SonderVSLVO-COV-19 · Berlin

Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie (SonderVSLVO-COV-19) Vom 25. November 2020

Ausfertigungsdatum:
25.11.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 930
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.Berlin, den 25. November 2020Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres

Eingangsformel SonderVSLVO-COV-19

Auf Grund von § 10 Absatz 5 Nummer 2 bis 5 und § 13 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:Die Bestimmungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VSLVO), gelten mit folgenden Maßgaben:

§ 1

Zusammensetzung der Staatsprüfung, Durchführung von Kolloquien

§ 1 Zusammensetzung der Staatsprüfung, Durchführung von KolloquienKann auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen in einzelnen oder in allen Fächern oder Fachrichtungen ein Präsenzunterricht nicht stattfinden, wird in den betroffenen Fächern oder Fachrichtungen anstelle der unterrichtspraktischen Prüfung ein Kolloquium gemäß § 8 Absatz 3 durchgeführt, das abweichend von § 18 Absatz 2 VSLVO anstelle der unterrichtspraktischen Prüfung Teil der Staatsprüfung ist. Auf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters kann die unterrichtspraktische Prüfung auch dann durch ein Kolloquium ersetzt werden, wenn Präsenzunterricht pandemiebedingt nur eingeschränkt stattfindet. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bei der Leiterin oder beim Leiter des Schulpraktischen Seminars zu stellen.

§ 10

Niederschrift über das Gesamtergebnis der Staatsprüfung

§ 10 Niederschrift über das Gesamtergebnis der StaatsprüfungDie über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufzunehmende Niederschrift beinhaltet abweichend von § 24 Absatz 2 VSLVO:1. die Ausbildungsnote gemäß § 4 und die ihr zugrunde gelegten Gutachten,2. Niederschriften über die Modulprüfungen nach § 16 Absatz 7 VSLVO,3. bei unterrichtspraktischen Prüfungen die Analysen der Unterrichtsstunden durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten sowie das Analysegespräch,4. bei Kolloquien die Inhalte des Prüfungsgespräches,5. die tragenden Erwägungen,6. das Gesamtergebnis,7. gegebenenfalls den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des zuständigen Personalrats oder den Widerspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters,8. besondere Vorkommnisse und9. die von der Kandidatin oder dem Kandidaten unterschriebenen Unterrichtsentwürfe.

§ 11

Sonderregelung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem ...

§ 11 Sonderregelung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische LebenskundeAnstelle von § 28 Nummer 5 Teilsatz 1 VSLVO gilt für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramtes an Grundschulen und an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde, die dem Personenkreis des § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes unterfallen, dass im Rahmen der Staatsprüfung in Abweichung von § 1 nur eine Unterrichtsstunde oder ein Kolloquium im staatlichen Fach durchzuführen ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweite Unterrichtsstunde oder zweites Kolloquium angerechnet wird.

§ 12

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.Berlin, den 25. November 2020Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres

§ 2

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Verlängerung des VorbereitungsdienstesAuf Antrag der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters können Zeiten, in denen auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfinden konnte, als Abwesenheitszeiten im Sinne des § 6 Absatz 7 Satz 1 VSLVO gewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars. Der Antrag ist frühestens sechs und spätestens vier Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vorbereitungsdienstes gemäß § 6 Absatz 2 VSLVO bei der Leiterin oder beim Leiter des Schulpraktischen Seminars zu stellen. In dem Antrag ist der konkrete Zeitraum anzugeben, in welchem Ausbildungsunterricht entfallen ist.

§ 3

Unterrichtsbesuche

§ 3 UnterrichtsbesucheAbweichend von § 14 Absatz 2 VSLVO entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Beachtung der Folgen von Infektionsschutzmaßnahmen über die Mindestanzahl der Unterrichtsbesuche, die die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter durchführen und die Anzahl der Unterrichtsstunden, die die Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter selbst im Rahmen der Veranstaltungen des Fachseminars geben sollen. Wenn von der Anzahl der in § 14 Absatz 2 VSLVO vorgesehenen Unterrichtsbesuche abgewichen wird, tritt an die Stelle von entfallenen Unterrichtsbesuchen ein Reflexions- und Beratungsgespräch zu einem schriftlichen Unterrichtsentwurf der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters.

