist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
Hochschulen
§ 10 Hochschulen(1) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Prüfungen für Staatsexamen können von den Landesprüfungsämtern ausnahmsweise mit Präsenz zugelassen werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
§ 17 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Berlin einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen das für sie zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen die dort genannten Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt.
Auf Grund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen im Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.(6) Bei den nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen.(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.
Hochschulen
§ 10 HochschulenStaatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Bibliotheken
§ 11 BibliothekenBibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.
Mensen
§ 12 MensenMensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
§ 13 Außeruniversitäre ForschungseinrichtungenDie Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist - soweit möglich - ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 5, §§ 3 ff. untersagt sind,d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,m) die Teilnahme an Prüfungen,n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung
§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der KinderbetreuungDas Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.
Persönliche Hilfeleistungen
§ 16 Persönliche HilfeleistungenZur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.
Ausweispflicht
§ 17 AusweispflichtDer Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.(2) Teil 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.(3) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Besondere Arten von Gewerbebetrieben
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.
Gaststätten und Hotels
§ 3 Gaststätten und Hotels(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.
Einzelhandel
§ 3a Einzelhandel(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Solarien u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständige Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
Krankenhäuser
§ 5 Krankenhäuser(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Besuchsregelungen
§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel ...
§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der ...
§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
Ausnahmen von Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6a Ausnahmen von Personenobergrenzen bei VeranstaltungenDie fachlich zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 auf Antrag des Veranstalters Ausnahmen von der Personenobergrenze unter Vorlage eines Schutz- und Hygienekonzepts gemäß § 2 Absatz 1 genehmigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Veranstaltung mit festen Sitzplätzen stattfindet und ein festes Wegeleitkonzept für Zu- und Abgang vorhanden ist. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Raumhöhe des Veranstaltungsortes sowie das Vorhandensein einer funktionierenden raumlufttechnischen Anlage zu berücksichtigen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung insbesondere auf Grund steigender Infektionszahlen oder aus anderen Gründen entfallen sind.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; Beobachtung
§ 9a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; BeobachtungDie Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 gelten entsprechend für Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region, in der ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.
Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)
§ 9b Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in folgenden Bereichen zu tragen:1. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,2. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil Charlottenburg,3. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,4. Altstadt Spandau,5. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,6. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,7. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,8. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,9. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,10. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Prenzlauer Berg.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden;2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig, soweit das Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Fachverbandes keine geringere Personenobergrenze vorsieht. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte im Freien nur mit bis zu 25 zeitgleich Anwesenden zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder der Angehörigen von zwei Haushalten oder der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu fünf weiteren zeitgleich anwesenden Personen zulässig.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.(5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,16. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,17. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit anderen als den dort genannten Personen private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführt,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oderd) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden;2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig, soweit das Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Fachverbandes keine geringere Personenobergrenze vorsieht. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte im Freien nur mit bis zu 25 zeitgleich Anwesenden zulässig. Abweichend von Absatz 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder der Angehörigen von zwei Haushalten oder der Angehörigen eines Haushalts mit bis zu fünf weiteren zeitgleich anwesenden Personen zulässig.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.(5) Abweichend von § 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind Verkaufsstellen, einschließlich der Verkaufsstände auf Märkten an Werktagen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. An Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen während dieser Zeit abweichend von Satz 1 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzesa) Tankstellen Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten;b) Apotheken Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten;c) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, auf Verkehrsflughäfen und in Reisebusterminals Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel und Bedarf für Reiseapotheke anbieten.An Werktagen dürfen während dieser Zeit abweichend von Satz 1 Verkaufsstellen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Ladenöffnungsgesetzes unberührt.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,16. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,17. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 oder § 6a vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 oder § 6a vorliegt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit anderen als den dort genannten Personen private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführt,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten mit Ablauf des 16. November 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß §§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 2)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,8. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,10. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält, soweit keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 vorliegt,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt,13. entgegen § 5 Absatz 8 als Kaderathletin oder -athlet, Mitglied eines Bundesligateams, Profisportlerin oder Profisportler ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält,14. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,15. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,16. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,17. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,19. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,20. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,21. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,22. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,23. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer staatlichen, privaten oder konfessionellen Hochschule deren Einrichtungen vor dem 20. Juli 2020 für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 5 vorliegt,24. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 31. Juli 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,26. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,27. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,28. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,29. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,30. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,31. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt oder32. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.33. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,34. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,36. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,37. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,38. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörige eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 6 Absatz 4 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung und der Verordnung nach Absatz 3 zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen. Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung, Bestimmungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu treffen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Kantinen,3. Hotels,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und c sowie8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler undc) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Personen ausgeübt wird.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 30. November 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Oper- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 zulässig. Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Satz 1 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.(5a) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(11) Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.
Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)
§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.
Einschränkung von Grundrechten
§ 11 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder oderd) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen,5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 10 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,8. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,17. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,19. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,20. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,21. entgegen§ 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,22. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,23. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,24. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,25. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,26. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,27. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,28. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,29. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,30. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,31. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,32. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,33. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,34. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,35. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,36. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,38. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,39. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,40. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,42. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 2, Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,4. Anwesenheitszeit und5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern.(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.(5) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 30. September 2020 in der Regel mit Online-Formaten durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 durchgeführt werden.(6) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.(7) In überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; Beobachtung
§ 9a Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Inland; BeobachtungDie Regelungen des § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 gelten entsprechend für Personen, die aus dem Inland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einer Risikoregion innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Eine Risikoregion im Sinne von Satz 1 ist eine Region in der im Zeitpunkt der Einreise in das Land Berlin ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikoregion nach Satz 1 erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatskanzlei und wird durch die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung veröffentlicht.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a bis c vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)32a. entgegen § 7 Absatz 5a Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 2)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz,8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler undc) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.(7a) Gedeckte Sportanlagen (Sporthallen) dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ista) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang.Ansonsten bleiben sie geschlossen.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen sowie für therapeutische Behandlungen geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.(5a) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(11) Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Werden vom Beförderer Aussteigekarten im Sinne der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 29. September 2020 (BAnz AT 29.09.2020 B2) ausgeteilt, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch Abgabe an den Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten im Land Berlin von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen,2. Personen, die einreisena) zum Zwecke des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) auf Grund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 8 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verkürzung der häuslichen Quarantäne
§ 9a Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens am fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 9 Absatz 4 Nummer 4 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a bis c vorliegt,13a. entgegen § 5 Absatz 7a Satz 1 gedeckte Sportanlagen (Sporthallen) öffnet und keine Ausnahme nach Buchstabe a oder Buchstabe b vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)32a. entgegen § 7 Absatz 5a Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 oder § 9a vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,39a. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder eine Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder für Angehörige des eigenen Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten oder Angehörige eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aus einer gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Kantinen,3. Hotels,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und c sowie8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in einem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept oder in einer für Schulen geltenden Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten, in Warteschlangen und in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen zu tragen. Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die nach § 2 Absatz 3 in einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird undd) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ista) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.Ansonsten bleiben sie geschlossen.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlung sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Satz 1 gilt nicht für den Betrieb von Kantinen.(5) Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte sind verboten.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für Friseurbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker.(8) Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.(9) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(10) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(11) Touristische Übernachtungen in Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen sind untersagt.(12) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des Absatzes 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Bei der digitalen Einreiseanmeldung sind die personenbezogenen Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig zu übermitteln und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich zu führen. Die digitale Einreiseanmeldung ist auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darüber entschieden haben.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die einreisena) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) auf Grund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) anlässlich des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 8 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über Absatz 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verkürzung der häuslichen Quarantäne
