CoronaVRegStudZ3V BE · Berlin

Dritte Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie Vom 13. Januar 2021

Ausfertigungsdatum:
13.01.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 19
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVRegStudZ3V

Auf Grund des § 126a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

§ 1

Abweichungen von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2021/22

§ 1 Abweichungen von der Regelstudienzeit im Wintersemester 2021/22Für Personen, die im Wintersemester 2021/22 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.