Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 12.12.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 1174
Leitung der Lehrgänge, Lehrkräfte
§ 3 Leitung der Lehrgänge, Lehrkräfte (1) Die Leitung der Lehrgänge wird an Haupt- und Realschulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, an den Volkshochschulen von der durch die Schulaufsichtsbehörde eingesetzten Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter wahrgenommen. (2) Der Unterricht wird von Personen erteilt, die die Laufbahnbefähigung in einem Lehramt haben müssen und die fachspezifische Unterrichtserfahrungen in der dem jeweiligen Abschluss entsprechenden Schulart haben sollen.
Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zugelassen, wer 1. das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Prüfung vollendet hat, 2. seinen Wohnsitz im Land Berlin hat, 3. sich nach Feststellung der oder des Prüfungsvorsitzenden ausreichend auf die Prüfung vorbereitet hat, 4. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und 5. nicht Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden oder beruflichen öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule ist. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 genehmigter Ersatzschulen können in einer Nichtschülerprüfung die Abschlüsse der Sekundarstufe I erwerben; für sie findet Satz 1 Nummer 1 bis 4 keine Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschulen und der Jahrgangsstufe 11 der Waldorfschulen, die genehmigte Ersatzschulen sind. (2) Die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein- oder zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 28. Februar oder bis zum 31. August eines Jahres (Ausschlussfristen) ist von den Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zu der diesen Terminen jeweils folgenden Prüfung schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Bis zu diesem Termin sind vorzulegen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild neueren Datums, 2. eine beglaubigte Fotokopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden und gegebenenfalls beruflichen Schule, 3. eine Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung gemäß den Vorgaben der Rahmenlehrpläne für die einzelnen Fächer, 4. bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Herkunftssprache, die kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis der Berliner Schule nachweisen können, eine Erklärung, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird, 5. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses, 6. bei einem Antrag gemäß § 18 Abs. 4 eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder Französisch vorliegen. „Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 reichen anstelle der in Satz 3 genannten Unterlagen eine beglaubigte Kopie des Halbjahreszeugnisses der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ein. (3) Über die Zulassung entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausschusses, dem die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen wurde. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.
Prüfungsbestimmungen
§ 38 Prüfungsbestimmungen (1) Die Prüflinge legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest. Die Prüflinge haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen. (2) Abweichend von § 17 werden keine Vornoten gebildet und die Endnoten nur aus den Noten für die in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. Weichen in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Noten voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. (3) § 18 gilt mit folgenden Maßgaben: 1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache finden nach Wahl der Prüflinge in Englisch oder Französisch statt. 2. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses tritt an die Stelle der Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine schriftliche Prüfung in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs. Für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist ein Fach des nicht schriftlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre zu wählen. 3. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs durchgeführt und ergänzt um eine dritte mündliche Prüfung in einem Fach des nicht mündlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre. 4. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 2 ergänzt um Deutsch oder Mathematik als drittes und ein weiteres, nicht schriftlich oder mündlich geprüftes Fach des gesellschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als viertes Prüfungsfach. Für Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen genehmigter Ersatzschulen ist das Fach Fachtheorie des fachrichtungsbezogenen Unterrichts viertes schriftliches Prüfungsfach und die Fächer Sozialkunde/Wirtschaft sowie Fachpraxis des fachrichtungsbezogenen Unterrichts sind drittes und viertes mündliches Prüfungsfach. 5. Bei den Nichtschülerprüfungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen wird die Prüfung im vierten mündlichen Prüfungsfach als Prüfung in besonderer Form durchgeführt. § 52 Absatz 1 Satz 1,3 bis 5 und Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 gilt für die Durchführung dieser Prüfung bei Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen § 35 der Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin vom 18. September 2007 (GVBl. S. 489), geändert durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ( § 22 ) und der Fachausschüsse ( § 23 ) werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Fachausschusses, das die schriftlichen Arbeiten als Erstkorrektor beurteilt, sowie das Mitglied des Fachausschusses, das die mündliche Prüfung als Prüferin oder Prüfer durchführt. (5) Die Bearbeitungsdauer in der schriftlichen Prüfung beträgt in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs jeweils 120 Minuten. (6) § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüflinge für die mündliche Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Dabei werden in jedem Fach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt. Die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 findet wahlweise als Einzel- oder Partnerprüfung statt. (7) Abweichend von § 32 Abs. 2 bis 8 gelten für den Erwerb der Abschlüsse in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Bestimmungen: 1. der Hauptschulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 , 2. der erweiterte Hauptschulabschluss oder der mittlere Schulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 . (8) § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der erneute Besuch des Hauptkurses entfällt. (9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses. (10) Im Übrigen gelten die Prüfungsbestimmungen der §§ 15 , 17 bis 21 , 24 bis 25 , 27 bis 36 mit der Maßgabe, dass die den Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern zugewiesenen Aufgaben vom Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.
