BNotO§6Abs3VermÜV BE · Berlin

Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Anrechnung besonderer Zeiten auf die Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung Vom 16. April 1991

Ausfertigungsdatum:
16.04.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 87
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BNotO§6Abs3VermÜV

Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), wird verordnet:

§ 1

§ 1Die in § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung enthaltene Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung wird auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.