Verordnung zur Anpassung von Bestimmungen für die beruflichen Schulen im Land Berlin zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie Vom 16. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 16.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 550
Unterrichtsgestaltung und schulisch angeleitetes Lernen zu Hause
§ 2 Unterrichtsgestaltung und schulisch angeleitetes Lernen zu Hause(1) Die Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause gilt als Unterrichtsteilnahme.(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden zu gewährleisten. Für das Lernen zu Hause entwickelt jede Schule ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
§ 22 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die die Studierenden im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Studierende, die sich im ersten oder zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 im fünften Semester befinden und die pandemiebedingt keine vollständige dritte Praxisphase durchlaufen konnten, können abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung das Thema der Facharbeit bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters aus der ersten oder zweiten Praxisphase wählen.
Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren
§ 3 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren(1) Klassenarbeiten oder Klausuren gemäß § 17 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 1 der Berufsschulverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt. Kann eine Klassenarbeit oder Klausur pandemiebedingt aus Gründen des Gesundheits- oder Infektionsschutzes nicht in der Schule geschrieben werden, bestimmt die Schulleitung einen anderen geeigneten Ort, an dem sie unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet. Bei Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die aus gesundheitlichen Gründen während der Pandemie das Haus nicht verlassen dürfen, kann auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, die die Risikosituation der Schülerin oder des Schülers oder der oder des Studierenden erläutert (sogenanntes qualifiziertes Attest), die Leistungsüberprüfung in Form einer Klassenarbeit oder Klausur im häuslichen Umfeld unter Aufsicht einer Lehrkraft stattfinden.(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Lernerfolgskontrollen gelten insbesondere die Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021. Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.(3) Sofern im Schuljahr 2020/2021 in einer Klasse pandemiebedingt insgesamt mehr als vier Unterrichtswochen je Schulhalbjahr oder Semester kein Präsenzunterricht stattfindet, kann die jeweils vorgegebene Mindestzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld abweichend von § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 3 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 72 Absatz 1 sowie den Anlagen 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der Heilpädagogikverordnung, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2 und 5 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2020/2021 unterschritten werden, wobei in jedem Schulhalbjahr oder Semester in jedem Unterrichtsfach und Lernfeld jedoch mindestens eine Klassenarbeit oder Klausur zu schreiben ist. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.
Leistungsbewertung
§ 4 Leistungsbewertung(1) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Aufgabenstellungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause und die den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden für die Aufgabenbearbeitung zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ dürfen Aufgaben im Rahmen des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, die nicht im Präsenzunterricht eingeführt und pädagogisch begleitet werden, nicht zu einer Verschlechterung bei der Bildung der Zeugnisnote führen.(2) Unentschuldigt nicht erbrachte Leistungen beim schulisch angeleiteten Lernen sind mit der Note ungenügend zu bewerten. Als nicht erbracht gilt eine Leistung, wenn der zuvor festgelegte Abgabezeitraum, der mindestens einen Schultag zu betragen hat, überschritten wird. Eine nicht erbrachte Leistung gilt als entschuldigt, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende die Nichterbringung nicht zu vertreten hat und dies der Schule gegenüber glaubhaft macht.(3) Kann im Schuljahr 2020/2021 in einem Schulhalbjahr oder Semester infolge der Anordnung schulisch angeleiteten Lernens zu Hause eine Benotung oder Leistungsbewertung im Fach Sport auf der Grundlage erbrachter Leistungen nicht erfolgen, kann stattdessen eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung erbracht werden.(4) Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 der Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung und § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im Schuljahr 2020/2021 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung und § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte.(5) Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Studierende oder der Studierende nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Absatz 4 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 1 gilt für Projekte entsprechend.
Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen
§ 5 Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen(1) Für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfungen im Schuljahr 2020/2021 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.(2) Die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben in allen fachrichtungsbezogenen Prüfungsfächern der Fachoberschule und der Berufsoberschule werden rechtzeitig vor dem Tag der Prüfung auf dem ISQ-Server als PDF-Datei und Worddatei zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter prüft im Benehmen mit den im Prüfungsjahrgang unterrichtenden Lehrkräften der Prüfungsfächer, ob die danach für die Prüfung relevanten Themen im Unterricht behandelt wurden. Aufgaben, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist, sind durch die unterrichtenden Lehrkräfte in der Aufgabenstellung und dem Erwartungshorizont sowie dem Deckblatt anzupassen oder zu ersetzen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind die angepassten oder ersetzenden Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. In den Fällen des Satzes 3 sind den Prüflingen zum Prüfungstermin die angepassten oder ersetzenden Prüfungsaufgaben auszuhändigen, ohne dass die vorgenommene Anpassung oder Ersetzung für sie erkennbar ist. Bei Teilaufgaben ist es zulässig, lediglich den Erwartungshorizont im Verhältnis an die im Unterricht erfolgte Prüfungsvorbereitung anzupassen.(3) In besonders begründeten Fällen kann es die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zulassen, dass der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet und ein Verfahren entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 6 durchgeführt wird. Ein besonders begründeter Fall nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfungsvorbereitung der jeweiligen Lerngruppe durch ein pandemiebedingt angeordnetes schulisch angeleitetes Lernen zu Hause in den letzten acht Wochen vor der Prüfung beeinträchtigt worden ist.
Zurückstellung von der Prüfung
§ 9a Zurückstellung von der PrüfungSchülerinnen und Schüler oder Studierende, die im Schuljahr 2020/2021 eine Abschlussprüfung abzulegen haben, werden auf Antrag von dieser Prüfung zurückgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Zusatzprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden von diesen selbst, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung oder Zusatzprüfung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Zurückstellungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Zurückstellungsmöglichkeiten gemäß § 54 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 37 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 36 Absatz 3 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 6 Satz 1 und § 58 Absatz 2 Satz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 6 Satz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 6 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 3 Satz 5 der Berufsschulverordnung angerechnet.
Kolloquium zur Facharbeit
§ 16 Kolloquium zur Facharbeit(1) Im Schuljahr 2020/2021 gelten Lehrkräfte bei der Durchführung von Kolloquien gemäß § 13 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz zugeschaltet werden. Über die Befreiung der jeweiligen Lehrkraft von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(2) Für Schülerinnen und Schüler ist für die Teilnahme an Kolloquien mittels Videokonferenz § 7 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Ausschüsse, Videoübertragung und andere digitale Formate in den Prüfungen
§ 7 Ausschüsse, Videoübertragung und andere digitale Formate in den Prüfungen(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin gehören den im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Prüfungsausschüssen keine Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde an und hat die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.(2) Für die im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Ausschüsse gilt im Fall der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege, das mittels Video- oder Telefonkonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Bei der Durchführung von Prüfungen sind nur Videokonferenzen zulässig. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Video- und Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(3) Prüflinge können im Schuljahr 2020/2021 zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn im Fall der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 nachzuweisen.
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2020/2021 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den beruflichen Schulen erforderlichen Abweichungen von den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung.
Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform
§ 10 Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule kann im Schuljahr 2021/2022 in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform auch aufgenommen werden, wer aus pandemiebedingten, nicht selbst zu vertretenden Gründen trotz mindestens zweifacher Bewerbung eine Zusage für einen Praktikumsplatz nicht nachweisen kann. Die Aufnahme erfolgt unter Widerrufsvorbehalt.(2) Der Nachweis über einen Praktikumsplatz ist nach erfolgter Aufnahme unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2021, nachzureichen. Die Aufnahme ist vorbehaltlich des Absatzes 3 zu widerrufen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der Frist nach Satz 1 keinen Praktikumsplatz gegenüber der Schule nachweist.(3) Sofern dies aus schulorganisatorischen Gründen möglich ist, kann die jeweilige Schule für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht einhalten konnten, ein Schulpraktikum als Ersatz für das Praktikum anbieten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Inhalt und Ausgestaltung eines solchen Schulpraktikums im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Wird ihnen ein Schulpraktikum nach Satz 1 angeboten, sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, dieses zu absolvieren und eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kommen die Schülerinnen und Schüler in den Fällen des Satzes 3 ihrer Teilnahme- und Leistungspflicht nach, wird von dem Widerruf der Aufnahmeentscheidung abgesehen.(4) Wird die Aufnahme widerrufen, sind die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Aufnahmefrist des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung berechtigt, in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung zu wechseln und werden auf ihren Antrag in den Bildungsgang aufgenommen.
Aufnahme für den einjährigen Bildungsgang
§ 11 Aufnahme für den einjährigen BildungsgangKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
Durchführung des Praktikums
§ 12 Durchführung des Praktikums(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im Schuljahr 2020/2021 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im Schuljahr 2020/2021 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist. Die Schülerin oder der Schüler hat sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
§ 13 Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der FachoberschuleKann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2021/2022 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule
§ 14 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der FachoberschuleFür die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 67 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule gilt im Schuljahr 2020/2021 § 7 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
§ 15 Aufnahmevoraussetzungen für die BerufsoberschuleKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
Kolloquium zur Facharbeit
§ 16 Kolloquium zur Facharbeit(1) Im Schuljahr 2020/2021 gelten Lehrkräfte bei der Durchführung von Kolloquien gemäß § 13 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz zugeschaltet werden. Über die Befreiung der jeweiligen Lehrkraft von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(2) Für Schülerinnen und Schüler ist für die Teilnahme an Kolloquien mittels Videokonferenz § 7 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 17 Beurteilung der schriftlichen PrüfungsarbeitenFür den Fall, dass auf Grund des Pandemiegeschehens die Prüfungstermine verschoben werden, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule anordnen, dass die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben im Schuljahr 2020/2021 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 durchzuführen ist. Von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.
Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
§ 18 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im Schuljahr 2020/2021 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust des Praktikumsplatzes hat die Schülerin oder der Schüler sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Praktische Prüfung
§ 19 Praktische PrüfungKann die praktische Prüfung gemäß § 41 der Berufsfachschulverordnung nicht durchgeführt werden, weil infektionsschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere gemäß der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung dem entgegenstehen, und ist danach eine Ersatzleistung anstelle der praktischen Prüfung zu erbringen, richtet sich diese nach folgenden Maßgaben: Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in eigener Verantwortung über die Ersatzleistung. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Prüfung, über auf Grund von Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich werdende Änderungen des Prüfungsablaufes sowie die Erbringung einer Ersatzleistung zu informieren.
Unterrichtsgestaltung und schulisch angeleitetes Lernen zu Hause
§ 2 Unterrichtsgestaltung und schulisch angeleitetes Lernen zu Hause(1) Die Teilnahme am schulisch angeleiteten Lernen zu Hause gilt als Unterrichtsteilnahme.(2) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 2 Absatz 2 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.]
Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule
§ 20 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der BerufsfachschuleFür die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 62 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung gilt im Schuljahr 2020/2021 § 7 entsprechend.
Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik
§ 21 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für SozialpädagogikKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 oder zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
§ 22 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die die Studierenden im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 22 Absatz 4 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.]
Fachpraktische Ausbildung Teilzeit
§ 23 Fachpraktische Ausbildung TeilzeitDie Studierenden haben pandemiebedingte Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.
Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen ...
§ 24 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für FamilienpflegeKann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 oder zum Schuljahr 2021/2022 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
§ 25 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
§ 26 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem ProfilKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 oder zum Schuljahr 2021/2022 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium
§ 27 Zulassung zur Abschlussprüfung im TeilzeitstudiumKönnen Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.
Dauer des Bildungsganges
§ 28 Dauer des BildungsgangesSchülerinnen und Schüler der Berufsschule, deren Berufsausbildungsverhältnis im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt wird, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.
Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 29 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher HerkunftsspracheSchülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2020/2021 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.
Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren
§ 3 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren(1) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 3 Absatz 1 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.](2) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 3 Absatz 2 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.](3) Sofern im Schuljahr 2020/2021 in einer Klasse pandemiebedingt insgesamt mehr als vier Unterrichtswochen je Schulhalbjahr oder Semester kein Präsenzunterricht stattfindet, kann die jeweils vorgegebene Mindestzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld abweichend von § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 3 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 72 Absatz 1 sowie den Anlagen 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der Heilpädagogikverordnung, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2 und 5 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2020/2021 unterschritten werden, wobei in jedem Schulhalbjahr oder Semester in jedem Unterrichtsfach und Lernfeld jedoch mindestens eine Klassenarbeit oder Klausur zu schreiben ist. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.
Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
§ 30 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2020/2021 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Ein Praktikum, das die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im Schuljahr 2020/2021 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.
Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
§ 31 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im Schuljahr 2020/2021 stets auf die Fachpraxis angerechnet.(2) Fachpraxis, die die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können im Schuljahr 2020/2021 eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.
Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im besonderen Fall im Schuljahr ...
§ 32 Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im besonderen Fall im Schuljahr 2020/2021(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 einen anderen Bildungsgang einer beruflichen Schule oder die gymnasiale Oberstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule besuchen, können im Schuljahr 2020/2021 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze bis zum Ablauf der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn im zweiten Schulhalbjahr unterjährig in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung aufgenommen werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch der zehnten Jahrgangsstufe in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, über keinen Berufsabschluss verfügen und zuvor noch nicht in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen aufgenommen waren, gilt Satz 1 entsprechend. Eine Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt für die Dauer des verbleibenden Schuljahres 2020/2021.(2) Schülerinnen und Schüler im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die bei Aufnahme keinen Schulabschluss besitzen und bei denen1. eine Aufnahme erst zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 erfolgt ist oder2. im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 keine Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgen konnte,können eine Verlängerung des Bildungsgangs um ein Schuljahr beantragen. Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2020/2021 zu stellen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage der Anschluss- und Abschlussperspektive. Für den Fall der Verlängerung nimmt die Schülerin oder der Schüler für die Dauer eines weiteren Schulbesuchsjahres am Unterricht teil.(3) Eine Leistungsbewertung im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 setzt in den Fällen unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang eine Unterrichtsteilnahme im Umfang von insgesamt mindestens acht Wochen voraus. Andernfalls bleibt das jeweilige Unterrichtsfach oder das jeweilige Lernfeld ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 nur dann, wenn im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.(4) Schülerinnen und Schüler, die unterjährig im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 ein Praktikum, soweit Praktika nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse noch stattfinden. Kann ein Praktikum im Umfang von mindestens zwei Wochen stattfinden, ist eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen. Kann ein Praktikum im Umfang von weniger als zwei Wochen stattfinden, ist statt der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischen Bezug zu erbringen. Kann die Schülerin oder der Schüler im ersten Schulhalbjahr nicht an einem Praktikum teilnehmen, weil ein Praktikum nicht mehr stattfindet, bleibt dieses bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss außer Betracht, wenn anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbracht wird. Die Pflicht zur Erstellung einer Ersatzleistung nach Satz 4 entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird. Die Note einer erbrachten Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(5) Haben Schülerinnen und Schüler bereits ein Praktikum im Rahmen des Besuchs einer Fachoberschule absolviert, kann diese Praktikumszeit auf ein im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 zu absolvierendes Praktikum angerechnet werden, wenn sie im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen wurden und kein Praktikum absolvieren konnten. Zur Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über die abgeleistete Zeit erforderlich. Über eine Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Werden Praktikumszeiten nach Satz 1 angerechnet, hat die Schülerin oder der Schüler auf Grundlage des in der Fachoberschule absolvierten Praktikums eine Betriebliche Lernaufgabe zu erstellen.(6) Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktika gemäß Absatz 4 beträgt 70 vom Hundert der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer.(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist im Schuljahr 2020/2021 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung anstelle des erteilten Pflichtunterrichts die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.(8) Sollte im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 auf Grund einer weniger als acht Wochen betragenden Unterrichtsteilnahme eine Bewertung des Teilbereichs Fachpraxis nicht möglich sein, bleibt das erste Schulhalbjahr bei der Bildung der Endnote unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend, wenn im ersten Schulhalbjahr die Betriebliche Lernaufgabe gemäß Absatz 4 Satz 5 ohne Bewertung bleiben musste.(9) Wenn Fächer oder Teilbereiche gemäß Absatz 3 Satz 2 ohne Bewertung geblieben sind, bleiben diese für die Abschlusserteilung außer Betracht.(10) Schülerinnen und Schüler, die nach unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mindestens acht Wochen am Unterricht des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2020/2021 teilgenommen haben, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben sowie an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler, die nach unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang weniger als acht Wochen des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2020/2021 teilgenommen haben oder zum zweiten Schulhalbjahr aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben. Satz 1 gilt im Fall der Verlängerung des Bildungsgangs nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse im zweiten Jahr des Besuchs des Bildungsgangs erworben werden können.(11) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2 auf Antrag den Bildungsgang ein weiteres Jahr besuchen, erhalten über das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2020/2021 ein Halbjahreszeugnis. Für die Ermittlung der Endnoten und des Jahresnotendurchschnitts sind die Vorgaben der Anlage 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung für verlängerte Bildungsgänge anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 33 InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 4 und 5, § 5 Absatz 1 und 3, §§ 7, 12, 14, 18 bis 20, § 22 Absatz 1 bis 3, §§ 23, 25, 27, §§ 29 bis 32 treten mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft.Berlin den 7. Januar 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Leistungsbewertung
§ 4 Leistungsbewertung(1) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Aufgabenstellungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause und die den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden für die Aufgabenbearbeitung zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ dürfen Aufgaben im Rahmen des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause, die nicht im Präsenzunterricht eingeführt und pädagogisch begleitet werden, nicht zu einer Verschlechterung bei der Bildung der Zeugnisnote führen.(2) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 4 Absatz 2 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.](3) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 4 Absatz 3 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.](4) Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 der Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung und § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im Schuljahr 2020/2021 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung und § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte.(5) Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Studierende oder der Studierende nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Absatz 4 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 1 gilt für Projekte entsprechend.
Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen
§ 5 Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen(1) Für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfungen im Schuljahr 2020/2021 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.(2) [Red. Anm.: Entsprechend § 33 Satz 2 tritt § 5 Absatz 2 mit Wirkung vom 10.01.2021 in Kraft.](3) In besonders begründeten Fällen kann es die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zulassen, dass der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet und ein Verfahren entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 6 durchgeführt wird. Ein besonders begründeter Fall nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfungsvorbereitung der jeweiligen Lerngruppe durch ein pandemiebedingt angeordnetes schulisch angeleitetes Lernen zu Hause in den letzten acht Wochen vor der Prüfung beeinträchtigt worden ist.
Mündliche Prüfungen
§ 6 Mündliche Prüfungen(1) Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb, insbesondere teilweiser oder vollständiger Schulschließungen, nicht bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 ab gelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 durchzuführen.(2) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht bis zum Ende des Schuljahres abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2021/2022 durchzuführen.
Ausschüsse, Videoübertragung und andere digitale Formate in den Prüfungen
§ 7 Ausschüsse, Videoübertragung und andere digitale Formate in den Prüfungen(1) Für die im Schuljahr 2020/2021 zu bildenden Ausschüsse gilt im Fall der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege, das mittels Video- oder Telefonkonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Bei der Durchführung von Prüfungen sind nur Videokonferenzen zulässig. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und der Zuschaltung mittels Video- und Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(2) Prüflinge können im Schuljahr 2020/2021 zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn im Fall der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch ein qualifiziertes ärztliches Attest im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 3 nachzuweisen.
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 8 Zuhörerinnen und ZuhörerZuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2020/2021 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, die am 15. Dezember 2020 nach § 2Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert worden ist, verkündet und mit Datum vom 15. Dezember 2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht worden ist, und die durch die Verordnung vom 22. Dezember 2020, die nach § 2 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes verkündet und mit Datum vom 28. Dezember 2020 nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1573) bekannt gemacht worden ist, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. S. 1516) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anwesend sein.
Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren
§ 9 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2020/2021 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des ersten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten. Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2020/2021 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2021/2022 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule und § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule sowie gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen mit der in Satz 1 genannten Maßgabe.
Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im ...
§ 33a Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlussesim Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung(1) Für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung werden im Schuljahr 2021/2022 die Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 7 angewendet.(2) Die erweiterte Berufsbildungsreife oder der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn1. die Präsentationsprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde oder für eine mangelhafte Prüfungsleistung ein Notenausgleich durch eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 bis 5 vorliegt und2. mit den schulischen Bewertungen im Bildungsgang die für den jeweiligen Abschluss erforderlichen bildungsgangspezifischen Abschlussbedingungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 erfüllt werden.(3) Der Prüfungsteil besteht aus der Präsentationsprüfung. Eine ungenügende Leistung in der Präsentationsprüfung kann nicht ausgeglichen werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung. Wird die Präsentationsprüfung mit der Note „mangelhaft“ bewertet, können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche mündliche Prüfung in dem Berufsfeld, dem die Präsentationsprüfung zugeordnet ist, absolvieren. Die zusätzliche mündliche Prüfung bezieht sich auf zwei von der Schule festgelegte Schwerpunkte in dem Berufsfeld, die dem Prüfling rechtzeitig vor der Prüfung mitzuteilen sind. Im Übrigen ist auf die zusätzliche mündliche Prüfung § 53 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung anzuwenden. Im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung wird eine gemeinsame Note gebildet, wobei beide Prüfungen zu gleichen Teilen gewichtet werden. Die gemeinsame Note ist der auf eine ganze Zahl gerundete Notendurchschnitt. Lautet die Nachkommastelle „5“, gibt beim Runden die Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers den Ausschlag.(4) In den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) geschrieben. Schriftliche Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) sind von der Schulaufsichtsbehörde zentral vorgegebene schriftliche Arbeiten, die keine Prüfungsarbeiten darstellen. Der Haupttermin und der erste Nachtermin werden durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich vorgegeben. Die Bearbeitungsdauer beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 165 Minuten und im Fach erste Fremdsprache insgesamt 135 Minuten, wovon 45 Minuten auf den Teil Hörverstehen und 90 Minuten auf den Teil Leseverstehen entfallen. Die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) gehen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung wie Klassenarbeiten in den schriftlichen Teil der Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr ein. Die Teilnahme an den schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) ist für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Im Falle eines Nichterscheinens zum Termin zur Anfertigung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA), das von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten ist, nimmt sie oder er am Nachtermin teil. Erscheint die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen auch zum Nachtermin nicht, legt die Schule einen zweiten Nachtermin fest.(5) Im Rahmen der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) im Fach erste Fremdsprache werden die Kompetenzbereiche Hörverstehen und Leseverstehen überprüft. Eine Überprüfung der Kompetenzen Schreiben und Sprachmittlung findet im Rahmen der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) in diesem Fach nicht statt. Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Absatz 4 Satz 4. Eine ergänzende Überprüfung der Sprechfertigkeit innerhalb der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) findet nicht statt. Eine der Überprüfung der Sprechfertigkeit vergleichbare Leistungsüberprüfung zum Kompetenzbereich Sprechen findet zu einem von der Schule festzulegenden Zeitpunkt statt. Sie stellt keine Prüfung dar. Das Ergebnis dieser Überprüfung geht in den mündlichen Teil der Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr ein. § 46 Absatz 2, § 47 und § 50 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung finden im Schuljahr 2021/2022 auf die Durchführung dieser Überprüfung keine Anwendung.(6) Eine Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr kann nur gebildet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler an der schriftlichen Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach teilgenommen hat. Hat die Schülerin oder der Schüler die Nichtteilnahme nicht zu vertreten, bleibt das jeweilige Fach im zweiten Schulhalbjahr ohne Bewertung. Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung bleibt ein in Folge der Nichtteilnahme ohne Bewertung gebliebenes Fach bei der Erteilung des Abschlusses des Bildungsgangs unberücksichtigt. Im Falle einer Nichtteilnahme, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, wird die schriftliche Lernerfolgskontrolle mit zentralen Aufgaben in dem jeweiligen Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet.(7) § 14 Absatz 2 Satz 6 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) entsprechend. § 14 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung findet auf die schriftlichen Lernerfolgskontrollen mit zentralen Aufgaben (eBBR/MSA) keine Anwendung.
