Verordnung über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (Zweite Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung - 2. SchulHygCoV-19-VO) Vom 29. Juli 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 29.07.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 926
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 3 der Vierten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person hat eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen gelten die Vorgaben des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in der am 15. März 2022 geltenden Fassung. Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt eine Testpflicht für Personen, die nicht zu den in Satz 1 genannten Personen gehören, nach den Vorgaben des Musterhygieneplans nach § 5.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. September 2021 außer Kraft.Berlin, den 29. Juli 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen, die regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann; in diesem Fall hat die Lehrkraft, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des weiteren pädagogischen Personals oder die sonstige Person nur ein Zutrittsrecht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden. Den Testergebnissen im Sinne von Satz 1 und 2 stehen schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2 gleich.
Anwesenheitsdokumentation schulfremder Personen
§ 7 Anwesenheitsdokumentation schulfremder Personen(1) Schulen haben eine Anwesenheitsdokumentation über die Anwesenheit von schulfremden Personen zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Zu den schulfremden Personen zählen neben Besucherinnen und Besuchern auch die Erziehungsberechtigten sowie weitere Personen, die nicht regelhaft an der Schule tätig sind. Eine Anwesenheitsdokumentation im Sinne von Satz 1 ist auch für die Teilnahme schulfremder Personen an schulischen Veranstaltungen zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Zusätzlich zu den in § 4 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Angaben sind auch der Ort der Anwesenheit in der Schule oder die Raumnummer anzugeben.(2) Eine Anwesenheitsdokumentation für schulfremde Personen ist nicht erforderlich, soweit diese ausschließlich zum Bringen oder Abholen einer Schülerin oder eines Schülers das Schulgelände betreten oder lediglich für vergleichbar kurze Zeit das Schulgelände betreten und nicht dort verweilen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat anwesenden schulfremden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.
Erprobungsklausel
§ 8 ErprobungsklauselDie für Bildung zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung und des Musterhygieneplans nach § 5 insbesondere zur Erprobung von Hygiene-, Schutz- oder Testkonzepten und im Rahmen von Pilotprojekten zulassen.
Überprüfung ärztlicher Atteste durch das Gesundheitsamt
§ 9 Überprüfung ärztlicher Atteste durch das GesundheitsamtIst in dieser Verordnung oder dem Musterhygieneplan nach § 5 die Vorlage eines ärztlichen oder qualifizierten ärztlichen Attests gefordert und bestehen Zweifel an den im Attest dargelegten Angaben, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, das Attest an das zuständige Gesundheitsamt zum Zwecke der Überprüfung zu übermitteln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.Berlin, den 29. Juli 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. November 2021 außer Kraft.Berlin, den 29. Juli 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Auflagen für die Fortführung des Betriebs an den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Schulen) während der Covid-19-Pandemie. Die Regelungen dieser Verordnung beziehen sich auf den gesamten Schulbetrieb, insbesondere den Unterricht einschließlich Prüfungen, Eignungstests im Rahmen von Aufnahmeverfahren, die außerunterrichtliche sowie die ergänzende Förderung und Betreuung, das Mittagessen sowie Angebote der Schulen während der Ferienzeiten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft.Berlin, den 29. Juli 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen, die regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann; in diesem Fall hat die Lehrkraft, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des weiteren pädagogischen Personals oder die sonstige Person nur ein Zutrittsrecht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden. Den Testergebnissen im Sinne von Satz 1 und 2 stehen schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2 gleich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 3 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen, die regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann; in diesem Fall hat die Lehrkraft, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des weiteren pädagogischen Personals oder die sonstige Person nur ein Zutrittsrecht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden. Den Testergebnissen im Sinne von Satz 1 und 2 stehen schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2 gleich.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Januar 2022 außer Kraft.
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 3 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person hat eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen gelten die Vorgaben des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt eine Testpflicht für Personen, die nicht zu den in Satz 1 genannten Personen gehören, nach den Vorgaben des Musterhygieneplans nach § 5.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Februar 2022 außer Kraft.
