Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung- LBhVO) Vom 8. September 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 436
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären ...
Anlage 12aFrüherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären DarmkrebsrisikoAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,2. Tumorgewebsdiagnostik sowie3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in Nummer 4 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.1. Risikofeststellung und interdisziplinäre BeratungUnter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.2. TumorgewebsdiagnostikAufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig.3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)Aufwendungen für eine genetische Analyse bei einem Indexfall sind in Höhe von 3500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.4. Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiumsa) BochumRuhr-Universität BochumKnappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinikb) BonnInstitut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrumc) DresdenAbteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carusd) DüsseldorfInstitut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorfe) HannoverMedizinische Hochschulef) HeidelbergAbteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelbergg) KölnUniversitätsklinikum Kölnh) LeipzigUniversität Leipzigi) LübeckKlinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeckj) MünchenMedizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität Medizinisch-Genetisches Zentrumk) MünsterUniversitätsklinikum Münsterl) TübingenUniversität Tübingenm) UlmUniversitätsklinikum Ulmn) WuppertalHELIOS Universitätsklinikum Wuppertal
Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
Anlage 13 (zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)Heilbäder- und Kurorteverzeichnis
Kieferorthopädische Leistungen
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.(3) Bei einem Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,4. Frühbehandlunga) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern, 5. früher Behandlunga) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 15b Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen(1) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:1. Kiefer- und Muskelerkrankungen,2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte,4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder5. umfangreiche Gebisssanierungen.Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen, und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.(2) Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.
Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung
§ 26a Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; bei der Ermittlung des Betrages wird die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, sowie die mittlere Verweildauer gemäß des Fallpauschalenkataloges,2. bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, sofern der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro, b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro, c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,3. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).(2) Für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis sind gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.(3) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.(4) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.(5) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Mehrbettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 2 und für den in § 26 Nummer 5 genannten Personenkreis die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Der in § 26 Nummer 5 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.
Häusliche Pflege
§ 38a Häusliche Pflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für Leistungen1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltagssind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Kombinationsleistungen
§ 38b Kombinationsleistungen(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 38c Häusliche Pflege bei Verhinderung der PflegepersonIst eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Teilstationäre Pflege
§ 38d Teilstationäre Pflege(1) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind entsprechend § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn1. häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder2. die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.(2) Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.(3) Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Pflege sind neben den Aufwendungen nach § 38a Absatz 1 oder 3 oder nach § 38b beihilfefähig.
Kurzzeitpflege
§ 38e KurzzeitpflegeKann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Ambulant betreute Wohngruppen
§ 38f Ambulant betreute WohngruppenEntstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 38a Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gewährt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
§ 38g Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des WohnumfeldesBeihilfefähig sind Aufwendungen für1 Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
§ 38h Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson(1) Auf Antrag der Pflegeperson sind beihilfefähig1. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und2. Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die Festsetzungsstelle führt an die jeweiligen Leistungsträger Leistungen ab für die1. Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zur sozialen Sicherung nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch und2. Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 345 und 347 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht.
Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 39a Einrichtungen der BehindertenhilfeBeihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen.
Aufwendungen bei Pflegegrad 1
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:1. Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6,2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g,4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.Daneben beteiligt sich das Land Berlin an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
Organspende und andere Spenden
§ 45a Organspende und andere Spenden(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das Bundesministerium des Innern gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin,5. für die Flugtransportkosten,6. für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.
Klinisches Krebsregister
§ 45b Klinisches KrebsregisterDie Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.
Zahlung an Dritte bei Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern
§ 51a Zahlung an Dritte bei Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.(2) Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und der Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn1. der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. abgeschlossen hat und die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung dieser Rahmenvereinbarung beigetreten ist und2. ein Antrag der beihilfeberechtigten Person auf einem von der Festsetzungsstelle herausgegebenen Formular vorliegt.Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.(3) Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragte Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigepflicht der Leistungserbringer erteilt hat. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Vollstationäre Pflege
§ 39 Vollstationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:1. pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird.§ 43 Absatz 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der sich für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ergebenden folgenden monatlichen Beträge verbleibt:1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin oder jeden Ehegatten oder für jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin oder einen Ehegatten oder für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.(3) Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die folgenden im Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten Einkünfte:1. die Bruttobezüge nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,2. die Bruttobezüge nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt, sowie4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen für das laufende Jahr zugrunde gelegt.(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zusätzliche Betreuung und Aktivierung entsprechend § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn1. die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder2. festgestellt wurde, dass die zuvor pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht mehr pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.(6) Absatz 2 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung für höchstens zwei Jahre um höchstens zehn Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Einkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.(6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat.(7) In Fällen des § 39 Absatz 3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.(8) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.(9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Begrenzung der Beihilfe
§ 48 Begrenzung der BeihilfeDie Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, findet Artikel XIII § 5 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) Anwendung.(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner findet § 58 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(3) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Absatz 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige.(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz vor Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung unbefristet erhöht wurde, findet § 58 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(5) § 46 Absatz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Bis dahin findet § 58 Absatz 5 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(6) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Beihilfeberechtigte Personen
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist.(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.(3) Nicht beihilfeberechtigt sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt sind,3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.(4) Absatz 3 Nummer 3 gilt für Beihilfeberechtigte, denen Leistungen nach § 19 des Landesabgeordnetengesetzes zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Aufwendungen im Ausland
§ 11 Aufwendungen im Ausland(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 5.
Konkurrenzen
§ 5 Konkurrenzen(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4aus.(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.(5) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder der Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.(3) Angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.(4) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 9, kann in entsprechender Anwendung des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.(5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen(1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an beihilfeberechtigte Personen, die1. dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft oder2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnisangehören. Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.(3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden und3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
Implantologische Leistungen
§ 15Implantologische Leistungen(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben ina) Tumoroperationen,b) Entzündungen des Kiefers,c) Operationen infolge großer Zysten,d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oderf) Unfällen, 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Maßgebend für die Voraussetzung eines zahnlosen Ober- oder Unterkiefers ist der Zeitpunkt der Fixierung der Prothese. Zahnlos im Sinne der Verordnung ist ein Kiefer ohne Zähne und Zahnfragmente.(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und ...
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,5. Essstörungen,6. nichtorganischen Schlafstörungen,7. sexuellen Funktionsstörungen,8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen,a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.(6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
Psychoanalytisch begründete Verfahren
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen in Ausnahmefällen 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen in Ausnahmefällen nochmals 80 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens 60 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in Ausnahmefällen höchstens 40 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in Ausnahmefällen höchstens 30 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere SitzungenIn Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Verhaltenstherapie
§ 20 Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen in Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere SitzungenIn Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungenerforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Psychosomatische Grundversorgung
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
Arznei- und Verbandmittel
§ 22 Arznei- und Verbandmittel(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und Blutteststreifen sowie4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, unda) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oderb) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,2. Arzneimittel zur Behandlung vona) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen beiaa) Pilzinfektionen,bb) Geschwüren in der Mundhöhle odercc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oderd) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,4. gesondert ausgewiesene Versandkosten.(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 6 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(4) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Komplextherapie und integrierte Versorgung
§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 8 angehören müssen.(2) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26 Krankenhausleistungen in zugelassenen KrankenhäusernBeihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, für1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),4. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, sofern dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes), und5. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis ergänzend zu Nummer 1 bis 4 Wahlleistungen in Forma) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich undc) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22.
Familien- und Haushaltshilfe
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig1. bei schwerer Krankheit oder2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
Fahrtkosten
§ 31 Fahrtkosten(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenna) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oderb) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personena) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichenaa) „aG“,bb) „BI“,cc) „H“, oderb) der Pflegegrade 3 bis 5 oder2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.(3) Nicht beihilfefähig sind1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.(4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn1. eine sofortige Behandlung geboten war oder2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.
Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende KrankheitenBeihilfefähig sind Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen Erkrankung, anlässlich einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder anlässlich einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, wenn1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.(4) § 26 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Nummer 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe b ohne zeitliche Begrenzung beihilfefähig.
Rehabilitationsmaßnahmen
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 13 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskostena) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten undb) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegunga) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) unde) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen und3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte Zentren und nach Maßgabe der Anlage 12 erbracht werden.(4) Die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(5) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.
Schwangerschaft und Geburt
§ 42 Schwangerschaft und Geburt(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für1. die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.(2) Aufwendungen, die über die künstliche Befruchtung hinausgehen, insbesondere die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen, sind außer in den Fällen des Satzes 2 nicht beihilfefähig. Aufwendungen für eine Kryokonservierung sind beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung unmittelbar durch eine Krankheit bedingt ist und die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung zugestimmt hat.(3) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.(4) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.(5) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.
Überführungskosten
§ 44 Überführungskosten(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 22 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.(2) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.
Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Erste Hilfe und für eine behördlich angeordnete Entseuchung sowie für die dabei verbrauchten Stoffe.(2) Aufwendungen für Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen sind bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen beihilfefähig, wenn1. in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde und2. im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ...
Anlage 2 (zu §§ 18-21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung 1. Psychotherapeutische Leistungen:1.1 Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:1. Familientherapie,2. Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,3. Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),4. Gestaltungstherapie,5. Körperbezogene Therapie,6. Konzentrative Bewegungstherapie,7. Logotherapie,8. Musiktherapie,9. Heileurhythmie,10. Psychodrama,11. Respiratorisches Biofeedback,12. Transaktionsanalyse.1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.2. Psychosomatische Grundversorgung2.1 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für- Allgemeinmedizin,- Augenheilkunde,- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,- Haut- und Geschlechtskrankheiten,- Innere Medizin,- Kinder- und Jugendmedizin,- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,- Neurologie,- Phoniatrie und Pädaudiologie,- Psychiatrie und Psychotherapie,- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder- Urologiedurchgeführt wird.2.2 Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von- einer Ärztin oder einem Arzt,- einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,- einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutendurchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt.3. Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie3.1 Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,- Psychiatrie und Psychotherapie,- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.Eine Fachärztin oder ein Facharzt für- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,- Psychiatrie und Psychotherapie oder- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie- eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.3.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).3.3 Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder- in das Arztregister eingetragen sein oder- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).3.4 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,- in das Arztregister eingetragen sein oder- über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.3.6 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.3.8 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.4. Verhaltenstherapie4.1 Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:- Psychotherapeutische Medizin,- Psychiatrie und Psychotherapie,- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder- Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie". Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.4.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.4.3 Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychotherapeuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichentherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person- zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,- in das Arztregister eingetragen sein oder- über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 und oder 4.4, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 5 (zu § 25 Absatz 1)Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör 1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind.AbduktionslagerungskeilAbsauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)Alarmgerät für Epileptikerinnen oder EpileptikerAnatomische BrillenfassungAnus-praeter-VersorgungsartikelAnzie-/AusziehhilfenAquamatArmmanschetteArmtragegurt/-tuchArthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhlAtemtherapiegeräteAtomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)Auffahrrampen für KrankenfahrstuhlAufrichteschlaufeAufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)AufstehgestelleAuftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchenAugenschielklappe, auch als FolieBadestrumpfBadewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis)BadewannenverkürzerBallspritzeBehinderten-DreiradBestrahlungsmaske für ambulante StrahlentherapieBettnässer-WeckgerätBeugebandageBillroth-Batist-LätzchenBlasenfistelbandageBlindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät) Blindenstock/-langstock/-taststockBlutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)BlutlanzetteBlutzuckermessgerätBraceletBruchbandClavicula-BandageCommunicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -Software bis zu 3 500 Euro, ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5 400 EuroDekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)Delta-GehradDrehscheibe, UmsetzhilfenDuschsitz/-stuhlEinlagen, orthopädischeEinmal-Schutzhose bei QuerschnittgelähmtenEkzem-ManschetteElektro-StimulationsgerätEpicondylitisbandage/-spange mit PelottenEpitrain-BandageErnährungssondeFepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)FingerlingFingerschieneFixationshilfen(Mini)FonatorFußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)GehgipsgaloscheGehhilfen und -ÜbungsgeräteGehörschutzGenutrain-Aktiv-KniebandageGerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)Gilchrist-BandageGipsbett, LiegeschaleGlasstäbchenGummihose bei Blasen- oder/und DarminkontinenzGummistrümpfeHalskrawatte, Hals-, Kopf-, KinnstützeHandgelenkriemenHebekissenHeimdialysegerätHelfende Hand, ScherenzangeHerz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der Nebenkosten bis zu 1 025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen FernbedienungImpulsvibratorInfusionsbesteck bzw. -gerät und ZubehörInhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscherInnenschuh, orthopädischerInsulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)Ipos-Redressions-Korrektur-SchühchenIpos-VorfußentlastungsschuhKanülen und ZubehörKatapultsitzKatheter und Zubehör, auch BallonkatheterKieferspreizgerätKlosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)KlumpfußschieneKlumphandschieneKlysoKnetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen KindernKniekappe/-bandage, KreuzgelenkbandageKniepolster/Knierutscher bei UnterschenkelamputationKnöchel- und GelenkstützenKörperersatzstücke einschl. Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von 40 Euro)Kompressionsstrümpfe/-strumpfhoseKoordinator nach SchielbehandlungKopfring mit Stab, KopfschreiberKopfschützerKorrektursicherungsschuhKrabbler für Spastikerinnen und SpastikerKrampfaderbindeKrankenfahrstuhl mit ZubehörKrankenpflegebettKrankenstockKreuzstützbandageKrückeLatextrichter bei QuerschnittlähmungLeibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und WärmeleibbindenLesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig SchwerhörigeLifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)LispelsondeLumbalbandageMalleotrain-BandageMangoldsche SchnürbandageManutrain-BandageMaßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigenMilchpumpeMundsperrerMundstab/-greifstabNarbenschützerOrthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. ä., auch Haltemanschetten usw.OrthesenschuheOrthonyxie-NagelkorrekturspangeOrthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)PavlikbandagePeak-Flow-MeterPenisklemmePeronaeusschiene, Heidelberger WinkelPolarimeterPsoriaskammQuengelschieneReflektometerRektophorRollatorRollbrettRutschbrettSchaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigenSchede-RadSchrägliegebrettSchutzbrille für BlindeSchutzhelm für BehinderteSchwellstromapparatSegofix-BandagensystemSitzkissen für OberschenkelamputierteSitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreichtSkolioseumkrümmungsbandageSpastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)Sphinkter-StimulatorSprachverstärker nach KehlkopfresektionSpreizfußbandageSpreizhose/-schale/-wagenaufsatzSpritzenStabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung)StehübungsgerätStomaversorgungsartikel, Sphinkter-PlastikStrickleiterStubbiesStumpfschutzhülleStumpfstrumpfSuspensoriumSymphysen-Gürtel(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. GrisarTherapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)Tinnitus-GerätToilettenhilfen bei SchwerbehindertenTracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)TragegurtsitzÜbungsschieneUrinaleUrostomie-BeutelVerbandschuhe (Einzelschuhversorgung)Vibrationstrainer bei TaubheitWasserfeste GehhilfeWechseldruckgerätZyklomat-Hormon-Pumpe und Set.2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.3. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung,b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:aa) Unterrichtsstunde ä 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden,56,43 Eurobb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird,44,87 Eurocc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,0,30 Eurodd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist.26,00 EuroDas Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.4. Sehhilfen4.1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres- nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; diese liegt unter anderem vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillenversorgung oder möglichen Kontaklinsenversorgung auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld ≤ 10 Grad bei zentraler Fixation ist. Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augenärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:a) Brillengläser,b) Kontaktlinsen,c) vergrößernde Sehhilfen.4.1.1 Brillengläser Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 Euro für das cyl. Glas 41,00 Euro Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 Euro für das cyl. Glas 92,50 Euro b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21,00 Euro c) Dreistufen- oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21,00 Euro d) Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21,00 Euro. 4.1.2 Besondere BrillengläserDie Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21 Euroa) bei Gläserstärken ab +/- 6 dpt,b) bei Anisometropien ab 2 dpt,c) unabhängig von der Gläserstärkeaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,bb) bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,cc) Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro beia) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),b) krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungenc) Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),d) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,f) Ciliarneuralgie,g) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,h) totaler Farbenblindheit,i) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,j) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),k) Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.4.1.3 Kontaktlinsen Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:a) Myopie ab 8,0 dpt,b) Hyperopie ab 8,0 dpt,c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20% verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3,0 dpt,e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45°+/-30°, bzw. 135° +/-30°) ab 2 dpt,f) Keratokonus,g) Aphakie,h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert werden),i) Anisometropie ab 2,0 dpt.Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der Nummer 4.2. und 4.3. zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.4.1.4 Vergrößernde SehhilfenBeihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z.B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger.4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.4.1.4.3 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar) beihilfefähig.4.1.4.4 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für: a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z.B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,b) separate Lichtquellen (z.B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),c) Fresnellinsen aller Art.4.2. Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:4.2.1 Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),b) Albinismus.Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.4.2.2 Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei a) Aphakie,b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,d) Iriskolobom,e) Albinismus.Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.4.2.3 Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.4.2.4 Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei a) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),b) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z.B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),c) Albinismus.Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei a) altersbedingter Makuladegeneration,b) diabetischer Retinopathie,c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),d) Fundus myopicus. 4.2.6 Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als drei Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als drei Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens eine Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z.B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.Besteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig.4.2.7 Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.4.2.8 Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.4.2.9 Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.4.2.10 Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z.B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.4.2.11 Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,b) Abrasio nach Operation,c) Verätzung oder Verbrennung,d) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),e) Keratoplastik,f) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z.B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.4.2.13 Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.4.2.15 Kontaktlinsen a) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oderb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.4.2.16 Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig.4.4 Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weila) sich die Refraktion geändert hat,b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oderc) sich die Kopfform geändert hat.4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges.4.6 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen füra) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,b) Bildschirmbrillen,c) Brillenversicherungen,d) Zweitbrillen,e) Reservebrillen,f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,g) Brillenetuis undh) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.
Zahnärztliche Leistungen
§ 14 Zahnärztliche LeistungenAufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.
Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische ...
§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben ina) Tumoroperationen,b) Entzündungen des Kiefers,c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oderf) Unfällen,2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig. (2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn 1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. (3) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen: 1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist. (4) Der Befund nach Absatz 3 ist mit einem geeigneten Formblatt nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu belegen.
Auslagen, Material- und Laborkosten
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten(1) Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Psychotherapeutische Leistungen
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien (§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,5. Essstörungen,6. nichtorganischen Schlafstörungen,7. sexuellen Funktionsstörungen,8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend. Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein: 1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,2. seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,3. seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,4. psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen. Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Absatz 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat. (3) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. (5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. (6) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen. (7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monaten dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. (8) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte auch in Form eines Internet-gestützten Therapieverfahrens beihilfefähig. Für Internet-gestützte Therapieverfahren sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder E-Mail-Brücke erfolgen. (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 und2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.
Psychosomatische Grundversorgung
§ 19 Psychosomatische Grundversorgung(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte oder2. übende und suggestive Interventionen nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose). (2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,2. autogenes Training und Jakobsonsche Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf Sitzungen. Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.
Beihilfeberechtigte
§ 2 Beihilfeberechtigte(1) Soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist. (2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III oder V des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert. (3) Nicht beihilfeberechtigt sind 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beschäftigt sind,3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen: Einzel- behandlung Gruppen- behandlung Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen besondere Fälle 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen 2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen: Einzel- behandlung Gruppen- behandlung Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen nochmals 80 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 weiteren Sitzungen begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 weiteren Sitzungen 3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern: Einzel- behandlung Gruppen- behandlung Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen nochmals 30 weitere Sitzungen nochmals 30 weitere Sitzungen 4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen: Einzel- behandlung Gruppen- behandlung Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen nochmals 40 weitere Sitzungen nochmals 30 weitere Sitzungen In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die Festsetzungsstelle. (2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
Verhaltenstherapie
§ 21 Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bei Erwachsenen Einzel- behandlung Gruppen- behandlung Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen nur in besonderen Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen 2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen Einzel- behandlung Gruppen- behandlung Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen nur in besonderen Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
Arznei- und Verbandmittel
§ 22 Arznei- und VerbandmittelAufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit nach Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind beihilfefähig. § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Sind für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für a) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,b) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,c) Abführmittel, es sei denn, sie sind wegen einer schweren Grunderkrankung lebensnotwendig,d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit,e) Geriatrika und Stärkungsmittel,f) Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht; ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,g) Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen. Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel, wenn 1. die Arzneimittel zur Behandlung einer anderen Krankheit als der erektilen Dysfunktion erforderlich sind und2. es zur Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben.
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Krankenhausbehandlung stand. (2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig. (3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Verordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen. (4) Die §§ 26 und 35 Absatz 2 Nummer 1 gelten entsprechend.
Rehabilitationsmaßnahmen
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Krankenhäusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Leitung stehen und besondere Heilbehandlungen durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie, soweit die dafür erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal vorhanden sind,2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung,3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind,4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. (2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 2 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig: 1. Fahrtkosten für die An- und Abreisea) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten undb) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, 2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als medizinisch notwendig anerkannter Begleitpersonen,3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegunga) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) unde) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise). Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass 1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 erzielt werden kann. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. (2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig. (3) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
Grundsatz
§ 37 Grundsatz(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung1. bezogen werden oder2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.(2) Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig. (3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. (4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist. (5) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(6) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(7) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen. § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. (8) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der oder des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.
Voll stationäre Pflege
§ 39 Voll stationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind Aufwendungen 1. pflegebedingter Art,2. für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und3. für soziale Betreuung. § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer solchen nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt 1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassunga) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmena) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,b) mit mehreren berücksichtigungsfälligen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmen und3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen. Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.
Palliativversorgung
§ 40 Palliativversorgung(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.
Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für 1. Erste Hilfe,2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige soweit die Kommunikationshilfen für den Erfolg beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger mit den Leistungserbringern im Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität der Kommunikation, erforderlich ist und im Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde. (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
Bemessung der Beihilfe
§ 46 Bemessung der Beihilfe(1) Beihilfe wird gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden. (2) Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beziehen. § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten bei unveränderter Zuordnung des Familienzuschlages oder des Auslandskinderzuschlages nach Satz 1 während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. (3) Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände. (4) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bestehen. (2) Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung für höchstens zwei Jahre um höchstens zehn Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Einkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen. (4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen. (6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat. (7) In Fällen des § 39 Absatz 3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent. (8) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht. (9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Eigenbehalte
§ 49 Eigenbehalte(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2. (2) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von zwölf Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter, Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Angehöriger oder berücksichtigungsfähigem Angehörigen für jede erste Inanspruchnahme von 1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen,2. zahnärztlichen Leistungen und3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern. (3) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung sowie3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. (4) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigten sind.
Konkurrenzen
§ 5 Konkurrenzen(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt 1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus.(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt. (3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht 1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. (4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhält.
Belastungsgrenzen
§ 50 Belastungsgrenzen(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige zusammen 1. zwei Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 3 bis 7 sowie2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. Nr. 18, S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juli 2007 (BAnz. Nr. 198, S. 7821), ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 3 bis 7. (2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. (3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
Bewilligungsverfahren
§ 51 Bewilligungsverfahren(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu auf eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann. Ist für die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Absatz 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. Für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, hat die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. (3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Zweitschriften der Belege sind grundsätzlich ausreichend. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die oder der Beihilfeberechtigte die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbilds und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden. (5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt. In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle von einer Rücksendung der Belege absehen. In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Rücksendung der Belege verlangen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische Dokumente von den eingereichten Belegen hergestellt haben, werden nur reproduzierte Belege zurückgegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht worden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der angegebenen Rechnungsstellerin oder dem angegebenen Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Beihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungsfähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des Beihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen. (7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen. (8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte auszahlen.
Zuordnung von Aufwendungen
§ 52 Zuordnung von AufwendungenBeihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten verbleibenden Person,2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem erkrankten Kind und4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, findet Artikel XIII § 5 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) Anwendung.(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner findet § 58 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(3) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 4 Absatz 2 längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Angehörige.(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Bemessungssatz vor Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung unbefristet erhöht wurde, findet § 58 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(5) § 46 Absatz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Bis dahin findet § 58 Absatz 5 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und BehandlungenAbschnitt 1 Völliger Ausschluss1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)1.2 Atlastherapie nach Arlen1.3 autohomologe Immuntherapien1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr2.2 Biophotonen-Therapie2.3 Bioresonatorentests2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen2.5 Bogomoletz-Serum2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer2.7 Bruchheilung ohne Operation3.1 Chelat-Therapie3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)3.4 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung3.5 cytotoxologische Lebensmitteltests4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon5.2 Elektronneuraldiagnostik5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz6.1 Frischzellentherapie7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität8.1 Heileurhythmie8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung9.1 immunoaugmentative Therapie9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)10.1 (frei)11.1 Kariesdetektor-Behandlung11.2 kinesiologische Behandlung11.3 Kirlian-Fotografie11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)11.5 konduktive Förderung nach Petö12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall15.1 osmotische Entwässerungstherapie16.1 photodynamische Therapie in der Parodontologie16.2 Psycotron-Therapie16.3 pulsierende Signaltherapie16.4 Pyramidenenergiebestrahlung17.1 (frei)18.1 radiale Stoßwellentherapie18.2 Regeneresen-Therapie18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen18.4 Rolfing-Behandlung19.1 Schwingfeld-Therapie20.1 Thermoregulationsdiagnostik20.2 Trockenzellentherapie21.1 (frei)22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins23.1 (frei)24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zellmilieu-TherapieAbschnitt 2 Teilweiser Ausschluss1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen BereichAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.4. HyperthermiebehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.5. KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.6. Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.7. MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.8. OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.9. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 7 beihilfefähig.10. Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ...
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAbschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Familientherapie,b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),d) Gestalttherapie,e) Körperbezogene Therapie,f) Konzentrative Bewegungstherapie,g) Logotherapie,h) Musiktherapie,i) Heileurhythmie,j) Psychodrama,k) Respiratorisches Biofeedback,l) Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowied) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für:a) Allgemeinmedizin,b) Augenheilkunde,c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,e) Innere Medizin,f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,h) Neurologie,i) Phoniatrie und Pädaudiologie,j) Psychiatrie und Psychotherapie,k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oderl) Urologie. 2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von:a) einer Ärztin oder einem Arzt,b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychotherapeutische Medizin,b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oderd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person:a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,b) in das Arztregister eingetragen sein oderc) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. 4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.6. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Persona) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,b) in das Arztregister eingetragen sein oderc) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen. 7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).8. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 oder 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.Abschnitt 4 Verhaltenstherapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,b) Psychiatrie und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oderd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person:a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,b) in das Arztregister eingetragen sein oderc) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. 4. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Abschnitt 5 Eye-Movement-Desensitization and-Reprocessing-Behandlung1.Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Persona) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen undb) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Persona) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder Abschnitt 4 erfüllen undb) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Persona) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben undb) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.
Eigenbehalte
§ 49 Eigenbehalte(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung.
Bewilligungsverfahren
§ 51 Bewilligungsverfahren(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbilds und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
Antragsfrist
§ 54 Antragsfrist(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Geheimhaltungspflicht
§ 55 GeheimhaltungspflichtDie bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.(2) Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Begrenzung der Beihilfe
§ 48 Begrenzung der Beihilfe(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39b werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen.(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:1. den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und2. die gewährten Leistungen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Anlage 7 (zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 8 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelDie Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapiea) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,c) Krankengymnastin oder Krankengymnast, 2. Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapiea) Logopädin oder Logopäde,b) staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,d) medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auchaa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist, 3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 4. Bereich Podologiea) Podologin oder Podologe,b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, 5. Bereich Ernährungstherapiea) Diätassistentin oder Diätassistent,b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 10 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und SelbstkontrolleNicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch der Höhe nach angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:1.1 Adju-Set/-Sano1.2 Angorawäsche1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge1.4 Aqua-Therapie-Hose1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl1.6 Augenheizkissen1.7 Autofahrerrückenstütze1.8 Autokindersitz1.9 Autokofferraumlifter1.10 Autolifter2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.3 Basalthermometer2.4 Bauchgurt2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze2.8 Bett-Tisch2.9 Bidet2.10 Bildschirmbrille2.11 Bill-Wanne2.12 Blinden-Uhr2.13 Blutdruckmessgerät2.14 Brückentisch3.1 (frei)4.1 Dusche5.1 Einkaufsnetz5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich5.3 Eisbeutel und -kompressen5.4 Elektrische Schreibmaschine5.5 Elektrische Zahnbürste5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt5.7 Elektro-Luftfilter5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)5.9 Erektionshilfen5.10 Ergometer5.11 Ess- und Trinkhilfen5.12 Exoskelette5.13 Expander6.1 Fieberthermometer6.2 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)7.1 Garage für Krankenfahrzeuge8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 9 erforderlich8.2 Handtrainer8.3 Hängeliege8.4 Hantel (Federhantel)8.5 Hausnotrufsystem8.6 Hautschutzmittel8.7 Heimtrainer8.8 Heizdecke/-kissen8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit8.10 Höhensonne8.11 Hörkissen8.12 Hörkragen Akusta-Coletta9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger10.1 (frei)11.1 Katzenfell11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 9 erfasst sind11.3 Knickfußstrumpf11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip11.5 Kolorimeter11.6 Kommunikationssystem11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht 11.9 Kreislaufgerät12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 912.2 Language-Master12.3 Luftreinigungsgeräte13.1 Magnetfolie13.2 Monophonator13.3 Munddusche14.1 Nackenheizkissen14.2 Nagelspange15.1 Öldispersionsapparat16.1 Pulsfrequenzmesser17.1 (frei)18.1 Rotlichtlampe18.2 Rückentrainer19.1 Salbenpinsel19.2 Schlaftherapiegerät19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt19.4 Spezialsitze19.5 Spirometer19.6 Spranzbruchband19.7 Sprossenwand19.8 Sterilisator19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose19.10 Stockroller19.11 Stockständer19.12 Stufenbett19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)20.1 Taktellgerät20.2 Tamponapplikator20.3 Tandem für Behinderte20.4 Telefonverstärker20.5 Telefonhalter20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift21.1 Übungsmatte21.2 Ultraschalltherapiegeräte21.3 Urin-Prüfgerät22.1 Venenkissen23.1 Waage23.2 Wandstandgerät23.3 WC-Sitz24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zahnpflegemittel26.2 Zweirad für Behinderte.
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären ...