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 17 Beurteilung der schriftlichen PrüfungsarbeitenAbweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule wird im Schuljahr 2021/2022 von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.
(aufgehoben)
§ 30 (aufgehoben)
Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 3a Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.(2) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die sich in anderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen befinden, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Der Maßnahmenkatalog des § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist entsprechend anzuwenden.
Zurückstellung von der Prüfung
§ 5a Zurückstellung von der PrüfungSchülerinnen und Schüler sowie Studierende, die im Schuljahr 2021/2022 eine Abschlussprüfung abzulegen haben, werden auf Antrag von dieser Prüfung zurückgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Zusatzprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden von diesen selbst, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung oder Zusatzprüfung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Zurückstellungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht auf die Zurückstellungsmöglichkeiten gemäß § 54 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 37 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 36 Absatz 3 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 6 Satz 1 und § 58 Absatz 2 Satz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 6 Satz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 6 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 28 Absatz 3 Satz 5 der Berufsschulverordnung angerechnet. Eine Zurückstellung von der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen haben.
Mündliche Prüfungen
§ 6 Mündliche Prüfungen(1) Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb, insbesondere teilweiser oder vollständiger Schulschließungen, nicht bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 durchzuführen.(2) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht bis zum Ende des Schuljahres abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2022/2023 durchzuführen.(3) Abweichend von § 59 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 42 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 43 Absatz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 45 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 48 Satz 2 und § 84 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin und § 45 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung werden im Schuljahr 2021/2022 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Schulhalbjahren oder Semestern zu entnehmen sind. In allen Fächern und Lernfeldern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge. Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, sowie § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2021/2022 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den beruflichen Schulen erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.
Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform
§ 10 Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule kann im Schuljahr 2022/2023 in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform auch aufgenommen werden, wer aus pandemiebedingten, nicht selbst zu vertretenden Gründen trotz mindestens zweifacher Bewerbung eine Zusage für einen Praktikumsplatz nicht nachweisen kann. Die Aufnahme erfolgt unter Widerrufsvorbehalt.(2) Der Nachweis über einen Praktikumsplatz ist nach erfolgter Aufnahme unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2022, nachzureichen. Die Aufnahme ist vorbehaltlich des Absatzes 3 zu widerrufen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der Frist nach Satz 1 keinen Praktikumsplatz gegenüber der Schule nachweist.(3) Sofern dies aus schulorganisatorischen Gründen möglich ist, kann die jeweilige Schule für Schülerinnen und Schüler, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht einhalten konnten, ein Schulpraktikum als Ersatz für das Praktikum anbieten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Inhalt und Ausgestaltung eines solchen Schulpraktikums im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Wird ihnen ein Schulpraktikum nach Satz 1 angeboten, sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, dieses zu absolvieren und eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kommen die Schülerinnen und Schüler in den Fällen des Satzes 3 ihrer Teilnahme- und Leistungspflicht nach, wird von dem Widerruf der Aufnahmeentscheidung abgesehen.(4) Wird die Aufnahme widerrufen, sind die Schülerinnen und Schüler innerhalb der Aufnahmefrist des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung berechtigt, in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung zu wechseln und werden auf ihren Antrag in den Bildungsgang aufgenommen.
Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang
§ 11 Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen BildungsgangKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Durchführung des Praktikums
§ 12 Durchführung des Praktikums(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im Schuljahr 2021/2022 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im Schuljahr 2021/2022 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist. Die Schülerin oder der Schüler hat sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen für die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
§ 13 Aufnahmevoraussetzungen für die dritte Jahrgangsstufe der FachoberschuleKann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2022/2023 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule
§ 14 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der FachoberschuleFür die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 67 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule gilt im Schuljahr 2021/2022 § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
§ 15 Aufnahmevoraussetzungen für die BerufsoberschuleKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Kolloquium zur Facharbeit
§ 16 Kolloquium zur Facharbeit(1) Im Schuljahr 2021/2022 gelten Lehrkräfte bei der Durchführung von Kolloquien gemäß § 13 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz zugeschaltet werden. Über die Befreiung der jeweiligen Lehrkraft von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(2) Für Schülerinnen und Schüler ist für die Teilnahme an Kolloquien mittels Videokonferenz § 7 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 17 Beurteilung der schriftlichen PrüfungsarbeitenFür den Fall, dass auf Grund des Pandemiegeschehens die Prüfungstermine verschoben werden, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule anordnen, dass die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben im Schuljahr 2021/2022 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 durchzuführen ist. Von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.
Unterjährige Aufnahme in besonderen Fällen im Schuljahr 2021/2022
§ 18 Unterjährige Aufnahme in besonderen Fällen im Schuljahr 2021/2022(1) Bewerberinnen und Bewerber,1. die in einem Ausbildungsverhältnis standen,2. deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt gekündigt wurde und3. die nach § 12 Absatz 4 der Berufsschulverordnung weiter den Berufsschulunterricht besuchen und dennoch keinen neuen Ausbildungsbetrieb finden konnten,können im Schuljahr 2021/2022 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 unterjährig in einen Bildungsgang der Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine unterjährige Aufnahme in den Schulversuch Sozialpädagogische Assistenz ist abweichend von Satz 1 nicht möglich.(2) Eine unterjährige Aufnahme gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt in zweijährigen Bildungsgängen auf Antrag bis spätestens zum Beginn des Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022. In dreijährigen Bildungsgängen ist die unterjährige Aufnahme bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 möglich. Über die unterjährige Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine unterjährige Aufnahme darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Bildungsgang trotz verkürzter Ausbildungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden kann. In Bildungsgängen mit Kammerprüfung setzt die unterjährige Aufnahme zusätzlich die Zustimmung der für die Berufsabschlussprüfung zuständigen Stelle voraus.(3) Eine Leistungsbewertung am Ende des Schulhalbjahres, in dem die Aufnahme erfolgt, setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres aufgenommen wird. Im Falle einer späteren Aufnahme bleibt das jeweilige Fach, Lernfeld oder Projekt ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im Schulhalbjahr der Aufnahme nur dann, wenn nach der Aufnahme eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren Praktikumszeiten, soweit diese nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse noch stattfinden. Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktikumszeiten beträgt 70 Prozent der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer. Kann die Schülerin oder der Schüler im Schulhalbjahr der Aufnahme nicht an Praktikumszeiten teilnehmen, weil diese vor dem Zeitpunkt der Aufnahme stattfanden, bleiben die Praktikumszeiten bei der Entscheidung über das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht.(5) Für Schülerinnen und Schüler, die zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder im Laufe des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2021/2022 aufgenommen werden, gilt die Probezeit als bestanden. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 aufgenommen wurden und die auf Grund des Aufnahmezeitpunktes nicht die Möglichkeit einer mindestens achtwöchigen Unterrichtsteilnahme hatten.(6) § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Berufsfachschulverordnung sind im Schuljahr 2021/2022 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.(7) Bleibt auf Grund des Zeitpunkts der Aufnahme ein Fach, Lernfeld oder Projekt im Schulhalbjahr der Aufnahme ohne Bewertung, bleibt das betreffende Fach, Lernfeld oder Projekt bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt.(8) § 37 der Berufsfachschulverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Berechnung des Halbjahresdurchschnitts nur die tatsächlich besuchten Schulhalbjahre herangezogen werden. Bleibt auf Grund des Zeitpunktes der Aufnahme der Unterricht im Schulhalbjahr der Aufnahme ohne Bewertung, wird dieses Schulhalbjahr bei der Ermittlung des Halbjahresdurchschnitts nicht berücksichtigt.(9) § 42 Absatz 4 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung findet keine Anwendung, wenn ein Fach, Lernfeld oder Projekt gemäß Absatz 3 Satz 2 ohne Bewertung geblieben ist.
Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
§ 19 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im Schuljahr 2021/2022 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust des Praktikumsplatzes hat die Schülerin oder der Schüler sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause
§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht. Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.(2) 1)Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Studierenden angemessen zu berücksichtigen, bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten.(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
Praktische Prüfung
§ 20 Praktische PrüfungKann die praktische Prüfung gemäß § 41 der Berufsfachschulverordnung nicht durchgeführt werden, weil infektionsschutzrechtliche Vorgaben, insbesondere gemäß der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung in Verbindung mit dem Musterhygieneplan, in der jeweils geltenden Fassung, dem entgegenstehen, und ist danach eine Ersatzleistung anstelle der praktischen Prüfung zu erbringen, richtet sich diese nach folgenden Maßgaben: Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in eigener Verantwortung über die Ersatzleistung. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Prüfung, über auf Grund von Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlich werdende Änderungen des Prüfungsablaufes sowie die Erbringung einer Ersatzleistung zu informieren.
Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule
§ 21 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der BerufsfachschuleFür die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 62 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung gilt im Schuljahr 2021/2022 § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik
§ 22 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für SozialpädagogikKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
§ 23 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im Schuljahr 2021/2022 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) 1)Studierende, die sich im ersten oder zweiten Schulhalbjahr 2021/2022 im fünften Semester befinden und die aus pandemiebedingten Gründen keine dritte Praxisphase durchlaufen konnten, wählen das Thema der Facharbeit abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung in der ersten oder zweiten Praxisphase; wenn Studierende aus pandemiebedingten Gründen weder die erste noch die zweite Praxisphase durchlaufen konnten, wählen sie im Einvernehmen mit der Fachschule ein Facharbeitsthema mit fachpraktischem Bezug. Studierende, die sich im Schuljahr 2021/2022 im fünften Semester befinden und zumindest teilweise ihre Praxisphase durchlaufen konnten, wählen das Thema der Facharbeit gemäß den Vorgaben des § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung.
Fachpraktische Ausbildung Teilzeit
§ 24 Fachpraktische Ausbildung TeilzeitDie Studierenden haben pandemiebedingte Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.
Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen ...
§ 25 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für FamilienpflegeKann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder zum Schuljahr 2022/2023 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
§ 26 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im Schuljahr 2021/2022 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
§ 27 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem ProfilKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 oder zum Schuljahr 2022/2023 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium
§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung im TeilzeitstudiumKönnen Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.
Dauer des Bildungsganges
§ 29 Dauer des Bildungsganges(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen, deren Berufsausbildungsverhältnis im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt wird, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2022/2023 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.(2) Die Regelung des § 18 zur Aufnahme in die Berufsfachschule bleibt unberührt.
Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren
§ 3 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren(1) 1)Klassenarbeiten oder Klausuren gemäß § 17 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 1 der Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.(2) 1)Sind Schülerinnen und Schüler oder Studierende gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. 926), die durch Verordnung vom 26. August 2021 (GVBl. S. 957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klassenarbeiten oder Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Studierende, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest). Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.(3) Sofern im Schuljahr 2021/2022 in einer Klasse pandemiebedingt insgesamt mehr als vier Unterrichtswochen je Schulhalbjahr oder Semester kein Präsenzunterricht stattfindet, kann die jeweils vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld abweichend von § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 3 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 72 Absatz 1 sowie den Anlage 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege, § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2 und 5 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2021/2022 unterschritten werden, wobei in jedem Schulhalbjahr oder Semester in jedem Unterrichtsfach und Lernfeld jedoch mindestens eine Klassenarbeit oder Klausur zu schreiben ist. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.
Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 30 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher HerkunftsspracheSchülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.
Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
§ 31 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2021/2022 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Ein Praktikum, das die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im Schuljahr 2021/2022 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.
Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
§ 32 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im Schuljahr 2021/2022 stets auf die Fachpraxis angerechnet.(2) Fachpraxis, die die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis im Schuljahr 2021/2022 abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.
Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im Schuljahr 2021/2022
§ 33 Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im Schuljahr 2021/2022(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 einen anderen Bildungsgang einer beruflichen Schule oder die gymnasiale Oberstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule besuchen, können im Schuljahr 2021/2022 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze bis zum Ablauf der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn im zweiten Schulhalbjahr unterjährig in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung aufgenommen werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch der zehnten Jahrgangsstufe in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, über keinen Berufsabschluss verfügen und zuvor noch nicht in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen aufgenommen waren, gilt Satz 1 entsprechend. Eine Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt für die Dauer des verbleibenden Schuljahres 2021/2022.(2) Schülerinnen und Schüler im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die bei Aufnahme keinen Schulabschluss besitzen und bei denen1. eine Aufnahme erst zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 erfolgt ist oder2. im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 keine Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgen konnte,können eine Verlängerung des Bildungsgangs um ein Schuljahr beantragen. Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2021/2022 zu stellen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage der Anschluss- und Abschlussperspektive. Für den Fall der Verlängerung nimmt die Schülerin oder der Schüler für die Dauer eines weiteren Schulbesuchsjahres am Unterricht teil.(3) Eine Leistungsbewertung im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 setzt in den Fällen der unterjährigen Aufnahme in den Bildungsgang voraus, dass die Schülerin oder der Schüler spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird; im Falle einer späteren Aufnahme bleibt das jeweilige Fach oder Lernfeld im ersten Schulhalbjahr ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 nur dann, wenn nach der Aufnahme eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.(4) Schülerinnen und Schüler, die unterjährig im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 ein Praktikum, soweit ein Praktikum nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse stattfindet. Kann ein Praktikum im Umfang von mindestens zwei Wochen stattfinden, ist eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen. Kann ein Praktikum im Umfang von weniger als zwei Wochen stattfinden, ist statt der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kann die Schülerin oder der Schüler im ersten Schulhalbjahr nicht an einem Praktikum teilnehmen, weil ein Praktikum nach der Aufnahme nicht mehr stattfindet, bleibt dieses bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss außer Betracht, wenn anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbracht wird. Die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung nach Satz 4 entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten vier Unterrichtswochen des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird. Die Note einer erbrachten Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(5) Haben Schülerinnen und Schüler bereits ein Praktikum im Rahmen des Besuchs einer Fachoberschule absolviert, kann diese Praktikumszeit auf ein im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 zu absolvierendes Praktikum angerechnet werden, wenn sie im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen wurden und kein Praktikum absolvieren konnten. Zur Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über die abgeleistete Zeit erforderlich. Über eine Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Werden Praktikumszeiten nach Satz 1 angerechnet, hat die Schülerin oder der Schüler auf Grundlage des in der Fachoberschule absolvierten Praktikums eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen.(6) Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktika gemäß Absatz 4 beträgt 70 Prozent der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer.(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist im Schuljahr 2021/2022 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.(8) Sollte im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 auf Grund einer später als acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag in diesem Schulhalbjahr erfolgenden Aufnahme eine Leistungsbewertung nicht möglich sein oder erfolgt die Aufnahme erst im zweiten Schulhalbjahr, bleibt das erste Schulhalbjahr bei der Bildung der Jahresnotendurchschnitte und der Endnoten unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend, wenn im ersten Schulhalbjahr die Betriebliche Lernaufgabe gemäß Absatz 4 Satz 5 ohne Bewertung bleiben musste.(9) Wenn Fächer oder Teilbereiche gemäß Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ohne Bewertung geblieben sind, bleiben diese für die Abschlusserteilung außer Betracht.(10) Schülerinnen und Schüler, die spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2021/2022 in den Bildungsgang aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben und an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben. Satz 1 gilt im Falle der Verlängerung des Bildungsgangs nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse im zweiten Jahr des Besuchs des Bildungsgangs erworben werden können.(11) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2 auf Antrag den Bildungsgang ein weiteres Jahr besuchen, erhalten über das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2021/2022 ein Halbjahreszeugnis. Für die Ermittlung der Endnoten und des Jahresnotendurchschnitts sind die Vorgaben der Anlage 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung für den verlängerten Besuch des Bildungsgangs anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 34 InkrafttretenDiese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 3, §§ 7, 12, 14 und 18 bis 21, § 23 Absatz 1 bis 3 sowie §§ 24, 26, 28 und 30 bis 33 treten mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.Berlin, den 10. November 2021Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Leistungsbewertung
§ 4 Leistungsbewertung(1) Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 der Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung oder § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im Schuljahr 2021/2022 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung oder § 17 Absatz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte.(2) Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Absatz 1 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 1 gilt für Projekte entsprechend.(3) 1)Unentschuldigt nicht erbrachte Leistungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause sind mit der Note ungenügend zu bewerten. Als nicht erbracht gilt eine Leistung, wenn der zuvor festgelegte Abgabezeitraum, der mindestens einen Schultag zu betragen hat, überschritten wird. Eine nicht erbrachte Leistung gilt als entschuldigt, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende die Nichterbringung nicht zu vertreten hat und dies der Schule gegenüber glaubhaft macht.(4) 1)Kann im Schuljahr 2021/2022 in einem Schulhalbjahr oder Semester infolge der Anordnung schulisch angeleiteten Lernens zu Hause eine Benotung oder Leistungsbewertung im Fach Sport auf der Grundlage erbrachter Leistungen nicht erfolgen, kann stattdessen eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung erbracht werden.
Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen
§ 5 Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen(1) Für die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfungen im Schuljahr 2021/2022 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.(2) 1)Die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben in allen fachrichtungsbezogenen Prüfungsfächern der Fachoberschule und der Berufsoberschule werden rechtzeitig vor dem Tag der Prüfung auf dem ISQ-Server als PDF-Datei und Worddatei zur Verfügung gestellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter prüft im Benehmen mit den im Prüfungsjahrgang unterrichtenden Lehrkräften der Prüfungsfächer, ob die danach für die Prüfung relevanten Themen im Unterricht behandelt wurden. Aufgaben, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist, sind durch die unterrichtenden Lehrkräfte in der Aufgabenstellung und dem Erwartungshorizont sowie dem Deckblatt anzupassen oder zu ersetzen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind die angepassten oder ersetzenden Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. In den Fällen des Satzes 3 sind den Prüflingen zum Prüfungstermin die angepassten oder ersetzenden Prüfungsaufgaben auszuhändigen, ohne dass die vorgenommene Anpassung oder Ersetzung für sie erkennbar ist. Bei Teilaufgaben ist es zulässig, lediglich den Erwartungshorizont im Verhältnis an die im Unterricht erfolgte Prüfungsvorbereitung anzupassen.(3) In besonders begründeten Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters zulassen, dass der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet und ein Verfahren entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 6 durchgeführt wird. Ein besonders begründeter Fall nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die Prüfungsvorbereitung pandemiebedingt in den letzten acht Wochen vor der Prüfung erheblich beeinträchtigt worden ist.
Mündliche Prüfungen
§ 6 Mündliche Prüfungen(1) Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb, insbesondere teilweiser oder vollständiger Schulschließungen, nicht bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 durchzuführen.(2) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht bis zum Ende des Schuljahres abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2022/2023 durchzuführen.
Ausschüsse und Videoübertragung bei Prüfungen
§ 7 Ausschüsse und Videoübertragung bei Prüfungen(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Sozialpädagogikverordnung sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin gehören den im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Prüfungsausschüssen keine Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde an und hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.(2) Für die im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, das mittels Video- oder Telefonkonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Bei der Durchführung von Prüfungen sind nur Videokonferenzen zulässig. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(3) Prüflinge können im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch eine besonders begründete ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation des Prüflings oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest), nachzuweisen.
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 8 Zuhörerinnen und ZuhörerZuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2021/2022 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Juni 2021 (GVBl. S. 634), die zuletzt durch Verordnung vom 21. September 2021 (GVBl. S. 1095) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorgaben des Musterhygieneplans in der jeweils geltenden Fassung, anwesend sein.
Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren
§ 9 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2021/2022 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im ersten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des ersten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten. Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2021/2022 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2022/2023 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule und § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule sowie gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen mit der in Satz 1 genannten Maßgabe.
Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im ...
§ 33 Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache(1) Im Schuljahr 2022/2023 sind abweichend von § 50 Absatz 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach Deutsch 210 Minuten und im Fach Mathematik 165 Minuten anzusetzen.(2) Im Schuljahr 2022/2023 werden im Rahmen der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache die Kompetenzbereiche Hörverstehen und Leseverstehen überprüft. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung wird im Schuljahr 2022/2023 die schriftliche Prüfung nicht durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit ergänzt. Abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung sind im Schuljahr 2022/2023 für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach erste Fremdsprache 135 Minuten anzusetzen. § 50 Absatz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung findet im Schuljahr 2022/2023 in Bezug auf die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kompetenzen Schreiben und Sprachmittlung nicht überprüft werden. § 51 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung findet im Schuljahr 2022/2023 auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache keine Anwendung.(3) Die Überprüfung der Sprechfertigkeit findet zu einem von der Schule festzulegenden Zeitpunkt statt. Das Ergebnis dieser Überprüfung geht in den mündlichen Teil der Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr ein. § 46 Absatz 2, § 47 und § 50 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung finden im Schuljahr 2022/2023 auf die Durchführung dieser Überprüfung keine Anwendung.
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2022 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, sowie § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die im Hinblick auf die im Schuljahr 2022/2023 im Land Berlin pandemiebedingt aus Gründen des Infektions- oder Gesundheitsschutzes eintretenden Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs an den beruflichen Schulen erforderlichen Abweichungen von Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. September 2021 (GVBl. S. 1181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 10 Zuhörerinnen und ZuhörerZuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2022/2023 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften anwesend sein.
Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren
§ 11 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2022/2023 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im ersten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des ersten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten. Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz bei im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 anstehenden Prüfungen aus pandemiebedingten Gründen nach dem letzten Schultag des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2023/2024 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen gemäß § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule und § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule sowie gemäß den in Satz 1 genannten Bestimmungen mit der in Satz 1 genannten Maßgabe.
Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang
§ 12 Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen BildungsgangKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2023/2024 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Durchführung des Praktikums
§ 13 Durchführung des Praktikums(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im Schuljahr 2022/2023 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2022/2023 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im Schuljahr 2022/2023 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist. Die Schülerin oder der Schüler hat sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen für die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
§ 14 Aufnahmevoraussetzungen für die dritte Jahrgangsstufe der FachoberschuleKann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2023/2024 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Fachoberschule
§ 15 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der FachoberschuleFür die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 67 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule gilt im Schuljahr 2022/2023 § 9 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
§ 16 Aufnahmevoraussetzungen für die BerufsoberschuleKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2023/2024 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Kolloquium zur Facharbeit
§ 17 Kolloquium zur Facharbeit(1) Im Schuljahr 2022/2023 gelten Lehrkräfte bei der Durchführung von Kolloquien gemäß § 13 Absatz 4 und 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule als anwesend, wenn sie mittels Videokonferenz zugeschaltet werden. Über die Befreiung der jeweiligen Lehrkraft von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(2) Für Schülerinnen und Schüler ist für die Teilnahme an Kolloquien mittels Videokonferenz § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 18 Beurteilung der schriftlichen PrüfungsarbeitenAbweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule wird im Schuljahr 2022/2023 von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.
