CoronaVPflege2V BE · Berlin

Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie (Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung) Vom 16. Dezember 2020

Ausfertigungsdatum:
16.12.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 1498
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVPflege2V

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, die am 14. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle im Land Berlin zugelassenen Einrichtungen gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist und § 39a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist. Für ambulant betreute Pflegewohngemeinschaften nach § 14 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das zuletzt durch Gesetz vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) geändert worden ist, gilt nur § 7 Absatz 2 dieser Verordnung.

§ 10

Unterschreitung des Mindestabstandes

§ 10 Unterschreitung des MindestabstandesEine Unterschreitung des Mindestabstands durch Rollstuhl schiebende Besucherinnen und Besuchern ist abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zulässig, wenn die schiebende Person eine FFP2- oder FFP3-Maske trägt.

§ 11

Zulassungsmanagement

§ 11 Zulassungsmanagement(1) Die Zahl der Plätze einer teilstationären Pflegeeinrichtung kann auf bis zu 50% der im Versorgungsvertrag vereinbarten Plätze reduziert werden, wenn dies zur Umsetzung der im individuellen Schutz- und Hygienekonzept vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. Die Entscheidung, welche Gäste betreut werden, trifft die verantwortliche Pflegefachkraft. Dabei ist eine Abwägung von Infektionsschutz, pflegerischer Versorgung, sozialer Teilhabe und Entlastung der Angehörigen durchzuführen. Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen oder in den jeweils letzten 14 Tagen vor dem Besuch Kontakt zu einer an Covid-19 erkrankten Person hatten, dürfen teilstationäre Pflegeeinrichtungen nicht betreten.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen Schwerstkranke und Sterbende nach Absprache mit der verantwortlichen Pflegefachkraft Gäste einer teilstationären hospizlichen Einrichtung der Tages- und Nachtpflege sein. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die teilstationäre hospizliche Einrichtung über das Vorliegen des Tatbestandes nach Absatz 1 Satz 4 vorab zu informieren.(3) Heimaufsicht und Pflegekassen sind bei Änderung der Versorgungskapazitäten zu informieren.

§ 12

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten; Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft; zugleich tritt die Pflege-Covid-19-Verordnung vom 10. November 2020 (GVBl. S. 869), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2020, die am 14. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen verkündet worden ist, außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2021 außer Kraft.Berlin, den 16. Dezember 2020Dilek KalayciSenatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

§ 2

Allgemeine Pflichten

§ 2 Allgemeine PflichtenDie erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen sind jeweils den gegebenen Umständen und Bedingungen vor Ort anzupassen. Dabei soll stets eine Abwägung des Nutzens der Maßnahmen zum Schutz der Pflegebedürftigen gegenüber möglichen psychosozialen Folgen und einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit erfolgen.

