---
title: "BIGG — Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) Vom 9. April 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/biggbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BIGGBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:14:53+00:00"
---

# BIGG — Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) Vom 9. April 2015

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 09.04.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 70


### § 1 — Errichtung, Rechtsstellung

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das „Berliner Institut für Gesundheitsforschung“ (BIG) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Es ist eine außeruniversitäre Wissenschaftseinrichtung des Landes Berlin im Bereich der Biomedizin. Die englische Bezeichnung lautet „Berlin Institute of Health“ (BIH). (2) Das BIG hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und regelt seine Angelegenheiten durch Satzung. (3) Das BIG kann ein eigenes Dienstsiegel führen. (4) Die Charité-Universitätsmedizin Berlin (Charité) und das Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft (MDC) sind rechtsfähige Gliedkörperschaften des BIG. (5) Mitglieder des BIG sind die hauptamtlich bei der Charité beschäftigten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen) sowie die leitenden wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des MDC nach Maßgabe des § 14 des Gesetzes über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“ vom 9. April 2015 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Die Rechtsaufsicht wird von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. Sie erfolgt im Benehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium.

### § 10 — Pflichten der Gliedkörperschaften gegenüber dem BIG

§ 10 Pflichten der Gliedkörperschaften gegenüber dem BIG(1) Die Vorstände der Gliedkörperschaften informieren den Vorstand des BIG zeitnah und umfassend über bevorstehende wesentliche Entscheidungen, die Bezüge zum BIG haben; zu den wesentlichen Entscheidungen zählen insbesondere Entscheidungen über Struktur- und Entwicklungspläne sowie Forschungsprogramme und Wirtschaftspläne. Der oder die Vorstandsvorsitzende des BIG muss vor allen wesentlichen Entscheidungen im Sinne des Satzes 1 vom Vorstand oder Aufsichtsrat der Gliedkörperschaften in den dazu stattfindenden Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen gehört werden. Hierzu steht ihm oder ihr ein Rede- und Antragsrecht in der entsprechenden Vorstands- oder Aufsichtsratssitzung zu. (2) Die Gliedkörperschaften stellen durch eine transparente Trennungsrechnung und eine Kosten- und Leistungsrechnung sicher, dass sie die Mittel des BIG zweckentsprechend verwenden. Sie berichten dem Vorstand jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres darüber.

### § 11 — Gemeinsame Berufungsverfahren

§ 11 Gemeinsame BerufungsverfahrenZur Wahrnehmung von Forschungsaufgaben im Gemeinsamen Forschungsraum können gemeinsame Berufungsverfahren insbesondere mit der Charité durchgeführt werden. Der Vorstand des BIG kann der Medizinischen Fakultät der Charité Vorschläge zur Einrichtung von Professuren im Gemeinsamen Forschungsraum unterbreiten. Das BIG wird bei Berufungsverfahren und bei der Besetzung von wissenschaftlichen Leitungsfunktionen im Gemeinsamen Forschungsraum beteiligt.

### § 12 — Finanzierung des BIG durch Bund und Land, Wirtschaftsführung und Wirtschaftsplan

§ 12 Finanzierung des BIG durch Bund und Land, Wirtschaftsführung und Wirtschaftsplan(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält das BIG Mittel des Bundes und des Landes Berlin. Die Mittel werden als Zuschüsse oder Zuwendungen gemäß der jeweils geltenden Fassung der entsprechenden Landes- und Bundeshaushaltsgesetze auf der Grundlage des genehmigten Wirtschaftsplans des BIG und nach Maßgabe der Haushaltspläne des Bundes und des Landes Berlin für Betrieb und Investitionen zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem für Forschung zuständigen Ministerium des Bundes und der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung. Das BIG kann auch Mittel Dritter zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. (2) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die Gliederung des Wirtschaftsplans richtet sich nach den jeweils gültigen Grundsätzen des Bundes für das Finanz- und Rechnungswesen von Forschungseinrichtungen. (4) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses, den Lagebericht und deren Prüfung sind die §§ 238 bis 335b des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.(5) Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofs und des Rechnungshofs von Berlin ist die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin zu prüfen. (6) Der Vorstand des BIG erstellt jährlich nachrichtlich einen konsolidierten Gesamtwirtschaftsplan, der sich aus den Wirtschaftsplänen des BIG und der beiden Gliedkörperschaften Charité und MDC zusammensetzt. (7) Das Land Berlin haftet für Verbindlichkeiten des BIG als Gewährträger. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das für Forschung zuständige Bundesministerium, und dem Land Berlin, vertreten durch die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung.