§ 10 Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens am fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 9 Absatz 4 Nummer 4 fallen, entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2, 4 oder 6 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung oder in einer Rechtsverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,10a. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis d) vorliegt,13a. entgegen § 5 Absatz 7a Satz 1 gedeckte Sportanlagen öffnet und keine Ausnahme nach Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften die Einhaltung der zulässigen Teilnehmenden nach § 1 Absatz 4 nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 oder § 10 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,39a. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Die eigene Häuslichkeit sollte nur aus wichtigen Gründen verlassen werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Insbesondere ist jedermann angehalten, auf Reisen zu verzichten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept oder eine Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(4) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 um die Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,1a. entgegen § 1 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 5 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2, 4 oder 6 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 oder Absatz 1a Satz 2 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1a Satz 3, Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung oder in einer Rechtsverordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,10a. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis d) vorliegt,13a. entgegen § 5 Absatz 7a Satz 1 gedeckte Sportanlagen öffnet und keine Ausnahme nach Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,15. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für eine andere als die dort vorgesehene Nutzung öffnet,16. (aufgehoben)17. (aufgehoben)18. (aufgehoben)19. (aufgehoben)20. (aufgehoben)21. (aufgehoben)22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23a. entgegen § 6 Absatz 2a als Verantwortliche oder Verantwortlicher eine dort genannte Veranstaltung durchführt,24. entgegen § 6 Absatz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte mit anderen als den dort genannten Personen durchführt,25. entgegen § 6 Absatz 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Fitness- und Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,30. (aufgehoben)31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,32. (aufgehoben)33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,33a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,33b. entgegen § 7 Absatz 8 Satz 1 Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten oder kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,33c. entgegen § 7 Absatz 9 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen oder ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,33d. entgegen § 7 Absatz 11 touristische Übernachtungen in Hotels, in anderen Beherbergungsbetrieben oder in Ferienwohnungen anbietet,33e. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,33f. entgegen § 7 Absatz 12 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,34. (aufgehoben)35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 5 oder § 10 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,39a. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 7 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen zehn Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 22. Dezember 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Kantinen,3. Hotels,4. (aufgehoben)5. (aufgehoben)6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b und c sowie8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf, soweit sie sich auf Kunden, Gäste und Veranstaltungsteilnehmende bezieht, ausschließlich zur Kontaktnachverfolgung verwendet werden; in anderen Fällen darf sie ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden. Die Anwesenheitsdokumentation nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden im Rahmen der Zweckbindung gemäß Satz 1 zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.(6) In einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 können über Absatz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen, bestimmt werden; die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie Friseurbetrieben auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in einem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept oder in einer für Schulen geltenden Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(1a) Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 1 Absatz 2 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen1. auf Märkten,2. in Warteschlangen,3. auf Parkplätzen,4. in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und5. unbeschadet der Nummer 4 auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden.Satz 2 gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die nach § 2 Absatz 3 in einem Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.(3a) Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann die für Soziales zuständige Senatsverwaltung Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen. Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten. § 1 Absatz 4 gilt entsprechend.(5) Auf nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Kantinen dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,c) für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird undd) für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 7a vor.(7a) Gedeckte Sportanlagen dürfen nur geöffnet werden, soweit dies erforderlich ista) für den Sport des in § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe b genannten Personenkreises,b) für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,c) für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d.Ansonsten bleiben sie geschlossen.(8) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(9) Schwimmbäder dürfen ausschließlich für die Nutzung durch Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlung sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 7 Satz 2 Buchstabe d geöffnet werden. Frei- und Strandbäder bleiben geschlossen.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) (aufgehoben)(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis zum 31. März 2021 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 ab 2. November 2020 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Oper- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- oder Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte nur im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres werden nicht mitgezählt.(5) Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 4 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4a) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisena) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines gemeinsamen oder geteilten Sorge oder Umgangsrechts,b) auf Grund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) anlässlich des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet im Sinne des § 8 Absatz 4 zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat oderSatz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.6. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.(4) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über Absatz 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,8. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,17. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in Anspruch nimmt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr vor dem 1. September 2020 in Anspruch nimmt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 vor dem 1. September 2020 Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen, in denen sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsfahrzeuge vor dem 1. Oktober 2020 betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,23. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2, 4 und 5 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,24. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,25. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 7 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,26. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,27. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,28. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,29. entgegen§ 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,30. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,32. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,33. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,38. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,42. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,43. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,44. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,45. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,46. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,47. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern und9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung.(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(3) Über Absatz 2 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 30. September 2020 in der Regel mit Online-Formaten durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 durchgeführt werden.(5) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 30. September 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 90 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,8. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,10. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,14. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,17. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in Anspruch nimmt,19. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr vor dem 1. September 2020 in Anspruch nimmt,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 vor dem 1. September 2020 Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen, in denen sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsfahrzeuge vor dem 1. Oktober 2020 betreibt,22. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,23. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2, 4 und 5 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,24. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,25. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 7 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,26. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,27. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,28. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,29. entgegen§ 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,30. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,32. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,33. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,34. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,38. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,41. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,42. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,43. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,44. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,45. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,46. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,47. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,48. entgegen § 9b Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 kommt,49. entgegen § 9b Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen,5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach§ 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 6 Satz 3, § 5 Absatz 7 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 und 4 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund- Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorliegt.8. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,14. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 und 2 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,16. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 2 den Wettkampfbetrieb in nicht kontaktfreien Sportarten vor dem 21. August 2020 aufnimmt,17. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in überregionalen Ligen vor dem 15. August 2020 aufnimmt,18. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 4 einen Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden Pokalwettbewerben vor dem 15. August 2020 ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,20. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in Anspruch nimmt,21. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr vor dem 1. September 2020 in Anspruch nimmt,22. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 3 vor dem 1. September 2020 Prostitutionsstätten oder Prostitutionsvermittlungen, in denen sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt,23. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 4 Prostitutionsfahrzeuge vor dem 1. Oktober 2020 betreibt,24. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 5 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,25. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 2, 4 und 5 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,26. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 6 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,27. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 7 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,28. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,29. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,31. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Liefe4rung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,32. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,33. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,34. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,35. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 30. September 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,39. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 8 Absatz 6 vorliegt,42. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,43. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,44. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,45. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,46. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,47. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,48. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einer Risikoregion nach § 9a Satz 2 und 3 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6 vorliegt,49. entgegen § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,50. entgegen § 9b Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 kommt,51. entgegen § 9b Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 oder einer Risikoregion gemäß § 9a Satz 2 und 3 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 2, Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,4. Anwesenheitszeit und5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern und9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummern 1 bis 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(4) Über Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. (3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportlern, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.(8) Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Gleiches gilt für den Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ab dem 21. August 2020. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen. Der Wettkampfbetrieb für die Qualifikation zu bestehenden, überregionalen Pokalwettbewerben im Kontaktsport kann vor dem 15. August 2020 nur nach Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung erfolgen. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, ab dem 21. August 2020 zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen. Die Schutz- und Hygienekonzepte von Veranstaltungsstätten können detailliertere Regelungen treffen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Vom 1. September bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)
§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.
Einschränkung von Grundrechten
§ 11 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1, mit Ausnahme der Nummer 9 Halbsatz 2, keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,12. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Tagung, eines Kongresses oder eines Seminars die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,14. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,15. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,16. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,17. entgegen § 5 Absatz 10 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,18. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,19. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,20. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,21. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,22. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,23. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,24. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,25. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,26. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,27. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,28. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,29. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,30. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,32. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,33. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,34. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,37. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,38. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,39. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,40. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmen oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,41. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für Veranstaltungen im privaten Bereich gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 50 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann und11. in Aufzügen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 3 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 bis 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(7) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(8) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(9) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(10) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(11) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(12) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(13) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen auch im privaten Bereich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung, 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen, oder5. wenn ein Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)
§ 10 Zentraler Omnibusbahnhof Berlin (ZOB)Fernbusse im Linien- und im Gelegenheitsverkehr dürfen in Berlin als Haltestelle ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfahren, wenn sie aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommen. Die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) ist über eine Abweichung vom Fahrplan und über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen zu informieren.