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 3 der Vierten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entspricht, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person hat eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen gelten die Vorgaben des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Angepasst an das Infektionsgeschehen gilt eine Testpflicht für Personen, die nicht zu den in Satz 1 genannten Personen gehören, nach den Vorgaben des Musterhygieneplans nach § 5.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden.
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
§ 4 Pflicht zum Tragen einer medizinischen GesichtsmaskeAngepasst an das Infektionsgeschehen gilt in den Schulen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Das Nähere, auch zum Umfang dieser Pflicht, regelt der Musterhygieneplan nach § 5. Sofern in diesem Musterhygieneplan die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geregelt ist, gilt diese Pflicht auch für Schülerinnen und Schüler, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie gilt nicht für die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personen.
Musterhygieneplan und Schutz- und Hygienekonzept
§ 5 Musterhygieneplan und Schutz- und Hygienekonzept(1) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung einen Musterhygieneplan, dessen Vorgaben kontinuierlich zu überprüfen und erforderlichenfalls an das Infektionsgeschehen anzupassen sind. Die Schulen haben ihr individuelles Schutz- und Hygienekonzept nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes nach den Vorgaben des Musterhygieneplans zu erstellen. Die Schulen haben sicherzustellen, dass die Vorgaben des Musterhygieneplans sowie des Schutz- und Hygienekonzepts erfüllt werden. Der Musterhygieneplan enthält jeweils angepasst an das Infektionsgeschehen sowie für die einzelnen Stufen nach § 6 insbesondere Vorgaben für:1. das Ersetzen des Präsenzunterrichts durch andere schulische Angebote,2. das teilweise oder vollständige Aussetzen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung bei zeitgleichem Einrichten einer Notbetreuung,3. die nähere Ausgestaltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Maßgabe des § 4,4. die Anzahl der wöchentlich erforderlichen Testungen zur Erfüllung der in § 3 geregelten Testpflicht,5. Vorgaben zum nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachtenden Abstandsgebot,6. weitere erforderliche Schutz- und Hygienemaßnahmen.Die Vorgaben des Musterhygieneplans können nach Altersgruppen der Schülerinnen und Schüler und nach Schularten unterscheiden. Gleichermaßen können Regelungen getroffen werden, die schulartübergreifend und stufenübergreifend gelten. Die Regelungen können zeitlich befristet werden.(2) Für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen, insbesondere im Hinblick auf Behinderungen, Erkrankungen oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler erfordern. Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische Profil der Schule treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.(3) Im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde können Schulen, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, in begründeten Fällen abweichende Regelungen von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen, soweit es die räumlichen, personellen, organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.
Anwesenheitsdokumentation schulfremder Personen
§ 7 Anwesenheitsdokumentation schulfremder Personen(1) Schulen haben eine Anwesenheitsdokumentation über die Anwesenheit von schulfremden Personen zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Zu den schulfremden Personen zählen neben Besucherinnen und Besuchern auch die Erziehungsberechtigten sowie weitere Personen, die nicht regelhaft an der Schule tätig sind. Eine Anwesenheitsdokumentation im Sinne von Satz 1 ist auch für die Teilnahme schulfremder Personen an schulischen Veranstaltungen zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Zusätzlich zu den in § 4 Absatz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Angaben sind auch der Ort der Anwesenheit in der Schule oder die Raumnummer anzugeben.(2) Eine Anwesenheitsdokumentation für schulfremde Personen ist nicht erforderlich, soweit diese ausschließlich zum Bringen oder Abholen einer Schülerin oder eines Schülers das Schulgelände betreten oder lediglich für vergleichbar kurze Zeit das Schulgelände betreten und nicht dort verweilen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat anwesenden schulfremden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 5. März 2022 außer Kraft.