- aufgehoben -
§ 39 - aufgehoben -
Prüfungsfächer
§ 18 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. Deutsch, 2. Mathematik sowie 3. die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind 1. die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache sowie 2. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des erweiterten Hauptschulabschlusses ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs oder Arbeitslehre, 3. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses a) ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs und b) ein Fach des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs. (3) Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs sind Geschichte/Sozialkunde und Erdkunde, Fächer des naturwissenschaftlichen Lernbereichs sind Biologie, Physik und Chemie, Fächer des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs sind Biologie, Physik, Chemie und Informatik. (4) Bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses können die schriftliche und mündliche Prüfung in der Fremdsprache für Prüflinge, die keine oder nur geringfügige Fremdsprachenkenntnisse nachweisen können, auf Antrag entfallen. An die Stelle dieser Prüfungen tritt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfling auszuwählenden Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs. Zweites Fach der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist in diesem Fall ein Fach des naturwissenschaftlichen Lernbereichs oder Arbeitslehre. (5) Sofern Prüfungsfächer nach Absatz 2 oder 4 auszuwählen sind, teilen die Prüflinge ihre Wahl bis zu einem von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festzusetzenden Zeitpunkt schriftlich mit.
Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 28 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt 1. im Fach Deutsch 180 Minuten, 2. in der Fremdsprache sowie dem Fach gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 jeweils 150 Minuten, 3. in Mathematik in der Abschlussprüfung für den Hauptschulabschluss und erweiterten Hauptschulabschluss jeweils 120 Minuten und in der Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss 135 Minuten. (2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur zur Verfügung gestelltes und besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind im Protokoll zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig. (3) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Kapitel 5) hinzuweisen. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Prüfungsbestimmungen
§ 38 Prüfungsbestimmungen (1) Die Prüflinge legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest. Die Prüflinge haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen. (2) Abweichend von § 17 werden keine Vornoten gebildet und die Endnoten nur aus den Noten für die in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. Weichen in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Noten voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. (3) § 18 gilt mit folgenden Maßgaben: 1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache finden nach Wahl der Prüflinge in Englisch oder Französisch statt. 2. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entfällt die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 1 Nummer 3. 3. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des erweiterten Hauptschulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nummer 1 jeweils ergänzt um eine Prüfung in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs sowie in einem Fach des naturwissenschaftlichen Lernbereichs oder Arbeitslehre als zweites und drittes mündliches Prüfungsfach. 4. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses werden die mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 ergänzt um Deutsch oder Mathematik als viertes und ein weiteres, nicht bereits mündlich zu prüfendes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als fünftes mündliches Prüfungsfach. Für Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen genehmigter Ersatzschulen sind die Fächer Sozialkunde/Wirtschaft, Fachpraxis des fachrichtungsbezogenen Unterrichts und Fachtheorie des fachrichtungsbezogenen Unterrichts drittes bis fünftes mündliches Prüfungsfach. 5. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen wird die Prüfung im fünften mündlichen Prüfungsfach als Präsentationsprüfung durchgeführt. § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die durch Verordnung vom 17. September 2010 (GVBl. S. 448) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 gilt für die Durchführung dieser Prüfung bei Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen § 35 der Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin vom 18. September 2007 (GVBl. S. 489), die durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ( § 22 ) und der Fachausschüsse ( § 23 ) werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Fachausschusses, das die schriftlichen Arbeiten als Erstkorrektor beurteilt, sowie das Mitglied des Fachausschusses, das die mündliche Prüfung als Prüferin oder Prüfer durchführt. (5) Die Bearbeitungsdauer in der schriftlichen Prüfung beträgt in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs jeweils 120 Minuten. (6) § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüflinge für die mündliche Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Dabei werden in jedem Fach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt. Die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 findet wahlweise als Einzel- oder Partnerprüfung statt. (7) Abweichend von § 32 Abs. 2 bis 8 gelten für den Erwerb der Abschlüsse in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Bestimmungen: 1. der Hauptschulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 , 2. der erweiterte Hauptschulabschluss oder der mittlere Schulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 . (8) § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der erneute Besuch des Hauptkurses entfällt. (9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses. (10) Im Übrigen gelten die Prüfungsbestimmungen der §§ 15 , 17 bis 21 , 24 bis 25 , 27 bis 36 mit der Maßgabe, dass die den Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern zugewiesenen Aufgaben vom Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.
Übergangsregelungen
§ 39 Übergangsregelungen Für die am Ende des Jahres 2010 stattfindende Abschlussprüfung des Lehrgangs zum nachträglichen Erwerb des mittleren Schulabschlusses gelten die Regelungen der §§18 und 28 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 574) geltenden Fassung.
Anlage Stundentafel Unterrichtsfächer Unterrichtswochenstunden Lehrgänge H Lehrgänge E und M Vorkurs H Hauptkurs H Tageslehrgang H Vorkurs E/M Hauptkurs E Hauptkurs M Tageslehrgang E M Deutsch 5 4 5 a) 3 3 3 5 5 Gesellschaftswissenschaftlicher Lernbereich Geschichte/Sozialkunde Erdkunde - 2 5 a) 3 3 3 5 4 Fremdsprache 5 b) 3 b) 5 b) 3 3 3 5 5 Mathematik 5 4 5 4 4 4 5 5 Naturwissenschaftlich-informationstechnischer Lernbereich Physik Chemie Biologie Informatik c) - 2 5 3 3 3 5 9 Arbeitslehre - - 3 - - - 3 - Wahlpflichtfach d) - - 2 - - - 2 2 Insgesamt 15 15 30 16 16 16 30 30 Anmerkungen: a) Im Tageslehrgang H kann der Ansatz für das Fach Deutsch aus dem Block Geschichte/Sozialkunde, Erdkunde um 1 Unterrichtstunde erhöht werden. b) Englisch oder Französisch; der Unterricht wird in den Leistungsstufen I und II erteilt. c) Informatik kann nur im Hauptkurs und Tageslehrgang M angeboten werden. d) Informatik kann nur im Hauptkurs und Tageslehrgang M angeboten werden.