Einschränkung von Grundrechten
§ 11 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 7 Satz 3, § 5 Absatz 8 Satz 2 oder § 5 Absatz 9 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt, sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige geeignete Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gemacht haben, den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,5. entgegen § 3 Absatz 3 Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 5 vorliegt,6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, Nummer 9 erster Halbsatz, Nummer 10 und 11 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 4 und 5 vorliegt,7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 vorliegt,8. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,9. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,10. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,11. entgegen § 5 Absatz 5 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,12. entgegen § 5 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,13. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei ausübt und keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 Satz 2 Buchstabe a) bis g) vorliegt,14. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt oder dessen Regeln nicht beachtet,15. entgegen § 5 Absatz 10 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,16. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 1 gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nimmt,17. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 3 Prostitutionsfahrzeuge betreibt,18. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 4 Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt,19. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, in dem gesichtsnahe sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, betreibt, organisiert oder durchführt,20. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 5 als anbietende Person der Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 oder als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt,21. entgegen § 5 Absatz 12 Satz 6 als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 5 Absatz 12 Satz 1 nicht nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anbietet,22. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,23. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,24. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen oder privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,26. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,27. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,28. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,29. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 Satz 3 vorliegt,30. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Aufgüsse in Trockensaunen durchführt,31. entgegen § 7 Absatz 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt,32. entgegen § 7 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht schließt oder andere als die erlaubten Waren anbietet,33. entgegen § 7 Absatz 6 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft,34. entgegen § 7 Absatz 7 sich im öffentlichen Raum mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 8, § 5 Absatz 7 oder § 6 vorliegt,35. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,36. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,37. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,38. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,39. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,40. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,41. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert,42. entgegen § 10 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses in Berlin als Haltestelle nicht ausschließlich den Zentralen Omnibusbahnhof Berlin (ZOB) an der Masurenallee 4-6, 14057 Berlin, anfährt, wenn der Bus aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 kommt,43. entgegen § 10 Satz 2 als Betreiberin oder Betreiber eines Fernbusverkehrsunternehmens oder als fahrzeugführende Person eines Fernbusses Reisende aus einem Risikogebiet gemäß § 8 Absatz 4 nach Berlin befördert und die Betreiberin des Zentralen Omnibusbahnhofs Berlin (ZOB) nicht über eine Abweichung vom Fahrplan oder über die Anzahl der Fahrgäste durch das Fernbusverkehrsunternehmen informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß §§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 5 Absatz 7 Satz 1 Buchstabe b) bis g) und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wirdeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als zehn zeitgleich anwesenden Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Gaststätten haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung, genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes,4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Absatz 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Anwesende Personen wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern,9. in Schulen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung; die Verpflichtung kann in dem für Schulen geltenden Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 ausgeweitet werden, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und11. in Aufzügen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von Absatz 4 nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer1. an Versammlungen mit nicht mehr als insgesamt 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oder2. an Versammlungen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Fahrzeugen durchgeführt werden.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 und 2 anordnen, wenn die im Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in Absatz 3 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird oder4. gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.(5) Über Absatz 4 hinausgehende Ausnahmen können in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 2 Absatz 3 bestimmt werden.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung nach § 2 Absatz 3 festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für in § 1 Absatz 3 genannte Personen.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu und zu Besuchsregelungen bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung.(4) Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Abweichend von Satz 1 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander platziert werden. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen Gruppen von bis zu sechs Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten.(7) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. Soweit es für die reine Sportausübung zwingend erforderlich ist, gilt die Beschränkung des Satzes 1 nicht:a) für den Personenkreis gemäß § 1 Absatz 3,b) für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler,c) für Mannschafts- und Gruppensport in festen Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams,d) für Kampfsport in festen Trainingsgruppen von höchstens 4 Personen zuzüglich des Funktionsteams, wobei sich die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen nach der Vorgabe für die genutzte Sportanlage richtet,e) für feste Tanz- und andere Sportpaare,f) für die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus, mit Ausnahme von Drachenbooten,g) für Trainerinnen und Trainer sowie Sportlerinnen und Sportler, soweit sie eine für die Sportausübung notwendige Hilfestellung leisten.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz vor.(8) Der sportliche Wettkampfbetrieb ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind unter Einhaltung der in § 6 festgeschriebenen Personenobergrenzen für zeitgleich Anwesende bei einer Veranstaltung, wobei die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen bei der Berechnung der Personenobergrenze berücksichtigt werden, zulässig. Fan-Gesänge und Sprechchöre sind zu unterlassen.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.(11) Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ist zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1 anbieten. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ist untersagt. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 2 bis 4 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 gelten entsprechend.(12) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 nach Möglichkeit als Hybridsemester mit einer Mischung aus digitaler Lehre und Präsenzveranstaltungen durch. Präsenzlehrveranstaltungen, Praxisformate und Prüfungen können unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen durchgeführt werden.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten. Private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden sind verboten.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen.(5) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages zu schließen. Tankstellen dürfen während dieser Zeit Ersatzteile für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie Betriebsstoffe anbieten. Apotheken dürfen während dieser Zeit Arzneimittel abgeben und apothekenübliche Waren anbieten.(6) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten.(7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(8) Absatz 7 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Verpflichtung zur Meldung und Auskunft nach Satz 1 und 2 sind die Angaben gemäß Nummer I Ziffer 1 Satz 1 bis 3 der Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 B5) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen; diese Mitteilung kann auch über die von Beförderern im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr gemäß Anlage 2 dieser Anordnung zu verwendende Aussteigekarte erfolgen.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt, und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend anderen Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderc) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen weniger als 72 Stunden in einem Staat nach § 8 Absatz 4 aufgehalten haben oder sich zu diesem Zweck weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt worden ist; diese Testung darf, soweit sie vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat, höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und 2 ist dem zuständigen Gesundheitsamt nach dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch nach 72 Stunden, vorzulegen und für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten. Satz 1 gilt nicht für Trockensaunen; Aufgüsse in Trockensaunen sind verboten.(4–6) [Red. Anm.: Entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 2 treten § 7 Absatz 4 bis Absatz 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.](7) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nur allein, im Kreise der in § 1 Absatz 3 genannten Personen, sowie für bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten oder Angehörigen von zwei Haushalten gestattet. § 5 Absatz 7 und § 6 bleiben unberührt.(8) Absatz 7 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen.
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Grundsätzliche Pflichten
§ 1 Grundsätzliche Pflichten(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu halten.(2) Bei Kontakten zu anderen Menschen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen oder4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen.(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 10 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 8 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,4. entgegen § 3 Absatz 1 und 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht herausgibt, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt,7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,8. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach der Fläche des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenanzahl einlässt,9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) die Einhaltung der Zutrittsregelung bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,10. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,11. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält, soweit keine Ausnahme nach § 5 Absatz 8 vorliegt,12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 3 den Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten außerhalb eines von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigten Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt,13. entgegen § 5 Absatz 8 als Kaderathletin oder -athlet, Mitglied eines Bundesligateams, Profisportlerin oder Profisportler ohne Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht einhält,14. entgegen § 5 Absatz 9 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, Frei- oder Strandbades dieses ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes öffnet,15. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,16. entgegen § 6 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt,17. entgegen § 7 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,18. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe, die nicht ausschließlich Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder Lieferung anbietet, in geschlossenen Räumen für den Publikumsverkehr öffnet,19. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführt,20. entgegen § 7 Absatz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder oder eine ähnliche Einrichtung öffnet,21. entgegen § 7 Absatz 4 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt in Anspruch nimmt,22. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,23. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer staatlichen, privaten oder konfessionellen Hochschule deren Einrichtungen vor dem 20. Juli 2020 für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 bis 5 vorliegt,24. entgegen § 7 Absatz 6 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Werkstatt, Tages- und Tagesförderungsstätte für Menschen mit Behinderungen vor dem 31. Juli 2020 vollumfänglich öffnet und die Einhaltung der nach § 7 Absatz 6 Satz 3 jeweils zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,25. entgegen § 7 Absatz 7 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines überwiegend öffentlich geförderten Theaters, Konzert- oder Opernhauses öffentliche Veranstaltungen vor dem 31. Juli 2020 durchführt,26. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,27. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 1 bis 4 vorliegt,28. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,29. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,30. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 8 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt,31. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 8 Absatz 4 beim Auftreten von Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 9 Absatz 6 vorliegt oder32. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 beim Auftreten von Krankheitssymptomen binnen 14 Tagen nach der Einreise, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 22. März 2020, verkündet am 22. März 2020 gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 794) geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 220) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 16. Juni 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 557) bekanntgemacht wurde, außer Kraft; für bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großveranstaltungsverbotsverordnung vom 21. April 2020, die am 21. April 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 269) bekanntgemacht worden ist, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 29. Mai 2020 verkündet und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 518) bekanntgemacht worden ist, außer Kraft.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 2 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten Hotels, Verkaufsstellen, Vergnügungsstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen sowie für Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen oder Zutritts- und Besuchsregelungen kann die jeweils zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen.(4) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Anwesenheitsdokumentation
§ 3 Anwesenheitsdokumentation(1) Über § 2 hinaus haben die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Gaststätten,3. Hotels,4. Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe,5. Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser,6. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,7. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen sowie für sportbezogene und ähnliche Freizeitangebote und8. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für den Präsenzbetriebeine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Für Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich gilt die Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zur infektionsschutzrechtlichen Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,4. Anwesenheitszeit und5. gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen Betrieben, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten, in Museen, Gedenkstätten und ähnlichen Kultur- und Bildungseinrichtungen,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und8. in der beruflichen Bildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit Ausnahme der beruflichen Schulen.(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
§ 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche(1) In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie die nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässige Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I 5. 2366) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.(3) Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Das Nähere hierzu bestimmt die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung.(4) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen darf in geschlossenen Räumen pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) ist vom Betreiber gesondert zu regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz 1 für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1 und 3 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen aus Gründen des Infektionsschutzes entsprechend.(6) In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Absatz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird; in diesem Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird insbesondere durch Desinfektion der Tischplatten oder Wechseln der Tischwäsche nach jedem Gästewechsel sichergestellt.(7) Sport darf mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Absatz 3 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 1 Absatz 2 erfolgen. In den nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepten ist für geschlossene Räume die pro Person erforderliche Mindestfläche in Quadratmetern festzulegen. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.(8) Für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Profisportlerinnen und Profisportler können von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung durch schriftliche Genehmigung Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 7 Satz 1 zugelassen werden, soweit dies für die Sportausübung zwingend erforderlich ist.(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.(10) Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.