Anlage 12 (zu § 41 Absatz 3)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder EierstockkrebsrisikoAufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,2. die Genanalyse sowie3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogrammzusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.1. Risikofeststellung und interdisziplinäre BeratungPro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.2. GenanalyseAufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4 500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.3. Strukturiertes FrüherkennungsprogrammAufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.4. Zentren für familiären Brust- oder EierstockkrebsBerlinCharité-Universitätsmedizin Berlin, BrustzentrumDresdenTechnische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und GeburtshilfeDüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, BrustzentrumGöttingenUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches KrebszentrumHannoverMedizinische Hochschule Hannover, Institut für HumangenetikHeidelbergUniversität Heidelberg, Institut für HumangenetikKielUniversitätsfrauenklinik KielKöln/BonnUniversität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und EierstockkrebsLeipzigUniversität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und EierstockkrebsMünchenTechnische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für FrauenheilkundeMünsterUniversität Münster, Institut für HumangenetikRegensburgUniversität Regensburg, Institut für HumangenetikTübingenUniversität Tübingen, Institut für HumangenetikUlmUniversität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und GeburtshilfeWürzburgFrauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
Beihilfefähige Medizinprodukte
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)Beihilfefähige Medizinprodukte Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. 2.1 AMO ENDOSOL Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. 2.2 Ampuwafür Spülzwecke Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 2.3 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.4 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.5 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. 3.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 3.2 belAir® NaCl 0,9 % Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 3.3 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. 3.4 BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. 3.5 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 4.3 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. 5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 5.2 EyE-Lotion BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 6.1 Freka-Clyss Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) vor diagnostischen Eingriffen,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopiena) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, undb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 6.2 Freka DrainjetNaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. 6.3 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. 7.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. 7.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 7.3 HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 7.4 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 7.5 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 7.6 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 8.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 8.2 Isomol Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 8.3 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 9.1 Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 9.2 Klistier Fresenius Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) vor diagnostischen Eingriffen,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopiena) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, undb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 10.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 11.1 Macrogol 1A Pharma Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.2 Macrogol AbZ Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.3 Macrogol-CTAbführpulver Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.4 Macrogol dura Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.5 Marcrogol HEXAL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.6 Marcrogolratiopharm Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.7 Macrogol Sandoz Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.8 Macrogol TAD Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.9 Medicoforum Laxativ Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.10 Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 11.11 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.12 MOVICOL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.13 MOVICOL flüssig Orange Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.14 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 11.15 MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 11.16 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 11.17 myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 12.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. 12.2 NaCl 0,9 %Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 12.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 12.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 13.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 13.4 Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.5 Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.6 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 13.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 14.1 PädiaSalin 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 14.2 Paranix ohne Nissenkamm Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 14.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 14.4 ParkoLax Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 14.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 14.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 14.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 14.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 17.2 Ringer FreseniusSpüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. 18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 19.2 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. 19.3 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. 20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2)Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienenAbschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin A 08 AA 02 Fenfluramin A 08 AA 03 Amfepramon REGENON TENUATE Retard A 08 AA 04 Dexfenfluramin A 08 AA 05 Mazindol A 08 AA 06 Etilamfetamin A 08 AA 07 Cathin ALVALIN A 08 AA 08 Clobenzorex A 08 AA 09 Mefenorex A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL A 08 AA 13 Phenylpropanolamin BOXOGETTEN S RECATOL mono 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon Mysimba A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen AntiadipositumRiemser A 08 AX 01 Rimonabant A 10 BX 07 Liraglutid SaxendaAbschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AB 01 Orlistat alli XENICAL alle generischen Orlistat-FertigarzneimittelAbschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDALVitaros HEXAL G 04 BE 02 Papaverin G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel G 04 BE 04 Yohimbin Procomil YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL G 04 BE 05 Phentolamin G 04 BE 06 Moxisylyt G 04 BE 07 Apomorphin G 04 BE 08 Tadalafil (außer Taldafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern) CIALIS G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain Fortacin G 04 BE 30 Kombinationen G 04 BE 52 Papaverin-Kombinationen G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy Turnera diffusa Dil. D4 DESEOAbschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN Nicopass Nicopatch Nicorette Nicotinell Nikofrenon N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 ZYBAN N 07 BA 03 Varenicline ChampixAbschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa Turnera diffusa Dil. D4 DESEOAbschnitt 6 Förderung des Haarwuchses Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 % REGAINEMinoxidil BIO-H-TIN-Pharma D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F Alfatradiol ELL CRANELL PANTOSTIN Dexamethason; Alfatradiol Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin PantovigarAbschnitt 7 Verbesserung des Aussehens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure Vistabel Bocouture Vial
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 3)Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:11.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:11.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsformen1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.03.5 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen1.03.6 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.03.17 Clonidin: Ophalmika1.03.18 Clopidogrel: orale Darreichungsformen1.03.19 Clotrimazol: Creme, Salbe1.03.20 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung1.03.21 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen1.03.22 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.03.23 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)1.03.24 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)1.03.25 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen1.03.26 Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen1.03.27 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten1.03.28 Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen1.03.29 Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen1.03.30 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen1.03.31 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen1.03.32 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen1.03.33 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen1.03.34 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:11.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:11.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:11.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen1.13.16 Methyldopa: orale Darreichungsformen1.13.17 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.18 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.20 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen1.13.21 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.23 Metronidazol: orale Darreichungsformen1.13.24 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen1.13.25 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen1.13.26 Midodrin: orale Darreichungsformen1.13.27 Minocyclin: orale Darreichungsformen1.13.28 Mirtazapin: orale Darreichungsformen1.13.29 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.30 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.32 Montelukast: orale Darreichungsformen1.13.33 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.34 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen1.15.1 Olanzapin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen1.16.4 Paracetamol: Suppositorien1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen1.18.4 Ropinirol: orale Darreichungsformen1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.7 Theophyllin: Ampullen1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen1.23.1 (frei)1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen1.25.1 (frei)1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen2.00.1 (frei)2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Benazepril: BenazeprilhydrochloridCaptoprilCilazapril: Cilazapril-1-WasserEnalapril: Enalapril maleatFosinopril: Fosinopril NatriumImidapril: Imidapril hydrochloridLisinopril: Lisinopril-2-WasserMoexipril: Moexipril hydrochloridPerindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbuminQuinapril: Quinapril hydrochloridRamiprilSpirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-WasserTrandolaprilZofenopril: Zofenopril-Calcium2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Bunazosin: Bunazosin hydrochloridIndoramin: Indoramin hydrochloridUrapidil2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Alfuzosin: Alfuzosin hydrochloridDoxazosin: Doxazosin mesilatSilodosinTamsulosin: Tamsulosin hydrochloridTerazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser2.01.4 Aminochinoline: orale DarreichungsformenWirkstoff:ChloroquindiphosphatHydroxychloroquinsulfat2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Azilsartan: Azilsartan medoxomil KaliumsalzeCandesartan: Candesartan cilexetilEprosartan: Eprosartan mesilatIrbesartan: Irbesartan hydrochloridLosartan: Losartan kaliumOlmesartan: Olmesartan medoxomilTelmisartanValsartan2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale DarreichungsformenWirkstoff:ColestipolColestyramin2.01.7 Antianämika, andere: parenterale DarreichungsformenWirkstoff:Darbepoetin: Darbepoetin alfaErythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zetaPEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:CarbutamidGlibornuridGliclazidGlimepiridGlipizidGliquidonGlisoxepidTolbutamid2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:PhenprocoumonWarfarin-Natrium2.01.10 Antipsychotika, andere: orale DarreichungsformenWirkstoff:PaliperidonRisperidon2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, PasteWirkstoff:BifonazolCroconazolEconazolnitratFenticonazolnitratIsoconazolKetoconazolMiconazolnitratOmoconazolOxiconazolSertaconazolTioconazol2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, PumpsprayWirkstoff:BifonazolEconazolnitratFenticonazolnitratIsoconazol parenteraleKetoconazolMiconazolnitratOxiconazolTioconazol2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische DarreichungsformenWirkstoff:EconazolnitratFenticonazolnitratMiconazolnitratOxiconazol2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale DarreichungsformenWirkstoff:AlprazolamChlordiazepoxidClobazamClorazepatClotiazepamKetazolamMedazepamMetaclazepamNordazepamOxazolamPrazepam2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale DarreichungsformenWirkstoff:BrotizolamFlunitrazepamFlurazepamLoprazolamLormetazepamTemazepamTriazolam2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:ZaleplonZolpidem: Zolpidem tartratZopiclon2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-WasserIndacaterol: Indacaterol maleatOlodaterol: Olodaterol hydrochloridSalmeterol: Salmeterol xinafoat2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Bambuterol: Bambuterol hydrochloridCarbuterolClenbuterol: Clenbuterol hydrochloridFenoterolPirbuterolProcaterolReproterolSalbutamolTerbutalin: Terbutalin sulfatTulobuterol2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:IsoetarinSalbutamolTerbutalin2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative DarreichungsformenWirkstoff:FenoterolSalbutamolTerbutalin2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale DarreichungsformenWirkstoff:Fenoterol: Fenoterol hydrobromidSalbutamol: Salbumatol sulfatTerbutalin: Terbutalin sulfat2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AlprenololBopindololBupranolol: Bupranolol hydrochloridCarazololCarteolol: Carteolol hydrochloridCarvedilolMepindolol: Mepindolol sulfatMetipranololNadololOxprenolol: Oxprenolol hydrochloridPenbutolol: Penbutolol sulfatTertatololTimolol2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Acebutolol: Acebutolol hydrochloridBetaxolol: Betaxolol hydrochloridBisoprolol: Bisoprolol hemifumaratCeliprolol: Celiprolol hydrochloridMetoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartratNebivolol: Nebivolol hydrochloridTalinolol2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Metoprolol2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, OphthalmikaWirkstoff:BefunololBetaxololBupranololCarteololLevobunololMetipranololTimolol2.03.1 Calcitonine: parenterale DarreichungsformenWirkstoff:HumancalcitoninLachscalcitoninSchweinecalcitonin2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-WasserIsradipinLacidipinLercanidipin: Lercanidipin hydrochloridManidipin: Manidipin dihydrochloridNicardipin: Nicardipin hydrochloridNisoldipinNitrendipin2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:FelodipinIsradipinNilvadipinNisoldipin2.03.4 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefadroxil: Cefadroxil-1-WasserCefalexin: Cefalexin-1-Wasser2.03.5 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefaclor: Cefaclor-1-WasserCefuroxim: Cefuroxim axetilLoracarbef: Loracarbef-1-Wasser2.03.6 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefixim: Cefixim-(x)-WasserCefpodoxim: Cefpodoxim proxetilCeftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BezafibratClofibratEtofibratEtofyllinclofibratFenofibratGemfibrocil2.04.1 Dimeticon und Simeticon: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Dimeticon und Simeticon2.04.2 Dimeticon und Simeticon: flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:Dimeticon und Simeticon2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BendroflumethiazidButizidChlortalidonClopamidHydrochlorothiazidMebutizidMefrusidMetolazonPolythiazidTrichlormethiazidXipamid2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BumetanidEtacrynsäurePiretanid2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale DarreichungsformenWirkstoff:AzosemidEtozolinTorasemid2.05.1 (frei)2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Enoxacin: Enoxacin-1,5-WasserNorfloxacin2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactatLevofloxacin: Levofloxacin-0,5-WasserOfloxacin2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreiesBudesonidDexamethasondihydrogenphosphat-DinatriumFlunisolidFluticason furoatFluticason propionat: Fluticason 17-propionatMometason furoat: Mometason furoat-1-WasserTriamcinolon acetonid2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreiesBudesonidCiclesonidFluticason propionate: Fluticason 17-propionatMometason furoat2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:CortisonacetatHydrocortison2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)Wirkstoff:CloprednolDeflazacortMethylprednisolonPrednyliden2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)Wirkstoff:MethylprednisolonPrednyliden2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)Wirkstoff:BetamethasonFluocortolonTriamcinolon2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:FamotidinNizatidinRanitidinRoxatidin2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:FamotidinRanitidin2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single doseWirkstoff:Certoparin: Certoparin natriumDalteparin: Dalteparin natriumEnoxaparin: Enoxaparin natriumNadroparin: Nadroparin calciumReviparin: Reviparin natriumTinzaparin: Tinzaparin natrium2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale DarreichungsformenWirkstoff:Lanatosid CMeproscillarinMetildigoxin2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Atorvastatin: Atorvastatin CalciumsalzeFluvastatin: Fluvastatin NatriumsalzeLovastatinPitavastatin: Pitavastatin CalciumsalzePravastatin: Pravastatin NatriumsalzeRosuvastatin: Rosuvastatin CalciumsalzeSimvastatin2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)Wirkstoff:Insulin2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)Wirkstoff:Insulin2.10.1 (frei)2.11.1 (frei)2.12.1 (frei)2.13.1 Makrolide, neuere: orale DarreichungsformenWirkstoff:Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-WasserClarithromycinRoxithromycin2.14.1 (frei)2.15.1 (frei)2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale DarreichungsformenWirkstoff:LornoxicamMeloxicam: Meloxicam megluminPiroxicamTenoxicam2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AceclofenacAcemetacinLonazolac: Lonazolac calciumNabumetonProglumetacin: Proglumetacin dimaleatTolmetin2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Acemetacin2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:FenbufenFenoprofenFlurbiprofenKetoprofenNaproxenTiaprofensäure2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Naproxen2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale DarreichungsformenWirkstoff:AzapropazonBumadizonMofebutazonOxyphenbutazonPhenylbutazon2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:LornoxicamMeloxicam: Meloxicam megluminPiroxicam: Piroxicam betadexTenoxicam2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:DexlansoprazolEsomeprazol: Esomeprazol MagnesiumsalzeLansoprazolOmeprazol: Omeprazol MagnesiumsalzePantoprazol: Pantoprazol NatriumsalzeRabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze2.17.1 (frei)2.18.1 (frei)2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Almotriptan: Almotriptan malatEletriptan: Eletriptan hydrobromidFrovatriptan: Frovatriptan succinat-1-WasserNaratriptan: Naratriptan hydrochloridRizatriptan: Rizatriptan benzoatSumatriptan: Sumatriptan succinatZolmitriptan2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:Citalopram: Citalopram hydrobromidEscitalopram: Escitalopram oxalat2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-WasserGranisetron: Granisetron hydrochloridOndansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-WasserTropisetron: Tropisetron hydrochlorid2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:DustasteridFinasterid2.20.2 Triazole: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:FluconazolItraconazol3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen3.00.1 (frei)3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Acetylsalicylsäure3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Acetylsalicylsäure3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AmitriptylinoxidClomipramin-hydrochloridDesipramin-hydrochloridDibenzepin-hydrochloridDosulepin-hydrochloridDoxepinImipramin-hydrochloridLofepraminNortriptylin-hydrochloridNoxiptilinOpipramolTrimipramin3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Clomipramin-hydrochloridDibenzepin-hydrochlorid3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:DoxepinImipramin-hydrochloridTrimipramin3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Mianserin-hydrochloridTrazodonViloxazin3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:FluoxetinFluvoxaminhydrogenmaleatParoxetin3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische DarreichungsformenWirkstoff:EtofenamatFelbinacFlufenaminsäureKetoprofenNifluminsäurePiroxicam3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale DarreichungsformenWirkstoff:CodeinDextromethorphanDihydrocodeinLevopropoxyphenNoscapin3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale DarreichungsformenWirkstoff:Dextromethorphan3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale DarreichungsformenWirkstoff:BenproperinClobutinolDropropizinPentoxyverinPipazetat3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale DarreichungsformenWirkstoff:Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)Ibandronsäure: Ibandronsäure NatriumsalzeRisedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste, orale DarreichungsformenWirkstoff:Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-WasserGalantamin: Galantamin hydrobromidRivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat3.04.1 (frei)3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale DarreichungsformenWirkstoff:Eisen-II3.06.1 Filmbildner: mit KonservierungsmittelWirkstoff:Filmbildner3.06.2 Filmbildner: ohne KonservierungsmittelWirkstoff:Filmbildner3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale DarreichungsformWirkstoff:DydrogesteronLynestrenolMedrogeston3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:Clocortolonpivalat plus -hexanoatDexamethasonDexamethason-21-isonicotinatFluocortinbutylesterFluorometholonHydrocortisonHydrocortisonacetatPrednisolonTriamcinolon acetonid3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:HydrocortisonHydrocortisonacetat3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:AlclometasondipropionatBetamethasonbenzoatBetamethasonvaleratClobetasonbutyratClocortolonpivalat plus -hexanoatDesonidDesoximetasonDexamethasonFlumethasonpivalatFluocinolonacetonidFluocinonidFluocortolonFluocortolonpivalat plus -hexanoatFluoroandrenolon-FludroxycortidFluprednidenacetatHalcinonidHydrocortison-17-butyrat, -21-propionatHydrocortisonaceponatHydrocortisonbutyratMethylprednisolonaceponatPrednicarbatTriamcinolon acetonid3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:AmcinonidBetamethasondipropionatBetamethasonvaleratDesoximetasonDexamethasonvaleratDiflorasondiacetatDiflucortolonvaleratFluocinolonacetonidFluocinonidFluocortolonpivalat plus -hexanoatFluticason-17-propionatHalcinonidHalometasonMometasonTriamcinolon acetonid3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:ClobetasolpropionatDiflucortolonvaleratFluocinolonacetonid3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BamipinClemastinDexchlorpheniraminDimetindenDiphenylpyralinPheniraminTriprolidin3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:BrompheniraminCarbinoxaminDimetindenPheniramin3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:AlimemazinCarbinoxaminClemastinDimetindenDiphenylpyralinMebhydrolinMequitazinPheniramin3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:AstemizolAzelastin: Azelastin hydrochloridTerfenadin3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:CetirizinLoratadin3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:CetirizinLoratadin3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:KetotifenOxatomid3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:KetotifenOxatomid3.08.9 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische DarreichungsformenWirkstoff:BamipinChlorphenoxaminClemastinDimetindenDiphenhydraminPheniraminTripelennamin3.09.1 (frei)3.10.1 (frei)3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochloridEnalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochloridEnalapril + Nitrendipin: Enalapril maleatRamipril + Amlodipin: Amlodipin besilatRamipril + FelodipinTrandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochloridCaptopril + HydrochlorothiazidCilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-WasserEnalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleatFosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natriumLisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-WasserMoexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochloridQuinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochloridRamipril + HydrochlorothiazidZofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbuminRamipril + Piretanid3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetilEprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilatIrbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochloridLosartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kaliumOlmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomilTelmisartan + HydrochlorothiazidValsartan + Hydrochlorothiazid3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale DarreichungsformenWirkstoff:Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgAtenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mgMetipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mgMetipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mgMetoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgMetoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgOxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mgPropranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mgPropranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mgTimololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochloridPenbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfatPenbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfatPindolol + Clopamid3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Cromoglicinsäure + FenoterolCromoglicinsäure + Reproterol3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mgFurosemid 30 mg + Triamteren 50 mgFurosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mgFurosemid 40 mg + Triamteren 50 mg3.11.10 Kombinationen von Glococorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-WasserBudesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-WasserFluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatatFluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterolhemifumarat-(x)-WasserFluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat3.11.11 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid3.11.12 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale DarreichungsformenWirkstoff:Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mgNifedipin 10 mg + Atenolol 25 mgNifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mgNifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2OParacetamol 500 mg3.11.14 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale DarreichungsformenWirkstoff:Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2OParacetamol 1000 mg3.11.15 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mgTrichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mgXipamid 10 mg + Triamteren 30 mgXipamid 5 mg + Triamteren 15 mg3.12.1 (frei)3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale DarreichungsformenWirkstoff:BaclofenTetrazepamTizanidin3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BenperidolBromperidolFlupentixolFluphenazinPerphenazinPimozidTiotixenTrifluoperazin3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:BenperidolBromperidolFluphenazinPerphenazinTrifluperidol3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BenperidolFluphenazin3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:ChlorphenethazinChlorpromazinChlorprothixenClopenthixolDixyrazinLevomepromazinMelperonMetofenazatPerazinPromazinProthipendylThioridazinTriflupromazinZotepinZuclopenthixol3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:ChlorpromazinChlorprothixenDixyrazinFluanisonLevomepromazinMelperonPerazinPromazinProthipendylThioridazinZuclopenthixol3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:ChlorpromazinChlorprothixenLevomepromazinMelperonPerazinPromazinProthipendylTriflupromazin3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale DarreichungsformenWirkstoff:FlupentixolFluphenazinFluspirilenPerphenazinZuclopenthixol3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorischWirkstoff:AntazolinNaphazolinOxymetazolinPhenylephrinTetryzolinTramazolin3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:Alpha-DihydroergocriptinBromocriptinLisuridPergolid3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale DarreichungsformenWirkstoff:BenzatropinBornaprinPridinolProcyclidinTrihexyphenidyl3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale DarreichungsformenWirkstoff:Metixen3.17.1 (frei)3.18.1 (frei)3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale DarreichungsformenWirkstoff:Hydrotalcitmagaldrathaltige Kombinationen3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale DarreichungsformenWirkstoff:Thiamin + Pyridoxin3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale DarreichungsformenWirkstoff:DarifenacinDarifenacin hydrobromidFesoterodinFesoterodin fumaratPropiverinPropiverin hydrochloridSolifenacinSolifenacin succinatTolterodinTolterodin (R,R)-tartratTrospiumchlorid
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeAbschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeDie Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden.1.1 Abduktionslagerungskeil1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)1.3 Adaptionshilfen1.4 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)1.5 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker1.6 Anatomische Brillenfassung1.7 Anus-praeter-Versorgungsartikel1.8 Anzieh- oder Ausziehhilfen1.9 Aquamat1.10 Armmanschette1.11 Armtragegurt oder -tuch1.12 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer1.13 Atemtherapiegeräte1.14 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)1.15 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl1.16 Aufrichteschlaufe1.17 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)1.18 Aufstehgestelle1.19 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)1.20 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen1.21 Augenschielklappe, auch als Folie2.1 Badestrumpf2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)2.3 Badewannenverkürzer2.4 Ballspritze2.5 Behinderten-Dreirad2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie2.7 Bettnässer-Weckgerät2.8 Beugebandage2.9 Billroth-Batist-Lätzchen2.10 Blasenfistelbandage2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)2.15 Blutlanzette2.16 Blutzuckermessgerät2.17 Bracelet2.18 Bruchband3.1 Clavicula-Bandage3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör3.3 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)3.4 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)4.2 Delta-Gehrad4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen4.4 Duschsitz oder -stuhl5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten5.3 Ekzemmanschette5.4 Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung5.5 Elektrostimulationsgerät5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten5.7 Epitrainbandage5.8 Ernährungssonde6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)6.3 Fingerling6.4 Fingerschiene6.5 Fixationshilfen6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)7.1 Gehgipsgalosche7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte7.3 Gehörschutz7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)7.7 Gilchrist-Bandage7.8 Gipsbett, Liegeschale7.9 Glasstäbchen7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz7.11 Gummistrümpfe8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze8.2 Handgelenkriemen8.3 Hebekissen8.4 Heimdialysegerät8.5 Helfende Hand, Scherenzange8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor8.7 Hochtontherapiegerät8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten9.1 Impulsvibrator9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör,jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher9.4 Innenschuh, orthopädischer9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges10.1 (frei)11.1 Kanülen und Zubehör11.2 Katapultsitz11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör11.4 Kieferspreizgerät11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz11.6 Klumpfußschiene11.7 Klumphandschiene11.8 Klyso11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation11.12 Knöchel- und Gelenkstützen11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprotesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose11.15 Koordinator nach Schielbehandlung11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber11.17 Kopfschützer11.18 Korrektursicherungsschuh11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker11.20 Krampfaderbinde11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör11.22 Krankenpflegebett11.23 Krankenstock11.24 Kreuzstützbandage11.25 Krücke12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)12.6 Lispelsonde12.7 Lumbalbandage13.1 Malleotrain-Bandage13.2 Mangoldsche Schnürbandage13.3 Manutrain-Bandage13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)13.5 Milchpumpe13.6 Mundsperrer13.7 Mundstab/-greifstab14.1 Narbenschützer14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)16.1 Pavlik-Bandage16.2 Peak-Flow-Meter16.3 Penisklemme16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel16.5 Phonator16.6 Polarimeter16.7 Psoriasiskamm17.1 Quengelschiene18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige18.2 Reflektometer18.3 Rektophor18.4 Rollator18.5 Rollbrett18.6 Rutschbrett19.1 Schede-Rad19.2 Schrägliegebrett19.3 Schutzbrille für Blinde19.4 Schutzhelm für Behinderte19.5 Schwellstromapparat19.6 Segofix-Bandagensystem19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht19.9 Skolioseumkrümmungsbandage19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro19.12 Sphinkter-Stimulator19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion19.14 Spreizfußbandage19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz19.16 Spritzen19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)19.18 Stehübungsgerät19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter19.21 Stubbies19.22 Stumpfschutzhülle19.23 Stumpfstrumpf19.24 Suspensorium19.25 Symphysengürtel20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)20.3 Tinnitusgerät20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)20.6 Tragegurtsitz21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht21.2 Übungsschiene21.3 Urinale21.4 Urostomiebeutel22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit23.1 Wasserfeste Gehhilfe23.2 Wechseldruckgerät24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.Abschnitt 2 PerückenAufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde á 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 50,48 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähiga) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wennaa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oderbb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. 2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weila) sich die Refraktion geändert hat,b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,c) sich die Kopfform geändert hat. 4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:a) Brillengläser,b) Kontaktlinsen,c) vergrößernde Sehhilfen. 5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro, b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro, c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro, d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro, aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,bb) für Anisometropien ab 2 dpt,cc) unabhängig von der Gläserstärkeaaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,ff) bei Ciliarneuralgie,gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,hh) bei totaler Farbenblindheit,ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) hochbrechende Lentikulargläser,b) entspiegelte Gläser,c) polarisierende Gläser,d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,f) Bildschirmbrillen,g) Brillenversicherungen,h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,k) Brillenetuis,l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5. Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:a) Myopie ab 8 dpt,b) Hyperopie ab 8 dpt,c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,f) Keratokonus,g) Aphakie,h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähiga) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.4. Nicht beihilfefähig sind:a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,c) One-Day-Linsen,d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),c) Fresnellinsen. Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent beiaa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) beiaa) Aphakie,bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,dd) Iriskolobom,ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung beiaa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismendioptrie, beiaa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nachaa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,bb) Abrasio nach Operation,cc) Verätzung oder Verbrennung,dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),ee) Keratoplastik,ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;m) Kontaktlinsenaa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik; n) Kunststoffgläser als Schutzgläser beiaa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen füra) Kantenfilter beiaa) altersbedingter Makuladegeneration,bb) diabetischer Retinopathie,cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 76 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Aufwendungen im Ausland
§ 11 Aufwendungen im Ausland(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 5.
Kieferorthopädische Leistungen
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist,3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion, und4. eine sekundäre Anomalie vorliegt, die erst im Erwachsenenalter erworben wurde.(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,4. Frühbehandlunga) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern, 5. früher Behandlunga) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.
Auslagen, Material- und Laborkosten
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung
§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.(2) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20 anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20 anzurechnen.(3) Vor einer Behandlung durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und ...
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,5. Essstörungen,6. nichtorganischen Schlafstörungen,7. sexuellen Funktionsstörungen,8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen,a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt.Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind nicht beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20 anzurechnen.(7) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
Psychoanalytisch begründete Verfahren
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 40 Sitzungen weitere 20 Sitzungen2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 140 Sitzungen weitere 70 Sitzungen3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 90 Sitzungen weitere 30 Sitzungen4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 80 Sitzungen weitere 30 SitzungenBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen Gruppenbehandlung gewertet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.(3) In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Anzahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Anzahl der Sitzungen angerechnet.(5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.(6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Beihilfeberechtigte Personen
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist.(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.(3) Nicht beihilfeberechtigt sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt sind,3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.(4) Absatz 3 Nummer 3 gilt für Beihilfeberechtigte, denen Leistungen nach § 19 des Landesabgeordnetengesetzes zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Verhaltenstherapie
§ 20 Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungenerforderlich sind. Muss in Ausnahmefällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Arznei- und Verbandmittel
§ 22 Arznei- und Verbandmittel(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und Blutteststreifen sowie4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, unda) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oderb) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,2. Arzneimittel zur Behandlung vona) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen beiaa) Pilzinfektionen,bb) Geschwüren in der Mundhöhle odercc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oderd) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,4. gesondert ausgewiesene Versandkosten.(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 6 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(4) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Heilmittel
§ 23 Heilmittel(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung dieser Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 7 und 8 beihilfefähig.(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlicher oder zahnärztlicher verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 7 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland.
Komplextherapie und integrierte Versorgung
§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder Leistungserbringende nach Anlage 8 angehören müssen.(2) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 9 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, diea) einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,b) einen niedrigen Abgabepreis haben,c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oderd) in Anlage 10 genannt sind, und 2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 9 oder 10 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung. Absatz 2 bleibt unberührt.(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26 Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes) und5. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis ergänzend zu Nummer 1 bis 4 für Wahlleistungen in Forma) gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers der jeweiligen Fachabteilung abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich undc) anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden,a) die algemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt, bei Anwendung des einheitlichen Bundesbasisfallwertes, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist,b) für die ausgegliederten Pflegepersonalkosten nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzlich die sich ergebende Summe aus § 15 Absatz 2a Krankenhausentgeltgesetz multipliziert mit der entsprechenden Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Belegungstag undc) Zusatzentgelte, sofern sie in der Rechnung ausgewiesen sind, bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe,2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit dem pauschalierendem Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und psychosomatische Einrichtungen abgerechnet werden:a) das errechnete Entgelt aus Anlage 1a oder Anlage 2a des PEPP-Entgeltkataloges bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 280 Euro undb) sofern in der Rechnung Zusatzentgelte ausgewiesen sind bis zur Höhe nach Anlage 3 des PEPP-Entgeltkataloges undb) sofern in der Rechnung ergänzende Tagesentgelte ausgewiesen sind bis zur Höhe nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkataloges,3. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, abzüglich 14,50 Euro täglich,4. bei einer Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.(3) Für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis sind gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.(4) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.(5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.(6) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Mehrbettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 und für den in § 26 Absatz 1 Nummer 5 genannten Personenkreis die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Der in § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.
Häusliche Krankenpflege
§ 27 Häusliche Krankenpflege(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege1. nicht länger als vier Wochen andauert,2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und4. ambulante Palliativversorgung.Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei1. schwerer Erkrankung oder2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5.(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 11. bei schwerer Krankheit oder2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.
