Zweite Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie Vom 4. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 436
Auf Grund des § 126a Absatz 3 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, verordnet der Regierende Bürgermeister von Berlin:
Abweichung von der Regelstudienzeit im Sommersemester 2021
§ 1 Abweichung von der Regelstudienzeit im Sommersemester 2021Für Personen, die im Sommersemester 2021 an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berliner Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt waren, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 4. Mai 2021Der Regierende Bürgermeister von BerlinMichael Müller
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.