Vierte Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Vierte Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 22. Dezember 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 1374
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle im Land Berlin zugelassenen Einrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für Pflege-Wohngemeinschaften nach § 5 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für Pflege-Wohngemeinschaften nach § 40 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, gilt nur § 13.
Aufklärungspflicht über das Infektionsrisiko
§ 10 Aufklärungspflicht über das InfektionsrisikoPersonen, die nicht einer der in § 8 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören, müssen darüber aufgeklärt werden, dass bei der Teilnahme an Zusammenkünften nach den §§ 8, 9 und 14 ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Besuchsrecht
§ 11 Besuchsrecht(1) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen dürfen täglich im Rahmen des Besuchskonzepts nach § 12 Besuch empfangen. Ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Aufgehoben(3) Der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden darf nicht beschränkt werden.(4) Der Besuch von und durch Personen, die einer der in § 8 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören, darf nur für geschlossene Räume beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zwingend erforderlich ist. Eine Beschränkung für Besuche im Freien ist unzulässig. Die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung muss im Besuchskonzept festgelegt und in der Einrichtung öffentlich bekannt gemacht werden.(5) Besucherinnen und Besuchern, die sich nicht an die Hygieneregelungen aus dem individuellen Schutz- und Hygienekonzept und dem Besuchskonzept der Einrichtung halten, kann der Zutritt oder der weitere Verbleib zeitweise versagt werden.
Besuchskonzept
§ 12 Besuchskonzept(1) Die Verantwortlichen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes unter Beachtung des § 11 ein Besuchskonzept zu erstellen und den Bewohnenden sowie Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse zugänglich zu machen. Bei der Erarbeitung des Besuchskonzepts ist die Bewohnervertretung nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes zu beteiligen.(2) Besuchende dürfen nur durch einen zentralen, kontrollierten Eingang in die vollstationäre Pflegeeinrichtung gelangen. Ihnen ist der Zugang grundsätzlich nur unter der 2G-Bedingung sowie den Voraussetzungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren. Sofern Besuchende die 2G-Bedingung nicht erfüllen, sind für die Dauer des Besuchs erhöhte Anforderungen an die Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich. Die Festlegung der erhöhten Anforderungen an die Schutz- und Hygienemaßnahmen obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft.(3) Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 17 Uhr sowie an zwei Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren, und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.(4) Besuchenden von Schwerstkranken und Sterbenden sind jederzeit Testmöglichkeiten durch die Pflegeeinrichtungen anzubieten.
Pflege-Wohngemeinschaften
§ 13 Pflege-Wohngemeinschaften(1) Nutzerinnen und Nutzer von Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von § 5 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes und § 40 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 gelten als ein Haushalt im Sinne der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.(2) Nutzerinnen und Nutzer dürfen Besuch in den eigenen Zimmern empfangen, sofern Besuchende während des gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tragen. Für die Maskenpflicht im Zimmer der Nutzerin oder des Nutzers findet § 3 Absatz 4 entsprechende Anwendung.(3) § 11 Absatz 3 und die in § 12 Absatz 3 geregelten Besuchszeiten, die nicht unterschritten werden dürfen, finden auch auf Pflege-Wohngemeinschaften Anwendung.
Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen
§ 14 Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen(1) Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder in den jeweils letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten, dürfen teilstationäre Pflegeeinrichtungen nicht betreten.(2) Abweichend von Absatz 1 können in einer teilstationären hospizlichen Einrichtung der Tages- und Nachtpflege Schwerstkranke und Sterbende nach Absprache mit der verantwortlichen Pflegefachkraft auch im Falle von Symptomen oder Kontakt zu einer erkrankten Person aufgenommen werden. Personen nach Satz 1 oder deren Vertretungsberechtigte sind verpflichtet, die teilstationäre hospizliche Einrichtung über das Vorliegen des Tatbestandes nach Absatz 1 vorab zu informieren.(3) Aufgehoben(4) In teilstationären Einrichtungen finden die Abstandsregelungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorbehaltlich des Absatzes 5 keine Anwendung. Der Zugang ist vorbehaltlich des Absatz 2 nur eröffnet, wenn alle jeweils Anwesenden bei Ankunft mittels eines Antigen-Tests negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder dem Personal einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test vorgelegt haben, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf; für die Testung der in der Einrichtung tätigen Personen findet § 4 Absatz 1 entsprechende Anwendung.(5) Bezüglich der Maskenpflicht der in der Einrichtung tätigen Personen gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.(6) Gemeinschaftliche Aktivitäten im Sinne der §§ 8 und 9 sind unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen unter der Voraussetzung des § 10 zulässig.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. Februar 2022 außer Kraft.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
§ 2 Schutz- und Hygienemaßnahmen(1) In dem von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und von Pflegediensten zu erstellenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist eine für die Umsetzung der Hygienevorgaben verantwortliche natürliche Person mit entsprechender Schulung auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Pflegebedürftige, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Sie hat sich mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Person abzustimmen. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Es ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen und mit der Gefährdungsbeurteilung nach den Regeln des Arbeitsschutzes abzustimmen.(2) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen sind jeweils den gegebenen Umständen und Bedingungen vor Ort anzupassen. Dabei muss stets eine Abwägung des Nutzens der Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen gegenüber möglichen psychosozialen Folgen und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.(3) Die wesentlichen Ziele werden erreicht, wenn1. ein Monitoring krankheitstypischer Symptome bei Pflegebedürftigen und Mitarbeitenden erfolgt,2. eine Bevorratung im erforderlichen Umfang mit persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, um bei einem Infektionsfall in der Einrichtung die dortige weitere Versorgung abzusichern, wobei eine Bevorratung für die Pandemiesituation an dem Zeitraum zu orientieren ist, für den eine Refinanzierung durch § 150 Absatz 2 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch möglich ist,3. für pflegebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,4. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Einrichtungen erfolgt,5. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet wird,6. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt,7. die Bereiche, in denen Menschen mit Covid-19-Infektion versorgt werden (Infektionsbereich), Bereiche, in denen Menschen mit dem Verdacht auf eine Covid-19-Infektion versorgt werden, sowie Bereiche, in denen sich Menschen ohne Symptome oder Kontakt jeweils aufhalten und versorgt werden, entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts räumlich voneinander getrennt und zur eindeutigen Erkennbarkeit farblich gekennzeichnet werden,8. Pflegepersonal soweit möglich, den Bereichen mit Covid-19-Verdachts- oder bestätigten Covid-19-Fällen fest zugewiesen wird und wenigstens innerhalb einer Schicht nicht zwischen den Bereichen wechselt und in einem Infektionsbereich tätige Pflegekräfte als solch erkennbar sind.
Medizinische Gesichtsmaske
§ 3 Medizinische Gesichtsmaske(1) Bewohnende haben innerhalb der Einrichtung, außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen; hiervon ausgenommen sind schwerstkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner sowie alle Bewohnerinnen und Bewohner während der Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen, sofern sie sich an ihrem Platz aufhalten. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sind auch Personen, die chronisch verwirrt sind.(2) Das in der Einrichtung tätige Personal hat innerhalb der Einrichtung und das bei ambulanten Diensten tätige Personal hat in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Gleiches gilt beim Aufenthalt im Freien auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(3) Besucherinnen und Besucher haben vorbehaltlich des Absatzes 4 zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(4) Keine Maskenpflicht besteht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners, wenn alle Anwesenden einer der in § 8 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören oder es sich um Zimmer ausschließlich schwerstkranker und sterbender Bewohnerinnen und Bewohner handelt. Absatz 2 bleibt unberührt.
Testung der Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
§ 4 Testung der Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen(1) Beschäftigten, auch soweit sie geimpft oder genesen im Sinne von § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, ist der Zugang nur zu gewähren, wenn sie getestet sind. § 28b Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes gilt entsprechend.(2) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen sollen mindestens einmal wöchentlich mittels eines Antigen-Tests getestet werden.(3) Die erforderlichen Testungen nach den Absätzen 1 und 2 soll grundsätzlich die jeweilige Einrichtung organisieren.
