Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbotsverordnung - GroßveranstVerbV) Vom 21. April 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 21.04.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 270
Verbot von Großveranstaltungen
§ 1 Verbot von Großveranstaltungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art und Versammlungen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfinden.(2) Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden.(3) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 2 vor.
Sonstige Veranstaltungen
§ 2 Sonstige Veranstaltungen(1) Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.(2) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen von Absatz 1 vor.
Einschränkung von Grundrechten
§ 3 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.
Einschränkung von Grundrechten
§ 3 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Verbot von Großveranstaltungen
§ 1 Verbot von Großveranstaltungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen) dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfinden.(2) Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 zeitgleich Anwesenden dürfen bis einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden.(3) Keine Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 stellen unabhängig von der Zahl der Anwesenden dar:1. religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin (Gottesdienste),2. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin sowie3. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählergemeinschaften, wenn sie auf Grund der Vorschriften des Parteiengesetzes vorgeschrieben oder zur Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen erforderlich sind.Die Bestimmungen der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 bleiben unberührt.(4) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 2 vor.
Sonstige Veranstaltungen
§ 2 Sonstige Veranstaltungen(1) Öffentliche Veranstaltungen in überwiegend öffentlich geförderten Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.(2) Soweit sich aus der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 weitergehende Einschränkungen ergeben, gehen diese den Bestimmungen von Absatz 1 vor.
Einschränkung von Grundrechten
§ 3 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.
Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Verbot von Großveranstaltungen
§ 1 Verbot von Großveranstaltungen(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art mit mehr als 1 000 Teilnehmenden dürfen bis einschließlich 31. August 2020 nicht stattfinden.(2) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen sowie künstlerische Darbietungen jeder Art mit mehr als 5 000 Teilnehmenden dürfen bis einschließlich 24. Oktober 2020 nicht stattfinden.(3) Öffentliche und nichtöffentliche sportliche Veranstaltungen dürfen nur stattfinden, wenn der Austragungsort räumlich begrenzt ist, eine Kontrolle des Zugangs zum Austragungsort gewährleistet ist und keine Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen werden. Veranstaltungen nach Satz 1 bedürfen einer schriftlichen Zulassung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung. Die für Sport zuständige Senatsverwaltung beteiligt das örtlich zuständige Gesundheitsamt.(4) Die Regelungen der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 bleiben im Übrigen unberührt.
Sonstige Veranstaltungen
§ 2 Sonstige Veranstaltungen(1) Öffentliche Veranstaltungen in Theatern, Konzert- und Opernhäusern dürfen bis einschließlich 31. Juli 2020 unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden nicht stattfinden.(2) Die Regelungen der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin vom 22. März 2020 bleiben im Übrigen unberührt.
Einschränkung von Grundrechten
§ 3 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 22. April 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24. Oktober 2020 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.