Auf Grund des § 40 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 , § 15 Abs. 4 , § 57 Abs. 3 , § 58 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Organisation und Durchführung von Tages- und Abendlehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses sowie die Durchführung der entsprechenden Prüfungen.
Wechsel der Lehrgänge und der Einrichtungen
§ 10 Wechsel der Lehrgänge und der Einrichtungen (1) Bis zum Ende des ersten Halbjahres ist ein Übergang vom Hauptkurs M zum Hauptkurs E, vom Tageslehrgang M zum Tageslehrgang E oder vom Tageslehrgang E zum Tageslehrgang H zulässig. Die Entscheidung über die Aufnahme in den gewünschten Kurs trifft die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter des Kurses in der aufnehmenden Einrichtung nach Maßgabe freier Plätze. (2) Aus wichtigen organisatorischen Gründen, insbesondere wenn für einen Hauptkurs insgesamt oder für einzelne Klassen keine tragfähigen Frequenzen zustande kommen oder erhalten bleiben, kann ein Wechsel der Einrichtung erforderlich werden; die bisher besuchte Einrichtung vermittelt in diesem Fall die künftig zu besuchende Einrichtung.
Unterricht
§ 11 Unterricht (1) Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer verbindlichen Unterrichts werden durch die Rahmenlehrpläne und die Stundentafel ( Anlage ) bestimmt. Bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und Arbeitsformen sollen die Didaktik der Erwachsenenbildung, die bisherigen Schullaufbahn- und gegebenenfalls die Berufserfahrungen der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer berücksichtigt werden. (2) Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die ein Fremdsprachenzertifikat in Englisch oder Französisch der Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens erworben haben, werden auf Antrag von dem Unterricht und der Prüfung in der Fremdsprache befreit. (3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind zur Anwesenheit und Teilnahme am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Lehrgänge verpflichtet.
Übergang vom Vorkurs in den Hauptkurs
§ 12 Übergang vom Vorkurs in den Hauptkurs (1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs H werden in den Hauptkurs H aufgenommen, wenn in höchstens einem Fach schlechtere als ausreichende Leistungen vorliegen. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs E/M werden in den Hauptkurs E aufgenommen, wenn am Ende des Vorkurses folgender Leistungsstand nachgewiesen wird: 1. mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern und mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern oder 2. mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, oder 3. ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt. Bei einer Unterbrechung zwischen Vor- und Hauptkurs von mehr als sechs Monaten ist der Übergang in den Hauptkurs E ausgeschlossen, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist nach, dass ihre oder seine Kenntnisse weiterhin für eine Aufnahme in den Hauptkurs ausreichen. (3) In den Hauptkurs M werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs E/M aufgenommen, wenn folgender Leistungsstand nachgewiesen wird: 1. mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach und mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern oder 2. mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, oder 3. ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei Fächern und befriedigende Leistungen in weiteren zwei Fächern vorliegt. Bei einer Unterbrechung zwischen Vor- und Hauptkurs von mehr als sechs Monaten ist der Übergang in den Hauptkurs M ausgeschlossen; über Ausnahmen hiervon entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (4) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz für einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer Ausnahmen von den Leistungsanforderungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 zulassen, wenn 1. Minderleistungen auf besondere von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und 2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich im Hauptkurs mitarbeiten können. (5) Wer nicht nach Absatz 1 bis 4 in den Hauptkurs übergehen darf, kann den Vorkurs einmal wiederholen.
Lernerfolgskontrollen
§ 13 Lernerfolgskontrollen (1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden Klassenarbeiten (Absatz 2) geschrieben und Kurzkontrollen (Absatz 3) durchgeführt. (2) In den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik werden im Vorkurs und Hauptkurs oder im Tageslehrgang je Halbjahr mindestens zwei Klassenarbeiten geschrieben. Die jeweilige Dauer beträgt mindestens 45 Minuten; als Höchstdauer kann die in der schriftlichen Prüfung für das jeweilige Fach festgesetzte Zeit ( § 28 ) angesetzt werden. Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben. An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz. Für versäumte Klassenarbeiten kann ein Nachschreibtermin oder eine Leistungsfeststellung in mündlicher Form angesetzt werden. (3) Kurzkontrollen sollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Halbjahr in allen Fächern durchgeführt werden. Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze. (4) Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren. In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen. (5) Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen. Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der Teilnehmenden einer Klasse mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.
Leistungsbewertung und Zeugnisse
§ 14 Leistungsbewertung und Zeugnisse (1) Die Bewertung der Leistungen in den Lehrgängen erfolgt nach den in § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes festgesetzten Notenstufen. Werden Leistungen aus von Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit. (2) Eine Zeugnisnote oder Vornote kann gebildet werden, wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mindestens sechs Wochen je Halbjahr des Hauptkurses oder Tageslehrgangs kontinuierlich am für ihn oder sie verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat. In Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, gehen sämtliche schriftlichen Leistungen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein. Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen. (3) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Lehrgangsteilnehmerin oder den -teilnehmer im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; bei fehlender Einigung entscheidet die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter. (4) Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden. Am Ende des Vorkurses und des ersten Halbjahres eines Hauptkurses erhalten die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer ein Halbjahreszeugnis. Die Entscheidungen über das Bestehen der Beobachtungszeit und die Berechtigung zum Übergang in den jeweiligen Hauptkurs werden unter "Bemerkungen" vermerkt. Die Noten für das zweite Halbjahr des Hauptkurses werden den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern zusammen mit den Vornoten bekannt gegeben; Halbjahreszeugnisse werden nicht erteilt. (5) Wer die Prüfung besteht, erhält das Abschlusszeugnis der Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul-, erweiterten Hauptschul- oder mittleren Schulabschlusses. Wer den Lehrgang vor dem Abschluss verlässt oder die Prüfung nicht besteht, erhält ein Abgangszeugnis.