Unterjährige Aufnahme in besonderen Fällen im Schuljahr 2022/2023
§ 19 Unterjährige Aufnahme in besonderen Fällen im Schuljahr 2022/2023(1) Bewerberinnen und Bewerber,1. die in einem Ausbildungsverhältnis standen,2. deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt gekündigt wurde und3. die nach § 12 Absatz 4 der Berufsschulverordnung weiter den Berufsschulunterricht besuchen und dennoch keinen neuen Ausbildungsbetrieb finden konnten,können im Schuljahr 2022/2023 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze sowie nach Maßgabe des Absatzes 2 unterjährig in einen Bildungsgang der Berufsfachschule aufgenommen werden. Eine unterjährige Aufnahme in den Schulversuch Sozialpädagogische Assistenz ist abweichend von Satz 1 nicht möglich.(2) Eine unterjährige Aufnahme gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt in zweijährigen Bildungsgängen auf Antrag bis spätestens zum Beginn des Unterrichts im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023. In dreijährigen Bildungsgängen ist die unterjährige Aufnahme bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 möglich. Über die unterjährige Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine unterjährige Aufnahme darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass der Bildungsgang trotz verkürzter Ausbildungsdauer erfolgreich abgeschlossen werden kann. In Bildungsgängen mit Kammerprüfung setzt die unterjährige Aufnahme zusätzlich die Zustimmung der für die Berufsabschlussprüfung zuständigen Stelle voraus.(3) Eine Leistungsbewertung am Ende des Schulhalbjahres, in dem die Aufnahme erfolgt, setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres aufgenommen wird. Im Falle einer späteren Aufnahme bleibt das jeweilige Fach, Lernfeld oder Projekt ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im Schulhalbjahr der Aufnahme nur dann, wenn nach der Aufnahme eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren Praktikumszeiten, soweit diese nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse noch stattfinden. Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktikumszeiten beträgt 70 Prozent der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer. Kann die Schülerin oder der Schüler im Schulhalbjahr der Aufnahme nicht an Praktikumszeiten teilnehmen, weil diese vor dem Zeitpunkt der Aufnahme stattfanden, bleiben die Praktikumszeiten bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht.(5) Für Schülerinnen und Schüler, die zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 oder im Laufe des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2022/2023 aufgenommen werden, gilt die Probezeit als bestanden. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 aufgenommen wurden und die auf Grund des Aufnahmezeitpunktes nicht die Möglichkeit einer mindestens achtwöchigen Unterrichtsteilnahme hatten.(6) § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Berufsfachschulverordnung sind im Schuljahr 2022/2023 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.(7) Bleibt auf Grund des Zeitpunkts der Aufnahme ein Fach, Lernfeld oder Projekt im Schulhalbjahr der Aufnahme ohne Bewertung, bleibt das betreffende Fach, Lernfeld oder Projekt bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt.(8) § 37 der Berufsfachschulverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Berechnung des Halbjahresdurchschnitts nur die tatsächlich besuchten Schulhalbjahre herangezogen werden. Bleibt auf Grund des Zeitpunktes der Aufnahme der Unterricht im Schulhalbjahr der Aufnahme ohne Bewertung, wird dieses Schulhalbjahr bei der Ermittlung des Halbjahresdurchschnitts nicht berücksichtigt.(9) § 42 Absatz 4 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung findet keine Anwendung, wenn ein Fach, Lernfeld oder Projekt gemäß Absatz 3 Satz 2 ohne Bewertung geblieben ist.
Einschränkung der Präsenzpflicht
§ 2 Einschränkung der PräsenzpflichtDie Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder der oder des volljährigen Studierenden von der Präsenzpflicht befreien, wenn bei der Schülerin oder dem Schüler oder der oder dem Studierenden eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für sie oder ihn führen kann. Das besondere gesundheitliche Risiko der Schülerin oder des Schülers oder der oder des Studierenden ist mittels einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (qualifiziertes Attest) nachzuweisen. Das qualifizierte Attest ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die mit einer Person, für die auf Grund einer vorliegenden Grunderkrankung ein besonderes gesundheitliches Risiko im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, im selben Haushalt leben. Ist die Person, die zur Risikogruppe gehört, nicht geimpft, muss zusätzlich zum besonderen gesundheitlichen Risiko eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegen. Ist die Person, die zur Risikogruppe gehört, geimpft, muss dargelegt werden, dass das besondere gesundheitliche Risiko für sie trotz vorliegender Impfung besteht. Das qualifizierte Attest, das das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründet, ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Original vorzulegen. Gemäß Satz 1 oder 4 von der Präsenzpflicht befreite Schülerinnen und Schüler sowie Studierende erhalten schulisch angeleitetes Lernen zu Hause nach Maßgabe der Vorgaben der Schulaufsicht.
Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
§ 20 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im Schuljahr 2022/2023 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2022/2023 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Probezeit, das Aufrücken, die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Anstelle eines Praktikums nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust des Praktikumsplatzes hat die Schülerin oder der Schüler sich unverzüglich einen neuen Praktikumsplatz zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen kein neuer Praktikumsplatz nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der Berufsfachschule
§ 21 Sonderregelungen für Fremdenprüfungen an der BerufsfachschuleFür die Durchführung von Fremdenprüfungen gemäß § 62 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung gilt im Schuljahr 2022/2023 § 9 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik
§ 22 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für SozialpädagogikKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 oder zum Schuljahr 2023/2024 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
§ 23 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im Schuljahr 2022/2023 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2022/2023 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Studierende, die sich im ersten oder zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 im fünften Semester befinden und die aus pandemiebedingten Gründen keine dritte Praxisphase durchlaufen konnten, wählen das Thema der Facharbeit abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters unter Berücksichtigung der fachpraktischen Ausbildung in der ersten oder zweiten Praxisphase; wenn Studierende aus pandemiebedingten Gründen weder die erste noch die zweite Praxisphase durchlaufen konnten, wählen sie im Einvernehmen mit der Fachschule ein Facharbeitsthema mit fachpraktischem Bezug. Studierende, die sich im Schuljahr 2022/2023 im fünften Semester befinden und zumindest teilweise ihre Praxisphase durchlaufen konnten, wählen das Thema der Facharbeit gemäß den Vorgaben des § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung.
Fachpraktische Ausbildung Teilzeit
§ 24 Fachpraktische Ausbildung TeilzeitDie Studierenden haben pandemiebedingte Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.
Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen ...
§ 25 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für FamilienpflegeKann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 oder zum Schuljahr 2023/2024 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
§ 26 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im Schuljahr 2022/2023 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die Studierende im Schuljahr 2022/2023 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht. Anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 ist eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Bei pandemiebedingtem Verlust der Praxisstelle hat sich die oder der Studierende unverzüglich eine neue Praxisstelle zu suchen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an Bewerbungen aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen keine neue Praxisstelle nachgewiesen werden, gilt Absatz 2 entsprechend.
Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
§ 27 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem ProfilKann einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profil zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 oder zum Schuljahr 2023/2024 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil der Nachweis der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium, Wechsel des Studiengangs
§ 28 Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium, Wechsel des Studiengangs(1) Können Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.(2) Können Teilzeitstudierende, die in den Vollzeitstudiengang wechseln wollen, die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft erforderliche Berufstätigkeit infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für den Wechsel des Studiengangs außer Betracht.
Dauer des Bildungsganges
§ 29 Dauer des Bildungsganges(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen, deren Berufsausbildungsverhältnis im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt wird, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2023/2024 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.(2) Die Regelung des § 18 zur Aufnahme in die Berufsfachschule bleibt unberührt.
Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause
§ 3 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht. Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2022/2023.(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler und Studierenden zu gewährleisten. Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2022/2023.(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen. Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Studierenden angemessen zu berücksichtigen, bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten.(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.
Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
§ 30 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2022/2023 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Ein Praktikum, das die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2022/2023 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im Schuljahr 2022/2023 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.
Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
§ 31 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im Schuljahr 2022/2023 stets auf die Fachpraxis angerechnet.(2) Fachpraxis, die die Schülerin oder der Schüler im Schuljahr 2022/2023 pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbringt. Die Note der Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(3) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb aus pandemiebedingten Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis im Schuljahr 2022/2023 abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.
Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im Schuljahr 2022/2023
§ 32 Unterjährige Aufnahme in den Bildungsgang in Vollzeitform im Schuljahr 2022/2023(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 einen anderen Bildungsgang einer beruflichen Schule oder die gymnasiale Oberstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule besuchen, können im Schuljahr 2022/2023 auf Antrag nach Maßgabe freier Plätze bis zum Ablauf der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn im zweiten Schulhalbjahr unterjährig in den Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung aufgenommen werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch der zehnten Jahrgangsstufe in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, über keinen Berufsabschluss verfügen und zuvor noch nicht in einem Bildungsgang der beruflichen Schulen aufgenommen waren, gilt Satz 1 entsprechend. Eine Aufnahme in den Bildungsgang erfolgt für die Dauer des verbleibenden Schuljahres 2022/2023.(2) Schülerinnen und Schüler im Sinne von Absatz 1 Satz 2, die bei Aufnahme keinen Schulabschluss besitzen und bei denen1. eine Aufnahme erst zum zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 erfolgt ist oder2. im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 keine Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgen konnte,können eine Verlängerung des Bildungsgangs um ein Schuljahr beantragen. Der Antrag ist bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres 2022/2023 zu stellen. Bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz auf Grundlage der Anschluss- und Abschlussperspektive. Für den Fall der Verlängerung nimmt die Schülerin oder der Schüler für die Dauer eines weiteren Schulbesuchsjahres am Unterricht teil.(3) Eine Leistungsbewertung im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 setzt in den Fällen der unterjährigen Aufnahme in den Bildungsgang voraus, dass die Schülerin oder der Schüler spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird; im Falle einer späteren Aufnahme bleibt das jeweilige Fach oder Lernfeld im ersten Schulhalbjahr ohne Bewertung. Die Pflicht zur Teilnahme an Klassenarbeiten besteht im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 nur dann, wenn nach der Aufnahme eine mindestens achtwöchige Teilnahme am Unterricht möglich ist.(4) Schülerinnen und Schüler, die unterjährig im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 in den Bildungsgang aufgenommen werden, absolvieren im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 ein Praktikum, soweit ein Praktikum nach der Aufnahme in der jeweiligen Klasse stattfindet. Kann ein Praktikum im Umfang von mindestens zwei Wochen stattfinden, ist eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen. Kann ein Praktikum im Umfang von weniger als zwei Wochen stattfinden, ist statt der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Kann die Schülerin oder der Schüler im ersten Schulhalbjahr nicht an einem Praktikum teilnehmen, weil ein Praktikum nach der Aufnahme nicht mehr stattfindet, bleibt dieses bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss außer Betracht, wenn anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug erbracht wird. Die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung nach Satz 4 entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten vier Unterrichtswochen des ersten Schulhalbjahres aufgenommen wird. Die Note einer erbrachten Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug stellt gleichzeitig die Note für die Betriebliche Lernaufgabe dar.(5) Haben Schülerinnen und Schüler bereits ein Praktikum im Rahmen des Besuchs einer Fachoberschule absolviert, kann diese Praktikumszeit auf ein im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 zu absolvierendes Praktikum angerechnet werden, wenn sie im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 unterjährig in den Bildungsgang aufgenommen wurden und kein Praktikum absolvieren konnten. Zur Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Praktikumsbetriebes über die abgeleistete Zeit erforderlich. Über eine Anrechnung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Werden Praktikumszeiten nach Satz 1 angerechnet, hat die Schülerin oder der Schüler auf Grundlage des in der Fachoberschule absolvierten Praktikums eine Betriebliche Lernaufgabe zu erbringen.(6) Die Anwesenheitspflicht im Rahmen der Praktika gemäß Absatz 4 beträgt 70 Prozent der durch die Schülerin oder den Schüler jeweils zu absolvierenden Praktikumsdauer.(7) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist im Schuljahr 2022/2023 bei unterjähriger Aufnahme in den Bildungsgang mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Berechnung die tatsächliche Dauer der Teilnahme am Bildungsgang zu Grunde zu legen ist.(8) Sollte im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 auf Grund einer später als acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag in diesem Schulhalbjahr erfolgenden Aufnahme eine Leistungsbewertung nicht möglich sein oder erfolgt die Aufnahme erst im zweiten Schulhalbjahr, bleibt das erste Schulhalbjahr bei der Bildung der Jahresnotendurchschnitte und der Endnoten unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend, wenn im ersten Schulhalbjahr die Betriebliche Lernaufgabe gemäß Absatz 4 Satz 5 ohne Bewertung bleiben musste.(9) Wenn Fächer oder Teilbereiche gemäß Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ohne Bewertung geblieben sind, bleiben diese für die Abschlusserteilung außer Betracht.(10) Schülerinnen und Schüler, die spätestens acht Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres des Schuljahres 2022/2023 in den Bildungsgang aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben und an der gemeinsamen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses teilzunehmen. Schülerinnen und Schüler, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, sind berechtigt, neben dem Abschluss des Bildungsgangs der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung die Berufsbildungsreife zu erwerben. Satz 1 gilt im Falle der Verlängerung des Bildungsgangs nach Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Abschlüsse im zweiten Jahr des Besuchs des Bildungsgangs erworben werden können.(11) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 2 auf Antrag den Bildungsgang ein weiteres Jahr besuchen, erhalten über das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2022/2023 ein Halbjahreszeugnis. Für die Ermittlung der Endnoten und des Jahresnotendurchschnitts sind die Vorgaben der Anlage 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung für den verlängerten Besuch des Bildungsgangs anzuwenden.
Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im ...
§ 33 Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache(1) Im Schuljahr 2022/2023 werden im Rahmen der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses im Fach erste Fremdsprache die Kompetenzbereiche Hörverstehen und Leseverstehen überprüft. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung wird im Schuljahr 2022/2023 die schriftliche Prüfung nicht durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit ergänzt. Abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung sind im Schuljahr 2022/2023 für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach erste Fremdsprache 135 Minuten anzusetzen. § 50 Absatz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung findet im Schuljahr 2022/2023 in Bezug auf die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kompetenzen Schreiben und Sprachmittlung nicht überprüft werden. § 51 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung findet im Schuljahr 2022/2023 auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache keine Anwendung.(2) Die Überprüfung der Sprechfertigkeit findet zu einem von der Schule festzulegenden Zeitpunkt statt. Das Ergebnis dieser Überprüfung geht in den mündlichen Teil der Halbjahresnote im zweiten Schulhalbjahr ein. § 46 Absatz 2, § 47 und § 50 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung finden im Schuljahr 2022/2023 auf die Durchführung dieser Überprüfung keine Anwendung.
Inkrafttreten
§ 34 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren
§ 4 Lernerfolgskontrollen und Anzahl der Klassenarbeiten und Klausuren(1) Klassenarbeiten oder Klausuren gemäß § 17 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 1 der Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.(2) Schülerinnen und Schüler oder Studierende, die gemäß § 2 Satz 1 oder 4 von der Präsenzpflicht befreit sind, können Klassenarbeiten oder Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben. Über Anträge nach Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.(3) Sofern im Schuljahr 2022/2023 in einer Klasse pandemiebedingt insgesamt mehr als vier Unterrichtswochen je Schulhalbjahr oder Semester kein Präsenzunterricht stattfindet, kann die jeweils vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld abweichend von § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 3 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 72 Absatz 1 sowie Anlage 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege, § 17 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2 und 5 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im Schuljahr 2022/2023 unterschritten werden, wobei in jedem Schulhalbjahr oder Semester in jedem Unterrichtsfach und Lernfeld jedoch mindestens eine Klassenarbeit oder Klausur zu schreiben ist. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.
Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache
§ 5 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache(1) Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2021/2022 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können abweichend von der in § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2022/2023 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.(2) Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die sich in anderen Bildungsgängen der beruflichen Schulen befinden, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2022/2023 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen. Der Maßnahmenkatalog des § 15 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ist entsprechend anzuwenden.
Leistungsbewertung
§ 6 Leistungsbewertung(1) Sofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 der Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung oder § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im Schuljahr 2022/2023 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung oder § 17 Absatz 1 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte.(2) Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende nicht zu vertreten hat, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Absatz 1 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Probezeit, die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 1 gilt für Projekte entsprechend.(3) Unentschuldigt nicht erbrachte Leistungen beim schulisch angeleiteten Lernen zu Hause sind mit der Note ungenügend zu bewerten. Als nicht erbracht gilt eine Leistung, wenn der zuvor festgelegte Abgabezeitraum, der mindestens einen Schultag zu betragen hat, überschritten wird. Eine nicht erbrachte Leistung gilt als entschuldigt, wenn die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende die Nichterbringung nicht zu vertreten hat und dies der Schule gegenüber glaubhaft macht.(4) Kann im Schuljahr 2022/2023 in einem Schulhalbjahr oder Semester infolge der Anordnung schulisch angeleiteten Lernens zu Hause eine Benotung oder Leistungsbewertung im Fach Sport auf der Grundlage erbrachter Leistungen nicht erfolgen, kann stattdessen eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung erbracht werden.
Zurückstellung von der Prüfung
§ 7 Zurückstellung von der PrüfungSchülerinnen und Schüler sowie Studierende, die im Schuljahr 2022/2023 eine Abschlussprüfung abzulegen haben, werden auf Antrag von dieser Prüfung zurückgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Zusatzprüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Antrag ist von den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden von diesen selbst, bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung oder Zusatzprüfung schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu stellen. Zurückstellungen nach den Sätzen 1 und 2 sind einmalig möglich und werden nicht auf die Zurückstellungsmöglichkeiten gemäß § 54 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 37 Absatz 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 36 Absatz 3 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 6 Satz 1 und § 58 Absatz 2 Satz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 40 Absatz 1 Satz 1 und § 80 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 6 Satz 1 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 6 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 28 Absatz 3 Satz 5 der Berufsschulverordnung angerechnet. Eine Zurückstellung von der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ausgeschlossen, die im Schuljahr 2020/2021 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 9a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2020/2021 vom 7. Januar 2021 (GVBl. S. 6), die durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Schuljahr 2021/2022 das Recht auf Zurückstellung von der Prüfung gemäß § 5a der Berufliche-Schulen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 vom 10. November 2021 (GVBl. S. 1245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch genommen haben.
Mündliche Prüfungen
§ 8 Mündliche Prüfungen(1) Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb, insbesondere teilweiser oder vollständiger Schulschließungen, nicht bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2022/2023 durchzuführen.(2) Im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 anstehende mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht bis zum Ende des Schuljahres abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2023/2024 durchzuführen.(3) Abweichend von § 59 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 42 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 43 Absatz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 45 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 48 Satz 2 und § 84 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin und § 45 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung werden im Schuljahr 2022/2023 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Schulhalbjahren oder Semestern zu entnehmen sind. In allen Fächern und Lernfeldern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge. Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.
Ausschüsse und Videoübertragung bei Prüfungen
§ 9 Ausschüsse und Videoübertragung bei Prüfungen(1) Abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 33 Absatz 1 Satz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Sozialpädagogikverordnung sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin gehören den im Schuljahr 2022/2023 zu bildenden Prüfungsausschüssen keine Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde an und hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses inne. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen.(2) Für die im Schuljahr 2022/2023 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft sowie § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, das mittels Video- oder Telefonkonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Bei der Durchführung von Prüfungen sind nur Videokonferenzen zulässig. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.(3) Prüflinge können im Schuljahr 2022/2023 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie einer der in § 2 Satz 1 oder 4 genannten Personengruppen angehören oder sie aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 erste Alternative sind durch ein qualifiziertes Attest, aus dem sich die Risikosituation des Prüflings oder der mit dem Prüfling im selben Haushalt lebenden Person ergibt, nachzuweisen. § 2 Satz 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend. Infektionsschutzrechtliche Gründe gemäß Satz 1 zweite Alternative sind durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung nachzuweisen. Über Anträge nach Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Auf Grund des § 29 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 54 Absatz 7, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie des § 14 Absatz 2 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Probezeit
§ 1 ProbezeitAbweichend von den Vorgaben in § 23 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 49), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule vom 6. März 2005 (GVBl. S. 141), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 10 der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 10 der Sozialpädagogikverordnung vom 13. Juni 2016 (GVBl. S. 388), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin vom 14. Oktober 2008 (GVBl. S. 318), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 14. April 2015 (GVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 10 der Heilpädagogikverordnung vom 2. Februar 2015 (GVBl. S. 11, 39), die durch Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 7 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt die Probezeit für diejenigen Schülerinnen und Schüler und Studierenden, die sich im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 im Probehalbjahr oder Probesemester befinden, als bestanden.
Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren
§ 10 Sonstige Fristen im Prüfungsverfahren(1) Von den Vorgaben zu Fristen im Prüfungsverfahren gemäß § 44 Absatz 2, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 4 und § 58 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5 und § 41 Absatz 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 2, § 40 Absatz 3 und § 42 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 3, § 44 Absatz 2 und § 57 Absatz 1 und 3 der Sozialpädagogikverordnung, § 29 Absatz 2, § 37 Absatz 1, § 43 Absatz 4, § 73 Absatz 2 und § 77 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 1 und 2, § 31 Absatz 1, § 42 Absatz 3 und § 44 Absatz 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 14 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft kann im Schuljahr 2019/2020 abgewichen werden, soweit dies auf Grund der pandemiebedingten Ausnahmesituation, insbesondere aus schulorganisatorischen Gründen, erforderlich ist. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf zur Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden ist dabei zu berücksichtigen.(2) Sollten die Vorkonferenz, die mündliche Prüfung oder die Schlusskonferenz nach dem letzten Schultag des Schuljahres 2019/2020 und vor dem Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2020/2021 durchgeführt werden, bestimmen sich die Fristen nach § 58 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 41 Absatz 5 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 42 Absatz 5 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und §§ 43, 45 Satz 2 Nummer 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 37 Absatz 3 Satz 2, § 46 Satz 2 und § 84 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 30 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und § 43 der Heilpädagogikverordnung sowie § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft mit der Maßgabe, dass anstelle von Unterrichtstagen Arbeitstage mit Ausnahme des Sonnabends treten.
Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in Vollzeitform
§ 11 Aufnahmevoraussetzungen für den zweijährigen Bildungsgang in VollzeitformAbweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule kann im Schuljahr 2020/2021 in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule in Vollzeitform auch aufgenommen werden, wer aus pandemiebedingten, nicht selbst zu vertretenden Gründen trotz zweifacher Bewerbung eine Zusage für einen Praktikumsplatz nicht nachweisen kann. Der Nachweis über einen Praktikumsplatz ist nach erfolgter Aufnahme unverzüglich nachzureichen. Kann trotz einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Anzahl an weiteren Bewerbungen aus von dem Schüler oder der Schülerin nicht zu vertretenden Gründen kein Praktikumsplatz nachgewiesen werden, ist das Praktikum als Schulpraktikum abzuleisten. In diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler zusätzlich eine Leistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen. Die Entscheidung über eine Aufnahme gemäß Satz 1 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung der schulischen Kapazitäten zur Durchführung eines schulischen Praktikums gemäß Satz 3.
Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen Bildungsgang
§ 12 Aufnahmevoraussetzungen für den einjährigen BildungsgangKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule zur Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über den nach § 4 Absatz 2 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule geforderten Abschluss nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise für den Berufsabschluss wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
Durchführung des Praktikums
§ 13 Durchführung des Praktikums(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 14 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle eines Praktikums nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) § 13 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule findet im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 keine Anwendung, wenn der Verlust des Praktikumsplatzes durch die Corona-Pandemie bedingt ist.(4) Praktika, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 24. März 2020 (GVBl. S. 220), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Mai 2020 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praktika trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in der Fachoberschule
§ 14 Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung in der Fachoberschule§ 26 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule ist im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des tatsächlich letzten Unterrichtstags des Schulhalbjahres derjenige Tag tritt, der bei regulärem Unterrichtsbetrieb der letzte Unterrichtstag des Halbjahres gewesen wäre.
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik
§ 15 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik(1) Im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus zwei Pflichtaufgaben, von denen die eine Aufgabe (Funktionsuntersuchung) für alle verbindlich festgelegt und die weitere Pflichtaufgabe von den Schülerinnen und Schülern aus zwei Aufgaben (Integralrechnung oder Stochastik) zu wählen ist. Die Schülerinnen und Schüler haben in den Prüfungsunterlagen vor Abgabe kenntlich zu machen, welche Aufgabe sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.(2) Die Bewertung der verbindlich festgelegten Pflichtaufgabe fließt mit 40 Bewertungseinheiten und die Bewertung der weiteren Pflichtaufgabe mit 30 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule. 70 Bewertungseinheiten entsprechen 100 Prozent der geforderten Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule
§ 16 Aufnahmevoraussetzungen in die dritte Jahrgangsstufe der FachoberschuleKann in den Fällen des § 70 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule die Durchschnittsnote von 2,8 oder besser nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, weil wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung das Zeugnis über die Fachhochschulreife noch nicht erstellt werden konnte, erfolgt eine Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe der Fachoberschule zum Schuljahr 2020/2021 unter Widerrufsvorbehalt. Der Nachweis ist unverzüglich nachzureichen. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn nach Vorlage des Zeugnisses feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die dritte Jahrgangsstufe nicht vorliegen.
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik an der Fachoberschule - ...
§ 17 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik an der Fachoberschule - dritte Jahrgangsstufe(1) Im Schuljahr 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben in Mathematik in der dritten Jahrgangsstufe aus drei Prüfungsaufgaben, von denen die Schülerinnen und Schüler zwei auszuwählen und zu bearbeiten haben. Die Schülerinnen und Schüler haben in den Prüfungsunterlagen vor Abgabe kenntlich zu machen, welche Aufgaben sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.(2) Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule. Die Aufgabe zur Exponentialfunktion fließt mit 34 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein, die anderen Aufgaben jeweils mit 33 Bewertungseinheiten. Sofern die Aufgabe zur Exponentialfunktion neben einer anderen Aufgabe durch die Schülerinnen und Schüler gewählt wurde, entsprechen 100 Prozent 67 Bewertungseinheiten. Werden die anderen beiden Aufgaben, also nicht die Aufgabe zur Exponentialfunktion, durch die Schülerin oder den Schüler gewählt, entsprechen 100 Prozent 66 Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Aufnahmevoraussetzungen für die Berufsoberschule
§ 18 Aufnahmevoraussetzungen für die BerufsoberschuleKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 6 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 1 und 4 und § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik
§ 19 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik(1) Im Schuljahr 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus drei Prüfungsaufgaben, von denen die Schülerinnen und Schüler zwei auszuwählen und zu bearbeiten haben. Die Schülerinnen und Schüler haben in den Prüfungsunterlagen vor Abgabe kenntlich zu machen, welche Aufgaben sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.(2) Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule. Die Aufgabe zur Exponentialfunktion fließt mit 34 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein, die anderen Aufgaben jeweils mit 33 Bewertungseinheiten. Sofern die Aufgabe zur Exponentialfunktion neben einer anderen Aufgabe durch die Schülerinnen und Schüler gewählt wurde, entsprechen 100 Prozent 67 Bewertungseinheiten. Werden die anderen beiden Aufgaben, also nicht die Aufgabe zur Exponentialfunktion, durch die Schülerin oder den Schüler gewählt, entsprechen 100 Prozent 66 Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Verbindliche Mindestanzahl an Klassenarbeiten und Lernerfolgskontrollen
§ 2 Verbindliche Mindestanzahl an Klassenarbeiten und LernerfolgskontrollenAus pandemiebedingten Gründen kann die in § 17 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule in Verbindung mit Anlage 4 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule in Verbindung mit Anlage 3 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 2 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung in Verbindung mit Anlage 2 zur Sozialpädagogikverordnung sowie § 53 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 72 Absatz 1 sowie den Anlagen 2.1 und 2.2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 5 Absatz 2 Satz 1 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anlage 2 zur Berufsschulverordnung und § 14 Absatz 2 Satz 2, 5 und 6 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung vom 22. Juli 2019 (GVBl. S. 479) in der jeweils geltenden Fassung jeweils vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen je Unterrichtsfach und Lernfeld im Schuljahr 2019/2020 unterschritten werden. Die Entscheidung trifft die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter.
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 20 Beurteilung der schriftlichen PrüfungsarbeitenAbweichend von § 40 Absatz 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule ist die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsaufgaben im Schuljahr 2019/2020 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 durchzuführen. Von einer Zweitkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird regelmäßig abgesehen. Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der Regel auf Grundlage der Erstkorrektur fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann aus besonderem Grund eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einer Zweitkorrektur beauftragen. Sofern eine Zweitkorrektur erfolgt ist, setzt die oder der Prüfungsvorsitzende die endgültige Note auf Grundlage der Erst- und Zweitkorrektur fest. Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den für die Bewertungen zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.
Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
§ 21 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 17 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung in Bildungsgängen ohne Kammerprüfung und für den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule in Bildungsgängen mit Kammerprüfung außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle eines Praktikums nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei den Entscheidungen nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Praktika, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praktika trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
Praktische Prüfung
§ 22 Praktische PrüfungKann die praktische Prüfung gemäß § 41 der Berufsfachschulverordnung nicht durchgeführt werden, weil Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, dem entgegenstehen, haben die Schülerinnen und Schüler eine Ersatzleistung anstelle der praktischen Prüfung zu erbringen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in eigener Verantwortung über die Ersatzleistung. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig, in der Regel spätestens eine Woche vor der Prüfung, über auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich werdende Änderungen des Prüfungsablaufes sowie die Erbringung einer Ersatzleistung zu informieren.
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppelt qualifizierenden ...
§ 23 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppelt qualifizierenden Bildungsgang(1) Im Schuljahr 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus zwei Pflichtaufgaben, von denen die eine Aufgabe (Funktionsuntersuchung) für alle verbindlich festgelegt und die weitere Pflichtaufgabe von den Schülerinnen und Schülern aus zwei Aufgaben (Integralrechnung oder Stochastik) zu wählen ist. Die Schülerinnen und Schüler haben vor Abgabe in den Prüfungsunterlagen kenntlich zu machen, welche Aufgabe sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.(2) Die Bewertung der verbindlich festgelegten Pflichtaufgabe fließt mit 40 Bewertungseinheiten und die Bewertung der weiteren Pflichtaufgabe mit 30 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule. 70 Bewertungseinheiten entsprechen 100 Prozent der geforderten Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik
§ 24 Aufnahmeverfahren an den staatlichen Fachschulen für SozialpädagogikKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 8 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung zur Aufnahme an eine staatliche Fachschule für Sozialpädagogik zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach den §§ 5 und 6 der Sozialpädagogikverordnung geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass die fehlenden Nachweise wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden können.
Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit
§ 25 Fachpraktische Ausbildung Vollzeit, Facharbeit(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 22 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die die Studierende oder der Studierende pandemiebedingt aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Praxisphasen, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praxisphasen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.(4) Studierende, die sich im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 im fünften Semester befinden und die pandemiebedingt keine vollständige dritte Praxisphase durchlaufen konnten, können abweichend von § 27 Absatz 2 der Sozialpädagogikverordnung das Thema der Facharbeit bis spätestens zum Beginn des sechsten Semesters aus der ersten oder zweiten Praxisphase wählen.
Fachpraktische Ausbildung Teilzeit
§ 26 Fachpraktische Ausbildung TeilzeitDie Studierenden haben die pandemiebedingten Ausfallzeiten in der fachpraktischen Ausbildung in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld im Sinne des § 28 Absatz 3 der Sozialpädagogikverordnung nur nachzuholen, soweit diese 40 Stunden übersteigen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist zur Feststellung des Beschäftigungsumfangs ein Praxis- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, aus dem sich der Zeitraum der fachpraktischen Ausbildung ergibt. § 74 Absatz 4 der Sozialpädagogikverordnung bleibt hiervon unberührt.
Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen ...
§ 27 Aufnahmeverfahren an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für FamilienpflegeKann einer Bewerbung um einen Ausbildungsplatz an einer staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege oder einer staatlichen Fachschule für Familienpflege zum Schuljahr 2020/2021 ein Nachweis im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin nicht beigefügt werden, weil dieser der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegt, ist er nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegen in den Fällen des Satzes 1 die erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen
§ 28 Fachpraktische Ausbildung in den Vollzeitstudiengängen(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Studierenden oder dem Studierenden nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf die Praxisphase angerechnet.(2) Praxisphasen, die die Studierenden im Schuljahr 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle einer Praxisphase nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Praxisphasen, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praxisphasen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.
Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem Profil
§ 29 Aufnahme in die Fachschule mit fremdsprachlichem ProfilKönnen einem Aufnahmeantrag gemäß § 5 Absatz 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft zur Aufnahme in die zweijährige Fachschule mit fremdsprachlichem Profi zum Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft geforderten Aufnahmevoraussetzungen nicht beigefügt werden, weil sie der Bewerberin oder dem Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen pandemiebedingt noch nicht durchgeführter mündlicher Abschlussprüfung nicht vorliegen, sind sie nach Erhalt unverzüglich nachzureichen. Liegt in den Fällen des Satzes 1 der erforderliche Nachweis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht vor, erfolgt die Aufnahme unter Widerrufsvorbehalt. Die Aufnahme ist zu widerrufen, wenn feststeht, dass der fehlende Nachweis wegen Nichtbestehens der Prüfung nicht erbracht werden kann.
Nachschreibtermin für versäumte Klassenarbeiten und Klausuren
§ 3 Nachschreibtermin für versäumte Klassenarbeiten und KlausurenFür im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 versäumte Klassenarbeiten und Klausuren ist gemäß § 17 Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 12 Absatz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 20 Absatz 5 der Berufsfachschulverordnung, § 17 Absatz 2 Satz 5 der Sozialpädagogikverordnung, § 14 Absatz 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 17 Absatz 2 Satz 5 der Heilpädagogikverordnung, § 12 Absatz 2 Satz 6 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 14 Absatz 2 Satz 10 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung ein Nachschreibtermin nur unter der weiteren Voraussetzung anzusetzen, dass dem schulorganisatorische Gründe oder Gründe des Infektionsschutzes nicht entgegenstehen.
Zulassung zur Abschlussprüfung im Teilzeitstudium
§ 30 Zulassung zur Abschlussprüfung im TeilzeitstudiumKönnen Teilzeitstudierende die erforderliche Berufstätigkeit gemäß § 4 Absatz 5 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft infolge von pandemiebedingten Betriebsschließungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nachweisen, bleiben diese pandemiebedingten Ausfallzeiten für die Zulassung zur Abschlussprüfung außer Betracht.