Präsenzpflicht
§ 2 PräsenzpflichtIn den Schulen findet grundsätzlich Präsenzunterricht statt; die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme daran verpflichtet. Abweichend von Satz 1 kann die für Bildung zuständige Senatsverwaltung die Präsenzpflicht allgemein oder teilweise aussetzen, sofern dies auf Grund des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Präsenzpflicht befreien, wenn bei der Schülerin oder dem Schüler eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann. Das besondere gesundheitliche Risiko der Schülerin oder des Schülers ist mittels einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (sogenanntes qualifiziertes Attest) nachzuweisen. Das qualifizierte Attest ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen. Von der Präsenzpflicht befreite Schülerinnen und Schüler erhalten schulisch angeleitetes Lernen zu Hause (saLzH) nach Maßgabe der Vorgaben der Schulaufsicht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1 und 2 und § 25 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2021 (GVBl. S. 886) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Auflagen für die Fortführung des Betriebs an den öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft und den Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Schulen) während der Covid-19-Pandemie. Die Regelungen dieser Verordnung beziehen sich auf den gesamten Schulbetrieb, insbesondere den Unterricht einschließlich Prüfungen, Eignungstests im Rahmen von Aufnahmeverfahren, die außerunterrichtliche sowie die ergänzende Förderung und Betreuung, das Mittagessen sowie Angebote der Schulen während der Ferienzeiten.
Überprüfung ärztlicher Atteste durch das Gesundheitsamt
§ 10 Überprüfung ärztlicher Atteste durch das GesundheitsamtIst in dieser Verordnung oder dem Musterhygieneplan nach § 5 die Vorlage eines ärztlichen oder qualifizierten ärztlichen Attests gefordert und bestehen Zweifel an den im Attest dargelegten Angaben, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter berechtigt, das Attest an das zuständige Gesundheitsamt zum Zwecke der Überprüfung zu übermitteln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2021 (GVBl. S. 882) geändert worden ist, außer Kraft.(2) In der Zeit vom 4. bis einschließlich 8. August 2021 sind anstelle der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung die §§ 1 bis 5 sowie die Anlagen 1 und 2 der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die Erstellung des Musterhygieneplans sowie die Erstellung der schulischen Schutz- und Hygienekonzepte nach § 5 dieser Verordnung unberührt bleiben.(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. September 2021 außer Kraft.Berlin, den 29. Juli 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Präsenzpflicht
§ 2 PräsenzpflichtIn den Schulen findet grundsätzlich Präsenzunterricht statt; die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme daran verpflichtet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers von der Präsenzpflicht befreien, wenn bei der Schülerin oder dem Schüler eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann. Das besondere gesundheitliche Risiko der Schülerin oder des Schülers ist mittels einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (sogenanntes qualifiziertes Attest) nachzuweisen. Das qualifizierte Attest ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen. Von der Präsenzpflicht befreite Schülerinnen und Schüler erhalten schulisch angeleitetes Lernen zu Hause (saLzH) nach Maßgabe der Vorgaben der Schulaufsicht.
Testpflicht
§ 3 Testpflicht(1) Schülerinnen und Schülern ist die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen pädagogischen Veranstaltungen und Angeboten, an Betreuungsangeboten und am Mittagessen in der Schule nur gestattet, wenn sie sich einem angebotenen Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen und das Testergebnis negativ ausgefallen ist. Vorgaben zur Häufigkeit der Testung werden in dem Musterhygieneplan nach § 5 angepasst an das Infektionsgeschehen getroffen. Die Testpflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt; § 8 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung findet Anwendung. Ein negatives Testergebnis im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in der Schule einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung vornimmt, dessen Ergebnis negativ ist, wobei der Test unter Aufsicht einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des sonstigen pädagogischen Personals durchzuführen ist, oder2. ein schriftliches oder elektronisches negatives Ergebnis eines PCR- oder Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vorlegt, das den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit der Maßgabe entspricht, dass es nicht älter als 24 Stunden ist, wobei eine Beauftragung von Schülerinnen und Schülern, von Erziehungsberechtigten oder von in einem sonstigen persönlichen Näheverhältnis zur Schülerin oder zum Schüler stehenden Personen nicht erlaubt ist.Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ergebnis des Tests nach Satz 4 Nummer 1 oder 2 oder den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des sonstigen pädagogischen Personals vorlegen. Die den Test nach Satz 4 Nummer 1 beaufsichtigende Person gilt nach § 6 Absatz 2 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung als beauftragt, eine Bescheinigung über das Ergebnis dieses Tests auszustellen; sie hat diese Bescheinigung auf Aufforderung der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler auszustellen. Für Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung, einer vergleichbaren Beeinträchtigung oder eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auch unter Anleitung keine Selbstanwendung eines Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests vornehmen können, ist der Nachweis über das negative Ergebnis eines durchgeführten Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests zur Selbstanwendung durch eine Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler zu führen oder es ist ein Nachweis über ein negatives Testergebnis nach Satz 4 Nummer 2 in der Schule vorzulegen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auf einen Nachweis nach Satz 7 verzichtet werden. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 sowie in den Fällen des Satzes 8 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Für Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen, die regelmäßigen unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen und Schülern haben, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test zur Selbstanwendung auch außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann; in diesem Fall hat die Lehrkraft, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des weiteren pädagogischen Personals oder die sonstige Person nur ein Zutrittsrecht zur Schule, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt und sie dieses nach jeder Testung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestätigt.(3) Für die Teilnahme an Prüfungen findet Absatz 1 auf Prüflinge keine Anwendung.(4) Die Schule verarbeitet die Testergebnisse und den Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, ausschließlich für den schulischen Zweck der Aufrechterhaltung des Lehr- und Präsenzbetriebs; eine Übermittlung an Dritte erfolgt vorbehaltlich von Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Das Testergebnis darf vier Wochen aufbewahrt werden. Der Nachweis, dass ein Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorliegt, darf für die Dauer der Geltung des § 3 aufbewahrt werden. Den Testergebnissen im Sinne von Satz 1 und 2 stehen schriftliche und elektronische Bestätigungen nach Absatz 2 gleich.
Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
§ 4 Pflicht zum Tragen einer medizinischen GesichtsmaskeAngepasst an das Infektionsgeschehen gilt in den Schulen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Das Nähere, auch zum Umfang dieser Pflicht, regelt der Musterhygieneplan nach § 5. Sofern in diesem Musterhygieneplan die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske geregelt ist, gilt diese Pflicht auch für Schülerinnen und Schüler, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie gilt nicht für die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personen.
Musterhygieneplan und Schutz- und Hygienekonzept
§ 5 Musterhygieneplan und Schutz- und Hygienekonzept(1) Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung erlässt im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung einen Musterhygieneplan, dessen Vorgaben kontinuierlich zu überprüfen und erforderlichenfalls an das Infektionsgeschehen anzupassen sind. Die Schulen haben ihr individuelles Schutz- und Hygienekonzept nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes nach den Vorgaben des Musterhygieneplans zu erstellen. Die Schulen haben sicherzustellen, dass die Vorgaben des Musterhygieneplans sowie des Schutz- und Hygienekonzepts erfüllt werden. Der Musterhygieneplan enthält jeweils angepasst an das Infektionsgeschehen sowie für die einzelnen Stufen nach § 6 insbesondere Vorgaben für:1. das Ersetzen des Präsenzunterrichts durch andere schulische Angebote,2. das teilweise oder vollständige Aussetzen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie der ergänzenden Förderung und Betreuung bei zeitgleichem Einrichten einer Notbetreuung,3. die nähere Ausgestaltung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach Maßgabe des § 4,4. die Anzahl der wöchentlich erforderlichen Testungen zur Erfüllung der in § 3 geregelten Testpflicht,5. Vorgaben zum nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu beachtenden Abstandsgebot,6. weitere erforderliche Schutz- und Hygienemaßnahmen.Die Vorgaben des Musterhygieneplans können nach Altersgruppen der Schülerinnen und Schüler und nach Schularten unterscheiden. Gleichermaßen können Regelungen getroffen werden, die schulartübergreifend und stufenübergreifend gelten. Die Regelungen können zeitlich befristet werden.(2) Für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen, insbesondere im Hinblick auf Behinderungen, Erkrankungen oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Schülerinnen und Schüler erfordern. Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung kann die Schulaufsichtsbehörde, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen abweichende Regelungen im Hinblick auf das besondere pädagogische Profil der Schule treffen, soweit es die organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.(3) Im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde können Schulen, sofern Gründe des Gesundheits- und Infektionsschutzes nicht entgegenstehen, in begründeten Fällen abweichende Regelungen von den im Musterhygieneplan festgelegten Bestimmungen in ihrem Schutz- und Hygienekonzept treffen, soweit es die räumlichen, personellen, organisatorischen oder pädagogischen Bedingungen dieser Schulen erfordern.