Zweck und Teile der Prüfungen
§ 15 Zweck und Teile der Prüfungen (1) In den Prüfungen ist festzustellen, ob die Prüflinge einen Bildungsstand erreicht hat, der für den Hauptschulabschluss, den erweiterten Hauptschulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erforderlich ist. (2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt.
Zeitpunkt der Prüfungen
§ 16 Zeitpunkt der Prüfungen (1) Die Prüfungen finden im letzten Halbjahr des Lehrganges statt. (2) Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des erweiterten Hauptschulabschlusses findet frühestens fünf Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Lehrganges statt. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter legt die Termine der schriftlichen Prüfung fest und gibt diese spätestens acht Wochen vor Beginn der Prüfung den Prüflingen bekannt. (3) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des erweiterten Hauptschulabschlusses findet frühestens zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Lehrganges statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter fest. (4) Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses werden die Termine der schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache und der Prüfungszeitraum der mündlichen Prüfung in der Fremdsprache von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter einen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Prüfungsnoten
§ 17 Prüfungsnoten (1) Prüfungsnoten sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie die Endnoten. Die Vornoten werden aus den im Hauptkurs erbrachten Leistungen im jeweiligen Fach ermittelt; dabei ist die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. Bei Wiederholung des Hauptkurses sind nur die Noten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. Die Endnoten werden aus den Vornoten und gegebenenfalls der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet; dabei kommt der aus der schriftlichen und gegebenenfalls mündlichen Prüfung zu bildenden Note (Absatz 2) ein besonderes Gewicht zu. Bei Fächern, die nicht geprüft werden, gilt die Vornote als Endnote. (2) In den sowohl schriftlich als auch mündlich geprüften Fächern wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 3 zu 2 gebildet.
Prüfungsfächer
§ 18 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind 1. Deutsch, 2. Mathematik, 3. die während des Lehrgangs unterrichtete Fremdsprache sowie 4. in der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Wahl eines der Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind 1. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des erweiterten Hauptschulabschlusses a) die Fremdsprache gemäß Absatz 1 Nr. 3, b) nach Wahl eines der Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs oder Arbeitslehre, 2. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses a) die Fremdsprache gemäß Absatz 1 Nr. 3, b) nach Wahl ein Fach des nicht unter Absatz 1 Nr. 4 gewählten Lernbereichs. (3) Fächer des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs sind Geschichte/Sozialkunde und Erdkunde, Fächer des naturwissenschaftlichen Lernbereichs sind Biologie, Physik und Chemie, Fächer des naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs sind Biologie, Physik, Chemie und Informatik. (4) Bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses können die schriftliche und mündliche Prüfung in der Fremdsprache für Prüflinge, die keine oder nur geringfügige Fremdsprachenkenntnisse nachweisen können, auf Antrag entfallen. An die Stelle dieser Prüfungen tritt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in einem vom Prüfling auszuwählenden Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Lernbereichs. Zweites Fach der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist in diesem Fall ein Fach des naturwissenschaftlichen Lernbereichs oder Arbeitslehre. (5) Sofern Prüfungsfächer nach Absatz 1, 2 oder 4 auszuwählen sind, teilen die Prüflinge ihre Wahl bis zu einem von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter festzusetzenden Zeitpunkt schriftlich mit.
Zuhörerinnen und Zuhörer
§ 19 Zuhörerinnen und Zuhörer (1) Lehrkräfte der Einrichtungen dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der Direktorin oder dem Direktor der Volkshochschule ist die Anwesenheit bei der in der eigenen Einrichtung stattfindenden mündlichen Prüfung zu gestatten. (2) Die Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen zu verpflichten.
Einrichtung der Lehrgänge
§ 2 Einrichtung der Lehrgänge Abendlehrgänge gemäß § 1 werden an Haupt- und Realschulen eingerichtet. An Volkshochschulen können ebenfalls Abendlehrgänge sowie Tageslehrgänge gemäß § 1 eingerichtet werden. Die Einrichtung der Lehrgänge bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Unabhängig von der schriftlichen Genehmigung dürfen Lehrgänge nur durchgeführt werden, wenn die erforderliche Raum-, Material- und Personalausstattung zur Verfügung steht.
Protokolle
§ 20 Protokolle Über die Prüfungen sowie die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten.
Nachteilsausgleich
§ 21 Nachteilsausgleich (1) Prüflinge mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Sofern die Feststellung des Förderbedarfs nicht bereits während der Schulzeit erfolgt ist, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Festgesetzt werden können die in § 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren, dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. (2) Prüflinge mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Einrichtung festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die Einrichtung nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde entscheidet. (3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der oder des Prüfungsvorsitzenden. (4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
Prüfungsausschuss
§ 22 Prüfungsausschuss (1) Für die Durchführung der jeweiligen Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Beauftragten der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzenden, der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter und mindestens zwei Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuss angehört. (2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.
