CoronaVLehrVorbDStProSiV BE · Berlin

Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie Vom 29. April 2020*

Ausfertigungsdatum:
29.04.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 298
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVLehrVorbDStProSiV

Die Bestimmungen der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, gelten mit folgenden Maßgaben:

§ 1

Modulprüfungen

§ 1 Modulprüfungen(1) Die Modulprüfungen gemäß § 16 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (im Folgenden: VSLVO) werden ausschließlich als Einzelprüfung durchgeführt. Wenn eine Unterrichtserprobung der Aufgabenstellung nicht möglich ist, werden Aufgaben so gestellt, dass sie auch ohne unterrichtspraktische Erprobung gelöst werden können.(2) Eine mündliche oder multimediale Modulprüfung kann in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. Hierbei ist die Einwilligung aller an der Prüfung beteiligter Personen (Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat sowie Prüferinnen und Prüfer) erforderlich. Durch die Ablehnung der Videotelefonie dürfen der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten keine Nachteile entstehen. Aufzeichnungen oder Speicherung des Inhalts der Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) erfolgen nicht. Sofern die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht persönlich bekannt ist, ist deren Identität zuvor in geeigneter Weise, beispielsweise durch Vorlage oder elektronische Übermittlung eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.(3) Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert 20 Minuten.(4) Die Modulprüfungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma als Note festgesetzt. Die Noten und die tragenden Erwägungen werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung beziehungsweise die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung beziehungsweise des Portfolios mündlich mitgeteilt. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfungen einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. Sind andere Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter bei der Prüfung anwesend (Absatz 6 Satz 1), ist das Einverständnis der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in der Niederschrift zu vermerken. Die sprachliche Qualität ist in allen Modulprüfungen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine ausreichende Bewertung aus. Die schriftlich vorgelegten Arbeiten werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Staatsprüfung.(5) Modulprüfungen, die mit einer Note schlechter als 4,00 abgeschlossen werden, werden bis spätestens drei Tage vor Durchführung der Kolloquien, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung des ersten Kolloquiums, einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden.(6) Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein. Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme.

§ 10

Sonderregelung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem ...

§ 10 Sonderregelung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische LebenskundeFür Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramtes an Grundschulen und an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde, die dem Personenkreis des § 15 des Lehrkräftebildungsgesetzes unterfallen, gilt § 6 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nur ein Kolloquium im staatlichen Fach durchzuführen ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweites Kolloquium angerechnet wird; für Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen gilt, dass sie den Unterrichtsentwurf im staatlichen Fach für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf anfertigen und dieser Unterrichtsentwurf Bezug zu dem Fach Deutsch oder dem Fach Mathematik haben muss.

§ 2

Ausbildungsnote

§ 2 AusbildungsnoteFür die Bewertung und Bildung der Ausbildungsnote nach § 17 VSLVO legen die Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Zulassung zu den Kolloquien der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter benotete Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters vor. Ist die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zum Zeitpunkt der Anfertigung der Gutachten mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen, fertigt jede Schulleiterin oder jeder Schulleiter ein Gutachten. Diese Gutachten werden zu einer arithmetisch ermittelten Note mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zusammengerechnet. Aus den Noten der Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters wird die Ausbildungsnote durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet.

§ 3

Zusammensetzung der Staatsprüfung

§ 3 Zusammensetzung der StaatsprüfungDie Staatsprüfung setzt sich aus je einem Kolloquium in beiden Prüfungsfächern, den Ergebnissen der beiden Modulprüfungen nach § 16 VSLVO und der Ausbildungsnote nach § 2 zusammen. Anstelle der unterrichtspraktischen Prüfungen finden Kolloquien statt. Ein Kolloquium dauert 30 Minuten.

