Gesetz über die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Land Berlin (Binnenmarktinformationsgesetz - BMInfG)* Vom 8. Juli 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 361
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Die in den §§ 1 und 2 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihnen übertragener öffentlicher Gewalt nach diesem Gesetz erforderlich ist.(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ist nur dann zulässig, wenn diese Daten1. unverzichtbarer Bestandteil einer Mitteilung sind, die von der IMI-Koordinatorin nach § 1 Absatz 3 über das Binnenmarkt-Informationssystem übermittelt werden soll oder2. über das Binnenmarkt-Informationssystem übermittelt wurden und an die zuständige Stelle weiter übermittelt werden sollen.Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen außerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems nur solange gespeichert werden, wie dies zur Dokumentation des Übermittlungsvorgangs erforderlich ist; sie sind gegen unnötige Einsichtnahme besonders zu schützen.
IMI-Koordination
§ 1 IMI-Koordination(1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung ist IMI-Koordinatorin des Landes Berlin im Sinne von Artikel 5 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (Abl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1). (2) Die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin erfüllt ihre Aufgaben in Kooperation mit dem nationalen IMI-Koordinator gemäß Artikel 6 Absatz 1 der IMI-Verordnung.(3) Soweit das IMI kraft einer unionsrechtlichen Regelung für die Meldung (Notifizierung) etwa von Rechtsvorschriften, Regelungsvorhaben oder sonstigen mitteilungspflichtigen Angaben zu verwenden ist, kann die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin von der zur Notifizierung verpflichteten Stelle ersucht werden, die Notifizierung über IMI herbeizuführen. Die Feststellung der Notifizierungspflicht obliegt allein der zuständigen Stelle, die der IMI-Koordinatorin des Landes Berlin alle zur Notifizierung erforderlichen Angaben und Dokumente übermittelt.
Aufgaben im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie ...
§ 2 Aufgaben im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG(1) Die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung erfüllt als IMI-Koordinatorin des Landes Berlin auch die Aufgaben einer Verbindungsstelle des Landes Berlin im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). (2) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht abweichend bestimmt, nimmt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als IMI-Koordinatorin des Landes Berlin darüber hinaus folgende Aufgaben im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG wahr: 1. Entgegennahme und unverzügliche Weiterleitung von Ersuchen, die entweder an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als koordinierende Stelle gerichtet sind oder für deren Beantwortung sich die adressierte Berliner Behörde für unzuständig erklärt;2. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Berliner Behörden;3. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Berliner Behörden zur Weiterleitung an die zu unterrichtenden Stellen. (3) Die Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtung nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt der zuständigen Behörde. Hat die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin Zweifel an deren Vorliegen, so kann sie vor der Weiterleitung eine ausdrückliche Bestätigung der zuständigen Behörde oder der fachlich zuständigen Senatsverwaltung verlangen. Bei der Entscheidung, welchen ausländischen Stellen eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG bekanntzugeben ist, kann die IMI-Koordinatorin des Landes Berlin vom Vorschlag der zuständigen Behörde abweichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für ergänzende Mitteilungen zu bereits übermittelten Unterrichtungen entsprechend.
Datenschutz
§ 3 DatenschutzDie in den §§ 1 und 2 genannten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten nach Maßgabe der IMI-Verordnung verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist zulässig, wenn diese unverzichtbarer Bestandteil eines Ersuchens oder einer Unterrichtung im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus ist. Soweit die IMI-Verordnung sowie dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufgaben der Verbindungsstelle
§ 1 Aufgaben der Verbindungsstelle(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, nimmt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als Verbindungsstelle folgende Aufgaben im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG wahr: 1. Entgegennahme und unverzügliche Weiterleitung von Ersuchen, die entweder an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung als koordinierende Stelle gerichtet sind oder für deren Beantwortung sich die adressierte Berliner Behörde für unzuständig erklärt;2. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren unverzügliche Weiterleitung an die zuständigen Berliner Behörden;3. Entgegennahme von Unterrichtungen im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus von zuständigen Berliner Behörden zur Weiterleitung an die zu unterrichtenden Stellen. Die Feststellung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterrichtung, insbesondere nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt der zuständigen Behörde. Hat die Verbindungsstelle Zweifel an deren Vorliegen, so kann sie vor der Weiterleitung eine ausdrückliche Bestätigung der zuständigen Behörde oder der fachlich zuständigen Senatsverwaltung verlangen. Bei der Entscheidung, welchen ausländischen Stellen eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 oder Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG bekannt zu geben ist, kann die Verbindungsstelle vom Vorschlag der zuständigen Behörde abweichen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für ergänzende Mitteilungen zu bereits übermittelten Unterrichtungen entsprechend. (2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist, koordiniert die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit auch solche an die zuständigen Behörden im Land gerichteten Ersuchen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG abzuwickeln sind.
Europäisches Binnenmarktinformationssystem
§ 2 Europäisches BinnenmarktinformationssystemDie nach diesem Gesetz zu koordinierenden Aufgaben sollen über das nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG eingerichtete europäische Binnenmarktinformationssystem in elektronischer Form abgewickelt werden.
Datenschutz
§ 3 DatenschutzDie in § 1 genannten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16. Januar 2008, S. 18) verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, wenn diese unverzichtbarer Bestandteil eines Ersuchens oder einer Unterrichtung im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus sind. Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthält, finden die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
§ 4 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes[Änderungsanweisung zu Nummer 7 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist.]
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.