### § 13 — Personal und Verwaltung

§ 13 Personal und Verwaltung(1) Das BIG kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere in seiner Geschäftsstelle, Personal anstellen. Es ist Arbeitgeber des bei ihm beschäftigten Personals. (2) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIG sind nach den für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden tariflichen Bestimmungen zu regeln. Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle ist der oder die Vorstandsvorsitzende, der oder die diese Zuständigkeit übertragen kann. (3) Das BIG soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsleistungen der Gliedkörperschaften in Anspruch nehmen, wenn dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Erfüllung durch eigene Verwaltung vorzuziehen ist. Hierzu schließt das BIG öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit der betreffenden Gliedkörperschaft ab, in denen auch die Erstattung der entstehenden Kosten geregelt wird.

### § 14 — Übergangsregelungen

§ 14 Übergangsregelungen(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt. Abweichend hiervon wird der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats mit der erstmaligen Bestellung in diese Funktion Mitglied des Aufsichtsrats. Bis zur Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats nimmt der Gründungsaufsichtsrat der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts BIG seine Aufgaben wahr. (2) Der oder die hauptamtliche Vorstandsvorsitzende und das hauptamtliche administrative Vorstandsmitglied sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes bestellt werden. Bis dahin übt der oder die Vorstandsvorsitzende der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts BIG den Vorsitz aus. (3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt werden. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben einer außeruniversitären Wissenschaftseinrichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 übernimmt das BIG im Wege einer Vereinbarung die von der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts BIG begründeten Rechte und Pflichten; dies gilt auch für dem BIG zustehende Rechte und Pflichten, die die Gliedkörperschaften auf Grund ihrer Tätigkeit für die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts BIG erworben haben.

### § 2 — Satzungen

§ 2 SatzungenDie Satzung zur Regelung der Grundordnung des BIG und andere Satzungen werden vom Vorstand erarbeitet und vom Aufsichtsrat beschlossen. Die Satzungen des BIG bedürfen der Genehmigung der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und des für Forschung zuständigen Bundesministeriums. Sie sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

### § 3 — Zweck und Aufgaben

§ 3 Zweck und Aufgaben(1) Das BIG führt klinische Forschung und Grundlagenforschung der Gliedkörperschaften zusammen und entwickelt sie fort (Gemeinsamer Forschungsraum). Es fördert die translationale Forschung und interdisziplinäre Zusammenarbeit von MDC und Charité auf der Grundlage eines systemmedizinischen Forschungsansatzes und seiner wissenschaftlichen Weiterentwicklung. (2) Zu den Aufgaben des BIG zählen insbesondere 1. die Gewährleistung der translationalen Forschung und der interdisziplinären Zusammenarbeit von Grundlagenwissenschaftlern und Grundlagenwissenschaftlerinnen sowie klinischen Forschern und Forscherinnen,2. die Entwicklung organ- und indikationsübergreifender Formen der Zusammenarbeit im Rahmen eines Forschungsprogramms,3. die Bildung und Förderung von Forschungseinheiten des Gemeinsamen Forschungsraums und ihrer Infrastruktur,4. die programmbasierte Förderung von Vorhaben im Gemeinsamen Forschungsraum,5. die Mitwirkung an Berufungsverfahren im Gemeinsamen Forschungsraum,6. die Nachwuchsförderung,7. die Schaffung von fakultativen Angeboten für Studierende. (3) Zu den Aufgaben des BIG gehören auch die der Charité durch das Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) in der jeweils geltenden Fassung sowie die dem MDC durch das Gesetz über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“ in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben. Diese Aufgaben sind den Gliedkörperschaften jeweils zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Ihre Durchführung richtet sich nach den Vorschriften des Universitätsmedizingesetzes und des Gesetzes über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Max-Delbrück-Centrum für Molekulare Medizin in der Helmholtz-Gemeinschaft“; die Gliedkörperschaften unterliegen insofern keinen Weisungen des BIG und seiner Organe. (4) Das BIG erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere wissenschaftliche Zwecke. (5) Das BIG fördert aktiv die Chancengleichheit der Geschlechter gemäß den landesgesetzlichen Vorgaben und unter besonderer Beachtung der einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen der Wissenschaftsförderorganisationen. Es setzt sich darüber hinaus für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern auf allen Ebenen der Organisation ein.

### § 4 — Organe

§ 4 OrganeOrgane des BIG sind 1. der Aufsichtsrat,2. der Vorstand und3. der Wissenschaftliche Beirat.