Familien- und Haushaltshilfe
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde in Höhe von 0,32 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig1. bei schwerer Krankheit oder2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
Berücksichtigungsfähige Personen
§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen(1) Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden.(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin besteht oder2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.(3) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.(4) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 9, kann in entsprechender Anwendung des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.(5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 des Landesbeamtengesetzes haben,2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.Satz 3 gilt nicht für1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden.(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
Anrechnung von Leistungen
§ 9 Anrechnung von Leistungen(1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Leistungen1. an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören, oder2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.(3) Sind Leistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für1. Leistungsansprüche nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden und3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung.(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
Neuropsychologische Therapie
§ 30a Neuropsychologische Therapie(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärztena) für Neurologie,b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oderd) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten,wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungseinheiten 40 BehandlungseinheitenBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
Fahrtkosten
§ 31 Fahrtkosten(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenna) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oderb) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Ausnahmefällen.Die Zustimmung der Festsetzungsstelle nach Satz 1 Nummer 3 gilt als erteilt bei1. beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personena) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichenaa) „aG“,bb) „BI“,cc) „H“, oderb) der Pflegegrade 3 bis 5 oder2. notwendigen Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie.Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten entsprechend bei Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte, durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -therapeuten verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.(3) Nicht beihilfefähig sind1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.(4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn1. eine sofortige Behandlung geboten war oder2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.(5) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a Absatz 1 Nummer 2 und 3 und zu 70 Prozent nach Nummer 5, Absatz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig.
Rehabilitationsmaßnahmen
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 13 aufgeführt sind. Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskostena) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten undb) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegunga) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) unde) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 7 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.
Häusliche Pflege
§ 38a Häusliche Pflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für Leistungen1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Personen bei der Gestaltung ihres Alltagssind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr und2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht.(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Vollstationäre Pflege
§ 39 Vollstationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:1. pflegebedingte Aufwendungen,2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und3. Aufwendungen für soziale Betreuung.§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der sich für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ergebenden folgenden monatlichen Beträge verbleibt:1. acht Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. drei Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und4. drei Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einnahmen. Einnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:1. die Bruttobezüge nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,2. die Bruttobezüge nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor Antragstellung, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
Aufwendungen bei Pflegegrad 1
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:1. Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,3. Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g,4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.Daneben beteiligt sich das Land Berlin an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
Palliativversorgung
§ 40 Palliativversorgung(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativ-medizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.(3) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 12 beihilfefähig.(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 12a beihilfefähig.(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.(6) Die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(7) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.
Schwangerschaft und Geburt
§ 42 Schwangerschaft und Geburt(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für1. die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Organspende und andere Spenden
§ 45a Organspende und andere Spenden(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Das für Inneres zuständige Bundesministerium gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters,5. für die Flugtransportkosten,6. für den Einsatz des Organ Care Systems je transplantiertem Herz.(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.
Bemessung der Beihilfe
§ 46 Bemessung der Beihilfe(1) Beihilfe wird gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.(2) Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder den Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beziehen. § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent.(3) Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.(4) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
Eigenbehalte
§ 49 Eigenbehalte(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und3. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2.
Belastungsgrenzen
§ 50 Belastungsgrenzen(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen1. zwei Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1.(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
Bewilligungsverfahren
§ 51 Bewilligungsverfahren(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbilds und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und BehandlungenAbschnitt 1 Völliger Ausschluss1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)1.2 Atlastherapie nach Arlen1.3 autohomologe Immuntherapien1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr2.2 Biophotonen-Therapie2.3 Bioresonatorentests2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen2.5 Bogomoletz-Serum2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer2.7 Bruchheilung ohne Operation3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon5.2 Elektronneuraldiagnostik5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz6.1 Frischzellentherapie7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität8.1 Heileurhythmie8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung9.1 immunoaugmentative Therapie9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)10.1 (frei)11.1 kinesiologische Behandlung11.2 Kirlian-Fotografie11.3 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)11.4 konduktive Förderung nach Petö12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)14.1 Neurostimulation nach Molsberger14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall15.1 osmotische Entwässerungstherapie16.1 photodynamische Therapie in der Parodontologie16.2 Psycotron-Therapie16.3 pulsierende Signaltherapie16.4 Pyramidenenergiebestrahlung17.1 (frei)18.1 Regeneresen-Therapie18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen18.3 Rolfing-Behandlung19.1 Schwingfeld-Therapie19.2 SIPARI-Methode20.1 Thermoregulationsdiagnostik20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)20.3 Trockenzellentherapie21.1 (frei)22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins23.1 (frei)24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zellmilieu-TherapieAbschnitt 2 Teilweiser Ausschluss1. ChelattherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.3. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen BereichAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.4. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.5. HyperthermiebehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.6. KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.7. Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.8. MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.9. OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.11. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 7 beihilfefähig.12. Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Beihilfefähige Medizinprodukte
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)Beihilfefähige Medizinprodukte Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. 2.1 ALCON BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 2.2 AMO ENDOSOL Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. 2.3 Ampuwafür Spülzwecke Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 2.4 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.5 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.6 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. 3.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 3.2 belAir® NaCl 0,9 % Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 3.3 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. 3.4 BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. 3.5 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 4.3 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. 5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 5.2 Eye-Lotion Balanced Salt Solution Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 6.1 Freka-Clyss Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) vor diagnostischen Eingriffen,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopiena) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, undb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 6.2 Freka DrainjetNaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. 6.3 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. 7.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. 7.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 7.3 HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 7.4 Hedrin Once Liquid Gel Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) den sechsten Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 7.5 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 7.6 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 7.7 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 8.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 8.2 Isomol Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 8.3 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 9.1 Kinderlax elektrolytfrei Zur Behandlung der Obstipation für Personen, die den fünften Lebensmonat, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 9.2 Klistier Fresenius Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) vor diagnostischen Eingriffen,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopiena) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, undb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 10.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 11.1 Macrogol 1A Pharma Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.2 Macrogol AbZ Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.3 Macrogol dura Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.4 Marcrogol HEXAL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.5 Marcrogolratiopharm Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.6 Macrogolratiopharm flüssig Orange Behandlunga) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.7 Macrogol Sandoz Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.8 Macrogol TAD Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.9 Medicoforum Laxativ Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.10 Microvisc plus Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 11.11 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.12 MOVICOL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.13 Movicol aromafrei Behandlunga) der Obstipation nur im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.14 MOVICOL flüssig Orange Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.15 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 11.16 MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 11.17 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 11.18 myVISC Hyal 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Opthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 12.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. 12.2 NaCl 0,9 %Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 12.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 12.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 13.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 13.4 Optyluron NHS 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.5 Optyluron NHS 1,4 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 13.6 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 13.7 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 14.1 PädiaSalin 0,9 % Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 14.2 Paranix ohne Nissenkamm Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 14.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 14.4 ParkoLax Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 14.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 14.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 14.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 14.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 14.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 17.2 Ringer FreseniusSpüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. 18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 19.2 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. 19.3 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. 20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen.
Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften(1) Für am 21. Januar 2017 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 20. Januar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.(2) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2)Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienenAbschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin A 08 AA 02 Fenfluramin A 08 AA 03 Amfepramon REGENON TENUATE Retard A 08 AA 04 Dexfenfluramin A 08 AA 05 Mazindol A 08 AA 06 Etilamfetamin A 08 AA 07 Cathin ALVALIN A 08 AA 08 Clobenzorex A 08 AA 09 Mefenorex A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL A 08 AA 13 Phenylpropanolamin BOXOGETTEN S RECATOL mono 08 AA 62 Bupropion, Naltrexon Mysimba A 08 AA 63 Phenylpropanolamin, Kombinationen AntiadipositumRiemser A 08 AX 01 Rimonabant A 10 BX 07 Liraglutid SaxendaAbschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AB 01 Orlistat alli XENICAL alle generischen Orlistat-FertigarzneimittelAbschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDALVitaros HEXAL G 04 BE 02 Papaverin G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel G 04 BE 04 Yohimbin Procomil YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL G 04 BE 05 Phentolamin G 04 BE 06 Moxisylyt G 04 BE 07 Apomorphin G 04 BE 08 Tadalafil (außer Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern) CIALIS G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA N 01 BB 20 Lidocain; Prilocain Fortacin G 04 BE 30 Kombinationen G 04 BE 52 Papaverin-Kombinationen G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy Turnera diffusa Dil. D4 DESEOAbschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN Nicopass Nicopatch Nicorette Nicotinell Nikofrenon N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 ZYBAN N 07 BA 03 Varenicline ChampixAbschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa Turnera diffusa Dil. D4 DESEOAbschnitt 6 Förderung des Haarwuchses Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 % REGAINEMinoxidil BIO-H-TIN-Pharma D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F Alfatradiol ELL CRANELL PANTOSTIN Dexamethason; Alfatradiol Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin PantovigarAbschnitt 7 Verbesserung des Aussehens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure Vistabel Bocouture Vial
Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 10 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und SelbstkontrolleNicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch der Höhe nach angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:1.1 Adju-Set/-Sano1.2 Angorawäsche1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge1.4 Aqua-Therapie-Hose1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl1.6 Augenheizkissen1.7 Autofahrerrückenstütze1.8 Autokindersitz1.9 Autokofferraumlifter1.10 Autolifter2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.3 Basalthermometer2.4 Bauchgurt2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze2.8 Bett-Tisch2.9 Bidet2.10 Bildschirmbrille2.11 Bill-Wanne2.12 Blinden-Uhr2.13 Blutdruckmessgerät2.14 Brückentisch3.1 (frei)4.1 Dusche5.1 Einkaufsnetz5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich5.3 Eisbeutel und -kompressen5.4 Elektrische Schreibmaschine5.5 Elektrische Zahnbürste5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt5.7 Elektro-Luftfilter5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)5.9 Erektionshilfen5.10 Ergometer5.11 Ess- und Trinkhilfen5.12 Expander6.1 Fieberthermometer6.2 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)7.1 Garage für Krankenfahrzeuge8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 9 erforderlich8.2 Handtrainer8.3 Hängeliege8.4 Hantel (Federhantel)8.5 Hausnotrufsystem8.6 Hautschutzmittel8.7 Heimtrainer8.8 Heizdecke/-kissen8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit8.10 Höhensonne8.11 Hörkissen8.12 Hörkragen Akusta-Coletta9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger10.1 (frei)11.1 Katzenfell11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 9 erfasst sind11.3 Knickfußstrumpf11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip11.5 Kolorimeter11.6 Kommunikationssystem11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht 11.9 Kreislaufgerät12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 912.2 Language-Master12.3 Luftreinigungsgeräte13.1 Magnetfolie13.2 Monophonator13.3 Munddusche14.1 Nackenheizkissen15.1 Öldispersionsapparat16.1 Pulsfrequenzmesser17.1 (frei)18.1 Rotlichtlampe18.2 Rückentrainer19.1 Salbenpinsel19.2 Schlaftherapiegerät19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt19.4 Spezialsitze19.5 Spirometer19.6 Spranzbruchband19.7 Sprossenwand19.8 Sterilisator19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose19.10 Stockroller19.11 Stockständer19.12 Stufenbett19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)20.1 Taktellgerät20.2 Tamponapplikator20.3 Tandem für Behinderte20.4 Telefonverstärker20.5 Telefonhalter20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift21.1 Übungsmatte21.2 Ultraschalltherapiegeräte21.3 Urin-Prüfgerät22.1 Venenkissen23.1 Waage23.2 Wandstandgerät23.3 WC-Sitz24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zahnpflegemittel26.2 Zweirad für Behinderte.
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, ...
Anlage 11 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz1.2 Früherkennungsuntersuchungen1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben1.2.4 Einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben2. Schutzimpfungen2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 3)Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:11.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:11.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen1.01.25 Aripiprazol: orale Darreichungsformen1.01.26 Atenolol: feste orale Darreichungsformen1.01.27 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen1.01.28 Azathioprin: orale Darreichungsformen1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.03.2 Capecitabin: orale Darreichungsformen1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.03.4 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.03.5 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen1.03.6 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen1.03.7 Ciclopirox: topische Darreichungsformen1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen1.03.9 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert1.03.10 Cimetidin: orale Darreichungsformen1.03.11 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen1.03.12 Clindamycin: orale Darreichungsformen1.03.13 Clodronsäure: orale Darreichungsformen1.03.14 Clomifen: feste orale Darreichungsformen1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.03.16 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.03.17 Clonidin: Ophalmika1.03.18 Clopidogrel: orale Darreichungsformen1.03.19 Clotrimazol: Creme, Salbe1.03.20 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung1.03.21 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen1.03.22 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.03.23 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)1.03.24 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)1.03.25 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen1.03.26 Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen1.03.27 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten1.03.28 Cromoglicinsäure: nasale Darreichungsformen1.03.29 Cromoglicinsäure: Ophtalmika und nasale Darreichungsformen in Kombipackungen1.03.30 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen1.03.31 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen1.03.32 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen1.03.33 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen1.03.34 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.28 Duloxetin: feste orale Darreichungsformen1.05.1 Efavirenz: feste orale Darreichungsformen1.05.2 Eplerenon: orale Darreichungsformen1.05.3 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.05.4 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen1.05.5 Erythromycin: lokale Darreichungsformen1.05.6 Estradiol: orale Darreichungsformen1.05.7 Estradiol: transdermale Darreichungsformen1.05.8 Estramustin: feste orale Darreichungsformen1.05.9 Estriol: feste orale Darreichungsformen1.05.10 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen1.05.11 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen1.05.12 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.05.13 Exemestan: orale Darreichungsformen1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen1.09.10 Infliximab: parenterale Darreichungsformen1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.12 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.14 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.15 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen1.12.2 Lamivudin + Zidovudin: orale Darreichungsformen, im Verhältnis 1:21.12.3 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.12.4 Leflunomid: orale Darreichungsformen1.12.5 Letrozol: orale Darreichungsformen1.12.6 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.12.8 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:11.12.10 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:11.12.11 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:11.12.12 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen1.12.13 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.14 Loperamid: orale Darreichungsformen1.12.15 Lorazepam: orale Darreichungsformen1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)1.13.7 Memantin: orale Darreichungsformen1.13.8 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen1.13.9 Mesalazin: rektale Darreichungsformen1.13.10 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen1.13.11 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.12 Metamizol: rektale Darreichungsformen1.13.13 Metamizol: parenterale Darreichungsformen1.13.14 Metformin: orale Darreichungsformen1.13.15 Methotrexat: orale Darreichungsformen1.13.16 Methotrexat: parenterale Darreichungsformen1.13.17 Methyldopa: orale Darreichungsformen1.13.18 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.19 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.20 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.21 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen1.13.22 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.23 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.24 Metronidazol: orale Darreichungsformen1.13.25 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen1.13.26 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen1.13.27 Midodrin: orale Darreichungsformen1.13.28 Minocyclin: orale Darreichungsformen1.13.29 Mirtazapin: orale Darreichungsformen1.13.30 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.31 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.32 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.33 Montelukast: orale Darreichungsformen1.13.34 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.35 Moxifloxacin: orale Darreichungsformen1.13.36 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen1.15.1 Olanzapin: orale Darreichungsformen1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen1.16.4 Paracetamol: Suppositorien1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen1.17.1 Quetiapin: orale Darreichungsformen1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen1.18.2 Riluzol: orale Darreichungsformen1.18.3 Rivastigmin: transdermale Darreichungsformen1.18.4 Ropinirol: orale Darreichungsformen1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.7 Theophyllin: Ampullen1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen1.23.1 (frei)1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen1.25.1 (frei)1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.26.2 Ziprasidon: orale Darreichungsformen2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen2.00.1 (frei)2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Benazepril: BenazeprilhydrochloridCaptoprilCilazapril: Cilazapril-1-WasserEnalapril: Enalapril maleatFosinopril: Fosinopril NatriumImidapril: Imidapril hydrochloridLisinopril: Lisinopril-2-WasserMoexipril: Moexipril hydrochloridPerindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbuminQuinapril: Quinapril hydrochloridRamiprilSpirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-WasserTrandolaprilZofenopril: Zofenopril-Calcium2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Bunazosin: Bunazosin hydrochloridIndoramin: Indoramin hydrochloridUrapidil2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Alfuzosin: Alfuzosin hydrochloridDoxazosin: Doxazosin mesilatSilodosinTamsulosin: Tamsulosin hydrochloridTerazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser2.01.4 Aminochinoline: orale DarreichungsformenWirkstoff:ChloroquindiphosphatHydroxychloroquinsulfat2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Azilsartan: Azilsartan medoxomil KaliumsalzeCandesartan: Candesartan cilexetilEprosartan: Eprosartan mesilatIrbesartan: Irbesartan hydrochloridLosartan: Losartan kaliumOlmesartan: Olmesartan medoxomilTelmisartanValsartan2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale DarreichungsformenWirkstoff:ColestipolColestyramin2.01.7 Antianämika, andere: parenterale DarreichungsformenWirkstoff:Darbepoetin: Darbepoetin alfaErythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zetaPEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:CarbutamidGlibornuridGliclazidGlimepiridGlipizidGliquidonGlisoxepidTolbutamid2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:PhenprocoumonWarfarin-Natrium2.01.10 Antipsychotika, andere: orale DarreichungsformenWirkstoff:PaliperidonRisperidon2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, PasteWirkstoff:BifonazolCroconazolEconazolnitratFenticonazolnitratIsoconazolKetoconazolMiconazolnitratOmoconazolOxiconazolSertaconazolTioconazol2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, PumpsprayWirkstoff:BifonazolEconazolnitratFenticonazolnitratIsoconazol parenteraleKetoconazolMiconazolnitratOxiconazolTioconazol2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische DarreichungsformenWirkstoff:EconazolnitratFenticonazolnitratMiconazolnitratOxiconazol2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale DarreichungsformenWirkstoff:AlprazolamChlordiazepoxidClobazamClorazepatClotiazepamKetazolamMedazepamMetaclazepamNordazepamOxazolamPrazepam2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale DarreichungsformenWirkstoff:BrotizolamFlunitrazepamFlurazepamLoprazolamLormetazepamTemazepamTriazolam2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:ZaleplonZolpidem: Zolpidem tartratZopiclon2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-WasserIndacaterol: Indacaterol maleatOlodaterol: Olodaterol hydrochloridSalmeterol: Salmeterol xinafoat2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Bambuterol: Bambuterol hydrochloridCarbuterolClenbuterol: Clenbuterol hydrochloridFenoterolPirbuterolProcaterolReproterolSalbutamolTerbutalin: Terbutalin sulfatTulobuterol2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:IsoetarinSalbutamolTerbutalin2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative DarreichungsformenWirkstoff:FenoterolSalbutamolTerbutalin2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale DarreichungsformenWirkstoff:Fenoterol: Fenoterol hydrobromidSalbutamol: Salbumatol sulfatTerbutalin: Terbutalin sulfat2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AlprenololBopindololBupranolol: Bupranolol hydrochloridCarazololCarteolol: Carteolol hydrochloridCarvedilolMepindolol: Mepindolol sulfatMetipranololNadololOxprenolol: Oxprenolol hydrochloridPenbutolol: Penbutolol sulfatTertatololTimolol2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Acebutolol: Acebutolol hydrochloridBetaxolol: Betaxolol hydrochloridBisoprolol: Bisoprolol hemifumaratCeliprolol: Celiprolol hydrochloridMetoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartratNebivolol: Nebivolol hydrochloridTalinolol2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Metoprolol2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, OphthalmikaWirkstoff:BefunololBetaxololBupranololCarteololLevobunololMetipranololTimolol2.03.1 Calcitonine: parenterale DarreichungsformenWirkstoff:HumancalcitoninLachscalcitoninSchweinecalcitonin2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-WasserIsradipinLacidipinLercanidipin: Lercanidipin hydrochloridManidipin: Manidipin dihydrochloridNicardipin: Nicardipin hydrochloridNisoldipinNitrendipin2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:FelodipinIsradipinNilvadipinNisoldipin2.03.4 Carboanhydrasehemmer: OphthalmikaWirkstoff:BrinzolamidDorzolamid: Dorzolamid hydrochlorid2.03.5 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefadroxil: Cefadroxil-1-WasserCefalexin: Cefalexin-1-Wasser2.03.6 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefaclor: Cefaclor-1-WasserCefuroxim: Cefuroxim axetilLoracarbef: Loracarbef-1-Wasser2.03.7 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefixim: Cefixim-(x)-WasserCefpodoxim: Cefpodoxim proxetilCeftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser2.03.8 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BezafibratClofibratEtofibratEtofyllinclofibratFenofibratGemfibrocil2.04.1 Dimeticon und Simeticon: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Dimeticon und Simeticon2.04.2 Dimeticon und Simeticon: flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:Dimeticon und Simeticon2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BendroflumethiazidButizidChlortalidonClopamidHydrochlorothiazidMebutizidMefrusidMetolazonPolythiazidTrichlormethiazidXipamid2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BumetanidEtacrynsäurePiretanid2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale DarreichungsformenWirkstoff:AzosemidEtozolinTorasemid2.05.1 (frei)2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Enoxacin: Enoxacin-1,5-WasserNorfloxacin2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactatLevofloxacin: Levofloxacin-0,5-WasserOfloxacin2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreiesBudesonidDexamethasondihydrogenphosphat-DinatriumFlunisolidFluticason furoatFluticason propionat: Fluticason 17-propionatMometason furoat: Mometason furoat-1-WasserTriamcinolon acetonid2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreiesBudesonidCiclesonidFluticason propionate: Fluticason 17-propionatMometason furoat2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:CortisonacetatHydrocortison2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)Wirkstoff:CloprednolDeflazacortMethylprednisolonPrednyliden2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)Wirkstoff:MethylprednisolonPrednyliden2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)Wirkstoff:BetamethasonFluocortolonTriamcinolon2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:FamotidinNizatidinRanitidinRoxatidin2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:FamotidinRanitidin2.08.3 Heparine, niedermolekular: niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, single doseWirkstoff:Certoparin: Certoparin natriumDalteparin: Dalteparin natriumEnoxaparin: Enoxaparin natriumNadroparin: Nadroparin calciumReviparin: Reviparin natriumTinzaparin: Tinzaparin natrium2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale DarreichungsformenWirkstoff:Lanatosid CMeproscillarinMetildigoxin2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:Atorvastatin: Atorvastatin CalciumsalzeFluvastatin: Fluvastatin NatriumsalzeLovastatinPitavastatin: Pitavastatin CalciumsalzePravastatin: Pravastatin NatriumsalzeRosuvastatin: Rosuvastatin CalciumsalzeSimvastatin2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)Wirkstoff:Insulin2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)Wirkstoff:Insulin2.10.1 (frei)2.11.1 (frei)2.12.1 (frei)2.13.1 Makrolide, neuere: orale DarreichungsformenWirkstoff:Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-WasserClarithromycinRoxithromycin2.14.1 (frei)2.15.1 (frei)2.16.1 Prostaglandin-Analoga: OphthalmikaWirkstoff:BimatoprostLatanoprostTafluprostTravoprost2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale DarreichungsformenWirkstoff:LornoxicamMeloxicam: Meloxicam megluminPiroxicamTenoxicam2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AceclofenacAcemetacinLonazolac: Lonazolac calciumNabumetonProglumetacin: Proglumetacin dimaleatTolmetin2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Acemetacin2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:FenbufenFenoprofenFlurbiprofenKetoprofenNaproxenTiaprofensäure2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Naproxen2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale DarreichungsformenWirkstoff:AzapropazonBumadizonMofebutazonOxyphenbutazonPhenylbutazon2.16.8 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:LornoxicamMeloxicam: Meloxicam megluminPiroxicam: Piroxicam betadexTenoxicam2.16.9 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:DexlansoprazolEsomeprazol: Esomeprazol MagnesiumsalzeLansoprazolOmeprazol: Omeprazol MagnesiumsalzePantoprazol: Pantoprazol NatriumsalzeRabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze2.17.1 (frei)2.18.1 (frei)2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Almotriptan: Almotriptan malatEletriptan: Eletriptan hydrobromidFrovatriptan: Frovatriptan succinat-1-WasserNaratriptan: Naratriptan hydrochloridRizatriptan: Rizatriptan benzoatSumatriptan: Sumatriptan succinatZolmitriptan2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:Citalopram: Citalopram hydrobromidEscitalopram: Escitalopram oxalat2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-WasserGranisetron: Granisetron hydrochloridOndansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-WasserTropisetron: Tropisetron hydrochlorid2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:DustasteridFinasterid2.20.2 Triazole: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:FluconazolItraconazol3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen3.00.1 (frei)3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Acetylsalicylsäure3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Acetylsalicylsäure3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AmitriptylinoxidClomipramin-hydrochloridDesipramin-hydrochloridDibenzepin-hydrochloridDosulepin-hydrochloridDoxepinImipramin-hydrochloridLofepraminNortriptylin-hydrochloridNoxiptilinOpipramolTrimipramin3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Clomipramin-hydrochloridDibenzepin-hydrochlorid3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:DoxepinImipramin-hydrochloridTrimipramin3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Mianserin-hydrochloridTrazodonViloxazin3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:FluoxetinFluvoxaminhydrogenmaleatParoxetin3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische DarreichungsformenWirkstoff:EtofenamatFelbinacFlufenaminsäureKetoprofenNifluminsäurePiroxicam3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale DarreichungsformenWirkstoff:CodeinDextromethorphanDihydrocodeinLevopropoxyphenNoscapin3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale DarreichungsformenWirkstoff:Dextromethorphan3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale DarreichungsformenWirkstoff:BenproperinClobutinolDropropizinPentoxyverinPipazetat3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale DarreichungsformenWirkstoff:Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)Ibandronsäure: Ibandronsäure NatriumsalzeRisedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste, orale DarreichungsformenWirkstoff:Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-WasserGalantamin: Galantamin hydrobromidRivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat3.04.1 (frei)3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale DarreichungsformenWirkstoff:Eisen-II3.06.1 Filmbildner: mit KonservierungsmittelWirkstoff:Filmbildner3.06.2 Filmbildner: ohne KonservierungsmittelWirkstoff:Filmbildner3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale DarreichungsformWirkstoff:DydrogesteronLynestrenolMedrogeston3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:Clocortolonpivalat plus -hexanoatDexamethasonDexamethason-21-isonicotinatFluocortinbutylesterFluorometholonHydrocortisonHydrocortisonacetatPrednisolonTriamcinolon acetonid3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:HydrocortisonHydrocortisonacetat3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:AlclometasondipropionatBetamethasonbenzoatBetamethasonvaleratClobetasonbutyratClocortolonpivalat plus -hexanoatDesonidDesoximetasonDexamethasonFlumethasonpivalatFluocinolonacetonidFluocinonidFluocortolonFluocortolonpivalat plus -hexanoatFluoroandrenolon-FludroxycortidFluprednidenacetatHalcinonidHydrocortison-17-butyrat, -21-propionatHydrocortisonaceponatHydrocortisonbutyratMethylprednisolonaceponatPrednicarbatTriamcinolon acetonid3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:AmcinonidBetamethasondipropionatBetamethasonvaleratDesoximetasonDexamethasonvaleratDiflorasondiacetatDiflucortolonvaleratFluocinolonacetonidFluocinonidFluocortolonpivalat plus -hexanoatFluticason-17-propionatHalcinonidHalometasonMometasonTriamcinolon acetonid3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:ClobetasolpropionatDiflucortolonvaleratFluocinolonacetonid3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BamipinClemastinDexchlorpheniraminDimetindenDiphenylpyralinPheniraminTriprolidin3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:BrompheniraminCarbinoxaminDimetindenPheniramin3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:AlimemazinCarbinoxaminClemastinDimetindenDiphenylpyralinMebhydrolinMequitazinPheniramin3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Azelastin: Azelastin hydrochloridBilastinDesloratadinEbastinFexofenadin: Fexofenadin hydrochloridLevocetirizin: Levocetirizin dihydrochloridMizolastinRupatadin: Rupatadin fumaratTerfenadin3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:CetirizinLoratadin3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:CetirizinLoratadin3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:KetotifenOxatomid3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:KetotifenOxatomid3.08.9 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, topische DarreichungsformenWirkstoff:BamipinChlorphenoxaminClemastinDimetindenDiphenhydraminPheniraminTripelennamin3.09.1 (frei)3.10.1 (frei)3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochloridEnalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochloridEnalapril + Nitrendipin: Enalapril maleatPerindopril + Amlodipin: Amlodipin besilat, Perindopril argininRamipril + Amlodipin: Amlodipin besilatRamipril + FelodipinTrandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochloridCaptopril + HydrochlorothiazidCilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-WasserEnalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleatFosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natriumLisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-WasserMoexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochloridQuinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochloridRamipril + HydrochlorothiazidZofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbuminRamipril + Piretanid3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetilEprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilatIrbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochloridLosartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kaliumOlmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomilTelmisartan + HydrochlorothiazidValsartan + Hydrochlorothiazid3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale DarreichungsformenWirkstoff:Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgAtenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mgMetipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mgMetipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mgMetoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgMetoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgOxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mgPropranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mgPropranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mgTimololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochloridPenbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfatPenbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfatPindolol + Clopamid3.11.8 Kombinationen von Carboanhydrasehemmern mit Timolol: OphthalmikaWirkstoff:Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleatDorzolamid + Timolol: Dorzolamid hydrochlorid, Timolol hydrogenmaleat3.11.9 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Cromoglicinsäure + FenoterolCromoglicinsäure + Reproterol3.11.10 Kombinationen von Estrogenen und Gestagenen in der Hormonersatztherapie: orale DarreichungsformenWirkstoff:Estradiol + Dienogest: Estradiol valeratEstradiol + Drospirenon: Estradiol 0,5 WasserEstradiol + Dydrogesteron: Estradiol 0,5 WasserEstradiol + Levonorgestrel: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valeratEstradiol + Medroxyprogesteronacetat: Estradiol valeratEstradiol + Norethisteron: Estradiol 0,5 Wasser, Estradiol valerat, NorethisteronacetatEstrogene, konjugierte + MedrogestonEstrogene, konjugierte + Medroxyprogesteronacetat3.11.11 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mgFurosemid 30 mg + Triamteren 50 mgFurosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mgFurosemid 40 mg + Triamteren 50 mg3.11.12 Kombinationen von Glococorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-WasserBudesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-WasserFluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatatFluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterolhemifumarat-(x)-WasserFluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat3.11.13 Kombinationen von Levodopa mit Decarboxylase- und COMT-Hemmern: orale DarreichungsformenWirkstoff:Levodopa + Carbidopa + Entacapon3.11.14 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid3.11.15 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale DarreichungsformenWirkstoff:Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mgNifedipin 10 mg + Atenolol 25 mgNifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mgNifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg3.11.16 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2OParacetamol 500 mg3.11.17 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale DarreichungsformenWirkstoff:Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2OParacetamol 1000 mg3.11.18 Kombinationen von Prostaglandin-Analoga mit Timolol: OphthalmikaWirkstoff:Brinzolamid + Timolol: Timolol hydrogenmaleatLatanoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleatTravoprost + Timolol: Timolol hydrogenmaleat3.11.19 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mgTrichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mgXipamid 10 mg + Triamteren 30 mgXipamid 5 mg + Triamteren 15 mg3.12.1 (frei)3.13.1 Monoaminoxidase-B-Hemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:Rasagilin: Rasagilin mesilat, Rasagilin TartratSafinamid: Safinamid mesilat3.13.2 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale DarreichungsformenWirkstoff:BaclofenTetrazepamTizanidin3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BenperidolBromperidolFlupentixolFluphenazinPerphenazinPimozidTiotixenTrifluoperazin3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:BenperidolBromperidolFluphenazinPerphenazinTrifluperidol3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BenperidolFluphenazin3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:ChlorphenethazinChlorpromazinChlorprothixenClopenthixolDixyrazinLevomepromazinMelperonMetofenazatPerazinPromazinProthipendylThioridazinTriflupromazinZotepinZuclopenthixol3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:ChlorpromazinChlorprothixenDixyrazinFluanisonLevomepromazinMelperonPerazinPromazinProthipendylThioridazinZuclopenthixol3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:ChlorpromazinChlorprothixenLevomepromazinMelperonPerazinPromazinProthipendylTriflupromazin3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale DarreichungsformenWirkstoff:FlupentixolFluphenazinFluspirilenPerphenazinZuclopenthixol3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorischWirkstoff:AntazolinNaphazolinOxymetazolinPhenylephrinTetryzolinTramazolin3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:Alpha-DihydroergocriptinBromocriptinLisuridPergolid3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale DarreichungsformenWirkstoff:BenzatropinBornaprinPridinolProcyclidinTrihexyphenidyl3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale DarreichungsformenWirkstoff:Metixen3.17.1 (frei)3.18.1 (frei)3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale DarreichungsformenWirkstoff:Hydrotalcitmagaldrathaltige Kombinationen3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale DarreichungsformenWirkstoff:Thiamin + Pyridoxin3.21.1 Urologische Spasmolytika: feste, orale DarreichungsformenWirkstoff:DarifenacinDarifenacin hydrobromidFesoterodinFesoterodin fumaratPropiverinPropiverin hydrochloridSolifenacinSolifenacin succinatTolterodinTolterodin (R,R)-tartratTrospiumchlorid
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeAbschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeDie Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden.1.1 Abduktionslagerungskeil1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)1.3 Adaptionshilfen1.4 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)1.5 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker1.6 Anatomische Brillenfassung1.7 Anus-praeter-Versorgungsartikel1.8 Anzieh- oder Ausziehhilfen1.9 Aquamat1.10 Armmanschette1.11 Armtragegurt oder -tuch1.12 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer1.13 Atemtherapiegeräte1.14 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)1.15 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl1.16 Aufrichteschlaufe1.17 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)1.18 Aufstehgestelle1.19 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)1.20 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen1.21 Augenschielklappe, auch als Folie2.1 Badestrumpf2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)2.3 Badewannenverkürzer2.4 Ballspritze2.5 Behinderten-Dreirad2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie2.7 Bettnässer-Weckgerät2.8 Beugebandage2.9 Billroth-Batist-Lätzchen2.10 Blasenfistelbandage2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)2.15 Blutlanzette2.16 Blutzuckermessgerät2.17 Bracelet2.18 Bruchband3.1 Clavicula-Bandage3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör3.3 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)3.4 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)4.2 Delta-Gehrad4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen4.4 Duschsitz oder -stuhl5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten5.3 Ekzemmanschette5.4 Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung5.5 Elektrostimulationsgerät5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten5.7 Epitrainbandage5.8 Ernährungssonde6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)6.3 Fingerling6.4 Fingerschiene6.5 Fixationshilfen6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)7.1 Gehgipsgalosche7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte7.3 Gehörschutz7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig7.7 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)7.8 Gilchrist-Bandage7.9 Gipsbett, Liegeschale7.10 Glasstäbchen7.11 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz7.12 Gummistrümpfe8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze8.2 Handgelenkriemen8.3 Hebekissen8.4 Heimdialysegerät8.5 Helfende Hand, Scherenzange8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor8.7 Hochtontherapiegerät8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte]), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten9.1 Impulsvibrator9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör,jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher9.4 Innenschuh, orthopädischer9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges10.1 (frei)11.1 Kanülen und Zubehör11.2 Katapultsitz11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör11.4 Kieferspreizgerät11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz11.6 Klumpfußschiene11.7 Klumphandschiene11.8 Klyso11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation11.12 Knöchel- und Gelenkstützen11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprotesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose11.15 Koordinator nach Schielbehandlung11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber11.17 Kopfschützer11.18 Korrektursicherungsschuh11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker11.20 Krampfaderbinde11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör11.22 Krankenpflegebett11.23 Krankenstock11.24 Kreuzstützbandage11.25 Krücke12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)12.6 Lispelsonde12.7 Lumbalbandage13.1 Malleotrain-Bandage13.2 Mangoldsche Schnürbandage13.3 Manutrain-Bandage13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)13.5 Milchpumpe13.6 Mundsperrer13.7 Mundstab/-greifstab14.1 Narbenschützer14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro15.3 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)16.1 Pavlik-Bandage16.2 Peak-Flow-Meter16.3 Penisklemme16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel16.5 Phonator16.6 Polarimeter16.7 Psoriasiskamm17.1 Quengelschiene18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige18.2 Reflektometer18.3 Rektophor18.4 Rollator18.5 Rollbrett18.6 Rutschbrett19.1 Schede-Rad19.2 Schrägliegebrett19.3 Schutzbrille für Blinde19.4 Schutzhelm für Behinderte19.5 Schwellstromapparat19.6 Segofix-Bandagensystem19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht19.9 Skolioseumkrümmungsbandage19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro19.12 Sphinkter-Stimulator19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion19.14 Spreizfußbandage19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz19.16 Spritzen19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)19.18 Stehübungsgerät19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter19.21 Stubbies19.22 Stumpfschutzhülle19.23 Stumpfstrumpf19.24 Suspensorium19.25 Symphysengürtel20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)20.3 Therapiestuhl20.4 Tinnitusgerät20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten20.6 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)20.7 Tragegurtsitz21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht21.2 Übungsschiene21.3 Urinale21.4 Urostomiebeutel22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit23.1 Wasserfeste Gehhilfe23.2 Wechseldruckgerät24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.Abschnitt 2 PerückenAufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde á 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 50,48 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen1. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.2. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weila) sich die Refraktion geändert hat,b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,c) sich die Kopfform geändert hat.3. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:a) Brillengläser,b) Kontaktlinsen,c) vergrößernde Sehhilfen.4. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro, b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro, c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro, d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro, aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,bb) für Anisometropien ab 2 dpt,cc) unabhängig von der Gläserstärkeaaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,ff) bei Ciliarneuralgie,gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,hh) bei totaler Farbenblindheit,ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) hochbrechende Lentikulargläser,b) entspiegelte Gläser,c) polarisierende Gläser,d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,f) Bildschirmbrillen,g) Brillenversicherungen,h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,k) Brillenetuis,l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5. Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:a) Myopie ab 8 dpt,b) Hyperopie ab 8 dpt,c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,f) Keratokonus,g) Aphakie,h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähiga) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.4. Nicht beihilfefähig sind:a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,c) One-Day-Linsen,d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),c) Fresnellinsen. Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent beiaa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) beiaa) Aphakie,bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,dd) Iriskolobom,ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung beiaa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismendioptrie, beiaa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nachaa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,bb) Abrasio nach Operation,cc) Verätzung oder Verbrennung,dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),ee) Keratoplastik,ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;m) Kontaktlinsenaa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik; n) Kunststoffgläser als Schutzgläser beiaa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen füra) Kantenfilter beiaa) altersbedingter Makuladegeneration,bb) diabetischer Retinopathie,cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 1. Völliger Ausschluss A - Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) - Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie) - Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr - Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi B - Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr - Biophotonen-Therapie - Bioresonatorentests - Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen - Bogomoletz-Serum - Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer - Bruchheilung ohne Operation C - Chelat-Therapie - Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen - Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung - Cytotoxologische Lebensmitteltests D - DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung) E - Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon - Elektro-Neural-Diagnostik F - Frischzellentherapie G - Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie) - Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität H - Heileurhythmie - Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung I - Immuno-augmentative Therapie (IAT) - Immunseren (Serocytol-Präparate) - Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne) K - Kariesdetektor-Behandlung - Kinesiologische Behandlung - Kirlian-Fotografie - Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur) - Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen L - Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie M - Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) N - Neurotopische Diagnostik und Therapie - Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall O - Osmotische Entwässerungstherapie P - Psycotron-Therapie - Pulsierende Signaltherapie (PST) - Pyramidenenergiebestrahlung R - Radiale Stoßwellentherapie - Regeneresen-Therapie - Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen - Rolfing-Behandlung S - Schwingfeld-Therapie T - Thermoregulationsdiagnostik - Trockenzellentherapie V - Vaduril-Injektionen gegen Parodontose - Vibrationsmassage des Kreuzbeins Z - Zellmilieu-Therapie 2. Teilweiser Ausschluss- Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen.- Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen BereichDie Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.- KlimakammerbehandlungenAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.- Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.- MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.- OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.- Prostata-Hyperthermie-BehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.- Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Absatz 2 BBhV zugeordnet.- Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben
Beihilfeberechtigte
§ 2 Beihilfeberechtigte(1) Soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung 1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist. (2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III oder V des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert. (3) Nicht beihilfeberechtigt sind 1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt sind,3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.
Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit beihilfefähig.(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird.(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.(5) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(6) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(7) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen. § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.(8) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der oder des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.
Voll stationäre Pflege
§ 39 Voll stationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind Aufwendungen1. pflegebedingter Art,2. für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und3. für soziale Betreuung.§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer solchen nach § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der Eigenanteil beträgt1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlina) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent der Einnahmen,2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmena) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent der Einnahmenund3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen.Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn das Pflegewohngeld, das einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird.(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige(1) Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. (2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn 1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin besteht oder2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war. (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Bemessung der Beihilfe
§ 46 Bemessung der Beihilfe(1) Beihilfe wird gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden. (2) Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder den Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beziehen. § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten bei unveränderter Zuordnung des Familienzuschlages oder des Auslandskinderzuschlages nach Satz 1 während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. (3) Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände. (4) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung für höchstens zwei Jahre um höchstens zehn Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent der Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Einkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Ehegattin, den berücksichtigungsfähigen Ehegatten, die berücksichtigungsfähige Lebenspartnerin oder den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.(6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sachleistungen und Erstattungen der Krankenkasse ergeben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Erstattung erbracht hat.(7) In Fällen des § 39 Absatz 3 erhöht sich der Bemessungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.(8) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähiger Angehöriger, deren Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben außer Betracht.(9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Begrenzung der Beihilfe
§ 48 Begrenzung der BeihilfeDie Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Konkurrenzen
§ 5 Konkurrenzen(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt 1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus.(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt. (3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht 1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. (4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder der Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen würde.(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. (3) Angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. (4) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 5, kann in entsprechender Anwendung des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten. (5) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Absatz 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären ...
Anlage 12 (zu § 41 Absatz 3)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder EierstockkrebsrisikoAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,2. genetische Analyse sowie3. Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogrammzusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einem der in Nummer 4 aufgeführten universitären Zentren durchgeführt werden.1. Risikofeststellung und interdisziplinäre BeratungPro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.2. genetische AnalyseAufwendungen für eine genetische Analyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 4500 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 250 Euro beihilfefähig.Die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.3. Teilnahme an einem Strukturierten FrüherkennungsprogrammAufwendungen für die Teilnahme an einem Strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.4. Im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossene universitäre Zentrena) BerlinCharité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrumb) DresdenMedizinische Fakultät der Technischen Universität DresdenKlinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfec) DüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrumd) FrankfurtUniversitätsklinikum FrankfurtKlinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfee) GöttingenUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrumf) GreifswaldInstitut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswaldg) HamburgBrustzentrum Klinik und Poliklinik für GynäkologieUniversitätsklinikum Hamburg-Eppendorfh) HannoverInstitut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannoveri) HeidelbergInstitut für Humangenetik der Universität Heidelbergj) KielKlinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holsteink) KölnZentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebsl) LeipzigInstitut für Humangenetik der Universität LeipzigZentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebsm) MünchenUniversitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-GroßhadernUniversitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isarn) MünsterInstitut für Humangenetik der Universität Münstero) RegensburgInstitut für Humangenetik, Universität Regensburgp) TübingenUniversität Tübingen, Institut für Humangenetikq) UlmFrauenklinik und Poliklinik der Universität Ulmr) WürzburgInstitut für Humangenetik der Universität Würzburg
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2 Satz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und BehandlungenAbschnitt 1 Völliger Ausschluss1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)1.2 Atlastherapie nach Arlen1.3 autohomologe Immuntherapien1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr2.2 Biophotonen-Therapie2.3 Bioresonatorentests2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen2.5 Bogomoletz-Serum2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer2.7 Heilung von Hernien ohne Operation3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)3.3 (frei)3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon5.2 Elektronneuraldiagnostik5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz6.1 Frischzellentherapie7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität8.1 Heileurhythmie8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung8.3 Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie9.1 immunoaugmentative Therapie9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)10.1 (frei)11.1 kinesiologische Behandlung11.2 Kirlian-Fotografie11.3 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)11.4 konduktive Förderung nach Petö12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie13.1 (frei)14.1 Neurostimulation nach Molsberger14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall15.1 osmotische Entwässerungstherapie16.1 Photobiomodulation (PBM) bei trockener altersbedingter Makuladegeneration (AMD)16.2 photodynamische Therapie in der Parodontologie16.3 Psycotron-Therapie16.4 pulsierende Signaltherapie16.5 Pyramidenenergiebestrahlung17.1 (frei)18.1 Regeneresen-Therapie18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen18.3 Rolfing-Behandlung19.1 Schwingfeld-Therapie19.2 SIPARI-Methode20.1 Thermoregulationsdiagnostik20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (zum Beispiel SAVIR-Verfahren)20.3 Trockenzellentherapie21.1 (frei)22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins22.3 visuelle Restitutionstherapie23.1 (frei)24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zellmilieu-TherapieAbschnitt 2 Teilweiser Ausschluss1. ChelattherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen BereichAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktäre Epicondylitis humeri radialis und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, diabetisches Fußsyndrom ab Wagner Stadium II oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.4. HyperthermiebehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.5. KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.6. Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.7. MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.8. Modifizierte EigenblutbehandlungAufwendungen mit autologen Thrombozytenkonzentraten wie plättchenreiches Plasma (PRP) und plättchenreiches Fibrin (PRF) sind nur bei den folgenden Behandlungen beihilfefähig:a) Zahnheilkunde, nach Extraktion eines Zahnes oder mehrerer Zähneaa) zum Volumenerhalt des Knochens, beispielsweise des Alveolarfortsatzes (postextraktioneller, zum Beispiel präimplantologisch indizierter Kieferkammerhalt; Socket/Ridge Preservation), oderbb) zur Verbesserung der Alveolenheilung und Reduktion des Alveolitis-Risikos (PRF als solide PRF-Plug-Matrix), insbesondere im Rahmen einer operativen Weisheitszahnentfernung; b) Augenheilkundebei einer trockenen Glandulae tarsales (zum Beispiel bei Meibom-Drüsen-Dysfunktion, Sicca-Syndrom oder Keratokonjunktivitis sicca) mit autologen Serumaugentropfen aus Eigenblut als Tränenersatzstoff.9. OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.10. Radiale extrakorporale Stoßwellentherapie (r-ESWT)Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis oder einer therapierefraktären Fasciitis plantaris. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Zuschläge sind nicht beihilfefähig.11. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind bis zur Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge gemäß Anlage 7 Abschnitt 1, Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen, dortige Nummern 4 bis 6 beihilfefähig.12. Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.13. Visusverbessernde Maßnahmena) Austausch natürlicher LinsenBei einer reinen visusverbessernden Operation sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch die einzige Möglichkeit ist, eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linsen sind dabei nur bis zur Höhe der Kosten einer Monofokallinse, höchstens 270 Euro pro Linse, beihilfefähig. Satz 2 gilt auch für Linsen bei einer Kataraktoperation.b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch eine Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.c) Implantation einer additiven Linse, auch einer Add-on-IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.d) Implantation einer phaken IntraokularlinseAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle den Maßnahmen vor Aufnahme der Behandlung zugestimmt hat.
Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 10 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und SelbstkontrolleNicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch der Höhe nach angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:1.1 Adju-Set/-Sano1.2 Angorawäsche1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge1.4 Aqua-Therapie-Hose1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl1.6 Augenheizkissen1.7 Autofahrerrückenstütze1.8 Autokindersitz1.9 Autokofferraumlifter1.10 Autolifter2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.3 Basalthermometer2.4 Bauchgurt2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze2.8 Bett-Tisch2.9 Bidet2.10 Bildschirmbrille2.11 Bill-Wanne2.12 Blinden-Uhr2.13 (frei)2.14 Brückentisch3.1 (frei)4.1 Dusche5.1 Einkaufsnetz5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich5.3 Eisbeutel und -kompressen5.4 Elektrische Schreibmaschine5.5 Elektrische Zahnbürste5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt5.7 Elektro-Luftfilter5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)5.9 Erektionshilfen5.10 Ergometer5.11 (frei)5.12 Expander6.1 Fieberthermometer6.2 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)7.1 Garage für Krankenfahrzeuge8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 9 erforderlich8.2 Handtrainer8.3 Hängeliege8.4 Hantel (Federhantel)8.5 Hausnotrufsystem8.6 Hautschutzmittel8.7 Heimtrainer8.8 Heizdecke/-kissen8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit8.10 Höhensonne8.11 Hörkissen8.12 Hörkragen Akusta-Coletta9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger10.1 (frei)11.1 Katzenfell11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 9 erfasst sind11.3 Knickfußstrumpf11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip11.5 Kolorimeter11.6 Kommunikationssystem11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung11.8 Krankenunterlagen (saugende Bettschutzeinlagen), es sei denn,a) sie sind zur Sicherung der Behandlung einer Krankheit bei Harn- oder Stuhlinkontinenz erforderlich oderb) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht. 11.9 Kreislaufgerät12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 912.2 Language-Master12.3 Luftreinigungsgeräte13.1 Magnetfolie13.2 Monophonator13.3 Munddusche14.1 Nackenheizkissen15.1 Öldispersionsapparat16.1 Pulsfrequenzmesser17.1 (frei)18.1 Rotlichtlampe18.2 Rückentrainer19.1 Salbenpinsel19.2 Schlaftherapiegerät19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt19.4 Spezialsitze19.5 Spirometer19.6 Spranzbruchband19.7 Sprossenwand19.8 Sterilisator19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose19.10 Stockroller19.11 Stockständer19.12 Stufenbett19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)20.1 Taktellgerät20.2 Tamponapplikator20.3 Tandem für Behinderte20.4 Telefonverstärker20.5 Telefonhalter20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift21.1 Übungsmatte21.2 Ultraschalltherapiegeräte21.3 Urin-Prüfgerät22.1 Venenkissen23.1 Waage23.2 Wandstandgerät23.3 (frei)24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zahnpflegemittel26.2 Zweirad für Behinderte.
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, ...
Anlage 11 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz1.2 Früherkennungsuntersuchungen1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben2. Schutzimpfungen2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen2.3 Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären ...
Anlage 12 (zu § 41 Absatz 3)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder EierstockkrebsrisikoAbschnitt 1 Universitäre ZentrenAufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko nach § 41 Absatz 3 sind beihilfefähig, wenn die Maßnahmen in einem der folgenden im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs (FBREK) zusammengeschlossenen universitären Zentren durchgeführt werden:1. BerlinCharité - Universitätszentrum Berlin, Brustzentrum2. DresdenMedizinische Fakultät der Technischen Universität DresdenKlinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe3. DüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, Brustzentrum4. ErlangenUniversitätsklinikum ErlangenFamiliäres Brust- und Eierstockkrebszentrum5. FrankfurtUniversitätsklinikum Frankfurt Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe6. FreiburgInstitut für Humangenetik des Universitätsklinikums Freiburg7. GöttingenUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum8. GreifswaldInstitut für Humangenetik der Universitätsmedizin Greifswald9. Halle (Saale)Universitätsklinikum Halle (Saale), Klinik und Poliklinik für Gynäkologie10. HamburgBrustzentrum Klinik und Poliklinik für GynäkologieUniversitätsklinikum Hamburg-Eppendorf11. HannoverInstitut für Humangenetik, Medizinische Hochschule Hannover12. HeidelbergInstitut für Humangenetik der Universität Heidelberg13. KielKlinik für Gynäkologie und Geburtshilfe des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein14. KölnZentrum Familiärer Brust- und Eierstockkrebs15. LeipzigInstitut für Humangenetik der Universität LeipzigZentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs16. LübeckKlinik für Frauenheilkunde und GeburtshilfeZentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs17. MainzZentrum für familiären Brust- und Eierstockkrebs der Universitätsmedizin Mainz Institut für Humangenetik und Klinik für Frauengesundheit18. MünchenUniversitätsfrauenklinik der Ludwig-Maximilians-Universität München-GroßhadernUniversitätsfrauenklinik der Technischen Universität München am Klinikum rechts der Isar19. MünsterInstitut für Humangenetik der Universität Münster20. RegensburgInstitut für Humangenetik, Universität Regensburg21. TübingenUniversität Tübingen, Institut für Humangenetik22. UlmFrauenklinik und Poliklinik der Universität Ulm23. WürzburgInstitut für Humangenetik der Universität Würzburg.Abschnitt 2 Maßnahmen im Rahmen des FrüherkennungsprogrammsBeihilfefähig sind Aufwendungen für folgende Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms in Höhe der nachstehenden Pauschalen:1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratunga) 900 Euro pro Familie für eine einmalige Risikofeststellung mit einer Aufklärung sowie einer interdisziplinären Erstberatung, einer Stammbaumerfassung und der Mitteilung des Genbefundes; die Pauschale umfasst auch die Beratung weiterer Familienmitglieder,b) bei Aufklärung zur diagnostischen genetischen Untersuchung durch einen Kooperationspartner der in Abschnitt 1 genannten Zentrenaa) 400 Euro, sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, oderbb) 600 Euro, sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt, c) 113 Euro einmalig für ein Entscheidungscoaching für BRCA1/2-Mutationsträgerinnen durch spezialisiert Pflegende. 2. Genetische Untersuchunga) 3 500 Euro für eine genetische Untersuchung bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall); die genetische Analyse wird bei den Indexfällen durchgeführt; dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden,b) 250 Euro für einen prädiktiven Gentest; ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die genetische Analyse also keinen diagnostischen Charakter hat; eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche oder elektronische ärztliche Stellungnahme zu attestieren; die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden genetischen Analyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet,c) sofern ratsuchende Personen bis 2015 getestet wurden,aa) 2 600 Euro bei einer erneuten Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung oderbb) 920 Euro für eine bioinformatorische Auswertung bei Vorliegen von Daten aus einer Komplementärdiagnostik. Aufwendungen nach Buchstabe a bis c sind nicht nebeneinander beihilfefähig.3. Intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmena) 672,80 Euro jährlich für intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmenb) einmalig 672,80 Euro, sofern wegen des Wegfalls des erhöhten Risikos bei Nichterkrankten die intensivierte Früherkennung beendet wird und im entsprechenden Kalenderjahr noch keine Pauschale nach Buchstabe a erstattet wurde.
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären ...
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 4)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ...
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAbschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Familientherapie,b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),d) Gestalttherapie,e) Körperbezogene Therapie,f) Konzentrative Bewegungstherapie,g) Logotherapie,h) Musiktherapie,i) Heileurhythmie,j) Psychodrama,k) Respiratorisches Biofeedback,l) Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Familien-, Lebens-, Paar- oder Sexualberatung,c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowied) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für:a) Allgemeinmedizin,b) Augenheilkunde,c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,e) Innere Medizin,f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,h) Neurologie,i) Phoniatrie und Pädaudiologie,j) Psychiatrie und Psychotherapie,k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oderl) Urologie. 2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobsen, Hypnose) sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von:a) einer Ärztin oder einem Arzt,b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,d) einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten. Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie1. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,b) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren. 2. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,b) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der Psychotherapie-Vereinbarung vom 1. Januar 2025 (abrufbar unter: www.kbv.de) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren. 3. Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychotherapeutische Medizin,b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oderd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.5. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in Ausnahmefällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 oder 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.Abschnitt 4 Verhaltenstherapie1. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,b) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren. 2. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,b) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern- und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt,c) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren. 3. Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, sowohl von Personen nach Nummer 1 als auch von Personen nach Nummer 2 erbracht werden.4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,b) Psychiatrie und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oderd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.Abschnitt 5 Systemische Therapie1. Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,b) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,c) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt. 2. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychiatrie und Psychotherapie,b) Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oderc) Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.Abschnitt 6 Eye-Movement-Desensitizazion-and-Reprocessing-Behandlung1. Leistungen der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,b) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4. 2. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.3. Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Persona) in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben undb) mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitizationand-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben. 4. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Persona) die Voraussetzungen nach Abschnitt 3 oder 4 erfüllen undb) Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.