Personenobergrenzen bei Veranstaltungen
§ 6 Personenobergrenzen bei Veranstaltungen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(2) In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen bis einschließlich 31. Juli 2020 mit mehr als 300 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. August bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 500 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. September bis zum Ablauf des 30. September 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 750 zeitgleich Anwesenden verboten. Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.
Verbote
§ 7 Verbote(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Gaststätten mit der besonderen Betriebsart Diskotheken und ähnliche Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen in geschlossenen Räumen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle, zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Auch in anderen Gaststätten sind Tanzveranstaltungen nicht zulässig.(3) Saunen, Dampfbäder und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Entsprechende Bereiche in Hotels, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sind ebenfalls geschlossen zu halten.(4) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt ist untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.(5) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen bis einschließlich 20. Juli 2020 nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. In begründeten Fällen können sie Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb bis einschließlich 20. Juli 2020 in der Regel mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die insbesondere spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, und Prüfungen dürfen durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Bibliotheken und den Botanischen Garten.(6) Werkstätten, Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht vollumfänglich öffnen. Die Leistungserbringung ist nur gestattet, wenn die Menschen mit Behinderung einer Wiederaufnahme der Leistungserbringung zugestimmt haben. In den Werkstätten für Menschen mit Behinderung ist die Zahl der gleichzeitig genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf bis zu 50 Prozent der am 17. März 2020 in einer Werkstatt vorhandenen Plätze begrenzt; ab dem 5. Juli 2020 beträgt die gestattete gleichzeitige Nutzung bis zu 75 Prozent der Plätze. Die entgeltfinanzierten Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, insbesondere in anderen Angeboten einzusetzen, um die Versorgung der Leistungsberechtigten insgesamt sicherzustellen.(7) In überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
§ 8 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert-Koch-Institut veröffentlicht.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 9 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf direktem Weg unverzüglich zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Berlin ist hierbei gestattet.(2) § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit des diplomatischen und konsularischen Personals ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen.(3) Von § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis nebst aktuellem Laborbefund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.(4) Über Absatz 1 bis 3 hinaus können in begründeten Fällen Befreiungen von § 8 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist. In besonders dringenden Einzelfällen kann die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung die Befreiung nach Satz 1 erteilen; das zuständige Gesundheitsamt wird darüber informiert.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach Absatz 2 bis 4 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.(6) § 8 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Berufliche Bildung
§ 13a Berufliche Bildung(1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln dieser Verordnung in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Präsenzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art.(2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.(3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gilt Absatz 2 entsprechend.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. (aufgehoben)2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehörden zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzesa) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin einreisena) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, 6. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung(1) Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung in Anspruch zu nehmen, um die Kontakte auch in diesem Bereich zu reduzieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz erfüllen zu können.(2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.(3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2.(4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.(6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, auch an wechselnden Einsatzstellen,3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Besorgungen und Geschäften für diese Personen,4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten,7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten),8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen Dienstleistungen,9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften,13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen,14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien.(4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.
Veranstaltungen, Personenobergrenzen
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, und5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist.(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.(6) Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
Einzelhandel, Märkte
§ 14 Einzelhandel, Märkte(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.(3) (aufgehoben)(4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.(5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(6) Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
Gastronomie
§ 15 GastronomieGaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, und Kantinen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.
Dienstleistungen
§ 17 Dienstleistungen(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.(2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.(3) Fahrschulen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken.
Sportausübung
§ 18 Sportausübung(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,3. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und4. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.Ansonsten ist sie untersagt.(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
(aufgehoben)
§ 24 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben).
(aufgehoben)
§ 26 (aufgehoben)
Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein triftiger Grund nach Absatz 3 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,10. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,11. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,12. entgegen § 8 Absatz 2 im öffentlichen Raum im Freien alkoholische Getränke verzehrt,13. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,14. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,15. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,16. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt,17. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt,18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt,19. (aufgehoben)20. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,21. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,22. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzept bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,24. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,25. (aufgehoben)26. entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,27. entgegen § 14 Absatz 6 Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,28. entgegen § 15 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine für den Publikumsverkehr öffnet oder entgegen § 15 Satz 3 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,29. (aufgehoben)30. entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,31. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,32. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,33. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,35. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,36. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,36a. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen einer Fahrschule anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,38. entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,39. entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,40. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,41. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,42. entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,43. entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,44. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,45. entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,46. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt,47. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt,48. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,49. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,50. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,51. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 7 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,52. entgegen § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,53. entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
Außerkrafttreten
§ 31 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz,8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten
Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung(1) Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung in Anspruch zu nehmen, um die Kontakte auch in diesem Bereich zu reduzieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann unter Beachtung der Infektionslage Näheres zur Gestaltung des Angebotes im Sinne von Satz 1 bestimmen.(1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.(2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.(3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2.(4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.(6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Gastronomie
§ 15 Gastronomie(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, und Kantinen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.(2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen in Kantinen Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb angehörenden Gästen ist in keinem Fall zulässig.
Dienstleistungen
§ 17 Dienstleistungen(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.(2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.(3) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen oder staatlicher Stellen zu dienstlichen Zwecken.
