AGBVormVG · Berlin

Gesetz zur Ausführung des Berufsvormündervergütungsgesetzes (AGBVormVG) Vom 5. Oktober 1999

Ausfertigungsdatum:
05.10.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 539
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

- aufgehoben -

§ 2 - aufgehoben -

§ 4

- aufgehoben -

§ 4 - aufgehoben -

§ 5

- aufgehoben -

§ 5 - aufgehoben -

Eingangsformel AGBVormVG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen

§ 1 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit AbschlüssenBei der Bemessung der nach § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung steht es 1.einer abgeschlossenen Lehre oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586) gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat,2.einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes gleich, wenn der Vormund besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung nachgewiesen hat.

§ 3

Anerkennung vergleichbarer Prüfungen

§ 3 Anerkennung vergleichbarer PrüfungenEiner mit Erfolg abgelegten Prüfung nach § 1 stehen mit Erfolg abgelegte Prüfungen in anderen Ländern gleich, die auf Grund landesrechtlicher Ausführungsvorschriften zum Berufsvormündervergütungsgesetz abgenommen wurden und wenn aus den Zeugnissen hervorgeht, welchen besonderen Kenntnissen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes die durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse gleichstehen.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.