Fachausschüsse
§ 23 Fachausschüsse (1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus 1. der Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und 2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, den Vorsitz des Fachausschusses selbst zu übernehmen; ansonsten übernimmt die Lehrkraft nach Absatz 1 Nr. 1 den Vorsitz.
Teilnahmepflicht, Ausschluss
§ 24 Teilnahmepflicht, Ausschluss (1) Die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied von der Mitwirkung nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt die oder der Vorsitzende, wer die Vertretung übernimmt.
Beschlussfassung
§ 25 Beschlussfassung (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. (2) Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zulassung zur Prüfung
§ 26 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Abschlussprüfung zum Erwerb eines der in § 1 genannten Abschlüsse ist zuzulassen, wer 1. sich im letzten Halbjahr des Lehrganges befindet, 2. in keinem Fach die Vornote "ungenügend" erhalten hat und 3. bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in höchstens zwei Fächern oder bei der Abschlussprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses in höchstens drei Fächern die Vornote "mangelhaft" erhalten hat. (2) Wer zur Prüfung zugelassen ist, ist zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. Bei Nichtzulassung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (3) Die Zulassung wird eine Woche vor der schriftlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters (Zulassungskonferenz) festgestellt. Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind am nächsten Unterrichtstag über die Entscheidung und die Vornoten zu unterrichten.
Prüfungsaufgaben
§ 27 Prüfungsaufgaben (1) Die Anforderungen an die in den Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und den Bildungsstandards für den jeweiligen Schulabschluss entsprechen. Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die für den Erwerb des jeweiligen Abschlusses erreicht sein müssen. (2) Die Aufgabenstellungen für die schriftliche Prüfung werden entweder von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben (zentral geprüfte Fächer) oder von der Schulaufsichtsbehörde aus von der jeweiligen Einrichtung eingereichten Vorschlägen ausgewählt (dezentral geprüfte Fächer). (3) Die Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt oder gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde entwickelt. (4) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 28 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die Bearbeitungszeit in der schriftlichen Prüfung beträgt 1. im Fach Deutsch 180 Minuten, 2. in der Fremdsprache sowie dem Fach gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 jeweils 150 Minuten, 3. in Mathematik sowie in den übrigen Fächern der Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss jeweils 120 Minuten. (2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur zur Verfügung gestelltes und besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind im Protokoll zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig. (3) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Kapitel 5) hinzuweisen. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 29 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten (1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die die Prüflinge zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, beurteilt. Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Prüfungsvorsitzende auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters eine andere Lehrkraft. (2) Bei zentral geprüften Fächern sind für die Korrektur und Bewertung die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (3) Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der gegebenenfalls eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen kann. Sie oder er kann im Benehmen mit den für die Beurteilung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
Vorkonferenz
§ 30 Vorkonferenz (1) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt, in der über den Ausschluss von der mündlichen Prüfung (Absatz 2) und über zusätzliche mündliche Prüfungen (Absatz 3) entschieden wird. (2) Von der mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer auch bei bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen Prüfungen die für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht mehr erreichen kann. Die Vorkonferenz stellt in diesem Fall das Nichtbestehen der Prüfung fest und legt die Endnoten in allen Fächern fest. (3) Zusätzliche mündliche Prüfungen finden in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung statt, wenn 1. die oder der Prüfungsvorsitzende eine entsprechende Prüfung ansetzt oder 2. der Prüfungsausschuss dem Antrag eines Prüflings nach einer zusätzlichen Prüfung in einem von ihm ausgewählten Fach entspricht; für den Antrag setzt der Prüfungsausschuss einen Termin fest. Die Vorkonferenz legt die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die Fächer und Termine.
Durchführung und Beurteilung der mündlichen Prüfung
§ 31 Durchführung und Beurteilung der mündlichen Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung soll sich der Fachausschuss ein Bild von dem Leistungsstand des Prüflings machen. (2) In allen dezentral geprüften Prüfungsfächern werden die Prüflinge einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer soll je Fach nicht mehr als 15 Minuten betragen. Der Prüfling kann für die mündliche Prüfung im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete aus dem Unterrichtsangebot des Hauptkurses benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Es werden in jedem Prüfungsfach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt, wobei mindestens ein Sachgebiet dem Angebot des letzten Halbjahres zu entnehmen ist. (3) Sofern für die mündliche Prüfung in der Fremdsprache Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde festgelegt sind, wird sie grundsätzlich als Partnerprüfung mit zwei Prüflingen durchgeführt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die oder der Prüfungsvorsitzende auf Antrag Einzelprüfungen zulassen. Bei Partnerprüfungen und Einzelprüfungen ist in der Regel eine Prüfungsdauer von 5 bis 10 Minuten anzusetzen. Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass unmittelbar vor der Prüfung eine Vorbereitungszeit von bis zu 15 Minuten unter Aufsicht vorzusehen ist. Im Verlauf der Partnerprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Prüflinge bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbständigen Lösung gestellt werden. (4) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note fest.