Sportausübung
§ 18 Sportausübung(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.Ansonsten ist sie untersagt.(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.(1a) Sobald laut Veröffentlichung der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/ in Berlin innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner von Berlin das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung weist hierauf in geeigneter Weise öffentlich hin. Die Beschränkung nach Satz 1 entfällt, wenn der Wert nach Satz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von sieben Tagen unter 200 liegt; Satz 2 gilt entsprechend.(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, auch an wechselnden Einsatzstellen,3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Besorgungen und Geschäften für diese Personen,4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten,7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten),8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen Dienstleistungen,9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften,13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen,14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien,15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder selbst längerfristig gemieteten oder gepachteten Grundstücken.Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 13 und 15 das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin auch über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig. Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.(4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 4 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT06.11.2020 B5) an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzesa) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,e) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, oder2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und vorbehaltlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und Satz 2 Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehörden,h) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderi) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen auf Grunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertigesamt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-undsicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,7. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein triftiger Grund nach Absatz 3 Satz 1 vorliegt oder entgegen § 2 Absatz 1a Satz 1 beim Verlassen des Stadtgebiets von Berlin aus triftigem Grund einen Umkreis von 15 Kilometern überschreitet und keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 oder § 13 Absatz 1a vorliegt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,10. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,11. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,12. entgegen § 8 Absatz 2 im öffentlichen Raum im Freien alkoholische Getränke verzehrt,13. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,14. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,15. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,16. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt,17. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt,18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 1a vorliegt,19. (aufgehoben)20. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,21. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,22. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzept bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,24. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,25. (aufgehoben)26. entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,27. entgegen § 14 Absatz 6 Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,28. entgegen § 15 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine für den Publikumsverkehr öffnet oder entgegen § 15 Satz 3 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28a. entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. (aufgehoben)30. entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,31. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,32. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,33. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege oder Sonnenstudios für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder eines Sonnenstudios anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,35. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,36. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,36a. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule, eine Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnliche Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen einer Fahrschule, einer Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,38. entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,39. entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,40. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,41. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,42. entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,43. entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,44. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,45. entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,46. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt,47. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt,48. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,49. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,49a. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 4 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes sich einer Testung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht oder deren Ergebnis auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt nicht unverzüglich vorlegt,49b. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 5 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ein Testergebnis nicht für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahrt,50. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,51. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 7 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,52. entgegen § 22 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 4 oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,53. entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen(1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.(2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).(3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar.(4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.(5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.(6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 entspricht oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Versammlungen
§ 10 Versammlungen(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 Absatz 4 nicht für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem Himmel, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung(1) Die Einrichtungen der Kindertagesförderung sind geschlossen. Alle Einrichtungen der Kindertagesförderung bieten einen Notbetrieb für die durch die Schließung betroffenen Eltern an, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind und mindestens ein Elternteil in systemrelevanten Bereichen beruflich tätig ist. Ebenfalls die Notbetreuung in Anspruch nehmen können Alleinerziehende, die keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können und Eltern, bei denen aus besonderen dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung erforderlich ist. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung regelt Näheres zum Verfahren der Notbetreuung und deren Inanspruchnahme. Sie kann dabei über die Vorgabe nach Satz 1 und 2 hinaus allgemeine Obergrenzen für die maximale Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich des Verfahrens zur Umsetzung dieser Obergrenzen vorgeben. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Angebote der Kindertagespflege.(1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.(2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.(3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2.(4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.(6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Kulturelle Einrichtungen
§ 19 Kulturelle EinrichtungenKinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken im Abholungsmodell ist zulässig.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (eBAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen auf Grund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte und vorbehaltlich Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Satz 2 Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenh) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderi) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen auf Grunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, oder 7. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchsund Geschmacksverlust auftreten.(7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verkürzung der häuslichen Quarantäne
§ 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests oder zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 22 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Verordnungsermächtigung
§ 27 Verordnungsermächtigung(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,3. über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht sowie von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,4. über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und5. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen.(4) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.(5) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.(6) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2003 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein triftiger Grund nach Absatz 3 Satz 1 vorliegt oder entgegen § 2 Absatz 1a Satz 1 beim Verlassen des Stadtgebiets von Berlin aus triftigem Grund einen Umkreis von 15 Kilometern überschreitet und keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 oder § 13 Absatz 1a vorliegt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,10. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,11. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,12. entgegen § 8 Absatz 2 im öffentlichen Raum im Freien alkoholische Getränke verzehrt,13. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,14. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,15. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,16. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt,17. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt,18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 1a vorliegt,19. (aufgehoben)20. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,21. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,22. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzept bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,24. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,25. (aufgehoben)26. entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,27. entgegen § 14 Absatz 6 Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,28. entgegen § 15 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine für den Publikumsverkehr öffnet oder entgegen § 15 Satz 3 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28a. entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. (aufgehoben)30. entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,31. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,32. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,33. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege oder Sonnenstudios für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder eines Sonnenstudios anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,35. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,36. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,36a. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule, eine Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnliche Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen einer Fahrschule, einer Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,38. entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,39. entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,40. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,41. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,42. entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,43. entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,44. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,45. entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,46. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt,47. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt,48. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,49. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,50. (aufgehoben)51. entgegen § 21 Absatz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,52. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,53. entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
Außerkrafttreten
§ 31 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,3. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,4. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,5. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,2. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,4. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,5. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung,6. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,7. in Aufzügen,8. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen,9. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen1. im öffentlichen Rauma) auf Märkten,b) in Warteschlangen,c) auf Parkplätzen,d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen undf) unbeschadet des Buchstaben e auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden;dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 oder Absatz 6 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
Veranstaltungen, Personenobergrenzen
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, und5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist.(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.(6) Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
Versammlungen
§ 10 Versammlungen(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 Absatz 4 nicht für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem Himmel, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, sofern die Nutzung des Kraftfahrzeugs allein oder ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten Personen erfolgt. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Einzelhandel, Märkte
§ 14 Einzelhandel, Märkte(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.(3) (aufgehoben)(4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.(5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(6) Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
Sportausübung
§ 18 Sportausübung(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.Ansonsten ist sie untersagt.(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (eBAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (eBAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen auf Grund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen oder 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenh) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderi) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen auf Grunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, oder 7. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchsund Geschmacksverlust auftreten.(7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verkürzung der häuslichen Quarantäne
§ 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, kann die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests oder zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 22 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
Verordnungsermächtigung
§ 27 Verordnungsermächtigung(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,3. über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht sowie von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,4. über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und5. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen.(4) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.(5) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.(6) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2003 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein triftiger Grund nach Absatz 3 Satz 1 vorliegt oder entgegen § 2 Absatz 1a Satz 1 beim Verlassen des Stadtgebiets von Berlin aus triftigem Grund einen Umkreis von 15 Kilometern überschreitet und keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 oder § 13 Absatz 1a vorliegt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,10. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,11. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,12. entgegen § 8 Absatz 2 im öffentlichen Raum im Freien alkoholische Getränke verzehrt,13. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,14. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,15. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,16. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt,17. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt,18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 1a vorliegt,19. (aufgehoben)20. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,21. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,22. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzept bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,24. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,25. (aufgehoben)26. entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,27. entgegen § 14 Absatz 6 Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,28. entgegen § 15 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine für den Publikumsverkehr öffnet oder entgegen § 15 Satz 3 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28a. entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. (aufgehoben)30. entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,31. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,32. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,33. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege oder Sonnenstudios für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder eines Sonnenstudios anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,35. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,36. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,36a. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule, eine Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnliche Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen einer Fahrschule, einer Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,38. entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,39. entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,40. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,41. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,42. entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,43. entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,44. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,45. entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,46. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt,47. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt,48. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,49. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,50. (aufgehoben)51. entgegen § 21 Absatz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,52. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,53. entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,1a. in sonstigen Fahrzeugen von Personen, die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 2 Absatz 2 fallen,2. in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,3. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,4. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,5. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,2. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,4. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,5. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung,6. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,7. in Aufzügen,8. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen,9. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen1. im öffentlichen Rauma) auf Märkten,b) in Warteschlangen,c) auf Parkplätzen,d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen undf) unbeschadet des Buchstaben e auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden;dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.(4) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 oder Absatz 6 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
Veranstaltungen, Personenobergrenzen
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden,5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist und6. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist.(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.(6) Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
Anlage (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz,8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten
Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen(1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.(2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).(3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar(4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.(5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Gesichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.(6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 entspricht oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Versammlungen
§ 10 Versammlungen(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 Absatz 4 nicht für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem Himmel, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, sofern die Nutzung des Kraftfahrzeugs allein oder ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten Personen erfolgt. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Krankenhäuser
§ 11 KrankenhäuserZugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.
Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
§ 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe(1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet.
Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung(1) Die Einrichtungen der Kindertagesförderung sind geschlossen. Alle Einrichtungen der Kindertagesförderung bieten einen Notbetrieb für die durch die Schließung betroffenen Eltern an, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind und mindestens ein Elternteil in systemrelevanten Bereichen beruflich tätig ist. Ebenfalls die Notbetreuung in Anspruch nehmen können Alleinerziehende, die keine andere Betreuungsmöglichkeit organisieren können und Eltern, bei denen aus besonderen dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung erforderlich ist. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung regelt Näheres zum Verfahren der Notbetreuung und deren Inanspruchnahme. Sie kann dabei über die Vorgabe nach Satz 1 und 2 hinaus allgemeine Obergrenzen für die maximale Inanspruchnahme der Notbetreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich des Verfahrens zur Umsetzung dieser Obergrenzen vorgeben. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Angebote der Kindertagespflege.(1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenobergrenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.(2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.(3) An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2.(4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.(6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Berufliche Bildung
§ 13a Berufliche Bildung(1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln dieser Verordnung in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Präsenzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art.(2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.(3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt gilt Absatz 2 entsprechend.
Einzelhandel, Märkte
§ 14 Einzelhandel, Märkte(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.(3) (aufgehoben)(4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.(5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(6) Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
Gastronomie
§ 15 Gastronomie(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und Kantinen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.(2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen in Kantinen Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb angehörenden Gästen ist in keinem Fall zulässig.
Touristische Angebote, Beherbergung
§ 16 Touristische Angebote, Beherbergung(1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.(2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern nicht angeboten werden. Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienstund Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
Dienstleistungen
§ 17 Dienstleistungen(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Abweichend von Satz 1 dürfen Friseurbetriebe ab dem 1. März 2021 unter Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet werden: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln bleiben unberührt.(2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.(3) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen staatlicher oder Stellen zu dienstlichen Zwecken.