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Anlage 4 (aufgehoben)
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Anlage 5 (aufgehoben)
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Anlage 6 (aufgehoben)
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 8 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelDie Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:1. Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapiea) Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,b) Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,c) Krankengymnastin oder Krankengymnast, 2. Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapiea) Logopädin oder Logopäde,b) Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,c) staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,d) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,e) klinische Linguistin oder klinischer Linguist,f) klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,g) bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auchaa) Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,bb) Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,cc) Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,dd) Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte, h) Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist, 3. Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie einschließlich Bereich Kälte- und Wärmebehandlung)a) Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,b) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, 4. Bereich Podologiea) Podologin oder Podologe,b) medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes, 5. Bereich Ernährungstherapiea) Diätassistentin oder Diätassistent,b) Oecotrophologin oder Oecotrophologe,c) Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeAbschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeDie Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden.1.1 Abduktionslagerungskeil1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)1.3 Adaptionshilfen1.4 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)1.5 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker1.6 (frei)1.7 Anus-praeter-Versorgungsartikel1.8 Anzieh- oder Ausziehhilfen1.9 Aquamat1.10 Armmanschette1.11 Armtragegurt oder -tuch1.12 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer1.13 Atemtherapiegeräte1.14 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)1.15 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl1.16 Aufrichteschlaufe1.17 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)1.18 Aufstehgestelle1.19 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)1.20 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen1.21 Augenschielklappe, auch als Folie2.1 Badestrumpf2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)2.3 Badewannenverkürzer2.4 Ballspritze2.5 Behinderten-Dreirad2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie2.7 Bettnässer-Weckgerät2.8 Beugebandage2.9 Billroth-Batist-Lätzchen2.10 Blasenfistelbandage2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock2.14 Blutdruckmessgerät2.15 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)2.16 Blutlanzette2.17 Blutzuckermessgerät2.18 Bracelet2.19 Bruchband3.1 Clavicula-Bandage3.2 Cochlea-Implantate einschließlich Zubehör3.3 Communicator (bei Sprech- oder Sprachstörungen)3.4 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen4.1 Defibrillatorweste4.2 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)4.3 Delta-Gehrad4.4 Drehscheibe, Umsetzhilfen4.5 Duschsitz oder -stuhl5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten5.3 Ekzemmanschette5.4 Elektromobil bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung5.5 Elektrostimulationsgerät5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten5.7 Epitrainbandage5.8 Ernährungssonde6.1 Farberkennungsgerät6.2 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)6.3 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)6.4 Fingerling6.5 Fingerschiene6.6 Fixationshilfen6.7 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)7.1 Gehgipsgalosche7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte7.3 Gehörschutz7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)7.6 Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (Continuous Glucose Monitoring - CGM, Flash Glucose Monitoring - FGM) einschließlich Sensoren bei Personen mit einer behandlungsbedürftigen Stoffwechselerkrankung wie einer behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus; daneben sind Aufwendungen für übliche Blutzuckermessgeräte einschließlich der erforderlichen Blutteststreifen beihilfefähig7.7 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)7.8 Gilchrist-Bandage7.9 Gipsbett, Liegeschale7.10 Glasstäbchen7.11 Gummihose oder saugende körpernah getragene Inkontinenzhilfen (insbesondere Fixierhosen für Inkontinenzvorlagen, saugende Inkontinenzhosen und -vorlagen) bei Blasen- oder Darminkontinenz7.12 Gummistrümpfe8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze8.2 Handgelenkriemen8.3 Hebekissen8.4 Heimdialysegerät8.5 Helfende Hand, Scherenzange8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor8.7 Hochtontherapiegerät8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte] und In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte] einschließlich Otoplastik, Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Gehörlosigkeit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten9.1 Impulsvibrator9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör,jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher9.4 Innenschuh, orthopädischer9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges10.1 (frei)11.1 Kanülen und Zubehör11.2 Katapultsitz11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör11.4 Kieferspreizgerät11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz11.6 Klumpfußschiene11.7 Klumphandschiene11.8 Klyso11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation11.12 Knöchel- und Gelenkstützen11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprotesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose11.15 Koordinator nach Schielbehandlung11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber11.17 Kopfschützer11.18 Korrektursicherungsschuh11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker11.20 Krampfaderbinde11.21 Krankenfahrstuhl (auch elektrisch) und Zubehör11.22 Krankenpflegebett11.23 Krankenstock11.24 Kreuzstützbandage11.25 Krücke12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)12.6 Lispelsonde12.7 Lumbalbandage13.1 Malleotrain-Bandage13.2 Mangoldsche Schnürbandage13.3 Manutrain-Bandage13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)13.5 Milchpumpe13.6 Mundsperrer13.7 Mundstab/-greifstab14.1 Narbenschützer14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro15.3 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)16.1 Pavlik-Bandage16.2 Peak-Flow-Meter16.3 Penisklemme16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel16.5 Phonator16.6 Polarimeter16.7 Psoriasiskamm17.1 Quengelschiene18.1 Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige18.2 Reflektometer18.3 Rektophor18.4 Rollator18.5 Rollbrett18.6 Rutschbrett19.1 Schede-Rad19.2 Schlafpositionsgerät zur Lagetherapie bei positionsabhängiger obstruktiver Schlafapnoe (eine gleichzeitige Versorgung mit einem Atemtherapiegerät ist ausgeschlossen)19.3 Schrägliegebrett19.4 Schutzbrille für Blinde19.5 Schutzhelm für Behinderte19.6 Schwellstromapparat19.7 Segofix-Bandagensystem19.8 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte19.9 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht19.10 Skolioseumkrümmungsbandage19.11 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)19.12 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro19.13 Sphinkter-Stimulator19.14 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion19.15 Spreizfußbandage19.16 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz19.17 Spritzen19.18 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)19.19 Stehübungsgerät19.20 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik19.21 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter19.22 Stubbies19.23 Stumpfschutzhülle19.24 Stumpfstrumpf19.25 Suspensorium19.26 Symphysengürtel20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)20.3 Therapiestuhl20.4 Tinnitusgerät20.5 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothesen20.6 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)20.7 Tragegurtsitz21.1 Übertragungsanlagen zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht21.2 Übungsschiene21.3 Urinale21.4 Urostomiebeutel22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit (Gehörlosigkeit)23.1 Wasserfeste Gehhilfe23.2 Wechseldruckgerät24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.Abschnitt 2 PerückenAufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn vorübergehend oder langfristig großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:1. Chemotherapie,2. Strahlenbehandlung,3. vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,4. Operationen,5. Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,6. Stoffwechselerkrankungen,7. psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,8. sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,9. Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,10. Unfallfolgen.Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergangen ist,2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergangen sind oder3. sich bei Kindern vor Ablauf der in den Nummern 1 und 2 genannten Zeiträume die Kopfform geändert hat.Bei der Erstverordnung sind auch die Aufwendungen für einen Perückenkopf beihilfefähig.Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde á 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 85 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 68 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.4. Aufwendungen für ärztlich verordnete elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und -ausgabe für Blinde sind beihilfefähig.Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen1. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.2. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weila) sich die Refraktion geändert hat,b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,c) sich die Kopfform geändert hat.3. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:a) Brillengläser,b) Kontaktlinsen,c) vergrößernde Sehhilfen.4. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro, b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro, c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro, d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro, aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,bb) für Anisometropien ab 2 dpt,cc) unabhängig von der Gläserstärkeaaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,ff) bei Ciliarneuralgie,gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,hh) bei totaler Farbenblindheit,ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) hochbrechende Lentikulargläser,b) entspiegelte Gläser,c) polarisierende Gläser,d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,f) Bildschirmbrillen,g) Brillenversicherungen,h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4,k) Brillenetuis,l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 4. Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:a) Myopie ab 8 dpt,b) Hyperopie ab 8 dpt,c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,f) Keratokonus,g) Aphakie,h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähiga) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Beihilfefähig sind:a) bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 ungeachtet von Unterabschnitt 1 Nummer 2 zusätzlich Aufwendungen für Brillengläser nach Unterabschnitt 2,b) bei Nichtvorliegen einer Indikation nach Nummer 1 einmalig nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser; im Fall einer Ersatzbeschaffung gelten die Regelungen des Unterabschnittes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b.4. Nicht beihilfefähig sind:a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,c) One-Day-Linsen,d) multifokale Kontaktlinsen oder Mehrstärkenkontaktlinsen,e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,f) orthokeratologische Kontaktlinsen (Nachtlinsen) zur Korrektur von Fehlsichtigkeit im Schlaf,g) Reinigungs- und Pflegemittel für Kontaktlinsen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in Ausnahmefällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),c) Fresnellinsen. Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent beiaa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) beiaa) Aphakie,bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,dd) Iriskolobom,ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung beiaa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.e) Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ab 1 Prismendioptrie, beiaa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nachaa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,bb) Abrasio nach Operation,cc) Verätzung oder Verbrennung,dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),ee) Keratoplastik,ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;m) Kontaktlinsenaa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik; n) Kunststoffgläser als Schutzgläser beiaa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen füra) Kantenfilter beiaa) altersbedingter Makuladegeneration,bb) diabetischer Retinopathie,cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Aufwendungen im Ausland
§ 11 Aufwendungen im Ausland(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 6.
Ärztliche Leistungen
§ 12 Ärztliche LeistungenAufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
Kieferorthopädische Leistungen
§ 15a Kieferorthopädische Leistungen(1) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder2. bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt.Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Die Aufwendungen für die Erstellung des Heil- und Kostenplanes nach Satz 2 sind beihilfefähig.(2) Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine Beihilfe zu Aufwendungen zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass1. die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,2. keine Behandlungsalternative vorhanden ist und3. erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.(3) Bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden, den die beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähige Person zu vertreten hat, bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.(4) Ist eine Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums hinaus medizinisch notwendig, muss der Festsetzungsstelle vor Ablauf der laufenden Behandlung ein neuer Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Pro Jahr der Weiterbehandlung werden 25 Prozent der Aufwendungen für die kieferorthopädischen Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte als beihilfefähig anerkannt. Aufwendungen für eine Behandlung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sind auch bei einer medizinisch notwendigen Weiterbehandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres beihilfefähig.(5) Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig, die auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes nach Absatz 1 Satz 2 von der Festsetzungsstelle genehmigt wurde.(6) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,4. Frühbehandlunga) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern, 5. früher Behandlunga) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderer kraniofazialer Anomalien,b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll nicht vor Vollendung des dritten Lebensjahres begonnen und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gesondert beihilfefähig.
Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen
§ 18 Psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen(1) Aufwendungen für die folgenden psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig:1. gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,2. probatorische Sitzungen,3. psychotherapeutische Akutbehandlung,4. Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie sowie5. psychosomatische Grundversorgung.(2) Aufwendungen für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung nach Absatz 1 Nummer 1 sind je Krankheitsfall für bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten beihilfefähig. Die Sitzungen können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtanzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall beihilfefähig.(3) Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen nach Absatz 1 Nummer 2, bei sich anschließender analytischer Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen, sind beihilfefähig, auch wenn Bezugspersonen einbezogen werden. Die probatorische Sitzung umfasst als Einzelbehandlung 50 Minuten und als Gruppenbehandlung 100 Minuten. Probatorische Sitzungen als Gruppenbehandlung können auch in Einheiten von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtanzahl der Sitzungen durchgeführt werden. Darüber hinaus sind bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig. Probatorische Sitzungen sind nicht auf die beihilfefähigen Kontingente der Behandlungen von Kurz- oder Langzeittherapien anzurechnen.(4) Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung nach Absatz 1 Nummer 3 als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall für bis zu 24 Behandlungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind Aufwendungen für bis zu 30 Behandlungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung je Krankheitsfall als Einzeltherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. Soll sich an die psychotherapeutische Akutbehandlung eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20a anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. Die Anzahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.(5) Vor einer psychotherapeutischen Behandlung nach Absatz 1 Nummer 4 muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen erfolgen.(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. gleichzeitige Behandlungen nach Absatz 4 und den §§ 19 bis 21 sowie2. Leistungen nach Anlage 3 Abschnitt 1.
Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und ...
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für psychoanalytisch begründete Verfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,5. Essstörungen,6. nichtorganischen Schlafstörungen,7. sexuellen Funktionsstörungen,8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen,a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von in der Regel mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. Eine Gruppenbehandlung kann auch mit einer Behandlungsdauer von 50 Minuten unter entsprechender Erhöhung der Gesamtanzahl der Sitzungen durchgeführt werden.(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach den probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat, es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt.Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.(5) Festsetzungsstellen können auf die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Voranerkennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verzichten, wenn sichergestellt ist, dass sie selbst in der Lage sind, Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung festzustellen.(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine genehmigungsfreie Kurzzeittherapie unter Einbeziehung einer Bezugsperson mit bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.(7) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
Psychoanalytisch begründete Verfahren
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie, sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 40 Sitzungen weitere 20 Sitzungen2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 140 Sitzungen weitere 70 Sitzungen3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 90 Sitzungen weitere 30 Sitzungen4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 80 Sitzungen weitere 30 SitzungenBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen Gruppenbehandlung gewertet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.(3) In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Anzahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Anzahl der Sitzungen angerechnet.(5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.(6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Beihilfeberechtigte Personen
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas Anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist.(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.(3) Nicht beihilfeberechtigt sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt sind,3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.(4) Absatz 3 Nummer 3 gilt für Beihilfeberechtigte, denen Leistungen nach § 19 des Landesabgeordnetengesetzes zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Verhaltenstherapie
§ 20 Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 20 Sitzungen weitere 20 Sitzungen(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Psychosomatische Grundversorgung
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und2. Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie3. autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte
§ 22 Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und Blutteststreifen sowie4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a Beilage), die zuletzt durch Beschluss vom 21. August 2025 (BAnz. AT 25.09.2025 B3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Arzneimittel, die in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses genannt sind, es sei denn, dass das jeweilige Arzneimittel im Einzelfall nicht zur Behandlung in dem für dieses Arzneimittel in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Anwendungsbereich, sondern zur Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung, die eine Krankheit ist, eingesetzt wird unda) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oderb) die anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,2. Arzneimittel zur Behandlung vona) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen beiaa) Pilzinfektionen,bb) Geschwüren in der Mundhöhle odercc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oderd) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,4. gesondert ausgewiesene Versandkosten; dies gilt nicht für Aufwendungen von Botendienstzuschlägen in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken.(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf seiner Internetseite (www.bfarm.de) veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel1. in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder2. in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.(4) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Heilmittel
§ 23 Heilmittel(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung dieser Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 7 und 8 beihilfefähig.(2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der Anwendung von Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 7 und 8, auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten verordnet wird.(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 7 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland.
Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer ...
§ 24 Komplextherapie, integrierte Versorgung und Leistungen psychiatrischer und psychosomatischer Institutsambulanzen(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.(2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig bis zur Höhe der Vergütungen, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat.(3) Aufwendungen für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die zu einer solchen Behandlung nach § 119 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt wurden, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig.(4) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder den Beihilfeträgern abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.(5) Bei chronisch Kranken oder schwerstkranken Personen, die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, sind Aufwendungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen beihilfefähig, wenn die Maßnahmen1. durchgeführt werden im Anschluss ana) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,b) eine Behandlung in einem Krankenhaus, das die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist, oderc) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 und 2. erforderlich sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern.
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 9 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen Gegenstandes im Sinne des Satzes 1 sind auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn der Ersatzgegenstand in derselben oder einer gleichwertigen Ausführung wie der unbrauchbar gewordene oder verloren gegangene Gegenstand beschafft wird und die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten nach der Anschaffung erfolgt.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, diea) einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,b) einen niedrigen Abgabepreis haben,c) der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oderd) in Anlage 10 genannt sind, und 2. gesondert ausgewiesene Versandkosten.(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind.(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 9 oder 10 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 bei Aufwendungen von mehr als 600 Euro mit Zustimmung der für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung, die bei Aufwendungen von mehr als 1 200 Euro im Vorfeld das Einvernehmen erteilen muss.(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der die Gefahr einer Infektion durch Stichverletzungen, insbesondere durch Blutentnahmen und Injektionen, besteht oder angenommen werden kann.
Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern
§ 26 Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern(1) Aufwendungen für Behandlungen in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, soweit sie entstanden sind für1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung),3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes) und5. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis ergänzend zu Nummer 1 bis 4 für Wahlleistungen in Forma) gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, täglich undc) anderer im Zusammenhang mit Leistungen nach den Buchstaben a und b erbrachter ärztlicher Leistungen oder Leistungen nach § 22.(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.(3) Aufwendungen für eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern
§ 26a Behandlung in nicht zugelassenen Krankenhäusern(1) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:1. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden,a) die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Katalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden, einheitlichen Basisfallwertes nach § 10 Absatz 9 Satz 5 und 6 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt,b) die nach § 17b Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten, und zwar für jeden Belegungstag die maßgebliche Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes multipliziert mit dem in § 15 Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genannten Betrag, undc) Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe,2. bei Indikationen, die in Krankenhäusern mit einer Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in psychosomatischen Einrichtungen abgerechnet werden,a) das nach Anlage 1a oder 2a des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP-Entgeltkatalog) berechnete Entgelt bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes in Höhe von 300 Euro,b) Zusatzentgelte bis zu den in Anlage 3 des PEPP-Entgeltkatalogs ausgewiesenen Beträgen undc) ergänzende Tagesentgelte nach Anlage 5 des PEPP-Entgeltkatalogs bei Anwendung des pauschalen Basisentgeltwertes von 300 Euro;maßgebend ist die jeweils geltende, auf der Internetseite des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (www.g-drg.de) veröffentlichte Fassung des PEPP-Entgeltkatalogs,3. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, täglich,4. bei einer Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste,5. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).(2) Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.(3) Für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis sind gesondert in Rechnung gestellte Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt, neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.(4) Mit den Beträgen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für Leistungen abgegolten, die1. von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden und2. Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung sind.(5) Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Absatz 1 kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.(6) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt sind oder die bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Mehrbettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 und für den in § 26 Absatz 1 Nummer 5 genannten Personenkreis die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b entspricht. Der in § 26 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig ist. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.
Häusliche Krankenpflege
§ 27 Häusliche Krankenpflege(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach Bescheinigung durch eine Verordnerin oder einen Verordner im Sinne des Absatzes 2 erforderlich sind und wenn die häusliche Krankenpflege1. nicht länger als vier Wochen andauert,2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Sofern das Entgelt für Pflegekräfte nicht tariflich geregelt ist, sind Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 bis zur Höhe von 110 Prozent des regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angemessen. Bis zur jeweiligen Höhe nach Satz 2 und 3 sind auch Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Verordnerin oder der Verordner für geeignet erklärt, beihilfefähig. Liegt ein sachlicher Grund vor, sind auch Aufwendungen beihilfefähig, die ihrer Höhe nach über der Höhe nach Satz 3 liegen. In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(2) Verordnerin oder Verordner ist1. im Rahmen der häuslichen Krankenpflege oder Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit der Arzt oder die Ärztin,2. im Rahmen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflegea) die Fachärztin für Nervenheilkunde oder der Facharzt für Nervenheilkunde,b) die Fachärztin für Neurologie oder der Facharzt für Neurologie,c) die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie,d) die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie oder der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,e) die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,f) die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut,g) die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut; in therapeutisch begründeten Fällen auch in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Patientin oder des Patienten,h) die Fachärztin mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie oder der Facharzt mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie.(3) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und4. ambulante Palliativversorgung.Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei1. schwerer Erkrankung oder2. akuter Verschlimmerung einer Erkrankung,insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen in den in § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten vollstationären Einrichtungen oder in Räumlichkeiten der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht und die Leistungserbringung nicht zu den Aufgaben der Einrichtungen oder Räumlichkeiten gehört.(4) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine durch eine Verordnerin oder einen Verordner im Sinne des Absatzes 2 ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(5) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 3 und 4 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.(6) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 11. bei schwerer Krankheit oder2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege durch eine Verordnerin oder einen Verordner im Sinne des Absatzes 2 bescheinigt worden ist.(7) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.
Familien- und Haushaltshilfe
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind pro Stunde bis zur Höhe des 1,17-fachen Betrages des sich aus § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes ergebenden Mindestlohns, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§ 24 Absatz 1 und 3, §§ 26, 26a und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.In Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, sind in der in Absatz 1 bestimmten Höhe bis zu 28 Tagen beihilfefähig1. bei schwerer Krankheit oder2. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Absatz 1 Satz 2 und § 27 Absatz 5 gelten entsprechend.(3) Nach dem Tod der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate, beihilfefähig. § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.(4) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.(5) Aufwendungen für notwendige Fahrtkosten sind in Höhe der Reisekostenvergütung nach § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig.
Neuropsychologische Therapie
§ 30a Neuropsychologische Therapie(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärztena) für Neurologie,b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oderd) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von1. Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,2. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,3. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungseinheiten 40 BehandlungseinheitenBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
Fahrtkosten
§ 31 Fahrtkosten(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten1. im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,3. anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen, jedoch nur dann, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,4. mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,5. zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung, wobei Gesundheitsvorsorge- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen sind, oder6. um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind, zu besuchen.Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,2. notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,3. Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personena) mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oderb) der Pflegegrade 3 bis 5 oder 4. Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.Ist der Anlass der Fahrt aus den Belegen heraus nicht ersichtlich, ist dieser auf andere Weise nachzuweisen.(3) Angemessen sind nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit, außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.(4) Erstattet werden gemäß § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes:1. bei Rettungsfahrten und -flügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen der nach dem jeweiligen Landes- oder Kommunalrecht berechnete Betrag; fehlt dieser, gilt § 6 Absatz 1, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5,2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten entsprechend § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Kraftfahrzeug sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig,4. bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxenordnung berechneten Taxe.(5) Nicht beihilfefähig sind1. die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise,2. die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,3. die Kosten für andere als die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Besuchsfahrten,4. die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, sofern hierzu das Aufenthaltsland verlassen wird.Kosten nach Satz 1 Nummer 4 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe für Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Die Erteilung der Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit der für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung.(6) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich der Kosten für die Rückfahrt beihilfefähig, wenn1. eine sofortige Behandlung geboten war oder2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.Die Hin- und Rückfahrt gelten als eine Fahrt.
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen in Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art und Dauer begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.(4) § 26 Absatz 1 Nummer 5, § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.(5) Kosten für die Hin- und Rückfahrt einschließlich Gepäckbeförderung sind beihilfefähig1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,2. bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten,3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrtzeugs in entsprechender Anwendung des § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,4. bei Benutzung eines Taxis nur, wenn der Festsetzungsstelle auf Grund einer ärztlichen Bestätigung die Notwendigkeit der Beförderung nachgewiesen wird und die Festsetzungsstelle die Aufwendungen vorher anerkannt hat,5. bei Fahrten zu und von ambulanten Maßnahmen, wenn die Fahrten entweder durch die Rehabilitationseinrichtung selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dienstleister durchgeführt werden, jedoch nicht mehr als 10 Euro pro Behandlungstag.(6) Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen kein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sind Aufwendungen nur entsprechend den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25, 26a und § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 beihilfefähig.
Rehabilitationsmaßnahmen
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind,2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (www.bar-frankfurt.de) veröffentlichten Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining in der jeweils geltenden Fassung.Die für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung gibt anlassbezogen eine aktuelle Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte durch Rundschreiben bekannt.(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:1. Kosten für die Hin- und Rückfahrt einschließlich Gepäckbeförderunga) bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1,b) bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,c) bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,d) bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 2. nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson,3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson,4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegunga) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,b) der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage unde) der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.Aufwendungen für eine Begleitperson sind nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung aus einer ärztlichen Bescheinigung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hervorgeht; bei Personen bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unterstellt. Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern die Rehabilitationseinrichtung keine kostenfreie Transportmöglichkeit anbietet. Bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorgetriebenen Fahrzeugs gilt § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages der beihilfefähigen Höchstbeträge gemäß Anlage 7 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig.(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Die Anerkennung setzt voraus, dass eine ärztliche Bescheinigung Aussagen dazu trifft, dass1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,2. bei Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen,3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt,4. eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist und5. eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.Der ärztlichen Bescheinigung steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 19 bis 21 und 30a die Bescheinigung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleich. Für die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist eine ärztliche Bescheinigung nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach der ärztlichen Bescheinigung ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 146 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Opferfürsorge nach § 145 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(6) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig.(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7. Für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig.(9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(10) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.
Häusliche Pflege
§ 38a Häusliche Pflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflege entsprechend § 36 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Form von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn Aufwendungen wegen desselben Sachverhalts für eine häusliche Krankenpflege nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für Leistungen1. zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende oder2. zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der pflegebedürftigen Personen bei der Gestaltung ihres Alltagssind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(3) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten die Pauschalbeihilfe zur Hälfte.(4) Besteht der Anspruch auf Pauschalbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe für den Teilmonat nur anteilig gewährt; dabei ist ein Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Pauschalbeihilfe wird fortgewährt1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe. Verstirbt die pflegebedürftige Person, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.(5) Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, sofern ein Anspruch nach den §§ 74 bis 76 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 17 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes besteht.(6) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 bis 3b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sofern für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Kombinationsleistungen
§ 38b Kombinationsleistungen(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt1. während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und2. während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von ...
§ 38c Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson(1) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend den §§ 39 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(2) Aufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 42b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nur beihilfefähig, wenn kein Anspruch nach § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Für Fahrtkosten gilt § 34 Absatz 5 entsprechend. Abweichend von § 38a Absatz 4 Satz 2 ruhen Ansprüche nach § 38a einschließlich der Pauschalbeihilfe, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung befindet und die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach Satz 1 versorgt wird. Erfolgt die Versorgung der pflegebedürftigen Person nach § 42b Absatz 2 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung, sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Umfang des für diese Pflegeeinrichtung geltenden Gesamtheimentgelts beihilfefähig.
Kurzzeitpflege
§ 38e KurzzeitpflegeKann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend den §§ 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen ...
§ 38g Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für1 Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist derjenige Betrag dem Grunde nach beihilfefähig, der für die Berechnung der anteiligen Versicherungsleistungen zugrunde gelegt worden ist.(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für1. digitale Pflegeanwendungen bei häuslicher Pflege entsprechend § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter der Voraussetzung, dass die Notwendigkeit der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt wurde, und2. ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen entsprechend § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch.Die Aufwendungen nach Satz 1 sind insgesamt nur bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages beihilfefähig.
Vollstationäre Pflege
§ 39 Vollstationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:1. pflegebedingte Aufwendungen,2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und3. Aufwendungen für soziale Betreuung.§ 43 Absatz 2 und 4 sowie § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der sich für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ergebenden folgenden monatlichen Beträge verbleibt:1. acht Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. drei Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und4. drei Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.(3) Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten Einnahmen. Einnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:1. die Bruttobezüge nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben, und der Altersteilzeitzuschlag; unberücksichtigt bleibt der kinderbezogene Familienzuschlag,2. die Bruttobezüge nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleiben; unberücksichtigt bleiben das Sterbegeld nach § 18 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, sofern der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes,3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt; eine Leistung für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt,4. die unter § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes fallenden Einkünfte der beihilfeberechtigten Person aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit und5. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; unberücksichtigt bleibt der Anteil einer gesetzlichen Rente, der der Besteuerung unterliegt.Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen. Hat die beihilfeberechtigte Person keine Einnahmen nach Satz 1 aus dem Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen, werden die voraussichtlichen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde gelegt. Befinden sich verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende Personen in vollstationärer Pflege und verstirbt die beihilfeberechtigte Person, sind die aktuellen Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen, bis die Voraussetzungen nach Satz 4 nicht mehr vorliegen.(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 39a Einrichtungen der BehindertenhilfeAufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben oder an Bildung, die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Satz 1 gilt auch für pflegebedürftige Personen in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
Aufwendungen bei Pflegegrad 1
§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:1. Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,2. zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,3. Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen nach § 38g,4. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,5. vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,6. den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,7. Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen nach § 38f Satz 2,8. Rückstufung nach § 39 Absatz 5.Daneben beteiligt sich das Land Berlin an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
Berücksichtigungsfähige Personen
§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen(1) Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der aktuelle Rentenwert nach § 1 Absatz 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Die für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung gibt den jeweils angepassten Betrag anlassbezogen durch Rundschreiben bekannt. Sind zum Zeitpunkt der Antragstellung die Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person nicht mehr beihilfefähig, ist auf den Zeitpunkt nach § 2 Absatz 1 abzustellen.(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin besteht oder2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Palliativversorgung
§ 40 Palliativversorgung(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für eine stationäre oder teilstationäre palliativmedizinische Versorgung in einem Hospiz sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.(3) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativpflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20i, 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(3) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 12 für folgende Maßnahmen beihilfefähig:1. Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung,2. genetische Untersuchung,3. intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.(4) Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht. Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 13 für folgende Maßnahmen beihilfefähig:1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,2. Tumorgewebsdiagnostik,3. genetische Analyse (Untersuchung auf Keimmutation),4. Früherkennungsmaßnahmen.(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.(6) Die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(7) § 31 Absatz 6 gilt entsprechend.
Schwangerschaft und Geburt
§ 42 Schwangerschaft und Geburt(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für1. die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen; § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Künstliche Befruchtung
§ 43 Künstliche Befruchtung(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. die künstliche Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich ist,2. nach ärztlicher Feststellung eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die künstliche Befruchtung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird,3. die Personen, die eine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,4. beide Ehegatten das 25. Lebensjahr vollendet haben,5. die Ehefrau das 40. Lebensjahr und der Ehemann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,6. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und7. sich die Ehegatten vor Durchführung der künstlichen Befruchtung von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung anschließend nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte haben unterrichten lassen.(2) Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden der Person zugeordnet, bei der die jeweilige Einzelleistung durchgeführt wird.(3) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind dem Mann zuzuordnen:1. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens,2. notwendige Laboruntersuchungen und3. Beratung der Ehegatten über die speziellen Risiken der künstlichen Befruchtung und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende humangenetische Beratung.(4) Die Aufwendungen für folgende Einzelleistungen der künstlichen Befruchtung sind der Frau zuzuordnen:1. extrakorporale Leistungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samen und2. Beratung der Ehegatten über die individuellen medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung.(5) Im Einzelnen sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: Nummer Behandlungsmethode Indikationen Anzahl der beihilfefähigen Versuche 1 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch hCG-Gabe oder nach Stimulation mit Antiöstrogenen somatische Ursachen wie zum Beispiel Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose oder Dyspareunie;gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion;Subfertilität des Mannes;immunologisch bedingte Sterilität acht 2 intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination nach hormoneller Stimulation mit Gonadotropinen Subfertilität des Mannes;immunologisch bedingte Sterilität drei 3 In-vitro-Fertilisation mit Embryo-Transfer, gegebenenfalls als Zygoten-Transfer oder als Embryo-Intrafallopian-Transfer Zustand nach Tubenamputation;anders, auch mikrochirurgisch, nicht behandelbarer Tubenverschluss;anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose;idiopathische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind;Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Behandlungsmethode Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind;immunologisch bedingte Sterilität, sofern Behandlungsversuche nach Behandlungsmethode Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind drei; der dritte Versuch ist jedoch nur beihilfefähig, wenn in einem der beiden ersten Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat 4 intratubarer Gameten-Transfer anders nicht behandelbarer tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose;idiopatische, unerklärbare Sterilität, sofern alle diagnostischen und sonstigen therapeutischen Möglichkeiten der Sterilitätsbehandlung einschließlich einer psychologischen Exploration ausgeschöpft sind;Subfertilität des Mannes, sofern Behandlungsversuche nach Behandlungsmethode Nummer 2 keinen Erfolg versprechen oder erfolglos geblieben sind; zwei 5 intracytoplasmatische Spermieninjektion schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der Weltgesundheitsorganisation zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehen;intracytoplasmatische Spermieninjektion nach Kryokonservierung nach Absatz 8 Satz 2 bei nachgewiesener Fertilitätsstörung bei der Frau unabhängig von einer männlichen Fertilitätsstörung drei; der dritte Versuch ist jedoch nur beihilfefähig, wenn in einem der beiden ersten Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hatSofern eine Indikation sowohl für eine In-vitro-Fertilisation als auch für einen intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, sind nur die Aufwendungen für eine der beiden Behandlungsmethoden beihilfefähig. Das Gleiche gilt bei einer nebeneinander möglichen In-vitro-Fertilisation und einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion. Im Fall eines totalen Fertilisationsversagens beim ersten Versuch einer In-vitro-Fertilisation sind die Aufwendungen für eine intracytoplasmatische Spermieninjektion für maximal zwei darauffolgende Zyklen beihilfefähig.(6) Aufwendungen nach Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und Absatz 5 sind zu 50 Prozent beihilfefähig.(7) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach einer vorhergehenden Sterilisation, die nicht medizinisch notwendig war, sind nicht beihilfefähig.(8) Aufwendungen für die Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie Aufwendungen für die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen sind nur beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. Aufwendungen nach Satz 1 können höchstens bis zum Erreichen der Höchstaltersgrenze für eine künstliche Befruchtung nach Absatz 1 Nummer 5 als beihilfefähig anerkannt werden.
Organspende und andere Spenden
§ 45a Organspende und andere Spenden(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und für den Transport des Organs zur Transplantation, sofern es sich bei den Organempfängerinnen oder Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. Die Höhe der Aufwendungen nach Satz 1 richtet sich nach den Entgelten, die die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vereinbart haben. Die für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung gibt folgende Pauschalen durch Rundschreiben bekannt:1. für die Organisation der Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs,2. für die Aufwandserstattung der Entnahmekrankenhäuser,3. für die Finanzierung des Transplantationsbeauftragten,4. für die Finanzierung des Betriebs der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters,5. für die Flugtransportkosten.(2) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 und § 7 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Der Spenderin oder dem Spender wird auf Antrag auch der nachgewiesene transplantationsbedingte Ausfall von Arbeitseinkünften anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers ausgeglichen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt anteilig in Höhe des Bemessungssatzes der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. Den Spenderinnen und Spendern gleichgestellt sind Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.(3) Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.
Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-Berlin
§ 45b Klinisch-epidemiologisches Krebsregister Brandenburg-BerlinDie Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Brandenburg-Berlin für1. jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie2. jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinisch-epidemiologischen Krebsregister Brandenburg-Berlin.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.(2) Den Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den Kapiteln 2 und 4 von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern sowie deren berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Zu den maßgebenden Gesamteinkünften zählt das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlungen, Renten, Kapitalerträgen und aus sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Personen nach § 4 Absatz 1; unberücksichtigt bleiben Entschädigungszahlungen an Geschädigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder Ausgleiche für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.(5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und individuelle Beihilfe in Anspruch nehmen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Leistungen und Erstattungen der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben. Dies gilt nicht für beihilfefähige Aufwendungen, wenn für diese keine Leistungen oder Erstattungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.(6) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 6 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.(7) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.(8) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Begrenzung der Beihilfe
§ 48 Begrenzung der Beihilfe(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die Aufwendungen, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist, in tatsächlicher Höhe. Bei der Abrechnung von Aufwendungen ist die Summe der Aufwendungen, die mit dem Antrag geltend gemacht werden und die dem Grunde nach beihilfefähig sind, der Summe der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Abweichend davon sind die jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen.(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:1. den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und2. die gewährten Leistungen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Eigenbehalte
§ 49 Eigenbehalte(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie § 26b und stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung und3. Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2.
