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title: "AGBtOG Bln — Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) Vom 7. Dezember 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/btogagbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BtOGAGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:30:47+00:00"
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# AGBtOG Bln — Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) Vom 7. Dezember 2023

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 07.12.2023
*Fundstelle:* GVBl. 2023, 402


### Eingangsformel AGBtOG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Betreuungsbehörden

§ 1 Betreuungsbehörden(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Bezirksämter. Sie sind für die ihnen nach dem Betreuungsorganisationsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Stammbehörde nach Abschnitt 3 Titel 3 desBetreuungsorganisationsgesetzes sowie der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung. Sie ist für die gesamtstädtische Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung und Aufsicht zuständig und stellt sicher, dass ein bedarfsgerechtes Angebot von Betreuungsvereinen gefördert wird.(3) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ist für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen, von Sachkundelehrgängen und deren Anbietern nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sowie die Anerkennung und Förderung von Betreuungsvereinen zuständig.(4) Für die Anerkennung von Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen, von Sachkundelehrgängen und deren Anbietern nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung erhebt das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin eine Gebühr. Die Gebühr beträgt für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung 1 654 Euro sowie für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung 827 Euro. Bei der Verlängerung der Anerkennung nach § 8 Absatz 5 der Betreuerregistrierungsverordnung kann die Gebühr um ein Drittel ermäßigt werden.(5) Jede örtliche Betreuungsbehörde richtet eine koordinierende Arbeitsgemeinschaft ein, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Organisationen und Behörden mitwirken. Gleiches erfolgt durch die überörtliche Betreuungsbehörde auf Landesebene.

### § 2 — Anerkennung von Betreuungsvereinen

§ 2 Anerkennung von Betreuungsvereinen(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins setzt über die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes hinaus voraus, dass er dauerhaft1. mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt,2. seinen Sitz und Tätigkeitsbereich im Land Berlin hat und Personen mit Wohnsitz im Land Berlin betreut,3. hauptamtliche Mitarbeitende beschäftigt, mindestens jedoch zwei Mitarbeitende mit insgesamt einer Vollzeitstelle, die als Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer registriert sind, diese Voraussetzung gilt bei Vereinen, die lediglich an ihren Standorten Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrnehmen, mit der Maßgabe, dass sie nur an den jeweiligen Standorten erfüllt sein muss,4. leistungsfähig ist und kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegt,5. zusichert, dass seine Mitarbeitenden gemäß § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen oder Diensten stehen, in denen Personen, die sie betreuen, dauerhaft untergebracht sind oder wohnen und6. seine Bereitschaft erklärt, mit Behörden, Institutionen, Organisationen und den maßgeblichen Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenzuarbeiten.Ein Betreuungsverein muss auch in Bezug auf seine Standorte die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der Nummern 3 bis 6 erfüllen.(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens beteiligt. (3) Eine bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Anerkennung als Betreuungsverein erlischt nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

### § 3 — Förderung von Betreuungsvereinen nach § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes

§ 3 Förderung von Betreuungsvereinen nach § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes(1) Anerkannte Betreuungsvereine erhalten auf Antrag eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes unter der Voraussetzung, dass1. der Betreuungsverein im Bezirk seines Sitzes oder, sofern er einen Standort unterhält, im Bezirk des Standortes über die personellen Anerkennungsvoraussetzungen hinaus, zusätzlich mindestens 1,0 Stelle als hauptamtliche Fachkraft vorhält und2. die für den Stellenbedarf pro Bezirk in Absatz 3 festgesetzte Obergrenze für die Förderung nicht überschritten wird.(2) Überschreitet die Zahl der beantragten Stellen den in Absatz 3 festgesetzten Bedarf eines Bezirks, trifft die überörtliche Betreuungsbehörde in Abstimmung mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als Bewilligungsstelle eine Förderauswahl nach zuvor festgelegten Wertungskriterien.(3) Der Stellenbedarf für die Aufgabenwahrnehmung nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird auf Grund der Größe der volljährigen Bevölkerung im jeweiligen Bezirk festgesetzt. Die Obergrenze für die Förderung liegt bei einer 1,0 Stelle je 150.000 volljährige Einwohnerinnen und Einwohner.(4) Das Nähere zur Aufgabenwahrnehmung nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, Förderauswahl und zum Verfahren regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung durch eine Förderrichtlinie.

### § 4 — Erweiterte Unterstützung

§ 4 Erweiterte UnterstützungDie erweiterte Unterstützung im Sinne des § 8 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird gemäß § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes als Modellprojekt in einer örtlichen Betreuungsbehörde in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich durchgeführt.

### § 5 — Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 5 Erlass von VerwaltungsvorschriftenDie für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Sofern die Verwaltungsvorschriften den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik betreffen, ist vor Erlass Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Mitglied des Senats herzustellen.

### § 6 — Förderung des E-Government

§ 6 Förderung des E-GovernmentDie für Soziales zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Mitglied des Senats die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die örtlichen Betreuungsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen.

### § 7 — Gewährleistung des Datenschutzes

§ 7 Gewährleistung des Datenschutzes(1) Sofern die für Soziales zuständige Senatsverwaltung die Verfahrensverantwortung für das Informationstechnik-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnimmt, darf sie die von den örtlichen Betreuungsbehörden erhobenen personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz, dem Betreuungsorganisationsgesetz sowie der Betreuerregistrierungsverordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, können die für Soziales zuständige Senatsverwaltung und die örtlichen Betreuungsbehörden1. Informationstechnik-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen sowie2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen.Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben erforderlich ist und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

### § 8 — Evaluation

§ 8 EvaluationDie Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen auf die Arbeit der Betreuungsvereine werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige bis spätestens Ende 2027 evaluiert.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 17. März 1994 (GVBl. S. 86) außer Kraft.

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— Berliner Gesetz zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AGBtOG Bln) Vom 7. Dezember 2023
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BtOGAGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