§ 4

Ausbildungsnote

§ 4 AusbildungsnoteFür die Bildung der Ausbildungsnote nach § 17 Absatz 2 VSLVO legen die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Zulassung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder den beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und dem einen Kolloquium der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter mit einer Note ausgewiesene Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters vor. Ist die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zum Zeitpunkt der Anfertigung der Gutachten mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen, fertigt jede Schulleiterin oder jeder Schulleiter ein Gutachten. Diese Gutachten werden zu einer arithmetisch ermittelten Note mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zusammengerechnet. Aus den Noten der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters wird die Ausbildungsnote durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet.

§ 5

Modulprüfungen

§ 5 Modulprüfungen(1) Wenn eine Unterrichtserprobung der Aufgabenstellung auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen nicht möglich ist, werden Aufgaben bei Modulprüfungen abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 7 VSLVO so gestellt, dass sie auch ohne unterrichtspraktische Erprobung gelöst werden können.(2) Eine mündliche oder multimediale Modulprüfung nach § 16 VSLVO kann in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. Hierbei ist die Einwilligung aller an der Prüfung beteiligter Personen (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat sowie Prüferinnen und Prüfer) erforderlich. Lehnt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Videotelefonie ab, dürfen ihr oder ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Aufzeichnungen oder Speicherung des Inhalts der Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) erfolgen nicht. Sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht persönlich bekannt ist, ist deren oder dessen Identität vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise, beispielsweise durch Vorlage oder elektronische Übermittlung eines amtlichen Lichtbildausweises, festzustellen.(3) In Abweichung von § 16 Absatz 9 VSLVO werden Modulprüfungen, die mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen werden, bis spätestens drei Wochen vor Durchführung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung der ersten unterrichtpraktischen Prüfung oder des ersten Kolloquiums, einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung wählen.

§ 6

Zulassung zu den Prüfungen

§ 6 Zulassung zu den Prüfungen(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 VSLVO erfolgt die Zulassung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder zu den beiden Kolloquien oder zu einer unterrichtspraktischen Prüfung und zu einem Kolloquium spätestens zehn Tage vor deren Durchführung, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung der ersten unterrichtspraktischen Prüfung oder des ersten Kolloquiums. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden spätestens drei Wochen vor der ersten unterrichtspraktischen Prüfung oder dem ersten Kolloquium über den vorgesehenen Termin informiert. Der Prüfungszeitraum wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder zu den beiden Kolloquien oder zu einer unterrichtspraktischen Prüfung und zu einem Kolloquium zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens 4,00 lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Note einer oder beider Modulprüfungen schlechter als 4,00 oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von drei Tagen aus von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter zu vertretenen Gründen nicht vorgelegt, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 26 VSLVO einmal wiederholt werden.(2) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens drei Wochen vor Durchführung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums für die Zulassung folgende Unterlagen ein:1. eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit dem lehramtsbezogenen Masterabschluss, der Ersten Staatsprüfung oder bei Absolvieren des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seit dem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss,2. eine Kopie des Zeugnisses über den Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung,3. eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, benennt - unter Beachtung der Regelung in § 8 - für welche beiden ihrer oder seiner drei Unterrichtsfächer sowie für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden oder die Unterrichtsentwürfe für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium gezeigt oder angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,4. eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, und eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar benennt - unter Beachtung der Regelung in § 8 - für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsstunden oder die Unterrichtsentwürfe für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium gezeigt oder angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,5. den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen (§ 11 Absatz 1 VSLVO),6. den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VSLVO; dies gilt nicht, wenn durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung festgestellt wurde, dass solche Kurse über einen Zeitraum von mehreren Wochen vor dem Termin zur Einreichung der Unterlagen nicht oder nur eingeschränkt stattgefunden haben.Eine spätere Änderung der gemäß Satz 1 Nummer 3 erfolgten Fächerwahl ist nicht möglich.

§ 7

Prüfungsausschuss

§ 7 Prüfungsausschuss(1) Für jede Staatsprüfung wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium ein Prüfungsausschuss berufen. Diese Aufgabe kann den Seminarleiterinnen und Seminarleitern übertragen werden.(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter eines Schulpraktischen Seminars, dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht angehört. Weiterhin kann auch eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht zugewiesen ist, oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, die oder der mit den Aufgaben der Schulaufsicht befasst ist, den Vorsitz übernehmen.Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind1. zwei Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter; in der Regel diejenigen, deren Fachseminar die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört und in deren Fächern sie oder er die unterrichtspraktischen Prüfungen oder Kolloquien durchführt;2. die Leiterin oder der Leiter der Schule oder einer der beiden Schulen, der oder denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört, oder in Abweichung zu § 20 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 VSLVO eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bestimmt.Ein Anspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters auf eine bestimmte personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.(3) Im Verhinderungsfalle eines Mitglieds der Prüfungskommission bestimmt die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so bestellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung eine andere Seminarleiterin oder einen anderen Seminarleiter für den Prüfungsvorsitz.(4) Einem Mitglied des zuständigen Personalrats ist die Anwesenheit während der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder den beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und dem einen Kolloquium zu gestatten. Vor der Bildung des Gesamturteils über die Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht widerspricht.