§ 4

Zulassung zu den Kolloquien

§ 4 Zulassung zu den Kolloquien(1) Die Zulassung zu den Kolloquien erfolgt spätestens drei Tage vor deren Durchführung, bei Durchführung an verschiedenen Tagen vor Durchführung des ersten Kolloquiums. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter werden mindestens drei Wochen vor dem ersten Kolloquium über den vorgesehenen Termin informiert. Der Prüfungszeitraum wird jeweils von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird zu den Kolloquien zugelassen, wenn die erreichte Ausbildungsnote und die Ergebnisse der beiden Modulprüfungen jeweils mindestens 4,00 lauten und die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Lautet die Ausbildungsnote oder die Note einer oder beider Modulprüfungen schlechter als 4,00 oder werden nach Absatz 2 erforderliche Unterlagen auch nach einer Nachfrist von drei Tagen nicht vorgelegt und trifft die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter an der Nichteinreichung von Unterlagen ein Verschulden, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Sie darf nach Maßgabe des § 26 VSLVO einmal wiederholt werden.(2) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter reicht spätestens sieben Tage vor Durchführung des ersten Kolloquiums für die Zulassung folgende Unterlagen ein:1. eine tabellarische Übersicht über den beruflichen Werdegang, einschließlich einer Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit dem lehramtsbezogenen Masterabschluss, der Ersten Staatsprüfung oder bei Absolvieren des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes seit dem Diplom-, Master- oder Magisterabschluss,2. eine Kopie des Zeugnisses über den Masterabschluss oder die Erste Staatsprüfung,3. eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, benennt - unter Beachtung der Regelung in § 6 - für welche beiden ihrer oder seiner drei Unterrichtsfächer sowie für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsentwürfe für die Kolloquien angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,4. eine Lehreranwärterin oder ein Lehreranwärter, die oder der in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet wird, und eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar benennt - unter Beachtung der Regelung in § 6 - für welche Klassen oder Lerngruppen die Unterrichtsentwürfe der Kolloquien angefertigt werden und aus welchen Unterrichtsreihen die Themen entnommen werden,5. den Nachweis über die Teilnahme an den Pflichtbausteinen.Eine spätere Änderung der gemäß Satz 1 Nummer 3 erfolgten Fächerwahl ist nicht möglich.

§ 5

Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Für jede Staatsprüfung wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für die Kolloquien ein Prüfungsausschuss berufen. Diese Aufgabe kann den Seminarleiterinnen und Seminarleitern übertragen werden.(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Seminarleiterin oder ein Seminarleiter eines Schulpraktischen Seminars, dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht angehört. Weiterhin kann auch eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nicht zugewiesen ist, oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, die oder der mit den Aufgaben der Schulaufsicht befasst ist, den Vorsitz übernehmen. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind1. zwei Fachseminarleiterinnen oder Fachseminarleiter; in der Regel diejenigen, deren Fachseminar die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört und in deren Fächern sie oder er die Kolloquien durchführt;2. die Leiterin oder der Leiter der Schule oder einer der beiden Schulen, der oder denen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter angehört, oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters, die oder den die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bestimmt.Ein Anspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters auf eine bestimmte personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.(3) Im Verhinderungsfalle eines Mitglieds der Prüfungskommission bestimmt die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied. Ist die oder der Vorsitzende verhindert, so bestellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung eine andere Seminarleiterin oder einen anderen Seminarleiter für den Prüfungsvorsitz.(4) Einem Mitglied des zuständigen Personalrats ist die Anwesenheit während der Kolloquien zu gestatten. Vor der Bildung des Gesamturteils über die Prüfung ist dem Mitglied des Personalrats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nicht widerspricht.

§ 6

Kolloquien

§ 6 Kolloquien(1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter wird im Rahmen der Kolloquien zu zwei geplanten Unterrichtsstunden geprüft. Hierfür gilt:1. Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in den beiden Fächern, die sie gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 3 angegeben haben, geprüft,2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die nicht in sonderpädagogischen Fachrichtungen ausgebildet werden, werden jeweils zu einer Unterrichtsstunde in ihren beiden Fächern geprüft und3. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit sonderpädagogischen Fachrichtungen führen die Kolloquien mindestens zu einer der beiden Unterrichtsstunden mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch. Bei Lehreranwärterinnen und Lehreranwärtern dürfen die Unterrichtsstunden nicht beide demselben Fach zugeordnet sein.(2) Die Kolloquien werden als Einzelprüfungen in Form eines Prüfungsgespräches zu jeder Unterrichtsstunde durchgeführt. Die Grundlage für das jeweilige Prüfungsgespräch ist ein Unterrichtsentwurf. Das Kolloquium soll jeweils mit einem Einführungsvortrag zu der Unterrichtsstunde durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. In dem sich anschließenden Prüfungsgespräch haben alle Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, einzelne Aspekte der Unterrichtsstunde zu hinterfragen. Die Kolloquien können in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung (Videotelefonie) abgelegt werden. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Die Unterrichtsentwürfe für die Kolloquien sind für verschiedene Jahrgangsstufen anzufertigen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Ziel des Lehramts an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien haben grundsätzlich einen Unterrichtsentwurf in der gymnasialen Oberstufe und Lehreranwärterinnen und Lehreranwärter grundsätzlich einen Unterrichtsentwurf in den Jahrgangsstufen eins bis drei und einen in den Jahrgangsstufen vier bis sechs anzufertigen. Dies gilt nicht, wenn ein Fach durch zwei sonderpädagogische Fachrichtungen ersetzt wird und die Unterrichtsentwürfe für eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt angefertigt werden. Die Kolloquien können an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht.(4) Der Prüfungsausschuss bildet sich nach dem jeweiligen Kolloquium auf Grund der Planung, des Einführungsvortrages und des mündlichen Prüfungsgespräches ein Urteil über die Prüfungsleistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note mündet.(5) Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zu den Kolloquien benannten Unterrichtsreihen (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter der oder dem Prüfungsvorsitzenden mindestens 24 Stunden vor Beginn des jeweiligen Kolloquiums zu übermitteln. Eine zusätzliche Ausfertigung ist am Tag des Kolloquiums unterschrieben vorzulegen.(6) Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Die Staatsprüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Gründe für das Ausbleiben nicht unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt werden oder diesbezügliche Nachweise, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest, nicht unverzüglich an diese oder diesen übersandt werden. Ein ärztliches Attest muss eine Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Angabe der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung enthalten. Die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 7

