BIGIntergrG BE · Berlin

Gesetz zur Integration des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung in die Charité - Universitätsmedizin Berlin (BIG-Integrationsgesetz) Vom 12. Oktober 2020

Ausfertigungsdatum:
12.10.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 794
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes[Änderungsanweisungen zum Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739)]

Artikel

Artikel 2 Änderung des MDC-Gesetzes[Änderungsanweisungen zum MDC-Gesetz vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70, 73)]

Artikel

Artikel 3 Änderung des Personalvertretungsgesetzes[Änderungsanweisungen zur Anlage zu § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24)]

Artikel

Artikel 4 Auflösung des BIG, Übertragung von Vermögen und Personal(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Körperschaft des öffentlichen Rechts Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG) mit Sitz in Berlin, die durch § 1 Absatz 1 Satz 1 des BIG-Gesetzes vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) errichtet worden ist, aufgelöst.(2) Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des BIG, die diesem nach der zum 31. Dezember 2020 erstellten Schlussbilanz zuzurechnen sind, gehen mit allen Rechten und Pflichten unbeschadet der Rechte Dritter mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf den Translationsforschungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) als Gesamtrechtsnachfolger über. Das in der Schlussbilanz des BIG ausgewiesene Eigenkapital ist Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz des Translationsforschungsbereichs der Charité.(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim BIG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden auf die Charité über. Die Charité übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Kündigungen des Arbeitgebers aus Anlass der Auflösung des BIG und seiner Integration in die Charité sind ausgeschlossen.

Artikel

Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Berliner Universitätsmedizingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.(2) Die für Forschung zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des MDC-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

Artikel

Artikel 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das BIG-Gesetz vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) außer Kraft.

Eingangsformel BIGIntergrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.