Veranstaltungen, Singen und Zusammenkünfte
§ 8 Veranstaltungen, Singen und Zusammenkünfte(1) Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann in den Räumen der Pflegeeinrichtung bei Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn1. auf den Veranstaltungen die Zuweisung fester Plätze so vorgenommen wird, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,2. ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann oder3. alle anwesenden Besucherinnen und Besucher innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf das Coronavirus getestet wurden.(2) Abweichend von § 11 Absatz 7 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf in den Räumen der Pflegeeinrichtung gemeinsam gesungen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann.(3) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. S. 814), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung, sind im Rahmen der jeweils geltenden Hygieneregelungen zu ermöglichen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. März 2022 außer Kraft.
(aufgehoben)
§ 10 (aufgehoben)
Besuchsrecht
§ 11 Besuchsrecht(1) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen dürfen täglich im Rahmen des Besuchskonzepts nach § 12 Besuch empfangen. Ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Der Besuch von und durch Personen, die einer der in § 8 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören, darf in Einrichtungen ohne Covid-19-Verdachts- oder bestätigte Covid-19-Fälle nicht präventiv beschränkt werden.(2) Aufgehoben(3) Der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden darf nicht beschränkt werden.(4) (aufgehoben)(5) Besucherinnen und Besuchern, die sich nicht an die Hygieneregelungen aus dem individuellen Schutz- und Hygienekonzept und dem Besuchskonzept der Einrichtung halten, kann der Zutritt oder der weitere Verbleib zeitweise versagt werden.
Besuchskonzept
§ 12 Besuchskonzept(1) Die Verantwortlichen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes unter Beachtung des § 11 ein Besuchskonzept zu erstellen und den Bewohnenden sowie Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse zugänglich zu machen. Bei der Erarbeitung des Besuchskonzepts ist die Bewohnervertretung nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes zu beteiligen.(2) Besuchenden ist der Zugang grundsätzlich nur unter der 2G-Bedingung sowie den Voraussetzungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 11. März 2022 geltenden Fassung zu gewähren. Sofern Besuchende die 2G-Bedingung nicht erfüllen, sind für die Dauer des Besuchs erhöhte Anforderungen an die Schutz- und Hygienemaßnahmen erforderlich. Die Festlegung der erhöhten Anforderungen an die Schutz- und Hygienemaßnahmen obliegt der verantwortlichen Pflegefachkraft.(3) Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 17 Uhr sowie an zwei Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren, und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.(4) Besuchenden von Schwerstkranken und Sterbenden sind jederzeit Testmöglichkeiten durch die Pflegeeinrichtungen anzubieten.
Pflege-Wohngemeinschaften
§ 13 Pflege-Wohngemeinschaften(1) Nutzerinnen und Nutzer von Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von § 5 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes und § 40 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 gelten als ein Haushalt im Sinne des Infektionsschutzes.(2) Besuchende müssen während des gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tragen. Für die Maskenpflicht im Zimmer der Nutzerin oder des Nutzers findet § 3 Absatz 4 entsprechende Anwendung.(3) § 11 Absatz 3 und die in § 12 Absatz 3 geregelten Besuchszeiten, die nicht unterschritten werden dürfen, finden auch auf Pflege-Wohngemeinschaften Anwendung.
Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen
§ 14 Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen(1) Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder in den jeweils letzten 10 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten, dürfen teilstationäre Pflegeeinrichtungen nicht betreten.(2) Abweichend von Absatz 1 können in einer teilstationären hospizlichen Einrichtung der Tages- und Nachtpflege Schwerstkranke und Sterbende nach Absprache mit der verantwortlichen Pflegefachkraft auch im Falle von Symptomen oder Kontakt zu einer erkrankten Person aufgenommen werden. Personen nach Satz 1 oder deren Vertretungsberechtigte sind verpflichtet, die teilstationäre hospizliche Einrichtung über das Vorliegen des Tatbestandes nach Absatz 1 vorab zu informieren.(3) Aufgehoben(4) In teilstationären Einrichtungen finden die Abstandsregelungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 keine Anwendung. Der Zugang ist vorbehaltlich des Absatz 2 nur eröffnet, wenn alle jeweils Anwesenden bei Ankunft mittels eines Antigen-Tests negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder dem Personal einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test vorgelegt haben, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf; für die Testung der in der Einrichtung tätigen Personen findet § 4 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
§ 2 Schutz- und Hygienemaßnahmen(1) Vollstationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste haben ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, in dem eine für die Umsetzung der Hygienevorgaben verantwortliche natürliche Person mit entsprechender Schulung auszuweisen ist. Diese ist Ansprechperson, an die sich Pflegebedürftige, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Sie hat sich mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Person abzustimmen. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Es ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen und mit der Gefährdungsbeurteilung nach den Regeln des Arbeitsschutzes abzustimmen.(2) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen sind jeweils den gegebenen Umständen und Bedingungen vor Ort anzupassen. Dabei muss stets eine Abwägung des Nutzens der Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen gegenüber möglichen psychosozialen Folgen und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.(3) Die wesentlichen Ziele werden erreicht, wenn1. ein Monitoring krankheitstypischer Symptome bei Pflegebedürftigen und Mitarbeitenden erfolgt,2. eine Bevorratung im erforderlichen Umfang mit persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, um bei einem Infektionsfall in der Einrichtung die dortige weitere Versorgung abzusichern, wobei eine Bevorratung für die Pandemiesituation an dem Zeitraum zu orientieren ist, für den eine Refinanzierung durch § 150 Absatz 2 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch möglich ist,3. für pflegebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,4. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Einrichtungen erfolgt,5. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet wird,6. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt,7. die Bereiche, in denen Menschen mit Covid-19-Infektion versorgt werden (Infektionsbereich), Bereiche, in denen Menschen mit dem Verdacht auf eine Covid-19-Infektion versorgt werden, sowie Bereiche, in denen sich Menschen ohne Symptome oder Kontakt jeweils aufhalten und versorgt werden, entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts räumlich voneinander getrennt und zur eindeutigen Erkennbarkeit farblich gekennzeichnet werden,8. Pflegepersonal soweit möglich, den Bereichen mit Covid-19-Verdachts- oder bestätigten Covid-19-Fällen fest zugewiesen wird und wenigstens innerhalb einer Schicht nicht zwischen den Bereichen wechselt und in einem Infektionsbereich tätige Pflegekräfte als solch erkennbar sind.
Medizinische Gesichtsmaske
§ 3 Medizinische Gesichtsmaske(1) Bewohnende haben innerhalb der Einrichtung, außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen; hiervon ausgenommen sind schwerstkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner sowie alle Bewohnerinnen und Bewohner während der Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen, sofern sie sich an ihrem Platz aufhalten. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sind auch Personen, die chronisch verwirrt sind.(2) Das in der Einrichtung tätige Personal hat innerhalb der Einrichtung und das bei ambulanten Diensten tätige Personal hat in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Gleiches gilt beim Aufenthalt im Freien auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(3) Besucherinnen und Besucher haben vorbehaltlich des Absatzes 4 zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(4) Keine Maskenpflicht besteht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners, wenn alle Anwesenden einer der in § 8 Absatz 2 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören oder es sich um Zimmer ausschließlich schwerstkranker und sterbender Bewohnerinnen und Bewohner handelt. Absatz 2 bleibt unberührt.
Testung der Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
§ 4 Testung der Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen(1) Beschäftigten ist der Zugang nur unter den Voraussetzungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 11. März 2022 geltenden Fassung zu gewähren.(2) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen sollen mindestens einmal wöchentlich mittels eines Antigen-Tests getestet werden.(3) Die erforderlichen Testungen nach den Absätzen 1 und 2 soll grundsätzlich die jeweilige Einrichtung organisieren.
Maßgaben bei Anordnungen des Gesundheitsamtes
§ 6 Maßgaben bei Anordnungen des Gesundheitsamtes(1) Anordnungen des Gesundheitsamtes gemäß §§ 28a Absatz 1 Nummer 15, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 33 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes dürfen folgenden Zugang nicht beschränken:1. den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden,2. den täglich einstündigen Besuch von Personen mit chronischer Verwirrtheit durch ein und dieselbe Person,3. das Betreten der Einrichtung von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bei Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,4. das Betreten der Einrichtung zur Durchführung medizinisch-pflegerischer und medizinisch-gesundheitsfördernder Versorgung, insbesondere Physiotherapien und Schutzimpfungen sowie zur körpernahen Grundversorgung, insbesondere Fußpflege, und5. das Betreten der Einrichtung durch die Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz, Vertretende der Pflegekassen sowie Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden.Die Testpflicht nach § 12 Absatz 2 und die Möglichkeit der Versagung des Besuchs bei Verstößen gegen Hygienevorschriften nach § 11 Absatz 5 finden bei nach Satz 1 zulässigen Besuchen Anwendung.(2) Eine solche Anordnung des Gesundheitsamtes ist von der Einrichtungsleitung unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde nach dem Wohnteilhabegesetz anzuzeigen.(3) Anordnungen des Gesundheitsamtes müssen Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. S. 814), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung, im Rahmen der jeweils geltenden Hygieneregelungen ermöglichen.