### § 5 — Aufsichtsrat

§ 5 Aufsichtsrat(1) Mitglieder des Aufsichtsrats sind 1. drei Vertreter oder Vertreterinnen des Landes Berlin,2. drei Vertreter oder Vertreterinnen des Bundes,3. ein gemeinsamer Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin,4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Helmholtz-Gemeinschaft e.V.,5. ein Mitglied des BIG aus der Charité,6. ein Mitglied des BIG aus dem MDC,7. vier externe Experten oder Expertinnen,8. der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats. (2) An den Sitzungen des Aufsichtsrats nehmen mit Rede- und Antragsrecht teil 1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Gesamtpersonalrats der Charité,2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung des MDC,3. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung des BIG,4. die Frauenvertreterin des BIG oder des MDC oder die Frauenbeauftragte der Charité, die sich kalenderjährlich abwechseln. (3) Es werden benannt 1. die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 vom Senat von Berlin,2. die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium,3. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam von den Hochschulleitungen der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin,4. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 von der Helmholtz-Gemeinschaft e.V.,5. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Fakultätsrat der Charité,6. das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 vom Aufsichtsrat des MDC,7. die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 von einer Findungskommission, die das für Forschung zuständige Bundesministerium und die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung unter Mitwirkung von Vertretern oder Vertreterinnen der Aufsichtsorgane der Gliedkörperschaften bilden. (4) Der Senat von Berlin bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrats im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium. Die Dauer der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt fünf Jahre; bei den Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7 ist nur eine einmalige Wiederbestellung möglich. Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 können von den für die Benennung jeweils zuständigen Stellen jederzeit abberufen werden. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt. (5) Der oder die Aufsichtsratsvorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung werden aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt. (6) Der Aufsichtsrat überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand. Er kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestimmung des Prüfers oder der Prüferin zur Prüfung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin,2. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,3. Auswahl, Bestellung und Abberufung des oder der Vorstandsvorsitzenden,4. Auswahl, Bestellung und Abberufung des administrativen Vorstandsmitglieds,5. Auswahl und Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,6. Beschluss der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats,7. Beschluss der Satzung zur Regelung der Grundordnung und weiterer Satzungen des BIG. Der Aufsichtsrat ist ferner zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung in den in § 6 Absatz 10 genannten Fällen. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung kann auch für Entscheidungen des Vorstands in anderen Angelegenheiten bestimmt werden, dass sie der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen und für deren Wirksamkeit zusätzlich die Zustimmung jeweils des Vertreters oder der Vertreterin des Landes Berlin im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt worden ist, und des Vertreters oder der Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist, erforderlich ist. (7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann der Aufsichtsrat mangels Beschlussfähigkeit nicht entscheiden, so ist er binnen 14 Tagen erneut einzuberufen. In diesem Fall ist er ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung werden für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Stimmrechtsübertragung sowie die Möglichkeit von Stimmbotschaften geregelt. (8) Beschlussfassungen sind mit Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren zulässig. Näheres regelt der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung.

