Dritte Verordnung zur Änderung von Laufbahnverordnungen Vom 5. April 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 05.04.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 279
Artikel I Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung[Änderungsanweisung zu § 24 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung (VLVO) in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 720).]
Artikel II Änderung der Fachrichtungs-Laufbahnverordnung[Änderungsanweisung zu § 7 der Fachrichtungs-Laufbahnverordnung (FachLVO) in der Fassung vom 4. Dezember 1995 (GVBl. S. 824).]
Artikel III ÜbergangsregelungenVon den Vorschriften des § 24 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und Satz 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung darf 1.innerhalb von fünf Jahren,2.innerhalb von zehn Jahren bei Beamten, die zum Zeitpunkt der Beförderung das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Beförderung ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen rechtfertigen.
Artikel IV InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird verordnet:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.