Veranstaltungen, Singen und Zusammenkünfte
§ 8 Veranstaltungen, Singen und ZusammenkünfteAbweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 6 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann in den Räumen der Pflegeeinrichtung bei Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn1. auf den Veranstaltungen die Zuweisung fester Plätze so vorgenommen wird, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,2. ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann oder3. alle anwesenden Besucherinnen und Besucher innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf das Coronavirus getestet wurden.
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4, Absatz 4 der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 1334) sowie § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. S. 4906) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle im Land Berlin zugelassenen Einrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften nach § 5 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt nur § 13 dieser Verordnung.
Aufklärungspflicht über das Infektionsrisiko
§ 10 Aufklärungspflicht über das InfektionsrisikoPersonen, die nicht einer der in § 8 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung genannten Personengruppen angehören, müssen darüber aufgeklärt werden, dass bei der Teilnahme an Zusammenkünften nach den §§ 8, 9 und 14 ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Besuchsrecht
§ 11 Besuchsrecht(1) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen dürfen täglich im Rahmen des Besuchskonzepts nach § 12 Besuch empfangen. Ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Absatz 4 bleibt unberührt.(2) Aufgehoben(3) Der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden darf nicht beschränkt werden.(4) Der Besuch von und durch Personen, die einer der in § 8 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören, darf nur für geschlossene Räume beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zwingend erforderlich ist. Eine Beschränkung für Besuche im Freien ist unzulässig. Die konkrete Ausgestaltung der Beschränkung muss im Besuchskonzept festgelegt und in der Einrichtung öffentlich bekannt gemacht werden.(5) Besucherinnen und Besuchern, die sich nicht an die Hygieneregelungen aus dem individuellen Schutz- und Hygienekonzept und dem Besuchskonzept der Einrichtung halten, kann der Zutritt oder der weitere Verbleib zeitweise versagt werden.
Besuchskonzept
§ 12 Besuchskonzept(1) Die Verantwortlichen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes unter Beachtung des § 11 ein Besuchskonzept zu erstellen und den Bewohnenden sowie Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse zugänglich zu machen. Bei der Erarbeitung des Besuchskonzepts ist der Bewohnerbeirat nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes zu beteiligen.(2) Besuchende dürfen nur durch einen zentralen, kontrollierten Eingang in die vollstationäre Pflegeeinrichtung gelangen. Ihnen ist der Zugang nur unter den Voraussetzungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren.(3) Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 17 Uhr sowie an zwei Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren, und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.(4) Abweichend vom Besuchskonzept ist der Zutritt jederzeit zulässig1. von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zur Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,2. von Personen zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung,3. von Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen und medizinisch-gesundheitsförderlichen Versorgung, zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und zur weiteren, auch körpernahen Grundversorgung (zum Beispiel Fußpflege),4. von Personen zur Durchführung von Veranstaltungen und Angeboten nach § 8 und5. von Ehrenamtlichen, die innerhalb der Einrichtung Teilangebote durchführen.Die Testpflicht nach § 28b Absatz 2 Infektionsschutzgesetz und die Möglichkeit der Versagung des Besuchs bei Verstößen gegen Hygienevorschriften nach § 11 Absatz 5 finden Anwendung.
Pflege-Wohngemeinschaften
§ 13 Pflege-Wohngemeinschaften(1) Nutzerinnen und Nutzer ambulant betreuter Pflege-Wohngemeinschaften im Sinne von § 5 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes gelten als ein Haushalt im Sinne der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.(2) Nutzerinnen und Nutzer dürfen Besuch in den eigenen Zimmern empfangen, sofern Besuchende während des gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tragen. Für die Maskenpflicht im Zimmer der Nutzerin oder des Nutzers findet § 3 Absatz 4 entsprechende Anwendung.(3) § 11 Absatz 3 und die in § 12 Absatz 3 geregelten Besuchszeiten, die nicht unterschritten werden dürfen, finden auch auf Pflege-Wohngemeinschaften Anwendung.
Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen
§ 14 Zulassungsmanagement zu teilstationären Einrichtungen(1) Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder in den jeweils letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten, dürfen teilstationäre Pflegeeinrichtungen nicht betreten.(2) Abweichend von Absatz 1 können in einer teilstationären hospizlichen Einrichtung der Tages- und Nachtpflege Schwerstkranke und Sterbende nach Absprache mit der verantwortlichen Pflegefachkraft auch im Falle von Symptomen oder Kontakt zu einer erkrankten Person aufgenommen werden. Personen nach Satz 1 oder deren Vertretungsberechtigte sind verpflichtet, die teilstationäre hospizliche Einrichtung über das Vorliegen des Tatbestandes nach Absatz 1 vorab zu informieren.(3) Aufgehoben(4) In teilstationären Einrichtungen finden die Abstandsregelungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung vorbehaltlich des Absatzes 5 keine Anwendung. Der Zugang ist vorbehaltlich des Absatz 2 nur eröffnet, wenn alle jeweils Anwesenden bei Ankunft mittels eines Antigen-Tests negativ auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden oder dem Personal einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test vorgelegt haben, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegen darf; für die Testung der in der Einrichtung tätigen Personen findet § 4 Absatz 1 entsprechende Anwendung.(5) Bezüglich der Maskenpflicht der in der Einrichtung tätigen Personen gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.(6) Gemeinschaftliche Aktivitäten im Sinne der §§ 8 und 9 sind unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen unter der Voraussetzung des § 10 zulässig.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Januar 2022 außer Kraft.
Schutz- und Hygienemaßnahmen
§ 2 Schutz- und Hygienemaßnahmen(1) In dem von vollstationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und von Pflegediensten zu erstellenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 5 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist eine für die Umsetzung der Hygienevorgaben verantwortliche natürliche Person mit entsprechender Schulung auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Pflegebedürftige, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Sie hat sich mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Person abzustimmen. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Es ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen und mit der Gefährdungsbeurteilung nach den Regeln des Arbeitsschutzes abzustimmen.(2) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen sind jeweils den gegebenen Umständen und Bedingungen vor Ort anzupassen. Dabei muss stets eine Abwägung des Nutzens der Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen gegenüber möglichen psychosozialen Folgen und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.(3) Die wesentlichen Ziele werden erreicht, wenn1. ein Monitoring krankheitstypischer Symptome bei Pflegebedürftigen und Mitarbeitenden erfolgt,2. eine Bevorratung im erforderlichen Umfang mit persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, um bei einem Infektionsfall in der Einrichtung die dortige weitere Versorgung abzusichern, wobei eine Bevorratung für die Pandemiesituation an dem Zeitraum zu orientieren ist, für den eine Refinanzierung durch § 150 Absatz 2 und 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch möglich ist,3. für pflegebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,4. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Einrichtungen erfolgt,5. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüftet wird,6. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt,7. die Bereiche, in denen Menschen mit Covid-19-Infektion versorgt werden (Infektionsbereich), Bereiche, in denen Menschen mit dem Verdacht auf eine Covid-19-Infektion versorgt werden, sowie Bereiche, in denen sich Menschen ohne Symptome oder Kontakt jeweils aufhalten und versorgt werden, entsprechend der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts räumlich voneinander getrennt und zur eindeutigen Erkennbarkeit farblich gekennzeichnet werden,8. Pflegepersonal soweit möglich, den Bereichen mit Covid-19-Verdachts- oder bestätigten Covid-19-Fällen fest zugewiesen wird und wenigstens innerhalb einer Schicht nicht zwischen den Bereichen wechselt und in einem Infektionsbereich tätige Pflegekräfte als solch erkennbar sind.