Konkurrenzen
§ 5 Konkurrenzen(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4aus. Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus.(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 4 Absatz 1 beihilfefähig sind,1. mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und2. auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die1. eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und2. auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder der Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
Belastungsgrenzen
§ 50 Belastungsgrenzen(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen1. zwei Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der sozialen Entschädigung getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
Bewilligungsverfahren
§ 51 Bewilligungsverfahren(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu pseudonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (nach den §§ 37 bis 39 und 39b) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.Die Festsetzungsstelle hat spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Beihilfe weiterhin vorliegen.(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Bei Aufwendungen nach § 26 sind zusätzlich die Entlassungsanzeige und auf Verlangen der Festsetzungsstelle für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis die Wahlleistungsvereinbarung vorzulegen, die nach § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung oder nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vor Erbringung der Wahlleistungen abgeschlossen worden sind. Bei Aufwendungen nach § 26a gilt Satz 3 entsprechend. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbilds und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Auf die Mindestbetragsregelung nach Satz 1 kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der für grundsätzliche beihilferechtliche Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung verzichten.(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
Antragsfrist
§ 54 Antragsfrist(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der sozialen Entschädigung vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der sozialen Entschädigung die Aufwendungen bezahlt hat. Die Frist beginnt in Fällen des § 45a Absatz 2 Satz 2 und 3 mit Ablauf des Jahres, in dem die Transplantation oder gegebenenfalls der Versuch einer Transplantation erfolgte.(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Geheimhaltungspflicht
§ 55 GeheimhaltungspflichtDie bei der Bearbeitung von Beihilfeangelegenheiten bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten.
Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften(1) Die §§ 141, 144 Absatz 1 und 3 und § 145 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nach § 4 Absatz 2, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und deren Schul- oder Berufsabschluss sich im Jahr 2020 und 2021 durch die COVID-19-Pandemie verzögert hat, verlängert sich um den Zeitraum der Verzögerung.(3) Die Anpassung des Betrages nach § 4 Absatz 1 Satz 1 auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 6 und 7 erfolgt erstmals für die Beantragung der Beihilfe im Jahr 2025.(4) Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige Versorgung der pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, sind bis zum 31. Dezember 2025 beihilfefähig.(5) Für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt sind, gelten die Vorschriften des § 8 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, § 38a Absatz 5, § 47 Absatz 2 Satz 2 und § 54 Absatz 1 Satz 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für ab 1. Januar 2024 entstehende Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz.(6) Im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 ausgezahlte Beihilfeleistungen nach § 38c Absatz 1 und § 38e werden auf die Beihilfeleistungen des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. Bei der Erbringung medizinischer Leistungen mittels Telekommunikationstechnologien sind Aufwendungen für die Beschaffung, den Betrieb oder die technische Anbindung der Endgeräte und Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen nicht beihilfefähig. Satz 3 gilt nicht für Aufwendungen für Geräte und deren Betrieb, die ausschließlich für eine medizinische Behandlung notwendig sind.(3) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.(4) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 9, kann in entsprechender Anwendung des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.(5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
§ 7 Verweisungen auf das SozialgesetzbuchSoweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, angemessene Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 22, 27 Absatz 1 Satz 2, 30, 40 Absatz 1, 41 Absatz 1, 43 Absatz 1 und 50 Absatz 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen.
Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 des Landesbeamtengesetzes haben,2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen sowie6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings.(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Leistungen nach1. dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,3. dem Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,4. Teil 1 Kapitel 9 und 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.Satz 3 gilt nicht für1. Personen, die Leistungen nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes erhalten,2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, und4. berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
Anrechnung von Leistungen
§ 9 Anrechnung von Leistungen(1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Leistungen an beihilfeberechtigte Personen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union angehören. Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der abstrakt höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.(3) Sind Leistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, bei denen der fiktive Leistungsanspruch gegenüber Dritten nicht ermittelt werden kann, sind um 50 Prozent zu kürzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für1. Leistungsansprüche nach den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes,2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,3. Leistungsansprüche aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung und4. Leistungsansprüche berücksichtigungsfähiger Personen nach § 4 Absatz 1, die mit einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auf Grund einer eigenen Berufstätigkeit entweder pflichtversichert sind oder einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben.(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
Systemische Therapie
§ 20a Systemische Therapie(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in folgendem Umfang, auch als Behandlung der Patientin oder des Patienten zusammen mit relevanten Bezugspersonen aus Familie oder sozialem Umfeld (Mehrpersonenbehandlung), beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere 12 Sitzungen weitere 12 Sitzungen(2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
Digitale Gesundheitsanwendungen
§ 25a Digitale Gesundheitsanwendungen(1) Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig wenn die digitalen Gesundheitsanwendungen1. in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen, das nach § 139e Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite https://diga.bfarm.de veröffentlicht wird, aufgeführt sind und2. von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet worden sind.Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für die Standardversion der digitalen Gesundheitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder therapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich oder elektronisch begründet wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das Zubehör ausschließlich für die Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. die Beschaffung, den Betrieb und die technische Anbindung der zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Endgeräte,2. die zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderlichen Telekommunikationsdienstleistungen,3. Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen der digitalen Gesundheitsanwendung zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung, die Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet, und4. Zubehör, das den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist, wie zum Beispiel Aktualisierungs- oder Ergänzungssoftware für Betriebsprogramme, Kopfhörer, Mikrofone oder vergleichbare Hardware und digitale Waagen.
Übergangspflege im Krankenhaus
§ 26b Übergangspflege im KrankenhausAufwendungen für die in § 39e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus sind für zehn Tage je Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft.
Außerklinische Intensivpflege
§ 27a Außerklinische Intensivpflege(1) Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege besteht. Der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege kann nachgewiesen werden durch1. eine ärztliche Verordnung, aus der, zum Beispiel aus den Angaben zur Dauer und zum notwendigen Umfang der medizinischen Behandlungspflege, der besonders hohe Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, insbesondere der Bedarf zur Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, hervorgeht oder2. die Feststellung eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder die Postbeamtenkasse.Spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 zu erbringen.(2) Erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, sind unter Anrechnung des von der Pflegekasse nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch jeweils übernommenen Leistungsbetrags Aufwendungen beihilfefähig für1. die Pflege und die Betreuung,2. die medizinische Behandlungspflege nach § 43 Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,3. die betriebsnotwendigen Investitionskosten und4. die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.Nach dem Wegfall eines besonders hohen Bedarfs an medizinischer Behandlungspflege sind Aufwendungen in dem nach Satz 1 beihilfefähigen Umfang weiterhin beihilfefähig, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist.(3) Die in den §§ 27 und 39 genannten Aufwendungen sind nicht neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufwendungen beihilfefähig.
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase
§ 40a Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase(1) Beihilfefähig sind entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.(2) Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 der auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V über Inhalte und Anforderungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2017 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.
Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 43a Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch(1) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn die Sterilisation wegen einer Krankheit notwendig ist.(2) Aufwendungen für die ärztliche Beratung zu Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung und für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, die Mittel sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.(3) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für 1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index. (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann sich im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen. (5) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.
Eigenbehalte
§ 49 Eigenbehalte(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei 1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2. (2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für 1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung. (3) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, werden die Eigenbehalte nach Absatz 1 mit der Maßgabe angewandt, dass die von der privaten Krankenversicherung oder der Postbeamtenkrankenkasse abgezogenen Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigten sind.
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und BehandlungenAbschnitt 1 Völliger Ausschluss1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)1.2 Atlastherapie nach Arlen1.3 autohomologe Immuntherapien1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr2.2 Biophotonen-Therapie2.3 Bioresonatorentests2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen2.5 Bogomoletz-Serum2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer2.7 Bruchheilung ohne Operation3.1 Chelat-Therapie3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen3.3 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (zum Beispiel SpineMED-Verfahren, DRX 9000, Accu-SPINA)3.4 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung oder Schädigung3.5 cytotoxologische Lebensmitteltests4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon5.2 Elektronneuraldiagnostik5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz6.1 Frischzellentherapie7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität8.1 Heileurhythmie8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung9.1 immunoaugmentative Therapie9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)10.1 (frei)11.1 Kariesdetektor-Behandlung11.2 kinesiologische Behandlung11.3 Kirlian-Fotografie11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)11.5 konduktive Förderung nach Petö12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall15.1 osmotische Entwässerungstherapie16.1 Psycotron-Therapie16.2 pulsierende Signaltherapie16.3 Pyramidenenergiebestrahlung17.1 (frei)18.1 radiale Stoßwellentherapie18.2 Regeneresen-Therapie18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen18.4 Rolfing-Behandlung19.1 Schwingfeld-Therapie20.1 Thermoregulationsdiagnostik20.2 Trockenzellentherapie21.1 (frei)22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins23.1 (frei)24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zellmilieu-TherapieAbschnitt 2 Teilweiser Ausschluss1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen BereichAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris und therapiefraktäre Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.4. HyperthermiebehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.5. KlimakammerbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.6. Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.7. MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.8. OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.9. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 3 bis 5 der Anlage 7 beihilfefähig.10. Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 10 (zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)Nicht beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und SelbstkontrolleNicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch der Höhe nach angemessen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind insbesondere folgende Gegenstände:1.1 Adju-Set/-Sano1.2 Angorawäsche1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge1.4 Aqua-Therapie-Hose1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl1.6 Augenheizkissen1.7 Autofahrerrückenstütze1.8 Autokindersitz1.9 Autokofferraumlifter1.10 Autolifter2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.3 Basalthermometer2.4 Bauchgurt2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt)2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze2.8 Bett-Tisch2.9 Bidet2.10 Bildschirmbrille2.11 Bill-Wanne2.12 Blinden-Uhr2.13 Blutdruckmessgerät2.14 Brückentisch3.1 (frei)4.1 Dusche5.1 Einkaufsnetz5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung erforderlich5.3 Eisbeutel und -kompressen5.4 Elektrische Schreibmaschine5.5 Elektrische Zahnbürste5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt5.7 Elektro-Luftfilter5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)5.9 Erektionshilfen5.10 Ergometer5.11 Ess- und Trinkhilfen5.12 Exoskelette5.13 Expander6.1 Farberkennungsgerät6.2 Fieberthermometer6.3 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)7.1 Garage für Krankenfahrzeuge8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 9 erforderlich8.2 Handtrainer8.3 Hängeliege8.4 Hantel (Federhantel)8.5 Hausnotrufsystem8.6 Hautschutzmittel8.7 Heimtrainer8.8 Heizdecke/-kissen8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit8.10 Höhensonne8.11 Hörkissen8.12 Hörkragen Akusta-Coletta9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger10.1 (frei)11.1 Katzenfell11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 9 erfasst sind11.3 Knickfußstrumpf11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip11.5 Kolorimeter11.6 Kommunikationssystem11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht 11.9 Kreislaufgerät12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 912.2 Language-Master12.3 Luftreinigungsgeräte13.1 Magnetfolie13.2 Monophonator13.3 Munddusche14.1 Nackenheizkissen14.2 Nagelspange15.1 Öldispersionsapparat16.1 Pulsfrequenzmesser17.1 (frei)18.1 Rotlichtlampe18.2 Rückentrainer19.1 Salbenpinsel19.2 Schlaftherapiegerät19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 9 aufgeführt19.4 Spezialsitze19.5 Spirometer19.6 Spranzbruchband19.7 Sprossenwand19.8 Sterilisator19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose19.10 Stockroller19.11 Stockständer19.12 Stufenbett19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)20.1 Taktellgerät20.2 Tamponapplikator20.3 Tandem für Behinderte20.4 Telefonverstärker20.5 Telefonhalter20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift21.1 Übungsmatte21.2 Ultraschalltherapiegeräte21.3 Umweltkontrollgerät21.4 Urin-Prüfgerät22.1 Venenkissen23.1 Waage23.2 Wandstandgerät23.3 WC-Sitz24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zahnpflegemittel26.2 Zweirad für Behinderte.
Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, ...
Anlage 11 (zu § 41 Absatz 1 Satz 3)Nach § 41 Absatz 1 Satz 3 beihilfefähige Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen1.1 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herzinsuffizienz1.2 Früherkennungsuntersuchungen1.2.1 U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben1.2.2 U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben1.2.3 J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben2. Schutzimpfungen2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Einschränkungen2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen2.3 Impfung gegen Humane Papillomviren (HPV) für Mädchen, die das neunte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben
Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären ...
Anlage 12 (zu § 41 Absatz 3)Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder EierstockkrebsrisikoAufwendungen für den Gentest bei erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für1. die Risikofeststellung und die interdisziplinäre Beratung,2. die Genanalyse sowie3. die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogrammzusammen und sind mit den nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in den in Nummer 4 aufgeführten Zentren durchgeführt wurden.1. Risikofeststellung und interdisziplinäre BeratungPro Familie sind die Aufwendungen für eine einmalige Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung, Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes pauschal in Höhe von 900 Euro beihilfefähig. Die Pauschale beinhaltet auch die Beratung weiterer Familienmitglieder.2. GenanalyseAufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind pauschal in Höhe von 5 900 Euro beihilfefähig. Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360 Euro beihilfefähig.Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt. Dabei handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Dagegen werden die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson der gesunden ratsuchenden Person zugerechnet. Ein prädiktiver Gentest liegt vor, wenn sich aus dem Test keine Therapieoptionen für die Indexperson mehr ableiten lassen, die Genanalyse also keinen diagnostischen Charakter hat. Eine solche Situation ist gesondert durch eine schriftliche ärztliche Stellungnahme zu attestieren.3. Strukturiertes FrüherkennungsprogrammAufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von pauschal 580 Euro beihilfefähig.4. Zentren für familiären Brust- oder EierstockkrebsBerlinCharité-Universitätsmedizin Berlin, BrustzentrumDresdenTechnische Universität Dresden, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und GeburtshilfeDüsseldorfUniversitätsklinikum Düsseldorf, Frauenklinik, BrustzentrumGöttingenUniversitäts-Medizin Göttingen, Brustzentrum, Gynäkologisches KrebszentrumHannoverMedizinische Hochschule Hannover, Institut für Zell- und MolekularpathologieHeidelbergUniversität Heidelberg, Institut für HumangenetikKielUniversitätsfrauenklinik KielKöln/BonnUniversität zu Köln, Klinik und Poliklinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Zentrum für Familiären Brust- und EierstockkrebsLeipzigUniversität Leipzig, Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und EierstockkrebsMünchenTechnische Universität München, Klinikum rechts der Isar, Klinik für Frauenheilkunde Ludwig-Maximilians-Universität München, Klinik für FrauenheilkundeMünsterUniversität Münster, Institut für HumangenetikRegensburgUniversität Regensburg, Institut für HumangenetikTübingenUniversität Tübingen, Institut für HumangenetikUlmUniversität Ulm, Klinik für Frauenheilkunde und GeburtshilfeWürzburgFrauenklinik der Universität Würzburg, Abteilung für Medizinische Genetik im Institut für Humangenetik, Zentrum für Familiären Brust- und Eierstockkrebs
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Nummer Leistungsbeschreibung vereinbarter Höchstbetrag 1 - 10 Allgemeine Leistungen 1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 € 2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00 € 2b Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen HomöopathieAnmerkung: Die Leistung nach Nummer 2b ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. 35,00 € 3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00 € 4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer UntersuchungAnmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. 18,50 € 5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen UntersuchungAnmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 9,00 € 6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00 € 7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00 € 8 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertagsAnmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00 € 9 Hausbesuch einschließlich Beratung 9.1 bei Tag 24,00 € 9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 € 9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 € 10 Nebengebühren für Hausbesuche 10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00 € 10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00 € 10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00 € 10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00 € 10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. 0,20 € 10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00 € 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 € 11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00 € Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00 € 11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen 8,00 € 12 Chemisch-physikalische Untersuchungen 12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen FarbvergleichAnmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,00 € 12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker usw.) 4,00 € 12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 € 12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 € 12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00 € 12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00 € 12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 € 12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl. 3,00 € Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) 1,00 € 12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme 3,00 € 12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro UntersuchungAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 € 12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro EinzeluntersuchungAnmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 7,00 € 13 Sonstige Untersuchungen 13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,00 € 14 Spezielle Untersuchungen 14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des AugenvordergrundesAnmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 € 14.2 Binokulare Spiegelung des AugenhintergrundesAnmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 8,00 € 14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 € 14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 € 14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 € 14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 € 14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14,00 € 14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00 € 14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-UntersuchungenAnmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar. 8,00 € 14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 9,00 € 17 Neurologische Untersuchungen 17.1 Neurologische Untersuchung 21,00 € 18 - 23 Spezielle Behandlungen 20 Atemtherapie, Massagen 20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 € 20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage 6,00 € 20.3 Bindegewebsmassage 6,00 € 20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 € 20.5 Großmassage 6,00 € 20.6 Sondermassagen Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) 8,00 € 20.6 Sondermassagen Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) 6,00 € Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 6,00 € 20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 € 20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 € 21 Akupunktur 21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 € 21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 € 22 Inhalationen 22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,00 € 24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren 24 Eigenblut, Eigenharn 24.1 Eigenblutinjektion 11,00 € 25 Injektionen, Infusionen 25.1 Injektion, subkutan 5,00 € 25.2 Injektion, intramuskulär 5,00 € 25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,00 € 25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 € 25.5 Injektion, intraartikulär 11,50 € 25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,50 € 25.7 Infusion 8,00 € 25.8 DauertropfeninfusionAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 12,50 € 26 Blutentnahmen 26.1 Blutentnahme 3,00 € 26.2 Aderlass 12,00 € 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 € 27.2 Skarifikation der Haut 4,00 € 27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 € 27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 € 27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 € 27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 € 27.7 Setzen von Fontanellen 5,00 € 27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00 € 27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 € 27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00 € 27.12 Biersche Stauung 5,00 € 28 Infiltrationen 28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 € 28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 € 29 Roedersches Verfahren 29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 € 30 Sonstiges 30.1 Spülung des Ohres 5,00 € 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 € 31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 € 32 Versorgung einer frischen Wunde 32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00 € 32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 € 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) 33.1 Verbände, jedes Mal 5,00 € 33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 € 33.3 Kompressions- oder ZinkleimverbandAnmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. 10,00 € 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00 € 34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der WirbelsäuleAnmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. 17,00 € 35 Osteopathische Behandlung 35.1 des Unterkiefers 11,00 € 35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 21,00 € 35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21,00 € 35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 € 35.5 des Daumens 10,00 € 35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00 € 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische AnwendungenAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 € 36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 € 36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 € 36.4 Kneippsche Güsse 4,00 € 37 Elektrische Bäder und HeißluftbäderAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. 37.1 Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 3,00 € 37.2 Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 5,00 € 37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 € 37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00 € 37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 € 38 SpezialpackungenAnmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. 38.1 Fangopackungen 3,00 € 38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00 € 38.3 Paraffinganzpackungen 3,00 € 38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 € 39 Elektro-physikalische Heilmethoden 39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 € 39.2 Ganzbestrahlungen 8,00 € 39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 € 39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00 € 39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 € 39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 € 39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,00 € 39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 € 39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 € 39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 € 39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator 4,00 € 39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00 €
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der ...
Anlage 3 (zu den §§ 18 bis 21)Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAbschnitt 1 Psychotherapeutische Leistungen1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Familientherapie,b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),d) Gestalttherapie,e) Körperbezogene Therapie,f) Konzentrative Bewegungstherapie,g) Logotherapie,h) Musiktherapie,i) Heileurhythmie,j) Psychodrama,k) Respiratorisches Biofeedback,l) Transaktionsanalyse. 2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowied) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.Abschnitt 2 Psychosomatische Grundversorgung1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für:a) Allgemeinmedizin,b) Augenheilkunde,c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,e) Innere Medizin,f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,h) Neurologie,i) Phoniatrie und Pädaudiologie,j) Psychiatrie und Psychotherapie,k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oderl) Urologie. 2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von:a) einer Ärztin oder einem Arzt,b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.Abschnitt 3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychotherapeutische Medizin,b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oderd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen.2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person:a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,b) in das Arztregister eingetragen sein oderc) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. 4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.6. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Persona) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,b) in das Arztregister eingetragen sein oderc) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen. 7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).8. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Indikation nach § 18a Absatz 1 oder 2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.Abschnitt 4 Verhaltenstherapie1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,b) Psychiatrie und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oderd) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person:a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,b) in das Arztregister eingetragen sein oderc) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen. 4. Wird die Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Beihilfefähige Medizinprodukte
Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)Beihilfefähige Medizinprodukte Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle 1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kleinkindern. 2.1 AMO ENDOSOL Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgischen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maßnahmen. 2.2 Ampuwa für Spülzwecke Zum Anfeuchten von Tamponaden und Verbänden; zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Systemen in medizinisch notwendigen Fällen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 2.3 Amvisc Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.4 Amvisc Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt. 2.5 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur mechanischen Augenspülung. 3.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Solution Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 3.2 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und anderer intraokularer Eingriffe. 3.3 BSS NL250/NL500 Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen Operationsbereiches. 3.4 BSS PLUS (Alcon Pharma GmbH) Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge, bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist. 3.5 BSS STERILE SPÜLLÖSUNG (Alcon Pharma GmbH) Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 4.1 Dimet 20 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 4.2 Dk-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 4.3 Dr. Deppe EndoStar-Lavage Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. 4.4 DuoVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraocularlinse. 5.1 EtoPril Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 5.2 EyE-Lotion BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und interokularer Eingriffe. 6.1 Freka-Clyss Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) vor diagnostischen Eingriffen,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopiena) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, undb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 6.2 Freka Drainjet NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extrakorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden. 6.3 Freka Drainjet Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen. 7.1 Globance Lavage Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7.2 Globance Lavage Apfel Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 8.1 Healon Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen. 8.2 Healon5 Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 8.3 HEALON GV Als viskoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Operationen am vorderen Augenabschnitt. 8.4 HSO Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 8.5 HSO Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen am vorderen und hinteren Augenabschnitt. 8.6 Hylo-Gel Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus. 9.1 IsoFree Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 9.2 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten, wenn der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 10.1 Jacutin Pedicul Fluid Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 11.1 Klistier Fresenius Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) vor diagnostischen Eingriffen,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation, zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen, zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäkologischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopiena) bei Personen, die das vierte, aber noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, undb) bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 12.1 Lubricano Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung. 13.1 Macrogol 1A Pharma Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.2 Macrogol AbZ Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.3 Macrogol AL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.4 Macrogol-CT Abführpulver Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.5 Macrogol dura Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.6 Marcrogol HEXAL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.7 Marcrogol-ratiopharm Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.8 Macrogol Sandoz Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.9 Macrogol STADA Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.10 Macrogol TAD Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.11 Medicoforum Laxativ Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.12 Mosquito med Läuse-Shampoo 10 Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.13 MucoClear 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben. 13.14 MOVICOL Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phoshatbindender Medikation der chronischen Niereninsuffienz,c) bei Opiat- oder Opioidtherapie,d) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.15 MOVICOL flüssig Orange Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 13.16 MOVICOL Junior aromafrei Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Koprostase bei Personen, die das fünfte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 13.17 MOVICOL Junior Schoko Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zweite, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben. 14.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen, zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden, zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie zur mechanischen Augenspülung. 14.2 NaCl 0,9 % Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehandlung und zum Anfeuchten von Tüchern und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 14.3 Nebusal 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose bei Personen ab sechs Jahren. 14.4 NYDA Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 15.1 OcuCoat Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 15.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 15.3 Okta-line Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/PDR, Riesenrissen oder okularen Traumata sowie zur vereinfachten Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörperraum. 15.4 Oxane 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 15.5 Oxane 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhautablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Therapieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren diabetischen Retinopathien. 16.1 Pädiasalin Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 16.2 Paranix ohne Nissenkamm Behandlung des Kopfhaares bei Pediculosis capitis bei Personen, diea) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 16.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 16.4 ParkoLax Behandlunga) der Obstipation im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose oder neurogener Darmlähmung,b) bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz,c) bei Opiat- sowie Opioidtherapie undd) in der Terminalphase bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.Behandlung der Obstipation bei Personen, die das zwölfte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden. 16.5 Pe-Ha-Luron 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.6 Pe-Ha-Visco 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.7 Polyvisc 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 16.8 Polysol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 16.9 ProVisc Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 16.10 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 16.11 Purisole SM verdünnt Zur intraoperativen und postoperativen Blasenspülung bei urologischen Eingriffen; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung von Wunden und Verbrennungen sowie zur intraoperativen und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen. 17.2 Ringer Fresenius Spüllösung Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feuchthalten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen sowie zum Anfeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet ist. 18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder Autoimmunerkrankungen. 18.2 Sentol Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 18.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe. 19.1 VISCOAT Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Augenabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation einer Intraokularlinse. 19.2 Visco HYAL 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 19.3 Viso HYAL 1.4+ Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des vorderen Augenabschnittes. 19.4 VISMED Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. 19.5 VISMED MULTI Als synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmunerkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophtalmus. 20.1 Z-HYALIN Zur Unterstützung intraokularer Eingriffe am vorderen Augenabschnitt bei Kataraktoperationen.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Anlage 5 (zu § 22 Absatz 2)Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienenAbschnitt 1 Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AA 01 Phentermin A 08 AA 02 Fenfluramin A 08 AA 03 Amfepramon REGENON TENUATE Retard A 08 AA 04 Dexfenfluramin A 08 AA 05 Mazindol A 08 AA 06 Etilamfetamin A 08 AA 07 Cathin ALVALIN A 08 AA 08 Clobenzorex A 08 AA 09 Mefenorex A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL A 08 AA 13 Phenylpropanolamin Antiadipositum Riemser BOXOGETTEN S RECATOL mono A 08 AX 01 Rimonabant Abschnitt 2 Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend) Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken A 08 AB 01 Orlistat alli XENICAL alle generischen Orlistat-FertigarzneimittelAbschnitt 3 Behandlung der sexuellen Dysfunktion Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 04 BE 01 Alprostadil (außer als Diagnostikum) CAVERJECT CAVERJECT Impuls MUSE VIRIDAL G 04 BE 02 Papaverin G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA alle generischen Sildenafil-Fertigarzneimittel G 04 BE 04 Yohimbin Procomil YOCON GLENWOOD YOHIMBIN SPIEGEL G 04 BE 05 Phentolamin G 04 BE 06 Moxisylyt G 04 BE 07 Apomorphin G 04 BE 08 Tadalafil (außer Taldafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern) CIALIS G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA G 04 BE 10 Avanafil SPEDRA G 04 BE 30 Kombinationen G 04 BE 52 Papaverin-Kombinationen G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy Turnera diffusa Dil. D4 DESEOAbschnitt 4 Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken N 07 BA 01 Nicotin NIQUITIN Nicopass Nicopatch Nicorette Nicotinell Nikofrenon N 07 BA 02 Bupropion N 06 AX 12 ZYBAN N 07 BA 03 Varenicline ChampixAbschnitt 5 Steigerung des sexuellen Verlangens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa Turnera diffusa Dil. D4 DESEOAbschnitt 6 Förderung des Haarwuchses Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken D 11 AX 01 Minoxidil ALOPEXY 5 % REGAINE D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA Finahair Finapil alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F Alfatradiol ELL CRANELL alpha PANTOSTIN Dexamethason; Alfatradiol Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; L-Cystin; Keratin PantovigarAbschnitt 7 Verbesserung des Aussehens Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken M 03 AX 21 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure Vistabel Bocouture Vial
Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 3)Übersicht der Arzneimittelfestbetragsgruppen, für die ein Festbetrag gilt1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen1.00.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen1.01.1 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.01.2 Acetylcystein: orale Darreichungsformen1.01.3 Aciclovir: orale Darreichungsformen1.01.4 Aciclovir: topische Darreichungsformen1.01.5 Aciclovir: Ophthalmika1.01.6 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen1.01.7 Allopurinol: orale Darreichungsformen1.01.8 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen1.01.9 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen1.01.10 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.11 Ambroxol: orale Darreichungsformen1.01.12 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen1.01.13 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen1.01.14 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen1.01.15 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen1.01.16 Amiodaron: orale Darreichungsformen1.01.17 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.18 Amitriptylin: orale Darreichungsformen1.01.19 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen1.01.20 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.01.21 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsformen1.01.22 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 7:11.01.23 Amoxicillin + Clavulansäure: feste orale Darreichungsformen, im Verhältnis 4:11.01.24 Anastrozol: orale Darreichungsformen1.01.25 Atenolol: feste orale Darreichungsformen1.01.26 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen1.01.27 Azathioprin: orale Darreichungsformen1.02.1 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen1.02.2 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen1.02.3 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen1.02.4 Betahistin: orale Darreichungsformen1.02.5 Bicalutamid: orale Darreichungsformen1.02.6 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.02.7 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.02.8 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.02.9 Bromazepam: orale Darreichungsformen1.02.10 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen1.02.11 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen1.02.12 Buprenorphin: orale Darreichungsformen1.02.13 Buprenorphin: transdermale Darreichungsformen1.02.14 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen1.02.15 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen1.02.16 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen1.03.1 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.03.2 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.03.3 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.03.4 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen1.03.5 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen1.03.6 Ciclopirox: topische Darreichungsformen1.03.7 Ciclosporin: orale Darreichungsformen1.03.8 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert1.03.9 Cimetidin: orale Darreichungsformen1.03.10 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen1.03.11 Clindamycin: orale Darreichungsformen1.03.12 Clodronsäure: orale Darreichungsformen1.03.13 Clomifen: feste orale Darreichungsformen1.03.14 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.03.15 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.03.16 Clonidin: Ophalmika1.03.17 Clopidogrel: orale Darreichungsformen1.03.18 Clotrimazol: Creme, Salbe1.03.19 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung1.03.20 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen1.03.21 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.03.22 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1.000 I. E.)1.03.23 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1.000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg Fluorid)1.03.24 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen1.03.25 Co-Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen1.03.26 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten1.03.27 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray1.03.28 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)1.03.29 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen1.03.30 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen1.03.31 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen1.03.32 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen1.03.33 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen1.04.1 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 2 mg1.04.2 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 4 mg1.04.3 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.04.4 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hochdosiert ≥ 40 mg1.04.5 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen1.04.6 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika1.04.7 Diazepam: orale Darreichungsformen1.04.8 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)1.04.9 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)1.04.10 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.11 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.04.12 Diclofenac: rektale Darreichungsformen1.04.13 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen1.04.14 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)1.04.15 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen1.04.16 Digoxin: feste orale Darreichungsformen1.04.17 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen1.04.18 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen1.04.19 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.20 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.04.21 Dimenhydrinat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.22 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen1.04.23 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.04.24 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen1.04.25 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen1.04.26 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen1.04.27 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.05.1 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.05.2 Erythromycin: flüssige orale Darreichungsformen1.05.3 Erythromycin: lokale Darreichungsformen1.05.4 Estradiol: orale Darreichungsformen1.05.5 Estradiol: transdermale Darreichungsformen1.05.6 Estramustin: feste orale Darreichungsformen1.05.7 Estriol: feste orale Darreichungsformen1.05.8 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen1.05.9 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen1.05.10 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.05.11 Exemestan: orale Darreichungsformen1.06.1 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen1.06.2 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.06.3 Flunarizin: orale Darreichungsformen1.06.4 Flutamid: orale Darreichungsformen1.06.5 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen1.06.6 Folsäure: feste orale Darreichungsformen1.06.7 Folsäure: parenterale Darreichungsformen1.06.8 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg1.06.9 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg1.06.10 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)1.06.11 Furosemid: Ampullen, Infusionslösungen (250 mg)1.06.12 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.06.13 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen1.06.14 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen1.07.1 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.07.2 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen1.07.3 Gentamicin: Ophthalmika1.07.4 Gentamicin: topische Darreichungsformen1.07.5 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhältnis 50:1 angereichertem Trockenextrakt1.07.6 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg1.07.7 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme1.07.8 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray1.07.9 Gold: orale Darreichungsformen1.07.10 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen1.08.1 Haloperidol: orale Darreichungsformen1.08.2 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend1.08.3 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung1.08.4 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen1.08.5 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen1.08.6 Humaninsulin: schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen; ausgenommen Fertigarzneimittel, die ausschließlich für die Verwendung in Insulinpumpen zugelassen sind1.08.7 Humaninsulin: intermediär und lang wirkend, parenterale Darreichungsformen1.08.8 Humaninsulin: intermediär wirkend kombiniert mit schnell wirkend, parenterale Darreichungsformen1.08.9 Hydromorphon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.08.10 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen1.09.1 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.2 Ibuprofen: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.3 Ibuprofen: Suppositorien1.09.4 Ibuprofen: topische Darreichungsformen1.09.5 Indapamid: orale Darreichungsformen1.09.6 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.7 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.8 Indometacin: rektale Darreichungsformen1.09.9 Indometacin: topische Darreichungsformen1.09.10 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.11 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.12 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.09.13 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.09.14 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.10.1 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen1.11.1 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.11.2 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.1 Lactulose: orale Darreichungsformen1.12.2 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.12.3 Leflunomid: orale Darreichungsformen1.12.4 Letrozol: orale Darreichungsformen1.12.5 Levetiracetam: feste orale Darreichungsformen1.12.6 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.12.7 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.8 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:11.12.9 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:11.12.10 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:11.12.11 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen1.12.12 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.12.13 Loperamid: orale Darreichungsformen1.12.14 Lorazepam: orale Darreichungsformen1.13.1 Magaldrat: orale Darreichungsformen1.13.2 Magnesium: orale Darreichungsformen1.13.3 Magnesium: parenterale Darreichungsformen1.13.4 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.5 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.6 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)1.13.7 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen1.13.8 Mesalazin: rektale Darreichungsformen1.13.9 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen1.13.10 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.11 Metamizol: rektale Darreichungsformen1.13.12 Metamizol: parenterale Darreichungsformen1.13.13 Metformin: orale Darreichungsformen1.13.14 Methotrexat: orale Darreichungsformen1.13.15 Methyldopa: orale Darreichungsformen1.13.16 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.17 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.18 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.19 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen1.13.20 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.21 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.22 Metronidazol: orale Darreichungsformen1.13.23 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen1.13.24 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen1.13.25 Midodrin: orale Darreichungsformen1.13.26 Minocyclin: orale Darreichungsformen1.13.27 Mirtazapin: orale Darreichungsformen1.13.28 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen1.13.29 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.13.30 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.31 Montelukast: orale Darreichungsformen1.13.32 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.13.33 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.14.1 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure1.14.2 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen1.14.3 Nicergolin: orale Darreichungsformen1.14.4 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.14.5 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.14.6 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen1.14.7 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.14.8 Nitrazepam: orale Darreichungsformen1.14.9 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.14.10 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.14.11 Nystatin: feste orale Darreichungsformen1.14.12 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen1.14.13 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen1.14.14 Nystatin: topische Darreichungsformen1.14.15 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen1.15.1 Olanzapin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.15.2 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.15.3 Oxybutynin: orale Darreichungsformen1.15.4 Oxycodon: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.16.1 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen1.16.2 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen1.16.3 Paracetamol: orale Darreichungsformen1.16.4 Paracetamol: Suppositorien1.16.5 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen1.16.6 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen1.16.7 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.16.8 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen1.16.9 Phenytoin: orale Darreichungsformen1.16.10 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten1.16.11 Pindolol: orale Darreichungsformen1.16.12 Piracetam: orale Darreichungsformen1.16.13 Piracetam: parenterale Darreichungsformen1.16.14 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe1.16.15 Pramipexol: orale Darreichungsformen1.16.16 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.16.17 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg1.16.18 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrigdosiert ≤ 100 mg1.16.19 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung1.16.20 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert ≤ 20 mg1.16.21 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert ≥ 50 mg1.16.22 Primidon: orale Darreichungsformen1.16.23 Promethazin: orale Darreichungsformen1.16.24 Promethazin: parenterale Darreichungsformen1.16.25 Propafenon: orale Darreichungsformen1.16.26 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.16.27 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.16.28 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen1.16.29 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen1.16.30 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen1.17.1 (frei)1.18.1 Retinol: orale Darreichungsformen1.18.2 Ropinirol: orale Darreichungsformen1.19.1 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen1.19.2 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen1.19.3 Selegilin: orale Darreichungsformen1.19.4 Sertralin: orale Darreichungsformen1.19.5 Sotalol: feste orale Darreichungsformen1.19.6 Spironolacton: orale Darreichungsformen1.19.7 Sucralfat: orale Darreichungsformen1.19.8 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen1.19.9 Sulpirid: orale Darreichungsformen1.20.1 Tamoxifen: orale Darreichungsformen1.20.2 Temozolomid: orale Darreichungsformen1.20.3 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.20.4 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen1.20.5 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.6 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.7 Theophyllin: Ampullen1.20.8 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen1.20.9 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen1.20.10 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen1.20.11 Tiaprid: orale Darreichungsformen1.20.12 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen1.20.13 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.14 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.15 Tolperison: orale Darreichungsformen1.20.16 Topiramat: orale Darreichungsformen1.20.17 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.20.18 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.20.19 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen1.20.20 Tramadol: parenterale Darreichungsformen1.20.21 Tramadol: rektale Darreichungsformen1.20.22 Tretinoin: topische Darreichungsformen1.20.23 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen1.20.24 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen1.20.25 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.21.1 Urea: topische Darreichungsformen1.21.2 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen1.21.3 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen1.22.1 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.22.2 Venlafaxin: orale Darreichungsformen1.22.3 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend1.22.4 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend1.22.5 Verapamil: parenterale Darreichungsformen1.23.1 (frei)1.24.1 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen1.25.1 (frei)1.26.1 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen2. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen2.00.1 (frei)2.01.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Benazepril: BenazeprilhydrochloridCaptoprilCilazapril: Cilazapril-1-WasserEnalapril: Enalapril maleatFosinopril: Fosinopril NatriumImidapril: Imidapril hydrochloridLisinopril: Lisinopril-2-WasserMoexipril: Moexipril hydrochloridPerindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbuminQuinapril: Quinapril hydrochloridRamiprilSpirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-WasserTrandolaprilZofenopril: Zofenopril-Calcium2.01.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Bunazosin: Bunazosin hydrochloridIndoramin: Indoramin hydrochloridUrapidil2.01.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Alfuzosin: Alfuzosin hydrochloridDoxazosin: Doxazosin mesilatSilodosinTamsulosin: Tamsulosin hydrochloridTerazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser2.01.4 Aminochinoline: orale DarreichungsformenWirkstoff:ChloroquindiphosphatHydroxychloroquinsulfat2.01.5 Angiotensin-II-Antagonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Azilsartan: Azilsartan medoxomil KaliumsalzeCandesartan: Candesartan cilexetilEprosartan: Eprosartan mesilatIrbesartan: Irbesartan hydrochloridLosartan: Losartan kaliumOlmesartan: Olmesartan medoxomilTelmisartanValsartan2.01.6 Anionenaustauscherharze: orale DarreichungsformenWirkstoff:ColestipolColestyramin2.01.7 Antianämika, andere: parenterale DarreichungsformenWirkstoff:Darbepoetin: Darbepoetin alfaErythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin theta, Epoetin zetaPEG-Erythropoetin: Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, PEG-Epoetin beta2.01.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:CarbutamidGlibornuridGliclazidGlimepiridGlipizidGliquidonGlisoxepidTolbutamid2.01.9 Antikoagulantien, orale: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:PhenprocoumonWarfarin-Natrium2.01.10 Antipsychotika, andere: orale DarreichungsformenWirkstoff:PaliperidonRisperidon2.01.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, PasteWirkstoff:BifonazolCroconazolEconazolnitratFenticonazolnitratIsoconazolKetoconazolMiconazolnitratOmoconazolOxiconazolSertaconazolTioconazol2.01.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, PumpsprayWirkstoff:BifonazolEconazolnitratFenticonazolnitratIsoconazol parenteraleKetoconazolMiconazolnitratOxiconazolTioconazol2.01.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische DarreichungsformenWirkstoff:EconazolnitratFenticonazolnitratMiconazolnitratOxiconazol2.02.1 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale DarreichungsformenWirkstoff:AlprazolamChlordiazepoxidClobazamClorazepatClotiazepamKetazolamMedazepamMetaclazepamNordazepamOxazolamPrazepam2.02.2 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale DarreichungsformenWirkstoff:BrotizolamFlunitrazepamFlurazepamLoprazolamLormetazepamTemazepamTriazolam2.02.3 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:ZaleplonZolpidem: Zolpidem tartratZopiclon2.02.4 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-WasserIndacaterol: Indacaterol maleatOlodaterol: Olodaterol hydrochloridSalmeterol: Salmeterol xinafoat2.02.5 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Bambuterol: Bambuterol hydrochloridCarbuterolClenbuterol: Clenbuterol hydrochloridFenoterolPirbuterolProcaterolReproterolSalbutamolTerbutalin: Terbutalin sulfatTulobuterol2.02.6 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:IsoetarinSalbutamolTerbutalin2.02.7 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige inhalative DarreichungsformenWirkstoff:FenoterolSalbutamolTerbutalin2.02.8 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalative orale DarreichungsformenWirkstoff:Fenoterol: Fenoterol hydrobromidSalbutamol: Salbumatol sulfatTerbutalin: Terbutalin sulfat2.02.9 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AlprenololBopindololBupranolol: Bupranolol hydrochloridCarazololCarteolol: Carteolol hydrochloridCarvedilolMepindolol: Mepindolol sulfatMetipranololNadololOxprenolol: Oxprenolol hydrochloridPenbutolol: Penbutolol sulfatTertatololTimolol2.02.10 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Acebutolol: Acebutolol hydrochloridBetaxolol: Betaxolol hydrochloridBisoprolol: Bisoprolol hemifumaratCeliprolol: Celiprolol hydrochloridMetoprolol: Metoprolol fumarat, Metoprolol succinat, Metoprolol tartratNebivolol: Nebivolol hydrochloridTalinolol2.02.11 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Metoprolol2.02.12 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, OphthalmikaWirkstoff:BefunololBetaxololBupranololCarteololLevobunololMetipranololTimolol2.03.1 Calcitonine: parenterale DarreichungsformenWirkstoff:HumancalcitoninLachscalcitoninSchweinecalcitonin2.03.2 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-WasserIsradipinLacidipinLercanidipin: Lercanidipin hydrochloridManidipin: Manidipin dihydrochloridNicardipin: Nicardipin hydrochloridNisoldipinNitrendipin2.03.3 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:FelodipinIsradipinNilvadipinNisoldipin2.03.4 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefadroxil: Cefadroxil-1-WasserCefalexin: Cefalexin-1-Wasser2.03.5 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefaclor: Cefaclor-1-WasserCefuroxim: Cefuroxim axetilLoracarbef: Loracarbef-1-Wasser2.03.6 Cefalosporine: orale DarreichungsformenWirkstoff:Cefixim: Cefixim-(x)-WasserCefpodoxim: Cefpodoxim proxetilCeftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser2.03.7 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BezafibratClofibratEtofibratEtofyllinclofibratFenofibratGemfibrocil2.04.1 Dimeticon und Simethicon: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Dimeticon und Simethicon2.04.2 Dimeticon und Simethicon: flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:Dimeticon und Simethicon2.04.3 Diuretika, weitere Diuretika (Thiazide und Analoga): feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BendroflumethiazidButizidChlortalidonClopamidHydrochlorothiazidMebutizidMefrusidMetolazonPolythiazidTrichlormethiazidXipamid2.04.4 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale DarreichungsformenWirkstoff:BumetanidEtacrynsäurePiretanid2.04.5 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale DarreichungsformenWirkstoff:AzosemidEtozolinTorasemid2.05.1 (frei)2.06.1 Fluorchinolone: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Enoxacin: Enoxacin-1,5-WasserNorfloxacin2.06.2 Fluorchinolone: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Ciprofloxacin: Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser, Ciprofloxacin lactatLevofloxacin: Levofloxacin-0,5-WasserOfloxacin2.07.1 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreiesBudesonidDexamethasondihydrogenphosphat-DinatriumFlunisolidFluticason furoatFluticason propionat: Fluticason 17-propionatMometason furoat: Mometason furoat-1-WasserTriamcinolon acetonid2.07.2 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat: Beclometasondipropionat, wasserfreiesBudesonidCiclesonidFluticason propionate: Fluticason 17-propionatMometason furoat2.07.3 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:CortisonacetatHydrocortison2.07.4 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)Wirkstoff:CloprednolDeflazacortMethylprednisolonPrednyliden2.07.5 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hochdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≥ 80)Wirkstoff:MethylprednisolonPrednyliden2.07.6 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (Wirkstärkenäquivalenzfaktor ≤40)Wirkstoff:BetamethasonFluocortolonTriamcinolon2.08.1 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:FamotidinNizatidinRanitidinRoxatidin2.08.2 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:FamotidinRanitidin2.08.3 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdoseWirkstoff:Certoparin: Certoparin natriumDalteparin: Dalteparin natriumEnoxaparin: Enoxaparin natriumNadroparin: Nadroparin calciumReviparin: Reviparin natriumTinzaparin: Tinzaparin natrium2.08.4 Herzglykoside, weitere: orale DarreichungsformenWirkstoff:Lanatosid CMeproscillarinMetildigoxin2.08.5 HMG-CoA-Reduktasehemmer: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Atorvastatin: Atorvastatin CalciumsalzeFluvastatin: Fluvastatin NatriumsalzeLovastatinPitavastatin: Pitavastatin CalciumsalzePravastatin: Pravastatin NatriumsalzeRosuvastatin: Rosuvastatin CalciumsalzeSimvastatin2.09.1 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)Wirkstoff:Insulin2.09.2 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)Wirkstoff:Insulin2.10.1 (frei)2.11.1 (frei)2.12.1 (frei)2.13.1 Makrolide, neuere: orale DarreichungsformenWirkstoff:Azithromycin: Azithromycin-1-Wasser, Azithromycin-2-WasserClarithromycinRoxithromycin2.14.1 (frei)2.15.1 (frei)2.16.1 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale DarreichungsformenWirkstoff:LornoxicamMeloxicam: Meloxicam megluminPiroxicamTenoxicam2.16.2 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AceclofenacAcemetacinLonazolac: Lonazolac calciumNabumetonProglumetacin: Proglumetacin dimaleatTolmetin2.16.3 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Acemetacin2.16.4 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:FenbufenFenoprofenFlurbiprofenKetoprofenNaproxenTiaprofensäure2.16.5 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Naproxen2.16.6 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale DarreichungsformenWirkstoff:AzapropazonBumadizonMofebutazonOxyphenbutazonPhenylbutazon2.16.7 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:LornoxicamMeloxicam: Meloxicam megluminPiroxicam: Piroxicam betadexTenoxicam2.16.8 Protonenpumpenhemmer: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Esomeprazol: Esomeprazol MagnesiumsalzeLansoprazolOmeprazol: Omeprazol MagnesiumsalzePantoprazol: Pantoprazol NatriumsalzeRabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze2.17.1 (frei)2.18.1 (frei)2.19.1 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Almotriptan: Almotriptan malatEletriptan: Eletriptan hydrobromidFrovatriptan: Frovatriptan succinat-1-WasserNaratriptan: Naratriptan hydrochloridRizatriptan: Rizatriptan benzoatSumatriptan: Sumatriptan succinatZolmitriptan2.19.2 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:Citalopram: Citalopram hydrobromidEscitalopram: Escitalopram oxalat2.19.3 Serotonin-5HT3-Antagonisten: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-WasserGranisetron: Granisetron hydrochloridOndansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-WasserTropisetron: Tropisetron hydrochlorid2.20.1 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale DarreichungsformenWirkstoff:DustasteridFinasterid2.20.2 Triazole: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:FluconazolItraconazol3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen3.00.1 (frei)3.01.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Acetylsalicylsäure3.01.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida oder Puffersubstanzen: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Acetylsalicylsäure3.01.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:AmitriptylinoxidClomipramin-hydrochloridDesipramin-hydrochloridDibenzepin-hydrochloridDosulepin-hydrochloridDoxepinImipramin-hydrochloridLofepraminNortriptylin-hydrochloridNoxiptilinOpipramolTrimipramin3.01.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:Clomipramin-hydrochloridDibenzepin-hydrochlorid3.01.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:DoxepinImipramin-hydrochloridTrimipramin3.01.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:Mianserin-hydrochloridTrazodonViloxazin3.01.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:FluoxetinFluvoxaminhydrogenmaleatParoxetin3.01.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische DarreichungsformenWirkstoff:EtofenamatFelbinacFlufenaminsäureKetoprofenNifluminsäurePiroxicam3.01.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale DarreichungsformenWirkstoff:CodeinDextromethorphanDihydrocodeinLevopropoxyphenNoscapin3.01.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale DarreichungsformenWirkstoff:Dextromethorphan3.01.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale DarreichungsformenWirkstoff:BenproperinClobutinolDropropizinPentoxyverinPipazetat3.02.1 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale DarreichungsformenWirkstoff:Alendronsäure: Alendronsäure Natriumsalze, Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)Etidronsäure: Etidronsäure Natriumsalze, Etidronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)Ibandronsäure: Ibandronsäure NatriumsalzeRisedronsäure: Risedronsäure Natriumsalze, Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol), Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)3.03.1 Cholinesterasehemmer: feste, orale DarreichungsformenWirkstoff:Donepezil: Donepezil hydrochlorid, Donepezil hydrochlorid-(x)-WasserGalantamin: Galantamin hydrobromidRivastigmin: Rivastigmin (R, R)-tartrat3.04.1 (frei)3.05.1 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale DarreichungsformenWirkstoff:Eisen-II3.06.1 Filmbildner: mit KonservierungsmittelWirkstoff:Filmbildner3.06.2 Filmbildner: ohne KonservierungsmittelWirkstoff:Filmbildner3.07.1 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale DarreichungsformWirkstoff:DydrogesteronLynestrenolMedrogeston3.07.2 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:Clocortolonpivalat plus -hexanoatDexamethasonDexamethason-21-isonicotinatFluocortinbutylesterFluorometholonHydrocortisonHydrocortisonacetatPrednisolonTriamcinolon acetonid3.07.3 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:HydrocortisonHydrocortisonacetat3.07.4 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:AlclometasondipropionatBetamethasonbenzoatBetamethasonvaleratClobetasonbutyratClocortolonpivalat plus -hexanoatDesonidDesoximetasonDexamethasonFlumethasonpivalatFluocinolonacetonidFluocinonidFluocortolonFluocortolonpivalat plus -hexanoatFluoroandrenolon-FludroxycortidFluprednidenacetatHalcinonidHydrocortison-17-butyrat, -21-propionatHydrocortisonaceponatHydrocortisonbutyratMethylprednisolonaceponatPrednicarbatTriamcinolon acetonid3.07.5 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:AmcinonidBetamethasondipropionatBetamethasonvaleratDesoximetasonDexamethasonvaleratDiflorasondiacetatDiflucortolonvaleratFluocinolonacetonidFluocinonidFluocortolonpivalat plus -hexanoatFluticason-17-propionatHalcinonidHalometasonMometasonTriamcinolon acetonid3.07.6 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische DarreichungsformenWirkstoff:ClobetasolpropionatDiflucortolonvaleratFluocinolonacetonid3.08.1 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BamipinClemastinDexchlorpheniraminDimetindenDiphenylpyralinPheniraminTriprolidin3.08.2 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzendWirkstoff:BrompheniraminCarbinoxaminDimetindenPheniramin3.08.3 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:AlimemazinCarbinoxaminClemastinDimetindenDiphenylpyralinMebhydrolinMequitazinPheniramin3.08.4 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:AstemizolAzelastin: Azelastin hydrochloridTerfenadin3.08.5 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:CetirizinLoratadin3.08.6 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:CetirizinLoratadin3.08.7 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:KetotifenOxatomid3.08.8 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:KetotifenOxatomid3.08.9 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische DarreichungsformenWirkstoff:BamipinChlorphenoxaminClemastinDimetindenDiphenhydraminPheniraminTripelennamin3.09.1 (frei)3.10.1 (frei)3.11.1 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Delapril + Manidipin: Delapril hydrochlorid, Manidipin dihydrochloridEnalapril + Lercanidipin: Enalapril maleat, Lercanidipin hydrochloridEnalapril + Nitrendipin: Enalapril maleatRamipril + Amlodipin: Amlodipin besilatRamipril + FelodipinTrandolapril + Verapamil: Verapamil hydrochlorid3.11.2 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Benazepril + Hydrochlorothiazid: Benazepril hydrochloridCaptopril + HydrochlorothiazidCilazapril + Hydrochlorothiazid: Cilazapril-1-WasserEnalapril + Hydrochlorothiazid: Enalapril maleatFosinopril + Hydrochlorothiazid: Fosinopril natriumLisinopril + Hydrochlorothiazid: Lisinopril-2-WasserMoexipril + Hydrochlorothiazid: Moexipril hydrochloridQuinapril + Hydrochlorothiazid: Quinapril hydrochloridRamipril + HydrochlorothiazidZofenopril + Hydrochlorothiazid: Zofenopril calcium3.11.3 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Perindopril + Indapamid: Perindopril arginin, Perindopril erbuminRamipril + Piretanid3.11.4 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetilEprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilatIrbesartan + Hydrochlorothiazid: Irbesartan hydrochloridLosartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kaliumOlmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomilTelmisartan + HydrochlorothiazidValsartan + Hydrochlorothiazid3.11.5 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale DarreichungsformenWirkstoff:Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgAtenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mgMetipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mgMetipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mgMetoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgMetoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mgOxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mgPropranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg3.11.6 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mgPropranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mgTimololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg3.11.7 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale DarreichungsformenWirkstoff:Oxprenolol + Chlortalidon: Oxprenolol hydrochloridPenbutolol + Furosemid: Penbutolol sulfatPenbutolol + Piretanid: Penbutolol sulfatPindolol + Clopamid3.11.8 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Cromoglicinsäure + FenoterolCromoglicinsäure + Reproterol3.11.9 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mgFurosemid 30 mg + Triamteren 50 mgFurosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mgFurosemid 40 mg + Triamteren 50 mg3.11.10 Kombinationen von Glococorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative DarreichungsformenWirkstoff:Beclometasondipropionat + Formoterol: Beclometasondipropionat, wasserfreies, Formoterol hemifumarat-(x)-WasserBudesonid + Formoterol: Formoterol hemifumarat-(x)-WasserFluticason furoat + Vilanterol: Vilanterol trifenatatFluticason propionat + Formoterol: Fluticason 17-propionat, Formoterolhemifumarat-(x)-WasserFluticason propionat + Salmeterol: Fluticason 17-propionat, Salmeterol xinafoat3.11.11 Kombinationen von Levothyroxin mit Jodid: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Levothyroxin + Jodid: Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid3.11.12 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale DarreichungsformenWirkstoff:Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mgNifedipin 10 mg + Atenolol 25 mgNifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mgNifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg3.11.13 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale DarreichungsformenWirkstoff:Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2OParacetamol 500 mg3.11.14 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale DarreichungsformenWirkstoff:Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2OParacetamol 1000 mg3.11.15 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale DarreichungsformenWirkstoff:Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mgTrichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mgXipamid 10 mg + Triamteren 30 mgXipamid 5 mg + Triamteren 15 mg3.12.1 (frei)3.13.1 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale DarreichungsformenWirkstoff:BaclofenTetrazepamTizanidin3.14.1 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BenperidolBromperidolFlupentixolFluphenazinPerphenazinPimozidTiotixenTrifluoperazin3.14.2 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:BenperidolBromperidolFluphenazinPerphenazinTrifluperidol3.14.3 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:BenperidolFluphenazin3.14.4 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:ChlorphenethazinChlorpromazinChlorprothixenClopenthixolDixyrazinLevomepromazinMelperonMetofenazatPerazinPromazinProthipendylThioridazinTriflupromazinZotepinZuclopenthixol3.14.5 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale DarreichungsformenWirkstoff:ChlorpromazinChlorprothixenDixyrazinFluanisonLevomepromazinMelperonPerazinPromazinProthipendylThioridazinZuclopenthixol3.14.6 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzendWirkstoff:ChlorpromazinChlorprothixenLevomepromazinMelperonPerazinPromazinProthipendylTriflupromazin3.14.7 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale DarreichungsformenWirkstoff:FlupentixolFluphenazinFluspirilenPerphenazinZuclopenthixol3.15.1 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorischWirkstoff:AntazolinNaphazolinOxymetazolinPhenylephrinTetryzolinTramazolin3.16.1 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale DarreichungsformenWirkstoff:Alpha-DihydroergocriptinBromocriptinLisuridPergolid3.16.2 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale DarreichungsformenWirkstoff:BenzatropinBornaprinPridinolProcyclidinTrihexyphenidyl3.16.3 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale DarreichungsformenWirkstoff:Metixen3.17.1 (frei)3.18.1 (frei)3.19.1 Schichtgitter-Antacida: orale DarreichungsformenWirkstoff:Hydrotalcitmagaldrathaltige Kombinationen3.20.1 Thiamin + Pyridoxin: orale DarreichungsformenWirkstoff:Thiamin + Pyridoxin
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Anlage 7 (zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für HeilmittelAbschnitt 1 Leistungsverzeichnis Nr. Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag Bereich Inhalation1) 1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 6,70 € b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60 € c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70 € 2 Radon-Inhalation a) im Stollen 11,30 € b) mittels Hauben 13,80 € Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung 19,50 € 4 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 € 5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 € 6 Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2-8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer 6,20 € 7 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2-4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 € 8 Krankengymnastik (Atemtherapie) a) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 € b) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2-5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 € 9 Bewegungsübungen 7,70 € 10 Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,60 € b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 11,80 € 11 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50 € 12 Chirogymnastik - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,40 € 13 Erweiterte ambulante Physiotherapie3) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90 € 14 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich medizinischen Aufbautrainings (MAT) und medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 35,00 € 15 Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) 5,20 € 16 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) 6,70 € Bereich Massagen 17 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 13,80 € 18 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 € b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 € c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 € d) Kompressionsbandagierung einer Extremität2) 8,70 € 19 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,10 € Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder 20 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 10,30 € 21 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 € b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid aa) Teilpackung 20,50 € bb) Großpackung 28,20 € 22 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,90 € 23 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 7,70 € b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40 € 24 Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 € 25 Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz 4,60 € 26 Trockenpackung 3,10 € 27 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 € b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 € c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 € 28 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,30 € b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 20,00 € 29 Wechselbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 9,20 € b) Vollbad 13,30 € 30 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,00 € 31 Naturmoorbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Halbbad 32,80 € b) Vollbad 39,90 € 32 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 28,70 € b) Vollbad 32,80 € 33 Sole-Photo-Therapie 32,80 € Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 34 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70 € b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 € c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 € d) Bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,10 € 35 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,50 € b) gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,50 € c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 21,00 € d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 € e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 € Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig. Bereich Kälte- und Wärmebehandlung 36 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 € b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 € 37 Eisteilbad 9,80 € 38 Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen 5,70 € Bereich Elektrotherapie 39 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 € 40 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20 € 41 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20 € 42 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80 € 43 Iontophorese 6,20 € 44 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 € 45 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,00 € Bereich Lichttherapie 46 Behandlung mit Ultraviolettlicht a) als Einzelbehandlung 3,10 € b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 € 47 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 € b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 € 48 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 € 49 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 € 50 Behandlungsplanung und Bericht a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall 31,70 € b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60 € c) ausführlicher Bericht 11,80 € 51 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 € c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 € 52 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 € b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 € Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70 € 54 Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 € c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 € 55 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € 56 Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 € b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 28,70 € Bereich Podologische Therapie4) 57 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 € 58 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 € 59 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 € 60 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 € 61 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10 € 62 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50 € Bereich Sonstiges 63 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 € 64 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden BeförderungsmittelsBei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig. Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses - werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik beiaa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,b) Operation am Skelettsystemaa) posttraumatische Osteosynthesen,bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizitaa) Schulterprothesen,bb) Knieendoprothesen,cc) Hüftendoprothesen,d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitätenaa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nachaaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,bbb) Rotatorenmanschettenruptur,ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),ddd) Impingement-Syndrom,eee) Schultergelenkluxation,fff) tendinosis calcarea,ggg) periathritis humero-scapularis, cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss, e) Amputationen. Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung vona) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oderd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“. 2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:a) Krankengymnastische Einzeltherapieb) Physikalische Therapie nach Bedarfc) Medizinisches Aufbautraining Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassagee) Isokinetikf) Unterwassermassage.Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenna) das Training verordnet wird vonaa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oderdd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden undc) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.Abschnitt 4 Aufwendungen für medizinische FußpflegeAufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer f ür Heilmittel
Anlage 8 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelDas Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,5. Logopädin oder Logopäde,6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,8. Masseurin oder Masseur,9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,10. Podologin oder Podologe,11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und ...
