Verordnung zur Übertragung der Ermächtigungen nach § 96 Absatz 4 Satz 2 und § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung Vom 4. Mai 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 04.05.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 266
Auf Grund des § 96 Absatz 4 Satz 3 und des § 112 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 96 Absatz 4 Satz 2 und § 112 Satz 1 der Bundesnotarordnung wird auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz-und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.