§ 3

Schutz- und Hygienemaßnahmen

§ 3 Schutz- und Hygienemaßnahmen(1) In dem von Pflegeeinrichtungen, teilstationären Pflegeeinrichtungen und ambulant betreuenden Pflegediensten zu erstellenden individuellen Schutz- und Hygienekonzept gemäß § 6 Absatz 1 und 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist eine für die Umsetzung der Hygienevorgaben verantwortliche natürliche Person mit entsprechender Schulung auszuweisen. Diese ist Ansprechperson, an die sich Pflegebedürftige, deren Angehörige und Andere mit berechtigtem Interesse, insbesondere Betreuerinnen und Betreuer und Seelsorgerinnen und Seelsorger, mit Fragen und Hinweisen wenden können. Das Konzept soll für Betroffene und Andere mit berechtigtem Interesse zugänglich sein. Das Konzept ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen zu aktualisieren und an die jeweils aktuelle Lage anzupassen.(2) Über § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinaus ist wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen die Einhaltung der Standardhygiene.(3) Die wesentlichen Ziele gemäß § 6 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Absatz 2 werden erreicht, wenn1. ein Monitoring von respiratorischen Symptomen bei Pflegebedürftigen und Mitarbeitenden erfolgt,2. eine Bevorratung im erforderlichen Umfang mit persönlicher Schutzausrüstung erfolgt, um in der Pandemiesituation und einen Infektionsfall in der Einrichtung abzusichern, wobei eine Bevorratung für die Pandemiesituation an dem Zeitraum zu orientieren ist, für den eine Refinanzierung durch § 150 Absatz 2 und 6 SGB XI möglich ist,3. eine Schulung zum fachgerechten Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung für alle im direkten Umfeld Tätigen sowie für Personal, welches im indirekten nahen Umfeld von gepflegten Personen tätig ist, insbesondere Küchenpersonal und Reinigungskräfte erfolgt,4. für pflegebedürftige Personen mit künstlich angelegten Atemwegszugängen individuelle Hygienemaßnahmen veranlasst und die Maßnahmen täglich geprüft werden,5. die Bereitstellung ausreichend geeigneter persönlicher Schutzausrüstung durch die Einrichtungen für Therapeutinnen und Therapeuten sowie für Ehrenamtliche erfolgt,6. in Gemeinschaftsräumen alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) für drei bis fünf Minuten gelüftet wird,7. eine Bildung und Zuordnung fester Gruppen oder Wohnbereiche erfolgt und8. eine regelmäßige Handhygiene erfolgt.(4) Das Schutz- und Hygienekonzept darf keine generelle isolierende Quarantäne im Anschluss an ein Verlassen der stationären Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner vorsehen.

§ 4

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Bewohnende haben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Nummer 6 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; hiervon ausgenommen sind schwerstkranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner sowie alle Bewohnerinnen und Bewohner während der Einnahme der Mahlzeiten in Gemeinschaftsräumen; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(2) Das in der Einrichtung tätige Personal hat innerhalb der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, bei körpernahen Pflegeleistungen FFP2-Masken ohne Ausatemventil oder andere Vorrichtungen mit mindestens gleichwertigem Fremdschutz hinsichtlich der Reduzierung der Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen. Beim Aufenthalt auf dem zur Einrichtung gehörenden Gelände im Freien hat das in der Einrichtung tätige Personal eine nach § 1 Absatz 5 oder § 4 Absatz 3 Nummer 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Bewohnerinnen und Bewohnern, Nutzerinnen und Nutzern oder Gästen nicht eingehalten werden kann; die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.(3) Besucherinnen und Besucher haben zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen, die Ausnahmeregelungen nach § 4 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben unberührt.

§ 5

Testung des Personals

§ 5 Testung des PersonalsEine Testung des Pflegepersonals mittels eines POC-Antigen-Schnelltests ist während des Zeitraumes, in dem der oder die Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, regelmäßig im Abstand von zwei Tagen durchzuführen. Wird eine Testung nach Satz 1 versäumt, darf diese Person nicht zur Ausführung körpernaher Tätigkeiten eingesetzt werden.

§ 6

Zusammenkünfte des Personals

§ 6 Zusammenkünfte des Personals(1) Zusammenkünfte von mehr als zwei Pflegekräften oder Mitarbeitenden mit- und untereinander, insbesondere in Pausen, Arbeitsberatungen und Dienstübergaben sollen vermieden werden. Pausen sollen nach Möglichkeit im Freien verbracht werden. Wenn bei Dienstübergaben und Arbeitsberatungen eine Zusammenkunft von mehr als zwei Pflegekräften oder Mitarbeitenden nicht vermieden werden kann, ist die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und eine ausreichende Belüftung sicher zu stellen.(2) Pausen in geschlossenen Räumen, bei denen der Mund-Nasen-Schutz abgelegt wird (zum Beispiel beim Essen), sollen nur noch allein verbracht werden. Die betreffenden Räume sind vor der Nutzung durch die nächste Mitarbeiterin oder den nächsten Mitarbeiter gut zu lüften.