Präsentationsprüfungen
§ 31 PräsentationsprüfungenAuf Antrag der oder des Studierenden kann bis zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegenden Termin im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 eine Präsentationsprüfung nach § 25 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft durch eine mündliche Prüfung in dem Fach der Präsentationsprüfung ersetzt werden. Die Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben, geben den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor der Prüfung zwei Prüfungsschwerpunkte aus Inhalten des dem Prüfungssemester vorausgegangenen Semesters bekannt. Eine Vorbereitungszeit vor Eintritt in die Prüfung ist nicht vorzusehen. Die Prüfung hat eine Dauer von 15 Minuten.
Dauer des Bildungsganges
§ 32 Dauer des Bildungsganges(1) § 12 Absatz 2 der Berufsschulverordnung ist im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des tatsächlich letzten Unterrichtstags des Halbjahres derjenige Tag tritt, der bei regulärem Unterrichtsbetrieb der letzte Unterrichtstag des Halbjahres gewesen wäre.(2) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule, deren Berufsausbildungsverhältnis auf Grund von Auswirkungen der Corona-Pandemie vom Ausbildungsbetrieb gekündigt worden ist, können abweichend von § 12 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 der Berufsschulverordnung auf Antrag im ersten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 an der Berufsschule verbleiben und weiter am Unterricht teilnehmen. In den Fällen des Satzes 1 dürfen Schülerinnen und Schüler die Ausbildung fortsetzen, wenn sie den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages bis spätestens zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2020/2021 nachweisen. Weist die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Ausbildungsvertrag nach, wird sie oder er aus der Schule entlassen. Die Entlassung ist gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Berufsschulverordnung schriftlich festzustellen und den Betroffenen bekanntzugeben.
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppeltqualifizierenden ...
§ 33 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik im doppeltqualifizierenden Bildungsgang(1) Im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 bestehen die schriftlichen Prüfungsaufgaben im Fach Mathematik aus zwei Pflichtaufgaben, von denen die eine Aufgabe (Funktionsuntersuchung) für alle verbindlich festgelegt und die weitere Pflichtaufgabe von den Schülerinnen und Schülern aus zwei Aufgaben (Integralrechnung oder Stochastik) zu wählen ist. Die Schülerinnen und Schüler haben vor Abgabe in den Prüfungsunterlagen kenntlich zu machen, welche Aufgabe sie ausgewählt haben. Es sind alle Prüfungsunterlagen abzugeben.(2) Die Bewertung der verbindlich festgelegten Pflichtaufgabe fließt mit 40 Bewertungseinheiten und die Bewertung der weiteren Pflichtaufgabe mit 30 Bewertungseinheiten in die Bewertung ein. Die Bewertung erfolgt nach dem Bewertungsschlüssel der Anlage 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule. 70 Bewertungseinheiten entsprechen 100 Prozent der geforderten Bewertungseinheiten. Der Prozentsatz der erreichten Bewertungseinheiten wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform
§ 34 Praktikum und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Vollzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden abweichend von § 21 Absatz 4 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf das Praktikum angerechnet.(2) Praktika, die die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle der Betrieblichen Lernaufgabe, die im Rahmen des Praktikums hätte erbracht werden müssen, eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Praktika, die außerhalb der eigenen Schule stattfinden, dürfen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung der Praktika trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die operative Schulaufsicht ist über die Entscheidung zu informieren.(4) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können eine erfolgreiche Mitarbeit im Praktikum im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 abweichend von § 22 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung der Bildungsbegleitung oder der betreuenden Lehrkraft nachweisen.(5) Sofern die Präsentation der Betrieblichen Lernaufgabe aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur pandemiebedingten Schulschließung nicht erbracht wurde und auch nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs aus schulorganisatorischen Gründen weiterhin nicht nachgeholt werden kann, bleibt diese Teilleistung für die Bewertung der Betrieblichen Lernaufgabe im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 außer Betracht. Treten Schülerinnen und Schüler nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 ein Praktikum an, findet eine Präsentation der Betrieblichen Lernaufgabe statt, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Kann aus schulorganisatorischen Gründen oder Gründen des Infektionsschutzes die Präsentation nicht stattfinden, bleibt die Präsentation als Teilleistung bei der Bewertung der Betrieblichen Lernaufgabe außer Betracht.
Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform
§ 35 Praktikum (Fachpraxis) und Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform(1) Ausfallzeiten, die infolge der Corona-Pandemie entstanden sind und von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, werden im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 stets auf die Fachpraxis angerechnet.(2) Fachpraxis, die die Schülerinnen und Schüler im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 pandemiebedingt aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht haben antreten können, bleiben für den erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs außer Betracht. Nach Wiederaufnahme des Schulbetriebs ist während der Unterrichtszeit anstelle einer Fachpraxis nach Satz 1 eine Ersatzleistung mit fachpraktischem Bezug zu erbringen, soweit dies schulorganisatorisch möglich ist. Diese Ersatzleistung wird bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt.(3) Fachpraxis, die außerhalb der eigenen Schule stattfindet, darf nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob die Fachpraxis durchgeführt wird, trifft der außerschulische Bildungsträger in Abstimmung mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die operative Schulaufsicht über die Entscheidung zu informieren.(4) Schülerinnen und Schüler, die das betriebliche Zertifikat der Kompetenzerfassung von dem Praktikumsbetrieb nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, können im Schuljahr 2019/2020 eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachpraxis abweichend von § 35 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch die Einschätzung des außerschulischen Bildungsträgers nachweisen.(5) Für die Betriebliche Lernaufgabe im Bildungsgang in Teilzeitform gilt § 34 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Präsentationsprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Prüfung
§ 36 Präsentationsprüfungen im Rahmen der gemeinsamen PrüfungAuf Antrag der Schülerin oder des Schülers kann bis zu einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzulegenden Termin im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 eine Präsentationsprüfung nach § 52 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung durch eine mündliche Prüfung in dem Fach der Präsentationsprüfung ersetzt werden. Die Lehrkräfte, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben, geben den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor der Prüfung zwei Prüfungsschwerpunkte aus Inhalten des ersten Schulhalbjahres 2019/2020 bekannt. Eine Vorbereitungszeit vor Eintritt in die Prüfung ist nicht vorzusehen. Die Prüfung hat eine Dauer von 15 Minuten.
Inkrafttreten
§ 37 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 16. Juni 2020Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und FamilieSandra Scheeres
Grundsätze der Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/2020 und Bildung der Halbjahresnote oder ...
§ 4 Grundsätze der Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/2020 und Bildung der Halbjahresnote oder SemesternoteSofern bei der Bildung der Halbjahresnote oder der Semesternote nach § 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Berufsfachschulverordnung, § 20 der Sozialpädagogikverordnung, §§ 17 und 72 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 der Heilpädagogikverordnung, § 9 der Berufsschulverordnung und § 17 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung der einzelnen Leistungen entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Bestimmungen im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2019/2020 auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen nicht möglich ist, erfolgt abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 24 Absatz 1 Satz 3 der Berufsfachschulverordnung, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 72 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 20 Absatz 1 Satz 2 der Heilpädagogikverordnung, § 9 Absatz 2 der Berufsschulverordnung und § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung eine Gewichtung nach pädagogischem Ermessen der unterrichtenden Lehrkraft oder Lehrkräfte. Kann in einem Fach oder Lernfeld aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Studierende oder der Studierende nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Halbjahres- oder Semesternote nach Satz 1 gebildet werden, bleibt dieses Fach oder Lernfeld für die Entscheidung über die Versetzung und das Aufrücken, das Bestehen der fachpraktischen Ausbildung, die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie den Abschluss des Bildungsganges der Integrierten Berufsausbildungsvorbereitung und den Erwerb des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule mit Kammerprüfung unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Projekte entsprechend.
Bewertung des häuslichen Lernens
§ 5 Bewertung des häuslichen LernensDas häusliche Lernen kann als Hausaufgabe oder als schriftlicher Teil von Projektarbeiten bewertet werden.
Zentrale und dezentrale schriftliche Prüfungen
§ 6 Zentrale und dezentrale schriftliche PrüfungenFür die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 sind § 55 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 38 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, §§ 38 und 59 der Berufsfachschulverordnung, § 41 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 40 der Heilpädagogikverordnung, § 24 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 28 Absatz 4 der Berufsschulverordnung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 8 anzuwenden. Der Umschlag mit den dezentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben darf bereits vor dem Tag der Prüfung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geöffnet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter prüft im Benehmen mit den im Prüfungsjahrgang unterrichtenden Lehrkräften der Prüfungsfächer, ob die danach für die Prüfung relevanten Themen im Unterricht behandelt wurden. Aufgaben, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist, sind durch die unterrichtenden Lehrkräfte in der Aufgabenstellung und dem Erwartungshorizont sowie dem Deckblatt anzupassen oder zu ersetzen. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind die angepassten oder ersetzten Aufgaben zur Genehmigung vorzulegen. In den Fällen des Satzes 4 sind den Prüflingen zum Prüfungstermin die angepassten oder ersetzten Prüfungsaufgaben auszuhändigen, ohne dass die vorgenommene Anpassung oder Ersetzung für sie erkennbar ist. Bei Teilaufgaben ist es zulässig, lediglich den Erwartungshorizont im Verhältnis an die im Unterricht erfolgte Prüfungsvorbereitung der Schülerinnen und Schüler sowie der Studierenden anzupassen. Die zentralen schriftlichen Prüfungsaufgaben für den Haupttermin in allen fachrichtungsbezogenen Prüfungsfächern werden rechtzeitig vor dem Tag der Prüfung auf dem ISQ-Server als PDF-Datei und Worddatei zur Verfügung gestellt; die Sätze 3 bis 7 gelten entsprechend.
Beschlussfassung von Ausschüssen
§ 7 Beschlussfassung von AusschüssenFür die im Schuljahr 2019/2020 zu bildenden Ausschüsse gilt auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 53 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 36 Satz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 35 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 31 Absatz 7 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 32 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft, § 46 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung und § 11 Absatz 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch § 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach Maßgabe des Satzes 2 dem jeweiligen Ausschuss mittels Video- oder Telefonkonferenz zugeschaltet ist. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Die Sätze 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung von Prüfungen ausschließlich Videokonferenzen zulässig sind.
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 8 Zuhörerinnen und ZuhörerZuhörerinnen und Zuhörer gemäß § 47 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 30 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 30 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung, § 34 Absatz 1 und 2 der Sozialpädagogikverordnung, § 35 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 34 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung sowie § 18 Absatz 1 und 2 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft dürfen bei den im Schuljahr 2019/2020 durchzuführenden mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorgaben zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 anwesend sein.
Mündliche Prüfungen
§ 9 Mündliche Prüfungen(1) Mündliche Prüfungen im Sinne von § 44 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Fachoberschule, § 27 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsoberschule, § 27 Absatz 1 und § 59 Absatz 1 und 2 der Berufsfachschulverordnung, §§ 30 und 31 Absatz 1 der Sozialpädagogikverordnung, § 28 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der staatlichen Fachschule für Heilerziehungspflege und der staatlichen Fachschule für Familienpflege im Land Berlin, § 31 Absatz 1 und 2 der Heilpädagogikverordnung, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Fachschulverordnung Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft und § 53 Absatz 2 der Verordnung über die Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung, die auf Grund pandemiebedingter Auswirkungen auf den Schulbetrieb nicht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 abgelegt werden können, sind spätestens bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche des Schuljahres 2020/2021 durchzuführen.(2) Prüflinge können zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach bisherigen Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben. Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind glaubhaft zu machen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.