Prüfungsergebnis
§ 32 Prüfungsergebnis (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Prüfungsnoten und stellt im Anschluss daran das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder in höchstens einem Prüfungsfach mangelhafte Prüfungsleistungen bei ansonsten ausreichenden Prüfungsleistungen in den anderen Prüfungsfächern vorliegen und 2. mit den Endnoten die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt werden. (3) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses ist bestanden, wenn 1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und 2. mit den Endnoten die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 5 erfüllt werden. (4) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden erfüllt, wenn die Endnote in keinem Prüfungsfach "ungenügend" lautet und für mangelhafte Leistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt. (5) Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 Nr. 2 werden erfüllt, wenn die Endnote in keinem Prüfungsfach "ungenügend" und in höchstens einem Prüfungsfach "mangelhaft" lautet oder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Prüfungsfächern ein Notenausgleich durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt. (6) Bei in Leistungsstufen unterrichteten Fächern ist im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 in der Leistungsstufe II eine um eine Notenstufe bessere Note erforderlich. (7) Sind Fächer im Hauptkurs in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt. (8) Wer die Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss nicht bestanden hat und den erweiterten Hauptschulabschluss noch nicht besitzt, erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss, sofern die in Absatz 3 Nr. 1 genannten Bedingungen ohne Berücksichtigung der Leistungen im Prüfungsfach gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt werden. (9) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.
Wiederholung der Prüfung
§ 33 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Hauptkurses wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässige zweite Wiederholung. Wird die Prüfung wiederholt, sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 34 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer selbst oder einer mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertretung gewährt werden. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann die Prüfungsunterlagen zusammen mit einer Begleitperson einsehen. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen. Die Anfertigung von Fotokopien wird gegen Gebühr gestattet. (3) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2006 (GVBl. S. 888), in der jeweils geltenden Fassung.
Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 35 Nichtteilnahme an Prüfungen (1) Tritt ein Prüfling aus selbst zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurück oder nimmt er aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit "ungenügend" zu bewerten. (2) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit "ungenügend" bewertet. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme von dem Prüfling nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil bei dezentral geprüften Fächern zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter kann die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung in dezentral geprüften Fächern den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt sie oder er auf Vorschlag der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft neue Aufgaben. Bei zentral geprüften Fächern sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für die von ihr festgesetzten Nachholtermine zu verwenden. (4) Kann die gesamte Prüfung nicht spätestens im Verlauf der nach einem Jahr folgenden Prüfung abgeschlossen werden, so gilt sie als nicht stattgefunden. In diesem Fall scheidet der Prüfling aus dem Lehrgang aus; sie oder er wird auf Antrag bevorzugt in das erste Halbjahr des Hauptkurses aufgenommen.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 36 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat, 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder 3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; bei einem Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Im Falle des begründeten Verdachts einer Unregelmäßigkeit wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung die Prüferin oder der Prüfer an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären. (3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren (1) Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zugelassen, wer 1. das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Prüfung vollendet hat, 2. seinen Wohnsitz im Land Berlin hat, 3. sich nach Feststellung der oder des Prüfungsvorsitzenden ausreichend auf die Prüfung vorbereitet hat, 4. die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und 5. nicht Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule ist. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein- oder zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 28. Februar oder bis zum 31. August eines Jahres (Ausschlussfristen) ist von den Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zu der diesen Terminen jeweils folgenden Prüfung schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Bis zu diesem Termin sind vorzulegen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild neueren Datums, 2. eine beglaubigte Fotokopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden und gegebenenfalls beruflichen Schule, 3. eine Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung gemäß den Vorgaben der Rahmenlehrpläne für die einzelnen Fächer, 4. bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Herkunftssprache, die kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis der Berliner Schule nachweisen können, eine Erklärung, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird, 5. eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses, 6. bei einem Antrag gemäß § 18 Abs. 4 eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder Französisch vorliegen. (3) Über die Zulassung entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausschusses, dem die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen wurde. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen.
Prüfungsbestimmungen
§ 38 Prüfungsbestimmungen (1) Die Prüflinge legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest. Die Prüflinge haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen. (2) Abweichend von § 17 werden keine Vornoten gebildet und die Endnoten nur aus den Noten für die in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. Weichen in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Noten voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen. (3) § 18 gilt mit folgenden Maßgaben: 1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache finden nach Wahl der Prüflinge in Englisch oder Französisch statt. 2. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses tritt an die Stelle der Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine schriftliche Prüfung in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs. Für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist ein Fach des nicht schriftlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre zu wählen. 3. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs durchgeführt und ergänzt um eine dritte mündliche Prüfung in einem Fach des nicht mündlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre. 4. Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 2 ergänzt um Deutsch oder Mathematik als drittes und ein weiteres, nicht schriftlich oder mündlich geprüftes Fach des gesellschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als viertes Prüfungsfach. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ( § 22 ) und der Fachausschüsse ( § 23 ) werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Fachausschusses, das die schriftlichen Arbeiten als Erstkorrektor beurteilt, sowie das Mitglied des Fachausschusses, das die mündliche Prüfung als Prüferin oder Prüfer durchführt. (5) Die Bearbeitungsdauer in der schriftlichen Prüfung beträgt in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs jeweils 120 Minuten. (6) § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüflinge für die mündliche Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Dabei werden in jedem Fach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt. Die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 findet wahlweise als Einzel- oder Partnerprüfung statt. (7) Abweichend von § 32 Abs. 2 bis 8 gelten für den Erwerb der Abschlüsse in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Bestimmungen: 1. der Hauptschulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 , 2. der erweiterte Hauptschulabschluss oder der mittlere Schulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1 . (8) § 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der erneute Besuch des Hauptkurses entfällt. (9) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses. (10) Im Übrigen gelten die Prüfungsbestimmungen der §§ 15 , 17 bis 21 , 24 bis 25 , 27 bis 36 mit der Maßgabe, dass die den Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern zugewiesenen Aufgaben vom Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.
