BötzBauGB§172Abs1ÄndV BE · Berlin

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnunggemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg, vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 213) Vom 14. November 2017

Ausfertigungsdatum:
14.11.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 627
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2

Eingangsformel BötzBauGB§172Abs1ÄndV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AG BauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 283), wird verordnet:

§ 1

Erweiterung des Geltungsbereichs

§ 1 Erweiterung des GeltungsbereichsDer räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Bötzowstraße“ wird um das Gebiet zwischen Greifswalder Straße - John-Schehr-Straße - Hans-Otto-Straße - Danziger Straße erweitert (Erweiterungsfläche siehe Anlage 1). Damit gilt die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet „Bötzowstraße“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Es wird begrenzt durch Kniprodestraße - Am Friedrichshain - Greifswalder Straße - John-Schehr-Straße - Bötzowstraße - Grundstücksgrenze der Bötzow-Grundschule - Hans-Otto-Straße - Danziger Straße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anlage 2).

§ 2

Zuständigkeit

§ 2 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Pankow von Berlin.

§ 3

Verletzung von Vorschriften

§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AG BauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.