Medizinische Gesichtsmaske
§ 3 Medizinische Gesichtsmaske(1) Bewohnende haben innerhalb der Einrichtung, außerhalb ihres Zimmers eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen; hiervon ausgenommen sind schwerstkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner sowie alle Bewohnerinnen und Bewohner während der Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen, sofern sie sich an ihrem Platz aufhalten. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt. Ausgenommen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske sind auch Personen, die chronisch verwirrt sind.(2) Das in der Einrichtung tätige Personal hat innerhalb der Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Gleiches gilt beim Aufenthalt im Freien auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(3) Besucherinnen und Besucher haben vorbehaltlich des Absatzes 4 zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zu tragen. Die Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(4) Keine Maskenpflicht besteht im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners, wenn alle Anwesenden einer der in § 8 Absatz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung genannten Personengruppen angehören. Absatz 2 bleibt unberührt.
Testung der Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
§ 4 Testung der Beschäftigten und der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen(1) Beschäftigten ist der Zugang nur unter den Voraussetzungen des § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes zu gewähren.(2) Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen sollen mindestens einmal wöchentlich mittels eines Antigen-Tests getestet werden.(3) Die erforderlichen Testungen nach den Absätzen 1 und 2 soll grundsätzlich die jeweilige Einrichtung organisieren.
Aufgehoben
§ 5Aufgehoben
Maßgaben bei Anordnungen des Gesundheitsamtes
§ 6 Maßgaben bei Anordnungen des Gesundheitsamtes(1) Anordnungen des Gesundheitsamtes gemäß §§ 28a Absatz 1 Nummer 15, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 33 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes dürfen folgenden Zugang nicht beschränken:1. den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden,2. den täglich einstündigen Besuch von Personen mit chronischer Verwirrtheit durch ein und dieselbe Person,3. das Betreten der Einrichtung von mit der Seelsorge betrauten Personen, Personen der Rechtspflege, insbesondere Richterinnen und Richtern, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten einer rechtlichen Betreuung oder einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung bei Erledigung unaufschiebbarer Rechtsgeschäfte oder persönlicher Anhörungen,4. das Betreten der Einrichtung zur Durchführung medizinisch-pflegerischer und medizinisch-gesundheitsfördernder Versorgung, insbesondere Physiotherapien und Schutzimpfungen sowie zur körpernahen Grundversorgung, insbesondere Fußpflege, und5. das Betreten der Einrichtung durch die Heimaufsicht, Vertretende der Pflegekassen und den Medizinischen Dienst.Die Testpflicht nach § 12 Absatz 2 und die Möglichkeit der Versagung des Besuchs bei Verstößen gegen Hygienevorschriften nach § 11 Absatz 5 finden bei nach Satz 1 zulässigen Besuchen Anwendung.(2) Eine solche Anordnung des Gesundheitsamtes ist von der Einrichtungsleitung unverzüglich bei der Heimaufsicht anzuzeigen.
Aufgehoben
§ 7Aufgehoben
Veranstaltungen, Singen, Zusammenkünfte und Sport
§ 8 Veranstaltungen, Singen, Zusammenkünfte und Sport(1) Abweichend von § 8a Absatz 2 Nummer 6 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung kann in den Räumen der Pflegeeinrichtung bei Veranstaltungen, die dem Kulturbereich oder dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn1. auf den Veranstaltungen die Zuweisung fester Plätze so vorgenommen wird, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,2. ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann oder3. alle anwesenden Besucherinnen und Besucher innerhalb der letzten 24 Stunden negativ auf das Coronavirus getestet wurden.(2) Abweichend von § 11 Absatz 7 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darf in den Räumen der Pflegeeinrichtung gemeinsam gesungen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann.(3) Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes und der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung vom 5. Oktober 2016 (GVBl. S. 814), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere zur Durchführung von Bewohnerbeiratssitzungen, Sprechstunden und Wahlen nach §§ 18 und 22 sowie Abschnitt 2 der Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung, sind im Rahmen der jeweils geltenden Hygieneregelungen zu ermöglichen.
Gemeinsame Mahlzeiten
§ 9 Gemeinsame MahlzeitenDie Einrichtungen sollen die Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen ermöglichen. Bei der Bestuhlung und Anordnung der Tische kann auf die Einhaltung des Mindestabstands bei einer festen Sitzordnung verzichtet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.