### § 6 — Vorstand

§ 6 Vorstand(1) Mitglieder des Vorstands sind 1. der oder die hauptamtliche Vorstandsvorsitzende des BIG,2. das hauptamtliche administrative Vorstandsmitglied,3. der oder die Vorstandsvorsitzende der Charité,4. der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin (Medizinische Fakultät),5. der oder die Vorstandsvorsitzende des MDC. (2) Der Vorstand leitet das BIG und nimmt dessen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aufstellung der strategischen Forschungs- und Integrationsplanung sowie Aufstellung eines jährlichen Umsetzungsplans für das Forschungsprogramm mit den geplanten Berufungen, Großinvestitionen und auszurufenden Forschungsfördermaßnahmen,2. Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,3. Aufstellung des Jahresabschlusses,4. Ausarbeitung der Satzung zur Regelung der Grundordnung und anderer Satzungen des BIG,5. Beschluss der Geschäftsordnung des Vorstands,6. jährliche Aufstellung eines nachrichtlichen, konsolidierten Wirtschaftsplans des BIG nach § 12 Absatz 6 (Gesamtwirtschaftsplan),7. Entscheidung über die Bildung, Änderung und Auflösung von Forschungseinheiten,8. Vorschläge zur Planung gemeinsamer Berufungsverfahren,9. Entscheidungen in gemeinsamen Berufungsverfahren,10. Vorschlag zur Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats. (3) Der oder die hauptamtliche Vorstandsvorsitzende leitet die Arbeit des Vorstands. Er oder sie vertritt das BIG nach außen und übt das Hausrecht aus. (4) Zum oder zur hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft oder im Gesundheitswesen erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist und insbesondere die translationale Forschung international angemessen vertreten kann. Er oder sie wird vom Aufsichtsrat für in der Regel fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Der Vorschlag zur Bestellung des oder der Vorstandsvorsitzenden bedarf des Einvernehmens mit der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium. (5) Das hauptamtliche administrative Vorstandsmitglied ist der oder die Beauftragte für den Haushalt. (6) Zum hauptamtlichen administrativen Vorstandsmitglied kann bestellt werden, wer über kaufmännischen und juristischen Sachverstand und einschlägige Berufserfahrung verfügt. Das administrative Vorstandsmitglied wird vom Aufsichtsrat für in der Regel fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Der Vorschlag zur Bestellung des administrativen Vorstandsmitglieds bedarf des Einvernehmens mit der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium. (7) Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung des Anstellungsvertrages mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern ist der Vertreter oder die Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist; er oder sie bedarf hierfür jeweils des Einvernehmens des Vertreters oder der Vertreterin des Landes Berlin im Aufsichtsrat, der oder die hierzu von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt worden ist. Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder ist der oder die Aufsichtsratsvorsitzende. Die Aufgaben der Personalstelle können auf die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung übertragen werden. (8) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und in eiligen Fällen vorab dem oder der Aufsichtsratsvorsitzenden über alle wichtigen Vorgänge Bericht zu erstatten und dem Aufsichtsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskünfte zu erteilen. (9) Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorstandsvorsitzenden. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung wird die Stimmrechtsübertragung geregelt. Mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder sind Beschlussfassungen auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren zulässig. Das Nähere regelt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung. (10) Abweichend von Absatz 9 bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands bei folgenden Entscheidungen: 1. Aufstellung der strategischen Forschungs- und Integrationsplanung sowie des jährlichen Umsetzungsplans,2. Entscheidungen über die Bildung, Änderung und Auflösung von Forschungseinheiten,3. Aufstellung des Wirtschaftsplans,4. Aufstellung des Jahresabschlusses,5. Vorschläge zur Planung gemeinsamer Berufungsverfahren,6. Entscheidungen in gemeinsamen Berufungsverfahren,7. Beschluss der Geschäftsordnung. In der Satzung zur Regelung der Grundordnung kann auch für die Entscheidung in anderen Angelegenheiten bestimmt werden, dass sie der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 5 und 7 ist zusätzlich die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich; für die Wirksamkeit dieser Entscheidungen ist auch die Zustimmung jeweils des Vertreters oder der Vertreterin des Landes Berlin im Aufsichtsrat, das hierzu von der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt worden ist, und des Vertreters oder der Vertreterin des Bundes im Aufsichtsrat, das hierzu von dem für Forschung zuständigen Bundesministerium ermächtigt worden ist, erforderlich. (11) Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder des BIG einen Forschungsrat berufen, der als Beratungsgremium den Vorstand in allen forschungsrelevanten Angelegenheiten berät. Näheres regelt die Satzung.

### § 7 — Wissenschaftlicher Beirat

§ 7 Wissenschaftlicher Beirat(1) Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind bis zu 14 externe Sachverständige, die Erfahrungen auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft haben. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands für vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Stiftung Charité hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats. (2) Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat bei der Planung, Umsetzung, Entwicklung und Evaluation des Gemeinsamen Forschungsraums. Die Mitglieder des Vorstands können zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats eingeladen werden. (3) Der oder die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und der oder die stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt.

### § 8 — Geschäftsstelle

§ 8 GeschäftsstelleZur Unterstützung der Organe des BIG wird eine Geschäftsstelle errichtet, die der Vorstand leitet.

### § 9 — Gemeinsamer Forschungsraum

§ 9 Gemeinsamer Forschungsraum(1) Im Gemeinsamen Forschungsraum führt das BIG unter Beteiligung der Gliedkörperschaften Forschungsvorhaben im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach § 3 durch. Das BIG kann zu diesem Zweck auch Organisationseinheiten oder Teile von Organisationseinheiten der Gliedkörperschaften dem Gemeinsamen Forschungsraum zuordnen. Die Leitung der Forschungstätigkeit im Gemeinsamen Forschungsraum obliegt dem BIG. Durch die Zuordnung einer Organisationseinheit oder eines Teils einer Organisationseinheit einer Gliedkörperschaft zum Gemeinsamen Forschungsraum wird die arbeits- und dienstrechtliche Stellung des betroffenen Personals zu den Gliedkörperschaften nicht berührt. Insbesondere bleibt die bestehende Zuordnung zu den Personal- und Dienststellen und zu den Personalvertretungen unberührt. (2) Das BIG schützt und fördert das Grundrecht der im Gemeinsamen Forschungsraum tätigen Personen auf Freiheit der Forschung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung von Berlin.(3) Das BIG erstattet die durch Projekte im Gemeinsamen Forschungsraum bei den Gliedkörperschaften verursachten Mehrkosten auf Vollkostenbasis. Bei durch solche Projekte veranlassten Investitionen werden Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abgerechnet.

---

— Gesetz über das Berliner Institut für Gesundheitsforschung (BIG-Gesetz - BIGG) Vom 9. April 2015
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BIGGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