Stufenzuordnung der einzelnen Schulen
§ 6 Stufenzuordnung der einzelnen Schulen(1) Jede Schule wird einmal wöchentlich einer der in Satz 4 genannten Stufen zugeordnet. Die Stufenzuordnung trifft das zuständige bezirkliche Gesundheitsamt im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde auf Grund einer differenzierten Betrachtung des Infektionsgeschehens an der jeweiligen Schule. Darüber hinaus können das allgemeine Infektionsgeschehen im Einzugsgebiet der Schule sowie die Rahmenbedingungen der Schule, beispielsweise die räumliche Situation, zur Beurteilung herangezogen werden, wenn sie das Infektionsgeschehen an der Schule beeinflussen. Die Zuordnung erfolgt in eine der beiden folgenden Stufen:1. Stufe grün: Es besteht in der Regel kein oder nur ein einzelfallbezogenes Infektionsgeschehen in der einzelnen Schule.2. Stufe gelb: Es besteht in der Regel ein Infektionsgeschehen in der einzelnen Schule, das nicht mehr einzelfallbezogen ist.Bei einem erheblichen landesweiten Infektionsgeschehen, auf Grund dessen die Schließung der Schulen im Land Berlin angeordnet wird, gilt für alle Schulen die Stufe rot.(2) Die in den Stufen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 jeweils zu beachtenden Vorgaben bestimmt der Musterhygieneplan nach § 5 Absatz 1.
Sonderregelungen zur Durchführung des Lehr- und Betreuungsbetriebs bis einschließlich 22. ...
§ 7 Sonderregelungen zur Durchführung des Lehr- und Betreuungsbetriebs bis einschließlich 22. August 2021Die Stufenzuordnung der Schulen durch die bezirklichen Gesundheitsämter nach § 6 Absatz 1 erfolgt erstmalig zum 23. August 2021. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung trifft im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung alle für den Zeitraum vom 9. August bis einschließlich 22. August 2021 erforderlichen Vorgaben für die Umsetzung des Musterhygieneplans und der Schutz- und Hygienekonzepte nach § 5 Absatz 1, wobei auch abweichende Regelungen, insbesondere zur Häufigkeit der Testung nach § 3, getroffen werden können.
Anwesenheitsdokumentation schulfremder Personen
§ 8 Anwesenheitsdokumentation schulfremder Personen(1) Schulen haben eine Anwesenheitsdokumentation über die Anwesenheit von schulfremden Personen zu führen, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Zu den schulfremden Personen zählen neben Besucherinnen und Besuchern auch die Erziehungsberechtigten sowie weitere Personen, die nicht regelhaft an der Schule tätig sind. Eine Anwesenheitsdokumentation im Sinne von Satz 1 ist auch für die Teilnahme schulfremder Personen an schulischen Veranstaltungen zu führen, soweit die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Zusätzlich zu den in § 4 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Angaben sind auch der Ort der Anwesenheit in der Schule oder die Raumnummer anzugeben.(2) Eine Anwesenheitsdokumentation für schulfremde Personen ist nicht erforderlich, soweit diese ausschließlich zum Bringen oder Abholen einer Schülerin oder eines Schülers das Schulgelände betreten oder lediglich für vergleichbar kurze Zeit das Schulgelände betreten und nicht dort verweilen.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat anwesenden schulfremden Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Angaben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.
Erprobungsklausel
§ 9 ErprobungsklauselDie für Bildung zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung und des Musterhygieneplans nach § 5 insbesondere zur Erprobung von Hygiene-, Schutz- oder Testkonzepten und im Rahmen von Pilotprojekten zulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.