Sportausübung
§ 18 Sportausübung(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.Ansonsten ist sie untersagt.(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
Kulturelle Einrichtungen
§ 19 Kulturelle EinrichtungenKinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.(1a) Sobald laut Veröffentlichung der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/ in Berlin innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, ist für die Einwohnerinnen und Einwohner von Berlin das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig. Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung weist hierauf in geeigneter Weise öffentlich hin. Die Beschränkung nach Satz 1 entfällt, wenn der Wert nach Satz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von sieben Tagen unter 200 liegt; Satz 2 gilt entsprechend.(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, auch an wechselnden Einsatzstellen,3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Besorgungen und Geschäften für diese Personen,4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten,7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten),8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen Dienstleistungen,9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften,13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen,14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien,15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder selbst längerfristig gemieteten oder gepachteten Grundstücken.Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 5, 7, 9, 13 und 15 das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin auch über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig. Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.(4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe,7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.
Freizeiteinrichtungen
§ 20 Freizeiteinrichtungen(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (eBAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,b) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit,(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (eBAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen auf Grund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,g) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehördenh) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen oderi) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin ein- oder zurückreisen auf Grunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,7. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliches Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verkürzung der häuslichen Quarantäne
§ 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, kann die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn eine Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests oder zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 22 Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
(aufgehoben)
§ 24 (aufgehoben)
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§ 25 (aufgehoben).
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§ 26 (aufgehoben)
Verordnungsermächtigung
§ 27 Verordnungsermächtigung(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,3. über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht sowie von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,4. über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und5. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19-Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen.(4) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.(5) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.(6) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes und des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und Arbeitsplätze im Sinne von § 2 Absatz 1, 3 und 4 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.
Einschränkung von Grundrechten
§ 28 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1a Satz 1 beim Verlassen des Stadtgebiets von Berlin einen Umkreis von 15 Kilometern überschreitet und keine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 oder § 13 Absatz 1a vorliegt,3. (aufgehoben)4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,10. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,11. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,12. entgegen § 8 Absatz 2 in Grünanlagen oder auf Parkplätzen alkoholische Getränke verzehrt,13. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,14. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,15. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,16. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt,17. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt,18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt und keine Ausnahme nach § 13 Absatz 1a vorliegt,19. (aufgehoben)20. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,21. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,22. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 5 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,24. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,25. (aufgehoben)26. entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,27. entgegen § 14 Absatz 6 Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,28. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte oder eine Kantine für den Publikumsverkehr öffnet und keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 3 keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,28a. entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,29. (aufgehoben)30. entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,31. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,32. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,33. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege oder Sonnenstudios für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege oder eines Sonnenstudios anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 oder 3 vorliegt,35. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,36. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,36a. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 eine Fahrschule, eine Bootsschule, eine Flugschule oder eine ähnliche Einrichtung für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen einer Fahrschule, einer Bootsschule, einer Flugschule oder einer ähnlichen Einrichtung anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,38. entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,39. entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,40. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,41. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,42. entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,43. entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,44. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,45. entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,46. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt,47. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt,48. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,49. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,50. (weggefallen)51. entgegen § 21 Absatz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,52. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,53. entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht.
Abstandsgebot
§ 3 Abstandsgebot(1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder5. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder eine auf Grund von § 27 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer möglich einzuhalten.
Übergangsvorschrift
§ 30 ÜbergangsvorschriftFür bis zum 16. Dezember 2020 auf Grund der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 922) geändert worden ist, bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Außerkrafttreten
§ 31 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.
Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,1a. in sonstigen Fahrzeugen von Personen, die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 2 Absatz 2 fallen,2. in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr,3. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,4. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,5. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,2. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,4. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,5. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung,6. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,7. in Aufzügen,8. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen,9. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.(3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen1. im öffentlichen Rauma) auf Märkten,b) in Warteschlangen,c) auf Parkplätzen,d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen undf) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden;dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.(4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 beziehungsweise 6 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
Anwesenheitsdokumentation
§ 5 Anwesenheitsdokumentation(1) Die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Kantinen,3. Hotels,4. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 18,6. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird, sowie7. weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung genannte Einrichtungen,haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 6Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen. (2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der auf Grund von § 27 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Singen in geschlossenen Räumen
§ 7 Singen in geschlossenen RäumenIn geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis.
Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum
§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum(1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.(2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.
Veranstaltungen, Personenobergrenzen
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet werden, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen hinausgeht,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden,5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, und6. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist.(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
Anlage (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d)Benennung der Bereiche in denen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen istI. Straßen1. Alte Schönhauser Straße im Ortsteil Mitte,2. Bergmannstraße im Ortsteil Kreuzberg,3. Bölschestraße im Ortsteil Friedrichshagen,4. Friedrichstraße im Ortsteil Mitte,5. Hermannstraße im Ortsteil Neukölln,6. Karl-Liebknecht-Straße im Ortsteil Mitte,7. Karl-Marx-Straße im Ortsteil Neukölln,8. Kurfürstendamm in den Ortsteilen Wilmersdorf und Charlottenburg,9. Rathausstraße im Ortsteil Mitte,10. Schloßstraße im Ortsteil Steglitz,11. Sonnenallee im Ortsteil Neukölln,12. Tauentzienstraße in den Ortsteilen Charlottenburg und Schöneberg,13. Turmstraße im Ortsteil Moabit,14. Unter den Linden im Ortsteil Mitte,15. Wilmersdorfer Straße im Ortsteil CharlottenburgII. Plätze1. Alexanderplatz,2. Bebelplatz,3. Boxhagener Platz,4. Breitscheidplatz,5. Europaplatz,6. Hardenbergplatz,7. Hermannplatz,8. Lausitzer Platz,9. Leipziger Platz,10. Olympischer Platz, sofern dort oder im Olympiastadion Veranstaltungen, insbesondere Fußballspiele, stattfinden,11. Pariser Platz,12. Potsdamer Platz,13. Rosa-Luxemburg-Platz,14. Rosenthaler Platz,15. Washingtonplatz,16. WittenbergplatzIII. Sonstige Orte1. Altstadt Spandau,2. Hackescher Markt,3. Kottbusser Tor,4. Lustgarten
Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen(1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen.(2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen befriedeten Besitztums (privater Bereich).(3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar.(4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veranstaltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist.(5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.
Versammlungen
§ 10 Versammlungen(1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzuhalten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versammlung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachtenden Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versammlungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versammlung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Konzepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 Absatz 3 nicht für Teilnehmende1. an Versammlungen unter freiem Himmela) mit nicht mehr als insgesamt 20 Teilnehmenden, sofern diese auf gemeinsames Skandieren und Singen sowie Sprechchöre verzichten oderb) die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden; 2. an Versammlungen in geschlossenen Räumen, soweit sich die Teilnehmenden auf ihrem Sitzplatz aufhalten.Die Versammlungsbehörde kann das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Fällen der Nummer 1 auf Grundlage des § 15 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, anordnen, wenn die von der verantwortlichen Person im Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung erkennbaren Umständen zur Vermeidung von Infektionen nicht ausreichen. Die Versammlungsbehörde kann zur Beurteilung dieser Frage beim zuständigen Gesundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung einholen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes steht dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.
Krankenhäuser
§ 11 KrankenhäuserZugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.
Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
§ 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe(1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, oder § 75 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.(2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosenhilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet.
Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung
§ 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung(1) Ein Regelbetrieb findet in der Kindertagesförderung nicht statt. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung in Anspruch zu nehmen, um die Kontakte auch in diesem Bereich zu reduzieren. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränkten Einsatzes von Fachpersonal in den Einrichtungen Näheres bestimmen, um dennoch die Betreuungsumfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz erfüllen zu können.(2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach Satz 3 sind insbesondere1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern,2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengängen,3. künstlerischer Unterricht,4. sportpraktische Übungen und5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern.In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teilnehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abweichend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.(3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.(4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen für Minderjährige darf kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden.(6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Einzelhandel, Märkte
§ 14 Einzelhandel, Märkte(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabakprodukte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tierbedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließlichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben unberührt.(3) Der Verkauf und die Abgabe von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen sind untersagt.(4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. Dezember 2020 nicht ausgeweitet werden.(5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Geschäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.(6) Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.
Gastronomie
§ 15 Gastronomie(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen.(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Kantinen Speisen und Getränke nur an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 3 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Abweichend von Satz 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 dürfen bis zu zwei Personen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 2 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustellen.
Touristische Angebote, Beherbergung
§ 16 Touristische Angebote, Beherbergung(1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.(2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern nicht angeboten werden. Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
Dienstleistungen
§ 17 Dienstleistungen(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio-, Ergo- und Logotherapie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.(2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.
