Fünfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung Vom 9. März 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 09.03.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 105
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:
Artikel I Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung [Änderungsanweisungen zur Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 25. Oktober 1995 (GVBl. S. 720.]
Artikel II Schlussvorschriften
§ 1Von den Vorschriften des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung darf 1. innerhalb von einem Jahr,2. innerhalb von sechs Jahren bei Beamten, die zum Zeitpunkt der Beförderung das 59. Lebensjahr vollendet haben, nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgewichen werden, wenn Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Beförderung ohne Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen rechtfertigen.
§ 2Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der geltenden Fassung bekannt zu geben und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu bereinigen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.