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title: "BiblLVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Bibliotheksdienstes (BiblLVO) Vom 17. November 1970"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/bibllbvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BiblLbVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:29:37+00:00"
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# BiblLVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Bibliotheksdienstes (BiblLVO) Vom 17. November 1970

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 17.11.1970
*Fundstelle:* GVBl. 1970, 1892


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes Anwendung.

### § 10 — Probezeit

§ 10 Probezeit(1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Bibliotheksdienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes entsprochen hat. (2) Die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Probezeit bei verschiedenen Bibliotheken abzuleisten ist.

### § 11 — Beförderung

§ 11 BeförderungEin Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben.

### § 12 — Einstellungsvoraussetzungen

§ 12 Einstellungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes darf nur eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und 1. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat, oder2.ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat, oder3.einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat. (2) Weitere Einstellungsvoraussetzungen regeln die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den höheren Bibliotheksdienst.

### § 13 — Vorbereitungsdienst

§ 13 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. (2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen auf Widerruf oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt und führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Bibliotheksreferendarin" oder "Bibliotheksreferendar".

### § 14 — Prüfung

§ 14 Prüfung(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen. (2) Laufbahnprüfungen sind a) die bibliothekarische Staatsprüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken undb)die bibliothekarische Staatsprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. (3) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

### § 15 — Probezeit

§ 15 ProbezeitLaufbahnrechtliche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 14) sollen auf die Probezeit nach § 13 des Laufbahngesetzes angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

### § 16 — Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 16 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte(1) Ein Eingangsamt der Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes nur verliehen werden, wenn sie 1. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,2.eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben,3.nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst als geeignet erscheinen,4.mindestens 40 Jahre alt sind und5.erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt sind. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 sind erfüllt, wenn die Beamten unmittelbar vor der Beförderung mindestens ein Jahr die Obliegenheiten eines Amtes des höheren Bibliotheksdienstes erfolgreich wahrgenommen haben. (3) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt. (4) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die in § 12 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen und sich in einem Beförderungsamt befinden, kann ausnahmsweise von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 abgesehen werden.

### § 17 — Beförderungen

§ 17 BeförderungenEin Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit (§ 14 des Laufbahngesetzes) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt haben.

### § 18 — Übergangsvorschrift

§ 18 ÜbergangsvorschriftWer bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Beamtin oder Beamter angestellt ist, besitzt die Befähigung im Sinne dieser Verordnung. Das Gleiche gilt für Personen, welche die vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Prüfung bestanden haben.

### § 19 — (aufgehoben)

§ 19(aufgehoben)

### § 2 — Gliederung

§ 2 Gliederung(1) Zum Bibliotheksdienst gehören die Laufbahnen 1. des Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken,2.des Dienstes an öffentlichen Bibliotheken. (2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes. Eingangsämter sindimgehobener Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 9,imhöheren Dienst ein Amt der Besoldungsgruppe 13der Besoldungsordnung A. Dies gilt nicht, soweit ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A Beförderungsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes ist.

### § 20 — (aufgehoben)

§ 20(aufgehoben)

### § 21 — (aufgehoben)

§ 21(aufgehoben)

### § 22 — Laufbahnrechtliche Dienstzeit

§ 22 Laufbahnrechtliche DienstzeitAuf Beamte und Beamtinnen, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 11, des § 16 Absatz 1 Nummer 2 und des § 17 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels V des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 94) geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

### § 23 — Feststellung entsprechender Schulbildung

§ 23 Feststellung entsprechender SchulbildungDas für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats stellt im Einvernehmen mit der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde fest, was als entsprechende Schulbildung im Sinne dieser Verordnung gilt.

### § 24 — Ausführungsvorschriften

§ 24 AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Ordnung der Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

### § 25 — Inkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1970 in Kraft.(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder in Beschlüssen des Landespersonalausschusses, die allgemeine Bedeutung haben, auf Vorschriften oder Bezeichnungen Bezug genommen, die von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieser Verordnung.

### § 3 — Grundsätze

§ 3 Grundsätze(1) Die Beförderungsämter der in § 2 Abs. 2 genannten Laufbahngruppen dürfen nicht übersprungen werden. Dies gilt nicht, soweit nach § 15 Absatz 3 des Laufbahngesetzes etwas anderes bestimmt ist.(2) Beamtinnen oder Beamten in einem Amt der in § 2 Abs. 2 Satz 3 genannten Art darf ein Amt in der höheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen oder die Befähigung nach § 16 Abs. 3 mit der Verleihung dieses Amtes zuerkannt wird. Das gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der höheren Laufbahn; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

### § 5 — (aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

### § 6 — (aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

### § 7 — (aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

### § 8 — (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

### § 9 — Zulassung zur Probezeit

§ 9 Zulassung zur Probezeit(1) Zur Probezeit für eine Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes darf zugelassen werden, wer höchstens 40 Jahre alt ist und entweder 1. einen Bachelorabschluss nach einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer Universität oder Fachhochschule erlangt hat, der nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder2.die Diplomprüfung mit einem Fachhochschulabschluss (FH) in einer geeigneten Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, die nach Maßgabe des Absatzes 2 anerkannt wurde, oder3.die Diplomprüfung für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes bestanden hat. (2) Über die Anerkennung eines Bachelorabschlusses nach Absatz 1 Nummer 1 oder eines Fachhochschulabschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 entscheidet die für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung sowie der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die Anerkennung wird nur dann erteilt, wenn die in dem Bachelorstudien- oder Fachhochschulstudiengang vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten inhaltlich mit denen des Studienganges zur Diplomprüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gleichwertig sind. (3) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Befähigung für die jeweilige Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes zuerkannt.

### Eingangsformel BiblLVO

Aufgrund des § 13 a Abs. 1 und § 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG -) in der Fassung vom 1. November 1966 (GVBl. S. 1527), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1969 (GVBl. S. 891), wird verordnet: Inhaltsübersicht§§Abschnitt I Allgemeines1-5 Abschnitt II 1. Gehobener Dienst6-11 2. Höherer Dienst12-17 Abschnitt III Übergangs- und Schlußvorschriften18-25

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— Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Bibliotheksdienstes (BiblLVO) Vom 17. November 1970
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BiblLbVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
