BerlBrexitÜG · Berlin

Berliner Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Berliner Brexit-Übergangsgesetz - BerlBrexitÜG) Vom 20. März 2019

Ausfertigungsdatum:
20.03.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 235
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BerlBrexitÜG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Übergangsregelung

§ 1 ÜbergangsregelungWährend des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 und Artikel 132 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 AusnahmenAuf die Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen, findet § 1 keine Anwendung.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Die für Europa zuständige Senatsverwaltung gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.*

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.