Sportausübung
§ 18 Sportausübung(1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler,3. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 10 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird und4. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Regelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen gehen diesem Absatz und Absatz 2 vor.(2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Personenkreises,2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten zwingend erforderlichen Umfang,3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.Ansonsten ist sie untersagt.(3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren professionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Zuschauende sind untersagt. Satz 2 gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen.(4) Die Sportausübung in Schwimmbädern ist ausschließlich für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und -sportler, für den Sport als Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung und als studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen, für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulässig. Die Nutzung der Frei- und Strandbäder ist untersagt.
Kulturelle Einrichtungen
§ 19 Kulturelle EinrichtungenKinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum
§ 2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum(1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig.(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.(3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 4 sind insbesondere1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, auch an wechselnden Einsatzstellen,3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Besorgungen und Geschäften für diese Personen,4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Teil der Öffentlichkeit,5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten,7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 genannten),8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen Dienstleistungen,9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besuchen oder privaten Zusammenkünften,13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen,14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien.(4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.(5) Absatz 4 gilt nicht1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder anderen Medien,2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzelpersonen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Absatz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaften sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren und Einwohneranträgen,3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstlichen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden müssen,4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivitäten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung sowie von Angeboten der Jugendhilfe,5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Personenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Personen nicht überschritten wird,6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Wohnungslosenhilfe7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen im Freien und8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.
Freizeiteinrichtungen
§ 20 Freizeiteinrichtungen(1) Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten. Satz 1 gilt auch für entsprechende Bereiche in Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen.(3) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Die Tierhäuser und das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin und die Tierhäuser des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung
§ 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Berlin einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die unverzügliche Durchreise auf direktem Weg ohne Übernachtung in einem Risikogebiet gilt nicht als Aufenthalt im Sinne von Satz 1.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Bei der digitalen Einreiseanmeldung sind die personenbezogenen Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig zu übermitteln und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich zu führen. Die digitale Einreiseanmeldung ist auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag an den Beförderer, im Falle von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 dieser Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
§ 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, insbesondere als Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,b) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,c) der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,d) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen odere) der länderübergreifenden Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeibehörden zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu prüfen und schriftlich zu bescheinigen, oder3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden im Land Berlin oder in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzesa) Personen, die anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Gewährleistung überlebenswichtiger medizinischer Versorgung, insbesondere im Bereich Transplantationsmedizin, zwingend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,d) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen im Rahmen ihrer Tätigkeit, 4. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Land Berlin begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege undd) der Funktionsfähigkeit von kritischen Infrastrukturen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Person oder das Organ, die oder das die Einreise veranlassen, zu bescheinigen,2. Personen, die in das Land Berlin einreisena) anlässlich des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehe- oder Lebenspartners oder der -partnerin oder zur Wahrnehmung eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts,b) aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,4. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind oder5. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, 6. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen.Satz 1 gilt nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.(4) Von § 21 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, und4. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus können in begründeten Fällen durch das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von § 21 Absatz 1 Satz 1 zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange und epidemiologischer Aspekte vertretbar ist.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die Person nach Absatz 2 bis 5 hat zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(7) § 21 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die sich nach ihrer Einreise in das Land Berlin unmittelbar in staatlicher Unterbringung befinden, soweit die Verpflichtungen nach § 21 Absatz 2 durch eine andere Stelle wahrgenommen werden. Die Unterbringung in behördlicher Betreuung hat unter Einhaltung der Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung und des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen.
Verkürzung der häuslichen Quarantäne
§ 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne(1) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens am fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines erneuten Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 22 Absatz 4 Nummer 4 fallen, entsprechend.
Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken
§ 24 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen GetränkenAm 31. Dezember 2020 in der Zeit von 14 Uhr bis 06 Uhr des Folgetages ist abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken verboten.
Verwendung von Feuerwerk; Aufenthalt an belebten Orten
§ 25 Verwendung von Feuerwerk; Aufenthalt an belebten OrtenFür den Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 der Aufenthalt sowie die Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in Grünanlagen, die von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Vorschriften besonders ausgewiesen werden, verboten. Die Ausweisung ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen und kann auch Ausnahmen für die professionelle Verwendung von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen vorsehen. Das Durchqueren der in Satz 1 genannten Orte gilt nicht als Aufenthalt. Das Verbot des Aufenthalts gilt nicht in Notfällen oder in Fällen besonderen Bedarfs.
Versammlungen
§ 26 VersammlungenIm Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 sind abweichend von § 10 Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin verboten.
Verordnungsermächtigung
§ 27 Verordnungsermächtigung(1) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes1. Bestimmungen nach § 6 Absatz 3 zu treffen,2. über § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu regeln,3. über § 4 Absatz 1 und 2 hinausgehende Situationen zu bestimmen, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht sowie von § 1 Absatz 5 abweichende Anforderungen an die Beschaffenheit von in bestimmten Situationen zu tragenden Mund-Nasen-Bedeckungen zu bestimmen,4. über § 4 Absatz 3 hinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu regeln und5. über § 5 Absatz 1 Satz 1 hinaus bereichsspezifische Regelungen zur Führung einer Anwesenheitsdokumentation, insbesondere auch für weitere Verantwortliche von anderen als den in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen zu bestimmen.(2) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über § 4 Absatz 1 Nummer 9 hinaus auszuweiten, wobei auch Bereiche außerhalb von geschlossenen Räumen erfasst sein können. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Schulen sowie Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege sowie weiteren Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zu erteilen oder deren Schließung anzuordnen; unberührt bleiben § 13 Absatz 1 und die Möglichkeit allgemeiner Vorgaben auf anderer Rechtsgrundlage zum Zwecke der Eindämmung der Covid-19 Pandemie wie insbesondere nach § 45 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Nähere zu den Voraussetzungen nach § 11, unter denen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen, zu bestimmen. Sie wird darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, für Pflegeeinrichtungen sowie Regelungen über das Betreten oder den Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, zu treffen.(4) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Bereich der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe Regelungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu bestimmen, die eine Grundversorgung der Leistungsberechtigten sicherstellen.(5) Die für Kultur zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes Hygiene- und Infektionsschutzstandards für das Singen in geschlossenen Räumen festzulegen.
