ChamissoplBauGB§172Abs1V BE · Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Chamissoplatz" im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vom 25. Mai 2005

Ausfertigungsdatum:
25.05.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 310
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ChamissoplBauGB§172Abs1V

Anlage

Eingangsformel ChamissoplBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die Verordnung gilt für das in der Anlage zu dieser Verordnung eingegrenzte Gebiet „Chamissoplatz“ in den Grenzen der Bergmannstraße inklusive des östlich der gedachten Verlängerung der Mittenwalder Straße liegenden Teils des Marheinekeplatzes im Norden, der westlichen Grenze des Dreifaltigkeitskirchhofs II im Osten, der Jüterboger Straße, der Friesenstraße und der Schwiebusser Straße mit Ausnahme der Flurstücke mit den postalischen Anschriften Schwiebusser Straße 11 bis 18 und Fidicinstraße 2 bis 3A im Süden und dem Mehringdamm im Westen.(2) Ausgenommen von dem Geltungsbereich gemäß Absatz 1 sind die Flurstücke mit den postalischen Anschriften Am Tempelhofer Berg 5A bis 7D und Fidicinstraße 40.Die Innenkante der schwarzen durchgehenden Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs) bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.

§ 4

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 4 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 3 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 3 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nummer 2 Buchstabe a oder b des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen und nicht auf Grundstücke, auf denen Vorhaben nach § 26 Nummer 3 des Baugesetzbuchs errichtet werden sollen. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin anzuzeigen.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das Gebiet „Chamissoplatz“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 25. Mai 2005 (GVBl. S. 310), geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GVBl. S. 183), außer Kraft.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5 000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch den Friedhof der Dreifaltigkeitsgemeinde im Osten, die Jüterboger Straße und Schwiebusser Straße im Süden, den Mehringdamm im Westen und die Bergmannstraße im Norden. Das Erhaltungsgebiet schließt die Grundstücke Fidicinstraße 4 bis 12 ein. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

Anlage ChamissoplBauGB§172Abs1V

Anlage

Eingangsformel ChamissoplBauGB§172Abs1V

Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), wird verordnet:

§ 2

Gegenstand der Verordnung

§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung wird durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erteilt.

§ 4

Verletzung von Vorschriften

§ 4 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummer 1 innerhalb von zwei Jahren, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 genannten Mängel gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und die in Nummer 2 genannten Mängel gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.