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title: "BöttuaVorkRV BE — Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb der Gebiete Böttgerstraßenviertel im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, und Langhansstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Vom 24. September 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/boettuavorkrvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BöttuaVorkRVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:31:17+00:00"
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# BöttuaVorkRV BE — Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb der Gebiete Böttgerstraßenviertel im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, und Langhansstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Vom 24. September 2019

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 24.09.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 630


### Anlage 1

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2

### Anlage 2

Anlage 2 zu § 1 Absatz 2

### Eingangsformel BöttuaVorkRV

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 246 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1 — Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich

§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts und räumlicher Geltungsbereich(1) Dem Land Berlin steht bei dem Kauf an den in Absatz 2 genannten Grundstücken innerhalb der Gebiete vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 des Baugesetzbuchs Böttgerstraßenviertel im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, und Langhansstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs ein Vorkaufsrecht zu.(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus den beigefügten Flurstückskarten in den Anlagen 1 und 2. Die Flurstückskarten sind Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2 — Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 2 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über ein Vorkaufsrecht des Landes Berlin an Grundstücken innerhalb der Gebiete Böttgerstraßenviertel im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, und Langhansstraße im Bezirk Pankow, Ortsteil Weißensee Vom 24. September 2019
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BöttuaVorkRVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