Einschränkung von Grundrechten
§ 28 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. November 2020 (BGBl. S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 73 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 4 die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft verlässt und kein triftiger Grund nach Absatz 3 vorliegt,2. entgegen § 2 Absatz 4 sich im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen gemeinsam aufhält und keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,3. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 Satz 2 sich in dem Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 im öffentlichen Raum im Freien mit anderen als den dort genannten Personen aufhält,4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen als in § 2 Absatz 2 genannten Menschen im öffentlichen Raum nicht einhält und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder § 18 vorliegt,5. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 Satz 2 vorliegt,6. entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheitsdokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder speichert, sie den auf Verlangen der zuständigen Behörden nicht zugänglich macht, aushändigt, auf sonstige Weise den Zugriff ermöglicht, sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht vernichtet oder löscht oder anwesende Personen, die unvollständig oder offensichtlich falsche Angaben nach Absatz 2 Satz 1 machen; den Zutritt oder den weiteren Verbleib nicht verwehrt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,7. entgegen § 5 Absatz 3 Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht, soweit keine Ausnahme nach Absatz 5 vorliegt,8. entgegen § 6 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen der zuständigen Behörde ihr kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt, oder die Einhaltung der im Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen nicht sicherstellt,9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach Absatz 4 vorliegt,10. entgegen § 7 Satz 1 in geschlossenen Räumen gemeinsam singt, ohne die im Hygienerahmenkonzept oder in einer Rechtsverordnung der für Kultur ständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsstandards einzuhalten und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,11. entgegen § 8 Absatz 1 alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ausschenkt, abgibt oder verkauft oder außerhalb dieses Zeitraums alkoholische Getränke abgibt oder verkauft, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind und keine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,12. entgegen § 8 Absatz 2 im öffentlichen Raum im Freien alkoholische Getränke verzehrt,13. entgegen § 9 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung im Freien die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,14. entgegen § 9 Absatz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet und keine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt,15. entgegen § 9 Absatz 4 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter einer Veranstaltung die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,16. entgegen § 9 Absatz 5 Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, durchführt,17. entgegen § 9 Absatz 6 als verantwortliche Veranstalterin oder verantwortlicher Veranstalter Veranstaltungen durchführt, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, durchführt,18. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit anderen als den dort genannten Personen durchführt,19. entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 in dem Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von privaten Veranstaltungen mit anderen als den dort genannten Personen durchführt,20. entgegen § 9 Absatz 8 Satz 2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher von Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung die Einhaltung der zulässigen Teilnehmendenzahl nicht gewährleistet,21. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 als die Versammlung veranstaltende Person kein Schutz- und Hygienekonzept erstellt oder dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt,22. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 4 als die Versammlung leitende Person die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzept bei der Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,23. entgegen § 14 Absatz 1 Satz als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes diese öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,24. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle diese an Sonn- und Feiertagen öffnet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,25. entgegen § 14 Absatz 3 Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände verkauft oder abgibt,26. entgegen § 14 Absatz 5 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle, eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums (Mall) mehr als die nach der Fläche der Verkaufsfläche oder des Geschäftsraumes höchstens zulässige Personenzahl einlässt oder Aufenthaltsanreize schafft,27. entgegen § 14 Absatz 6 Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte oder Volksfeste veranstaltet,28. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Gaststätte für den Publikumsverkehr öffnet oder keine Vorkehrungen zur Steuerung der Kaufabwicklung oder zur Vermeidung von Menschenansammlungen trifft,29. entgegen § 15 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Kantine die Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln nicht gewährleistet,30. entgegen § 16 Absatz 1 Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken durchführt,31. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung Übernachtungen anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,32. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung nicht vor Abschluss eines Vertrages den Zweck der Vermietung oder Beherbergung der Gäste erfragt und diese nicht zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentiert,33. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 als Gast eines Hotels, Beherbergungsbetriebes, einer Ferienwohnung und ähnlicher Einrichtung die Angabe nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß macht,34. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege für den Publikumsverkehr öffnet oder Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbietet und keine Ausnahme nach Satz 2 vorliegt,35. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betreibt,36. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt oder erotische Massagen in Anspruch nimmt,37. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Sport nicht kontaktfrei oder mit mehr als einer anderen Person ausübt und keine Ausnahme nach § 18 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,38. entgegen § 18 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer gedeckten Sportanlage, eines Fitness- oder Tanzstudios oder einer ähnlichen Einrichtung diese oder dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,39. entgegen § 18 Absatz 3 den Wettkampfbetrieb ohne ein Nutzungs- und Hygienekonzept des jeweiligen Sportfachverbandes durchführt, dessen Regeln nicht beachtet oder Zuschauende zulässt,40. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Schwimmbades, dieses für andere als die dort zulässige Nutzung öffnet,41. entgegen § 18 Absatz 4 Satz 2 Frei- oder Strandbäder nutzt,42. entgegen § 19 Kinos, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher oder privater Trägerschaft für den Publikumsverkehr öffnet,43. entgegen § 20 Absatz 1 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eine Tanzlustbarkeit oder ein ähnliches Unternehmen für den Publikumsverkehr öffnet,44. entgegen § 20 Absatz 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber Saunen, Dampfbäder, Thermen oder ähnliche Einrichtungen öffnet,45. entgegen § 20 Absatz 3 Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 2020), Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe für den Publikumsverkehr öffnet,46. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nach der Einreise nicht unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 vorliegt,47. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 sich als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der Einreise absondert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 1 bis 5 oder § 23 vorliegt,48. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes in dem Zeitraum der Absonderung Besuch von Personen empfängt, die nicht zum eigenen Hausstand gehören,49. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2eine Person, die der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unterliegt, besucht,50. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert und auf das Vorliegen der Verpflichtung zur Absonderung nach § 21 Absatz 1 hinweist, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,51. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 7 als Einreisende, Einreisender, Rückreisende oder Rückreisender aus einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten von typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nicht unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt informiert, soweit keine Ausnahme nach § 22 Absatz 7 vorliegt,52. entgegen § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Bescheinigung nicht wahrheitsgemäß ausstellt,53. entgegen § 22 Absatz 6 Satz 2 beim Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust binnen zehn Tagen nach Einreise nicht zur Durchführung eines Tests eine Ärztin, einen Arzt oder ein Testzentrum aufsucht,54. entgegen § 24 am 31. Dezember 2020 in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages alkoholische Getränke ausschenkt, abgibt oder verkauft,55. entgegen § 25 Satz 1 und 2 im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 in den im Amtsblatt besonders ausgewiesenen öffentlichen Straßen, Plätzen oder in Grünanlagen sich aufhält oder dort Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände verwendet und keine Ausnahme nach Satz 4 vorliegt,56. entgegen § 26 im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin durchführt,57. entgegen § 26 im Zeitraum vom 31. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 an einer Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin teilnimmt.
Abstandsgebot
§ 3 Abstandsgebot(1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schulen einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruflichen Bildung,3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von mehreren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen oder5. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder eine aufgrund von § 27 erlassene Rechtsverordnung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.(2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer möglich einzuhalten.
Übergangsvorschrift
§ 30 ÜbergangsvorschriftFür bis zum 16. Dezember 2020 auf Grund der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 562), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 922) geändert worden ist, bereits eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der jeweils zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Außerkrafttreten
§ 31 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahrzeuge mit wechselnden Fahrgästen,2. von Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr, in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen auch von körpernah tätigem Personal,3. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,4. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archiven,5. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht,6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer während der Sportausübung,8. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenenbildung,9. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzenden Förderung und Betreuung,10. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,11. in Aufzügen,12. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in geschlossenen Räumen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,13. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 12 genannten Anlässe hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist.(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen1. im öffentlichen Rauma) auf Märkten,b) in Warteschlangen,c) auf Parkplätzen,d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen undf) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden; dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außerhalb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlossener Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen.(3) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die mindestens die in § 1 Absatz 5 niedergelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aerosole bewirkt wird,4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, oder5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
Anwesenheitsdokumentation
§ 5 Anwesenheitsdokumentation(1) Die Verantwortlichen für1. Veranstaltungen,2. Kantinen,3. Hotels,4. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen,5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien nach § 18,6. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veranstaltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird, sowie7. weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung genannte Einrichtungen,haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken handelt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außengastronomie abgegeben werden.(2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Angaben enthalten:1. Vor- und Familienname,2. Telefonnummer,3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständigen Aufenthaltes4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,5. Anwesenheitszeit und6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte aufzubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Darüber hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwesenheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige geeignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder zu vernichten.(3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.(4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesenden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Schutz- und Hygienekonzept
§ 6 Schutz- und Hygienekonzept(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen einschließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungsfinanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaßnahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekonzeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen.(2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben dieser Verordnung sowie der aufgrund von § 27 erlassenen bereichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeignete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind gut sichtbar anzubringen.(3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den Anforderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Besuchsregelungen, bestimmen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3.
Singen in geschlossenen Räumen
§ 7 Singen in geschlossenen RäumenIn geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder einer aufgrund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis.
Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum
§ 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum(1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen oder -tüten.(2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt.
Veranstaltungen, Personenobergrenzen
§ 9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen(1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden sind verboten.(3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin,3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürgermeister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Fraktionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Organe der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie aufgrund des Parteiengesetzes oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchgeführt werden, und5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist.(4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Absatz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.(6) Abweichend von den Absätze 1 und 2 sind Veranstaltungen, die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten.(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Veranstaltungen nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen von bis zu vier weiteren Haushalten, wobei eine Personenobergrenze von fünf zeitgleich anwesenden Personen gilt und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, oder mit bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und deren Haushaltsangehörigen sowie deren Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Satz 2 gilt entsprechend für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nach § 2 Absatz 4.(8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
Auf Grund des § 32 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Veranstaltungen
§ 1 Veranstaltungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht stattfinden.(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag ihrer Verkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert wurde, in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.*(2) § 8 tritt am 16. März 2020 in Kraft. § 7 Absatz 1 und § 9 treten am 17. März 2020 in Kraft.
Besondere Arten von Gewerbebetrieben
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
Gaststätten
§ 3 Gaststätten(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich auf den öffentlichen Sportanlagen des Landes Berlin durch schriftliche Genehmigung der zuständigen Vergabestelle zugelassen werden. Dies gilt insbesondere füra) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
Personaleinsatz in Krankenhäusern
§ 5 Personaleinsatz in Krankenhäusern(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
Besuchsregelungen
§ 6 Besuchsregelungen(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Hospizen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
Allgemeinbildende Schulen
§ 7 Allgemeinbildende Schulen(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.*(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
§ 8 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes
§ 9 Tageseinrichtungen im Sinne des KindertagesförderungsgesetzesTageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Kindern von Eltern handelt, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.