§ 8

Unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien

§ 8 Unterrichtspraktische Prüfungen, Kolloquien(1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird im Rahmen der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums zu zwei Unterrichtsstunden geprüft. Hierfür gilt:1. Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 angegeben haben, geprüft,2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern geprüft und3. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen führen die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium mindestens zu einer der beiden Unterrichtsstunden mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch. Bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern dürfen die Unterrichtsstunden nicht beide demselben Fach zugeordnet sein.(2) Die Prüfung gemäß Absatz 1 zu den zwei geplanten Unterrichtsstunden erfolgt in verschiedenen Jahrgangsstufen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien haben grundsätzlich eine Unterrichtsstunde oder ein Kolloquium in der gymnasialen Oberstufe und Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter grundsätzlich eine Unterrichtsstunde oder ein Kolloquium in den Jahrgangsstufen eins bis drei und einen in den Jahrgangsstufen vier bis sechs abzuhalten. Dies gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird und die Unterrichtsstunden oder Kolloquien für eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt durchgeführt werden. Die unterrichtspraktischen Prüfungen oder die Kolloquien können an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.(3) Das Kolloquium wird als Einzelprüfung in Form eines Prüfungsgespräches zu jeder Unterrichtsstunde durchgeführt. Es dauert 30 Minuten. Die Grundlage für das jeweilige Prüfungsgespräch ist ein Unterrichtsentwurf. In dem Prüfungsgespräch haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, einzelne Aspekte der Unterrichtsstunde zu hinterfragen. Die Kolloquien können in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) durchgeführt werden. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Der Prüfungsausschuss bildet sich1. nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet; dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch,2. nach dem jeweiligen Kolloquium auf Grund der Planung und des mündlichen Prüfungsgespräches ein Urteil über die Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet.(5) Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder zu den beiden Kolloquien oder zu der einen unterrichtspraktischen Prüfung und zu dem einen Kolloquium benannten Unterrichtsreihen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter der oder dem Prüfungsvorsitzenden mindestens 72 Stunden vor Beginn der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung oder des jeweiligen Kolloquiums zu übermitteln. Eine zusätzliche Ausfertigung ist am Tag der jeweiligen Prüfung unterschrieben vorzulegen.(6) Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 9

Verfahren zur Bildung einer Gesamtnote

§ 9 Verfahren zur Bildung einer Gesamtnote(1) Der Prüfungsausschuss bildet unter Heranziehung der Ausbildungsnote gemäß § 4, der Noten der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums und der Noten der beiden Modulprüfungen das Gesamtergebnis der Staatsprüfung.(2) Wird eine der unterrichtspraktischen Prüfungen oder eines der Kolloquien mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere Prüfung mit „ausreichend“ oder schlechter benotet oder wird eine der unterrichtspraktischen Prüfungen oder eines der Kolloquien mit „ungenügend“ benotet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.(3) Die Gesamtnote der Staatsprüfung wird zu 20 vom Hundert aus der Ausbildungsnote gemäß § 4 sowie zu je 20 vom Hundert aus den Noten der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder der beiden Kolloquien oder der einen unterrichtspraktischen Prüfung und des einen Kolloquiums und zu je 20 vom Hundert aus den Noten der beiden Modulprüfungen auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle wird nicht gerundet, sondern bleibt unberücksichtigt.(4) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt von1,00 bis einschließlich 1,49 sehr gut bestanden,1,50 bis einschließlich 2,49 gut bestanden,2,50 bis einschließlich 3,49 befriedigend bestanden,3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend bestanden,über 4,00 nicht bestanden.(5) Der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter werden im Anschluss an die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen oder die beiden Kolloquien oder die eine unterrichtspraktische Prüfung und das eine Kolloquium die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen mündlich dargelegt.(6) Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 19 Absatz 1 VSLVO auf eigenen Antrag entlassen, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.