Verfahren zur Bildung einer Gesamtnote

§ 7 Verfahren zur Bildung einer Gesamtnote(1) Der Prüfungsausschuss bildet unter Heranziehung der Ausbildungsnote gemäß § 2, der Noten der beiden Kolloquien und der Noten der beiden Modulprüfungen das Gesamtergebnis der Staatsprüfung.(2) Wird eine der beiden Kolloquien mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet oder wird eine der beiden Kolloquien mit „ungenügend“ benotet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.(3) Die Gesamtnote der Staatsprüfung wird zu 20 vom Hundert aus der Ausbildungsnote gemäß § 2 sowie zu je 20 vom Hundert aus den Noten der beiden Kolloquien und zu je 20 vom Hundert aus den Noten der beiden Modulprüfungen auf zwei Dezimalstellen errechnet. Die dritte Dezimalstelle wird nicht gerundet, sondern bleibt unberücksichtigt.(4) Der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter werden im Anschluss an die Kolloquien die die Beurteilung der Prüfungsleistungen tragenden Erwägungen mündlich dargelegt.(5) Wird eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 4 Absatz 1 auf eigenen Antrag entlassen, so gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden.

§ 8

Niederschrift über das Gesamtergebnis der Staatsprüfung

§ 8 Niederschrift über das Gesamtergebnis der StaatsprüfungDie über die Prüfungsgegenstände und den Prüfungsverlauf aufzunehmende Niederschrift beinhaltet:1. die Ausbildungsnote gemäß § 2 und die ihr zugrunde gelegten Gutachten,2. Niederschriften über die Modulprüfungen nach § 1 Absatz 4,3. die Inhalte des Einführungsvortrags durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten sowie das Prüfungsgespräch,4. die tragenden Erwägungen,5. das Gesamtergebnis,6. gegebenenfalls den wesentlichen Inhalt der Stellungnahme des Mitglieds des zuständigen Personalrats oder den Widerspruch der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters,7. besondere Vorkommnisse und8. die von der Kandidatin oder dem Kandidaten unterschriebenen Unterrichtsentwürfe.

§ 9

Wiederholungsprüfung

§ 9 Wiederholungsprüfung(1) Handelt es sich um eine Wiederholungsprüfung im Sinne des § 26 VSLVO, so wird die unterrichtspraktische Prüfung in der Weise wiederholt, dass Kolloquien gemäß § 6 Absatz 2 durchgeführt werden.(2) Ist eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen in mindestens einer Modulprüfung nicht zu den Kolloquien zugelassen worden, so sind innerhalb des Wiederholungszeitraums nach § 26 Absatz 2 VSLVO Modulbausteine aus dem- oder denjenigen Modulen zu belegen, die zum Nichtbestehen der Modulprüfung geführt haben. Die Modulprüfung oder die Modulprüfungen sind im Zeitraum nach § 26 Absatz 2 VSLVO zu wiederholen.(3) Der Prüfungstermin wird durch die zuständige Seminarleiterin oder den zuständigen Seminarleiter festgesetzt. Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter nimmt bis drei Wochen vor den Kolloquien an den Fachseminaren teil.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.