Übergangsregelungen
§ 39 Übergangsregelungen (1) Für die vor dem 1. Februar 2006 bestehenden Hauptkurse und Tageslehrgänge gelten die Regelungen der Ausführungsvorschriften über Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses vom 24. März 1994 (ABl. S. 1147), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 15. April 1996 (ABl. S. 1508), weiter. (2) Für Abschlussprüfungen von Prüflingen, die vor dem 1. Februar 2006 in Hauptkurse oder Tageslehrgänge eingetreten sind, sowie für vor dem 1. August 2006 stattfindende Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gelten die Regelungen der §§ 3 , 4 , 16 , 21 , 28 , 29 , 31 und 32 der Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses vom 28. Oktober 1983 (GVBl. S. 1436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 397), weiter. Dies gilt für § 31 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesschulamtes die Schulaufsichtsbehörde tritt und die oder der Prüfungsvorsitzende die Entscheidung über eine ausreichende Prüfungsvorbereitung und über die Zulassung trifft.
Struktur der Lehrgänge
§ 4 Struktur der Lehrgänge (1) Die Lehrgänge werden als 1. "Abendlehrgang H" und "Tageslehrgang H" zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, 2. "Abendlehrgang E" und "Tageslehrgang E" zum nachträglichen Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses und 3. "Abendlehrgang M" und "Tageslehrgang M" zum nachträglichen Erwerb des mittleren Schulabschlusses eingerichtet. (2) Abendlehrgänge bestehen aus einem halbjährigen Vorkurs und einem einjährigen Hauptkurs, der sich in zwei Halbjahre gliedert. Die Abendlehrgänge E und M haben einen gemeinsamen Vorkurs (Vorkurs E/M). Tageslehrgänge dauern ein Jahr; ihnen geht kein Vorkurs voraus. (3) Die Lehrgänge sind in Klassen gegliedert. Die Teilnehmerzahl der Klassen eines Lehrganges soll mindestens 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen. Bei Beginn des Lehrganges ist von einer Mindestfrequenz von 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je Klasse auszugehen. (4) Der Termin für den jeweiligen Beginn der Lehrgänge wird von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (5) Der Unterricht der Abendlehrgänge beginnt in der Regel frühestens um 17.30 Uhr und endet spätestens um 22 Uhr. In den Tageslehrgängen findet der Unterricht in der Zeit zwischen 8 Uhr und 16 Uhr statt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des Realschulabschlusses außer Kraft. Berlin, den 12. Dezember 2006 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Zöllner
Aufnahmevoraussetzungen
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen (1) In einen Abendlehrgang kann aufgenommen werden, wer nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 42 des Schulgesetzes unterliegt. Die Aufnahme in einen Tageslehrgang ist frühestens zwei Jahre nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht möglich oder, bei Besuch der allgemein bildenden Schule über das Ende der allgemeinen Schulpflicht hinaus, frühestens zwei Jahre nach dem Ende dieses Schulbesuchs. (2) In einen Abend- oder Tageslehrgang E oder M kann nur aufgenommen werden, wer zusätzlich zu den im Absatz 1 genannten Anforderungen den Hauptschulabschluss oder einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss nachweist. (3) Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache werden nur aufgenommen, wenn auf Grund einer Sprachstandsfeststellung entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes angenommen werden kann, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können. Die Sprachstandsfeststellung entfällt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptschulabschluss an einer deutschen Schule oder das Zertifikat Deutsch der Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens erworben hat oder einen nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde gleichwertigen Nachweis vorlegen kann. (4) In einen Lehrgang kann nicht aufgenommen werden, wer die entsprechende Abschlussprüfung zweimal nicht bestanden hat; dabei ist ohne Belang, ob die Prüfung im ersten oder zweiten Bildungsweg durchlaufen wurde. Nicht aufgenommen werden Bewerberinnen und Bewerber, die den jeweiligen oder einen höheren Schulabschluss schon besitzen.
Aufnahmeverfahren
§ 6 Aufnahmeverfahren (1) Die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter nimmt die Bewerberinnen und Bewerber im Auftrag der Schulbehörde in den jeweiligen Lehrgang auf. Eine an Bedingungen geknüpfte Aufnahme ist nicht zulässig. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel jeweils zum Beginn eines Lehrgangs aufgenommen. Die Bewerbungen müssen spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Aufnahmetermin bei der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter eingegangen sein. Soweit noch freie Plätze zur Verfügung stehen, werden spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. (3) Die Aufnahme ist schriftlich unter Beifügung folgender Unterlagen zu beantragen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, der Angaben über die Schulbildung, gegebenenfalls auch über Weiterbildung einschließlich beruflicher Fortbildung sowie über erlernte Fremdsprachen enthält, 2. ein Lichtbild neueren Datums, 3. beglaubigte Kopien von Abgangs- oder Abschlusszeugnissen der zuletzt besuchten allgemein bildenden Schule sowie gegebenenfalls entsprechende Zeugnisse der beruflichen Schulen, 4. gegebenenfalls in beglaubigter Kopie die gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Nachweise, 5. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo eine Prüfung für den angestrebten Abschluss nicht bestanden wurde.
Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle
§ 7 Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle (1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Lehrgang die vorhandene Aufnahmekapazität, so sind die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach Absatz 5 und 6 zu ermitteln. Besondere Härtefälle werden vorab nach Maßgabe des Absatzes 4 berücksichtigt. In die Auswahl einbezogen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und sich termingerecht angemeldet haben. (2) Die Platzzahl in den Aufnahmeklassen eines Lehrgangs (Aufnahmekapazität) ergibt sich aus der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Anzahl der Klassenverbände und der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Die Teilnehmerzahl je Klassenverband soll 30 Personen nicht überschreiten. (3) Die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage trifft die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter der Einrichtung, an der der Lehrgang angeboten wird. Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber sind auf Angebote anderer Einrichtungen hinzuweisen. (4) Von den verfügbaren Plätzen werden vorab bis zu 10 vom Hundert für die Berücksichtigung besonderer Härtefälle freigehalten. Eine besondere Härte liegt vor, wenn soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände das unverzügliche Nachholen des angestrebten Abschlusses gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe das Erreichen des Abschlusses erheblich verzögert haben. (5) Die nach Berücksichtigung der Härtefälle zur Verfügung stehenden Plätze werden nach dem Grad der Eignung vergeben. Maßgeblich ist hierbei die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote 1. bei Bewerbungen für einen Tages- oder Abendlehrgang H des letzten vor Verlassen der allgemein bildenden Schule erteilten Zeugnisses und 2. bei Bewerbungen für einen Tages- oder Abendlehrgang E oder M des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss oder des Zeugnisses, mit dem die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss bescheinigt wird. Anstelle des Zeugnisses gemäß Satz 2 Nr. 1 kann nach Entscheidung der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters das Ergebnis eines standardisierten Eignungstests herangezogen werden. Bei gleicher Durchschnittsnote richtet sich die Rangfolge nach der Wartezeit der Bewerberinnen und Bewerber; ist auch die Wartezeit gleich, entscheidet das Los. (6) Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend der Rangfolge nach Absatz 5 in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die bei Beginn des Lehrgangs nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.
Unmittelbare Aufnahme in den Hauptkurs eines Abendlehrganges
§ 8 Unmittelbare Aufnahme in den Hauptkurs eines Abendlehrganges (1) Bewerberinnen und Bewerber für den Abendlehrgang H, die die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 erfüllen und vor nicht mehr als sechs Monaten vor dem Aufnahmetermin 1. die Jahrgangsstufe 9 ohne Erreichen des Hauptschulabschlusses durchlaufen haben oder 2. einen berufsbefähigenden Lehrgang gemäß § 129 Abs. 12 des Schulgesetzes ohne Erfolg durchlaufen haben oder 3. eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und die über Vorkenntnisse in der unterrichteten Fremdsprache verfügen, können auf Antrag direkt in den Hauptkurs aufgenommen werden. Entsprechendes gilt bei Nachweis einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit; als Berufstätigkeit gilt auch die Führung eines Familienhaushaltes. (2) Bewerberinnen und Bewerber für den Abendlehrgang E oder M können auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der nachstehend genannten Voraussetzungen unmittelbar in den beginnenden Hauptkurs aufgenommen werden; die Aufnahme ist möglich 1. nach Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses in den Hauptkurs E, 2. nach Erwerb des Hauptschulabschlusses in einem Abendlehrgang mit durchschnittlich mindestens guten Leistungen in den Hauptkurs M, 3. nach Beendigung der Jahrgangsstufe 10 ohne mindestens den erweiterten Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss, sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme am mittleren Schulabschluss bestand, in den Hauptkurs M, 4. nach Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Bildungsabschlusses in den Hauptkurs M. (3) Inhaftierte, die sich auf eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb eines Abschlusses gemäß § 1 vorbereitet haben, können entsprechend dem jeweiligen Stand ihrer Vorbereitung mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde unmittelbar in den Hauptkurs eintreten; das zweite Halbjahr des Hauptkurses muss in jedem Fall vollständig durchlaufen werden.
Beobachtungszeit
§ 9 Beobachtungszeit (1) Bei unmittelbarem Eintritt in den Hauptkurs ( § 8 ) gilt der Besuch des ersten Halbjahres des Hauptkurses als Beobachtungszeit. Am Ende der Beobachtungszeit entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters darüber, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer auf Grund ihrer oder seiner Leistungen geeignet erscheint, am weiteren Unterricht teilzunehmen. Die Beobachtungszeit ist bestanden, wenn 1. im Hauptkurs H die Leistungen in höchstens zwei Fächern schlechter als "ausreichend" lauten, 2. im Hauptkurs E die in § 12 Abs. 2 und im Hauptkurs M die in § 12 Abs. 3 definierten Leistungskriterien erfüllt werden. (2) In besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer nicht zu vertretenden Fehlzeiten während der Beobachtungszeit, kann die Klassenkonferenz auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Beobachtungszeit für bestanden erklären, wenn ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs erwartet werden kann. Wer die Beobachtungszeit nicht bestanden hat, kann sie entweder unmittelbar im Anschluss an das erste Halbjahr des Hauptkurses einmal wiederholen oder er wird nach Entscheidung der Klassenkonferenz in den entsprechenden Vorkurs aufgenommen, sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen geboten erscheint.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.