§ 7

Besuchsrecht; Veranstaltungen

§ 7 Besuchsrecht; Veranstaltungen(1) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen sowie Nutzerinnen und Nutzer von teilstationären Pflegeeinrichtungen dürfen unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 täglich im Rahmen des Besuchskonzepts nach § 8 Absatz 3 von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen; ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Die Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz gilt nicht für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 28. Dezember 2020. Besuche in Einzelzimmern sollen ermöglicht werden. Der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden ist nicht eingeschränkt.(2) Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaften gemäß § 4 des Wohnteilhabegesetzes gelten als ein Haushalt gemäß § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen Besuch in den eigenen Zimmern empfangen, sofern Besuchende während des gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Absatz 5 oder des § 4 Absatz 3 Nummer 3 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tragen. Für die Zeit des Besuchs nach Satz 2 gilt das jeweilige Zimmer als Haushalt im Sinne des § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.(3) Veranstaltungen innerhalb einer Einrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zulässig, dabei ist davon auszugehen, dass ein Wohnbereich einen Haushalt im Sinne der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung darstellt.

§ 8

Besuchskonzept

§ 8 Besuchskonzept(1) Die Verantwortlichen für stationäre Pflegeeinrichtungen oder teilstationäre Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihres Schutz- und Hygienekonzeptes ein Besuchskonzept zu erstellen und Angehörigen und Anderen mit berechtigtem Interesse auf Anfrage zugänglich zu machen.(2) Besuchenden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn ein POC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vom gleichen Tag oder ein PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, bei dem die Testung höchstens 24 Stunden vor Besuchsbeginn vorgenommen worden ist, vorliegt. Dies gilt nicht für den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden, wobei alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Bewohnenden, Nutzenden, Gäste, Besuchenden und zum Schutz des Personals ergriffen werden müssen. Besuchende sollen nur durch einen zentralen, kontrollierten Eingang in die Einrichtung gelangen.(3) Das Besuchskonzept darf folgende Besuchszeiten nicht unterschreiten: täglich von 10 Uhr bis 17 Uhr und mindestens an einem Tag am Wochenende sowie an zwei weiteren Tagen ab 9 Uhr und bis 19 Uhr. Darüber hinaus soll es die Möglichkeit beinhalten, individuelle Besuchszeiten zu vereinbaren, und ein Konzept zur Testung von Besuchenden enthalten.(4) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 sind Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen, Besuche aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) sowie Besuche von Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen und medizinisch-gesundheitsförderlichen Versorgung, zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und zur weiteren, auch körpernahen Grundversorgung (zum Beispiel Fußpflege) und von Ehrenamtlichen, die innerhalb der Einrichtung Teilangebote durchführen, zulässig. Absatz 2 gilt entsprechend.(5) Das Besuchskonzept darf den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden nicht beschränken, unabhängig davon, in welcher Form sie Pflegeleistungen erhalten.(6) Besucherinnen und Besuchern, die sich nicht an die Hygieneregelungen aus dem individuellen Schutz- und Hygienekonzept und dem Besuchskonzept der Einrichtung halten, kann der Zutritt oder der weitere Verbleib zeitweise versagt werden.

§ 9

Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot

§ 9 Einschränkung der Besuchsregelung; Besuchsverbot(1) Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion in einer stationären Pflegeeinrichtung kann die Leitung der stationären Einrichtung im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer nur mit Genehmigung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes die Besuchsregelung für betroffene Wohnbereiche oder einzelne Organisationseinheiten entsprechend der baulichen Gegebenheiten einschränken oder ein Besuchsverbot festlegen. Bei Gefahr im Verzug sind Besuchseinschränkungen oder Besuchsverbote durch die Einrichtungsleitung vorübergehend auch ohne Genehmigung durch das zuständige Gesundheitsamt zulässig; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.(2) Eine solche Einschränkung der Besuchsregelung oder ein Besuchsverbot kann nur befristet erfolgen und ist gegenüber der Heimaufsicht anzuzeigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.