Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von BerlinVom 03. November 1954
- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.1954
- Fundstelle:
- GVBl. 1954, 627
§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
§ 5 aWer die Zuwiderhandlung nach § 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 oder eine Straftat nach § 5 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:
§ 1Der in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde grün schraffiert eingezeichnete Landschaftsteil südlich des Teltowkanals im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
§ 2(1) Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:a) die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;b) das Einrichten von Verkaufsständen;c) die Beseitigung oder Beschädigung der Hecken, Bäume, Gehölze und Tümpel;d) das Einbringen und Ablagern von Abfällen, Müll, Trümmern, Schutt und dgl.;e) das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Gespannen;f) der Bau von Drahtleitungen;g) das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Landschaftsschutz hinweisen.
§ 3Unberührt bleiben die bisherige Nutzung und pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.
§ 4Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 6Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in Berlin-Lichterfelde-Süd, Verwaltungsbezirk Steglitz, vom 1. August 1941 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 202) tritt gleichzeitig außer Kraft. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 439/53 G.B.) Berlin, den 3. November 1954.Der Polizeipräsident in Berlin als höhere Naturschutzbehörde Dr. Stumm
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.