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 1 und 4)Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeAbschnitt 1 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, KörperersatzstückeDie Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke sind - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet werden.1.1 Abduktionslagerungskeil1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker1.5 Anatomische Brillenfassung1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen1.8 Aquamat1.9 Armmanschette1.10 Armtragegurt oder -tuch1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer1.12 Atemtherapiegeräte1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl1.15 Aufrichteschlaufe1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)1.17 Aufstehgestelle1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen1.20 Augenschielklappe, auch als Folie2.1 Badestrumpf2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Polyarthritis)2.3 Badewannenverkürzer2.4 Ballspritze2.5 Behinderten-Dreirad2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie2.7 Bettnässer-Weckgerät2.8 Beugebandage2.9 Billroth-Batist-Lätzchen2.10 Blasenfistelbandage2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)2.15 Blutlanzette2.16 Blutzuckermessgerät2.17 Bracelet2.18 Bruchband3.1 Clavicula-Bandage3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)4.2 Delta-Gehrad4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen4.4 Duschsitz oder -stuhl5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten5.3 Ekzemmanschette5.4 Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung5.5 Elektrostimulationsgerät5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten5.7 Epitrainbandage5.8 Ernährungssonde6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)6.3 Fingerling6.4 Fingerschiene6.5 Fixationshilfen6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)7.1 Gehgipsgalosche7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte7.3 Gehörschutz7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)7.7 Gilchrist-Bandage7.8 Gipsbett, Liegeschale7.9 Glasstäbchen7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz7.11 Gummistrümpfe8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze8.2 Handgelenkriemen8.3 Hebekissen8.4 Heimdialysegerät8.5 Helfende Hand, Scherenzange8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor8.7 Hochtontherapiegerät8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf 1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten9.1 Impulsvibrator9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör,jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher9.4 Innenschuh, orthopädischer9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)9.6 Irisschale mit geschwärzter Pupille bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut eines blinden Auges10.1 (frei)11.1 Kanülen und Zubehör11.2 Katapultsitz11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör11.4 Kieferspreizgerät11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz11.6 Klumpfußschiene11.7 Klumphandschiene11.8 Klyso11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation11.12 Knöchel- und Gelenkstützen11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprotesenhalter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose11.15 Koordinator nach Schielbehandlung11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber11.17 Kopfschützer11.18 Korrektursicherungsschuh11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker11.20 Krampfaderbinde11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör11.22 Krankenpflegebett11.23 Krankenstock11.24 Kreuzstützbandage11.25 Krücke12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)12.6 Lispelsonde12.7 Lumbalbandage13.1 Malleotrain-Bandage13.2 Mangoldsche Schnürbandage13.3 Manutrain-Bandage13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro:13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)13.5 Milchpumpe13.6 Mundsperrer13.7 Mundstab/-greifstab14.1 Narbenschützer14.2 Neurodermitis-Overall für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (zwei pro Jahr und bis zu 80 Euro je Overall)15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnliches15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)16.1 Pavlik-Bandage16.2 Peak-Flow-Meter16.3 Penisklemme16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel16.5 Phonator16.6 Polarimeter16.7 Psoriasiskamm17.1 Quengelschiene18.1 Reflektometer18.2 Rektophor18.3 Rollator18.4 Rollbrett18.5 Rutschbrett19.1 Schede-Rad19.2 Schrägliegebrett19.3 Schutzbrille für Blinde19.4 Schutzhelm für Behinderte19.5 Schwellstromapparat19.6 Segofix-Bandagensystem19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht19.9 Skolioseumkrümmungsbandage19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)19.11 Spezialschuhe für Diabetiker, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro19.12 Sphinkter-Stimulator19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion19.14 Spreizfußbandage19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz19.16 Spritzen19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)19.18 Stehübungsgerät19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter19.21 Stubbies19.22 Stumpfschutzhülle19.23 Stumpfstrumpf19.24 Suspensorium19.25 Symphysengürtel20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)20.3 Tinnitusgerät20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)20.6 Tragegurtsitz21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht21.2 Übungsschiene21.3 Urinale21.4 Urostomiebeutel22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit23.1 Wasserfeste Gehhilfe23.2 Wechseldruckgerät24.1 (frei)25.1 (frei)26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.Abschnitt 2 PerückenAufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.Abschnitt 3 Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung sind beihilfefähig.2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde á 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro, bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minutentakt anteilig berechnet wird 50,48 Euro, cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrichtung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt. 3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.Abschnitt 4 Sehhilfen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen1. Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähiga) für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,b) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wennaa) der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oderbb) das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation ≤ 10 Grad ist. Der Visus ist mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu bestimmen. 2. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.3. Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weila) sich die Refraktion geändert hat,b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,c) sich die Kopfform geändert hat. 4. Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:a) Brillengläser,b) Kontaktlinsen,c) vergrößernde Sehhilfen. 5. Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig. Unterabschnitt 2 Brillengläser zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): aa) Einstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro, bb) Mehrstärkengläser: aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro, bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro, b) für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro, c) für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro, d) für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.2. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: a) für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro, aa) für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,bb) für Anisometropien ab 2 dpt,cc) unabhängig von der Gläserstärkeaaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, b) für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro, aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,ff) bei Ciliarneuralgie,gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,hh) bei totaler Farbenblindheit,ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),kk) bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille. 3. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) hochbrechende Lentikulargläser,b) entspiegelte Gläser,c) polarisierende Gläser,d) Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,e) Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,f) Bildschirmbrillen,g) Brillenversicherungen,h) Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),i) Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,j) Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,k) Brillenetuis,l) Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5. Unterabschnitt 3 Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus1. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig bei:a) Myopie ab 8 dpt,b) Hyperopie ab 8 dpt,c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber Brillengläsern erreicht wird,d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/-30° oder 135° +/-30°) ab 2 dpt,f) Keratokonus,g) Aphakie,h) Aniseikonie von mehr als 7 Prozent (die Aniseikoniemessung ist nach einer allgemein anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode durchzuführen und zu dokumentieren),i) Anisometropie ab 2 dpt. 2. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr nur beihilfefähiga) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro. 3. Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vorliegen einer Indikation nach Nummer 1 neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Liegt keine Indikation nach Nummer 1 vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Gläser beihilfefähig.4. Nicht beihilfefähig sind:a) Kontaktlinsen als postoperative Versorgung (auch als Verbandlinse oder Verbandschale) nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,b) Kontaktlinsen in farbigen Ausführungen zur Veränderung oder Verstärkung der körpereigenen Farbe der Iris,c) One-Day-Linsen,d) multifokale Mehrstärkenkontaktlinsen,e) Kontaktlinsen mit Lichtschutz und sonstigen Kantenfiltern,f) Reinigungs- und Pflegemittel für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Unterabschnitt 4 Vergrößernde Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe1. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf vorrangig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser); in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) einschließlich der Systemträger,b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens 6-fachen Vergrößerungsbedarf,c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als fokussierende Handfernrohre oder Monokulare. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist, die oder der die Notwendigkeit und die Art der benötigten Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit einer entsprechend ausgestatteten Augenoptikerin oder einem entsprechend ausgestatteten Augenoptiker bestimmt hat.2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei oder Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur) oder die Ferne,b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),c) Fresnellinsen. Unterabschnitt 5 Therapeutische Sehhilfen1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig, wenn die Sehhilfe von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde verordnet worden ist:a) Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent beiaa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),bb) Albinismus. Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.b) Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) beiaa) Aphakie,bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,cc) UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,dd) Iriskolobom,ee) Albinismus. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.c) Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.d) Glas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung beiaa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),cc) Albinismus. Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Gläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Zusätzlich sind die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig, wenn der Seitenschutz erfolgreich getestet wurde.e) Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien ≥ 1 Prismendioptrie, beiaa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig.f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung;g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln;i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden;j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus);k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nachaa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,bb) Abrasio nach Operation,cc) Verätzung oder Verbrennung,dd) Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),ee) Keratoplastik,ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis); l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr;m) Kontaktlinsenaa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik; n) Kunststoffgläser als Schutzgläser beiaa) erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,bb) funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen füra) Kantenfilter beiaa) altersbedingter Makuladegeneration,bb) diabetischer Retinopathie,cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),dd) Fundus myopicus, b) Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Beihilfeanspruch
§ 10 Beihilfeanspruch(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist. (2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden: 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,2. ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.
Aufwendungen im Ausland
§ 11 Aufwendungen im Ausland(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.(2) Außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten, die im Inland entstanden wären, beihilfefähig, wenn1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei akutem Behandlungsbedarf das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten,4. beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist.Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.(3) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 5.
Ärztliche Leistungen
§ 12 Ärztliche LeistungenAufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und HeilpraktikernAufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe der §§ 6 Absatz 3 Satz 4 und 22 Absatz 5 beihilfefähig.
Zahnärztliche Leistungen
§ 14 Zahnärztliche LeistungenAufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische ...
§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben ina) Tumoroperationen,b) Entzündungen des Kiefers,c) Operationen infolge großer Zysten, zum Beispiel großer folikulärer Zysten oder Keratozysten,d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oderf) Unfällen,2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen,4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (zum Beispiel Spastiken) oder5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig.(2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist oder2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgtund die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihilfefähig. Die Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan nach Satz 1 sind beihilfefähig. Bei einem von der beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person zu vertretenden Abbruch einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einem Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kieferorthopäden bleiben nur die Aufwendungen beihilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan, dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, noch nicht abgerechnet sind.(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen vor Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels sind nur beihilfefähig bei1. Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,2. Beseitigung von Habits bei einem habituellen offenen oder seitlichen Biss bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,3. Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigen Milchzahnverlustes,4. Frühbehandlunga) eines Distalbisses bei distal sagittaler Stufe mit einer Frontzahnstufe von mehr als 9 Millimetern,b) eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses bei transversaler Abweichung mit einseitigem oder beidseitigem Kreuzbiss, der durch präventive Maßnahmen nicht zu korrigieren ist,c) einer Bukkalokklusion, Nonokklusion oder Lingualokklusion permanenter Zähne bei transversaler Abweichung,d) eines progenen Zwangsbisses oder frontalen Kreuzbisses bei mesial sagittaler Stufe,e) bei Platzmangel zum Schaffen von Zahnlücken von mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern oder zum Vergrößern von Zahnlücken um mehr als 3 und höchstens 4 Millimetern,5. früher Behandlunga) einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder anderen kraniofazialen Anomalien,b) eines skelettal offenen Bisses bei vertikaler Stufe von mehr als 4 Millimetern,c) einer Progenie bei mesial sagittaler Stufe,d) verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.Die Frühbehandlung nach Satz 1 Nummer 4 soll innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen und nicht vor dem vierten Lebensjahr begonnen werden; eine reguläre kieferorthopädische Behandlung kann sich anschließen, wenn die zweite Phase des Zahnwechsels vorliegt. Aufwendungen für den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte sind neben den Aufwendungen für eine Behandlung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 gesondert beihilfefähig.(4) Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen:1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte,4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Eine Gebisssanierung ist umfangreich, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichgestellt werden, und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist. Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nummer 8000 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen.
Auslagen, Material- und Laborkosten
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind. (2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1. prothetische Leistungen,2. Inlays und Zahnkronen,3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie4. implantologische Leistungen. Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung
§ 18 Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig.(2) Vor Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,2. Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.
Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und ...
§ 18a Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie,2. Angststörungen und Zwangsstörungen,3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen,4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,5. Essstörungen,6. nichtorganischen Schlafstörungen,7. sexuellen Funktionsstörungen,8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen.(2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen,a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen.Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach den Abschnitten 2 bis 4 der Anlage 3 erbracht werden. Eine Sitzung der Psychotherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und von mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.(3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist,2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat.(4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder bei einer oder einem vom Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragten Ärztin oder Arzt eingeholt werden.(5) Haben Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, am Dienstort keinen persönlichen Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.Bei telekommunikationsgestützter Therapie sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Wird von einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder Verhaltenstherapie in Gruppen oder von einer analytischen Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie zu einer telekommunikationsgestützten Therapie gewechselt, sind die Aufwendungen für die telekommunikationsgestützte Therapie beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit nach Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit des Wechsels anerkannt hat. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig sind.(6) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
Psychoanalytisch begründete Verfahren
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren(1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen in besonderen Fällen 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens 20 weitere Sitzungen höchstens 20 weitere Sitzungen2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen in besonderen Fällen nochmals 80 weitere Sitzungen nochmals 40 weitere Sitzungen wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist höchstens 60 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in besonderen Fällen höchstens 40 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere Sitzungen4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen in besonderen Fällen höchstens 30 weitere Sitzungen höchstens 30 weitere SitzungenIn besonderen Fällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden.(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Beihilfeberechtigte Personen
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung1. Beamtin oder Beamter,2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder3. frühere Beamtin oder früherer Beamter ist.(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.(3) Nicht beihilfeberechtigt sind1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beschäftigt sind,3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen, und4. Empfänger von Übergangsgeld nach § 47 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, Empfänger von Unterhaltsbeitrag nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und Empfänger von Gnadenunterhaltsbeiträgen.(4) Absatz 3 Nummer 3 gilt für Beihilfeberechtigte, denen Leistungen nach § 19 des Landesabgeordnetengesetzes zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Verhaltenstherapie
§ 20 Verhaltenstherapie(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzelbehandlung Gruppenbehandlung Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen wenn das Behandlungsziel nicht innerhalb von 45 Sitzungen erreicht worden ist 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen in besonderen Fällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Einer Anerkennung nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bedarf es nicht, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Abschnitt 4 der Anlage 3 vorgelegt wird, dass1. bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen,2. bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungenerforderlich sind. Muss in besonderen Fällen die Behandlung verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 einzuholen.(4) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Psychosomatische Grundversorgung
§ 21 Psychosomatische Grundversorgung(1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.(3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind beihilfefähig.
Arznei- und Verbandmittel
§ 22 Arznei- und Verbandmittel(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3. Harn- und Blutteststreifen sowie4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, unda) es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oderb) die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,2. Arzneimittel zur Behandlung vona) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen beiaa) Pilzinfektionen,bb) Geschwüren in der Mundhöhle odercc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitus, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oderd) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,3. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden.(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach Anlage 6 den Arzneimittelgruppen, für die ein Festbetrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzuordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(4) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.
Heilmittel
§ 23 Heilmittel(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 7 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 8 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 7 genannten Höchstbeträge beschränkt.(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland.
Komplextherapie und integrierte Versorgung
§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 8 angehören müssen.(2) Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.(3) Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen.
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 9 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,2. einen niedrigen Abgabepreis haben,3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder4. in Anlage 10 genannt sind. (3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt. (4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 9 oder 10 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Krankenhausleistungen
§ 26 Krankenhausleistungen(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung) sowie3. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes).(2) Für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis sind ergänzend zu Absatz 1 die Aufwendungen für Wahlleistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, beihilfefähig in Forma) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung,b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich undc) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22.(3) Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors zugrunde gelegt,2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz und der Abteilungspflegesatz, soweit der tägliche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht übersteigt: a) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 293,80 Euro, b) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 225,60 Euro, c) bei vollstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 462,80 Euro, d) bei teilstationärer Untersuchung und Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 345,80 Euro,3. für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro täglich,4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste.Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Buchstabe a gelten entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteile der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Mehrbettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nummer 2 und für den in Absatz 2 genannten Personenkreis die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 2 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen. Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für den Einsatz von Unternehmen entstehen, die bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten stationären Leistungen tätig werden.
Häusliche Krankenpflege
§ 27 Häusliche Krankenpflege(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich sind und die häusliche Krankenpflege1. nicht länger als vier Wochen andauert,2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und4. ambulante Palliativversorgung.Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 11. bei schwerer Krankheit oder2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.
Familien- und Haushaltshilfe
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn 1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland(1) Aufwendungen beihilfeberechtigter Personen nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn 1. eine ambulante ärztliche Behandlung der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, die den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,2. mindestens eine berücksichtigungsfähige Person, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt zurückbleibt und3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. (2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer. (3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Verlassen des Dienstortes mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin, der eingetragene Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
Soziotherapie
§ 30 SoziotherapieAufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Neuropsychologische Therapie
§ 30a Neuropsychologische Therapie(1) Aufwendungen für ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder Fachärztena) für Neurologie,b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oderd) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen.Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten,2. psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder -psychotherapeuten,wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie, wenn1. ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig:1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungseinheiten 40 BehandlungseinheitenBei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
Fahrtkosten
§ 31 Fahrtkosten(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenna) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oderb) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in begründeten Ausnahmefällen. (3) Nicht beihilfefähig sind 1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. (5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn 1. eine sofortige Behandlung geboten war oder2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Unterkunftskosten
§ 32 Unterkunftskosten(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher oder psychotherapeutischer Leistungen sind auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes bis 150 Prozent nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. (2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten. (3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, auch dann beihilfefähig, wenn sie außerhalb des Gastlandes erbracht werden. Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind bis zur Höhe von 150 Prozent des Auslandsübernachtungsgelds (§ 3 Absatz 1 der Auslandsreisekostenverordnung) beihilfefähig.
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt.(2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbehandlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.(3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die ärztliche Verordnung die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach Art, Dauer und Inhalt begründet. Die Einrichtung muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.(4) § 26 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf 21 Tage.
Rehabilitationsmaßnahmen
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert,4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 2 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:1. Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskostena) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten undb) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender Anwendung des § 77 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes,insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme,2. Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist,3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen,4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht,5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegunga) bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich,b) für Begleitpersonen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich,c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt,d) bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise) unde) der Begleitpersonen bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise).Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit beihilfefähig.
Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 erzielt werden kann.Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gutachten nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist. Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Absatz 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherunga) beziehen oderb) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und2. die für Inneres zuständige Senatsverwaltung einer entsprechenden Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beigetreten ist.(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9.
Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
§ 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege(1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die in § 14 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grundpflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 und § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jeweilige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfefähig sind. § 36 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häusliche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschalbeihilfe richtet sich dabei nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen oder Sachleistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pauschalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflegepauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes berührt die Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit und das Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschalbeihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch genommenen Tag zu mindern. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen erbracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Daneben sind die Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45e des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.(6) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstationäre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Aufwendungen für Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 beihilfefähig.(7) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurzzeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.(8) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Nummer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den §§ 45b, 123 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle der Verhinderung der Pflegeperson nach Absatz 7. Für Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem Betrag von 104 Euro monatlich beihilfefähig.(9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. § 37 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt sich entsprechend § 37 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(10) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person nach § 40 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversicherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wird.
Vollstationäre Pflege
§ 39 Vollstationäre Pflege(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind:1. pflegebedingte Aufwendungen,2. Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und3. Aufwendungen für soziale Betreuung.§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrichtung monatlich abrechnet und von den durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe der sich für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte ergebenden folgenden monatlichen Beträge verbleibt:1. acht Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehegattin, jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner, für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,3. drei Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und4. drei Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe für die beihilfeberechtigte Person.Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern.(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor der Antragstellung erzielten Einkünfte:1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin und der Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der kinderbezogene Familienzuschlag,2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden Bruttobezüge nach § 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, soweit der beihilfeberechtigten Person nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt,3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person, der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners; maßgeblich ist der Betrag, der sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses ergibt, dabei bleiben Leistungen der Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt sowie4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, ausgenommen der der Besteuerung unterliegende Anteil einer gesetzlichen Rente.Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussichtlich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu legen.(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig.
Berücksichtigungsfähige Personen
§ 4 Berücksichtigungsfähige Personen(1) Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden.(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für beihilfeberechtigte Personen nach § 3, wenn1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin besteht oder2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Palliativversorgung
§ 40 Palliativversorgung(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann. (3) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig. (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für 1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. (3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 12 erbracht werden. (4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(5) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.
Schwangerschaft und Geburt
§ 42 Schwangerschaft und Geburt(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für1. die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,3. von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist.(3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig.(4) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.
Überführungskosten
§ 44 Überführungskosten(1) Ist eine beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, Abordnung, Zuweisung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, so sind die Kosten der Überführung beihilfefähig.(2) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Liegt der Beisetzungsort nicht im Inland, so sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung in das Inland entstanden wären, beihilfefähig.
Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für 1. Erste Hilfe,2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde. Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann. (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt. (3) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Beihilfefähig ist auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften 1. der Spenderin oder des Spenders,2. von Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers erstattet. (4) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig. (5) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für jede 1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.
Bemessung der Beihilfe
§ 46 Bemessung der Beihilfe(1) Beihilfe wird gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.(2) Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder den Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beziehen. § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten bei unveränderter Zuordnung des Familienzuschlages oder des Auslandskinderzuschlages nach Satz 1 während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand.(3) Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.(4) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Begrenzung der Beihilfe
§ 48 Begrenzung der Beihilfe(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen, die aus demselben Anlass aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung, auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben unberücksichtigt, soweit sie nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Aufwendungen nach den §§ 35 bis 39 werden getrennt abgerechnet.(2) Die beihilfeberechtigte Person hat nachzuweisen:1. den Umfang des bestehenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und2. die gewährten Leistungen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Eigenbehalte
§ 49 Eigenbehalte(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um zehn Euro je Kalendertag bei1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2.(2) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung.
Konkurrenzen
§ 5 Konkurrenzen(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4aus.(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht1. der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und2. die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.(4) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder der Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage.
Belastungsgrenzen
§ 50 Belastungsgrenzen(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen1. zwei Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017), ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 1.(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.
Bewilligungsverfahren
§ 51 Bewilligungsverfahren(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 entscheidet die Festsetzungsstelle. Die beihilfeberechtigte Person ist zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsstelle kann auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann.(2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege erstellt worden ist. Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nicht in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten erstellen. Satz 2 gilt entsprechend bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, wenn für diese kein Gutachten für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39) bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die beihilfeberechtigte Person sich in dem Antrag verpflichtet,1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der Angaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten.(3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Person bei der Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie mit dem Antrag oder gesondert vorzulegen. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eingereichte Belege gefälscht oder verfälscht sind, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist wegen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festsetzungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag in Papierform verlangen.(4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbilds und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden.(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit Belege zur Prüfung des Anspruchs auf Abschläge für Arzneimittel benötigt werden, können sie einbehalten werden. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Belegen herstellt, werden diese einbehalten. Spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Belege für Prüfungen einer der Rabattgewährung nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten und elektronische Abbildungen spurenlos zu löschen.(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Festsetzungsstelle nach vorheriger Anhörung der beihilfeberechtigten Person zulassen, dass berücksichtigungsfähige Personen oder deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter ohne Zustimmung der beihilfeberechtigten Person die Beihilfe selbst beantragen.(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der beihilfeberechtigten Person Abschlagszahlungen leisten. Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen mit Zustimmung der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.
Zuordnung von Aufwendungen
§ 52 Zuordnung von AufwendungenBeihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet: 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außerhäuslich untergebrachten Person,2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,3. für eine familienorientierte Rehabilitationsmaßnahme dem erkrankten Kind und4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene der Mutter.
- aufgehoben -
§ 53 - aufgehoben -
Antragsfrist
§ 54 Antragsfrist(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat.(2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Festsetzungsstellen
§ 56 Festsetzungsstellen(1) Festsetzungsstellen sind 1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger. Die in Satz 1 genannten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. (2) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.
- aufgehoben -
§ 57 - aufgehoben -
Übergangsvorschriften
§ 58 Übergangsvorschriften(1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, findet Artikel XIII § 5 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) Anwendung.(2) Auf Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner findet § 58 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(3) Kinder, die mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind und im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben waren, gelten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes als berücksichtigungsfähige Personen. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf den Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person.(4) § 46 Absatz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Bis dahin findet § 58 Absatz 4 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung.(5) Für am 21. Januar 2017 vorhandene freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 20. Januar 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zum 21. Januar 2022 weiter anzuwenden. Anschließend gilt § 6 Absatz 5 entsprechend für die Erhöhung des Bemessungssatzes.(6) § 141 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht. (2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. (3) Angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen. (4) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 9, kann in entsprechender Anwendung des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten. (5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen1. soweit Personen, die beihilfeberechtigt oder bei beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig sind, einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 des Landesbeamtengesetzes haben,2. für Gutachten, die nicht von der Festsetzungsstelle, sondern auf Verlangen der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Person veranlasst worden sind,3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigungen für berücksichtigungsfähige Personen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Bescheinigungen,4. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende und heilpädagogische Maßnahmen,6. für Untersuchungen und Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings, und7. für Untersuchungen und Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der oder des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig.(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht.(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.Satz 3 gilt nicht für1. Personen, die Leistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder hierauf Bezug nehmenden Vorschriften erhalten,2. freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie3. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden.(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen(1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an beihilfeberechtigte Personen, die1. dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft oder2. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnisangehören. Unterhaltsansprüche von beihilfeberechtigten Personen gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung.(2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen.(3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,2. berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden und3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.(4) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 9 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt.(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,2. einen niedrigen Abgabepreis haben,3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder4. in Anlage 10 genannt sind.(3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt.(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 9 oder 10 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung. Absatz 2 bleibt unberührt.(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Familien- und Haushaltshilfe
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in Höhe von 2,5 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden monatlichen Bezugsgröße, aufgerundet auf volle Euro, beihilfefähig, wenn1. die den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person den Haushalt wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, §§ 39 und 40 Absatz 2) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,2. im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Absatz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe berücksichtigungsfähige Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
Fahrtkosten
§ 31 Fahrtkosten(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten und -flüge sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist.(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenna) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oderb) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in begründeten Ausnahmefällen.(3) Nicht beihilfefähig sind1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.Kosten nach Satz 1 Nummer 2 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn zwingende medizinische Gründe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.(4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.(5) Ist für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn1. eine sofortige Behandlung geboten war oder2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende KrankheitenAufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung.
Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn1. beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen Leistungen der Pflegeversicherunga) beziehen oderb) beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht und2. die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung einer entsprechenden Vereinbarung des Bundes und den Trägern der Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beigetreten ist.(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, wenn sie1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe der §§ 38 und 39 oder2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe des § 38 Absatz 8 und 9.
Palliativversorgung
§ 40 Palliativversorgung(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwendige Versorgung notwendig ist. § 37b Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht werden kann.(3) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten ambulanter Hospizdienste für erbrachte Sterbebegleitung einschließlich palliativ-pflegerischer Beratung bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen. Voraussetzung einer Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 12 erbracht werden.(4) Die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(5) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.
Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe, Organspende und klinisches Krebsregister(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für1. Erste Hilfe,2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe und3. notwendige Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig schwerhörige oder ertaubte beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen bei medizinisch notwendiger ambulanter oder stationärer Untersuchung und Behandlung, bei Verabreichung von Heilmitteln, bei Versorgung mit Hilfsmitteln, Zahnersatzversorgung oder Pflegeleistungen, wenn in Verwaltungsverfahren das Recht auf Verwendung einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes bestünde.Die Notwendigkeit für den Einsatz einer Kommunikationshilfe ist gegeben, wenn im Einzelfall der Informationsfluss zwischen Leistungserbringerin oder Leistungserbringer und den beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen nur so gewährleistet werden kann.(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation, soweit es sich bei den Organempfängern um beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen handelt.(3) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind entsprechend Kapitel 2 beihilfefähig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Spende eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person ist. Beihilfefähig ist auch der nachgewiesene Ausfall von Arbeitseinkünften1. der Spenderin oder des Spenders,2. von Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.Dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders wird auf Antrag das fortgezahlte Entgelt entsprechend dem Bemessungssatz der Empfängerin oder des Empfängers erstattet.(4) Aufwendungen für die Registrierung von beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register sind beihilfefähig.(5) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den personenbezogenen Kosten der Krebsregistrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen unmittelbar gegenüber dem klinischen Krebsregister für jede1. verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach § 65c Absatz 4 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie2. landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Voraussetzung der Kostenbeteiligung ist der Beitritt der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung zu einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem klinischen Krebsregister.
Abweichender Bemessungssatz
§ 47 Abweichender Bemessungssatz(1) Die Festsetzungsstelle kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz bestehen.(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Personen mit geringen Gesamteinkünften kann die Festsetzungsstelle für höchstens drei Jahre um höchstens 10 Prozentpunkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Prozent ihrer oder seiner Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Gesamteinkünfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn für die berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 ebenfalls Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Ein zu zahlender Versorgungsausgleich der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers mindert die anzurechnenden Gesamteinkünfte nicht. Bei einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Beiträgen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ergeben würden.(3) Die Festsetzungsstelle kann den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen.(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung auf Grund eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent. Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b.(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, in den Fällen nach § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen für die Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Entbindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro übersteigen und in Fällen nach § 36 Absatz 3, soweit diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen.(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 und des § 44 erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent.(7) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.(3) Angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte. Angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.(4) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 9, kann in entsprechender Anwendung des § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.(5) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der für das Beihilferecht zuständigen Senatsverwaltung eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
§ 27 Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege1. nicht länger als vier Wochen dauert,2. weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,3. ambulante psychiatrische Krankenpflege und4. ambulante Palliativversorgung.Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.(3) In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 11. bei schwerer Krankheit oder2. wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.
Grundsatz
§ 37 Grundsatz(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung1. bezogen werden oder2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.(2) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.
Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen
§ 38 Anspruchsberechtigte bei PflegeleistungenAufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen1. der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und2. des Pflegegrades 1 nach § 39b.
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 1. Völliger Ausschluss A - Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne) - Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie) - Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr - Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi B - Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr - Biophotonen-Therapie - Bioresonatorentests - Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen - Bogomoletz-Serum - Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer - Bruchheilung ohne Operation C - Chelat-Therapie - Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen - Cytotoxologische Lebensmitteltests E - Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon - Elektro-Neural-Diagnostik F - Frischzellentherapie G - Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie) - Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität H - Heileurhythmie - Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung I - Immuno-augmentative Therapie (IAT) - Immunseren (Serocytol-Präparate) - Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne) K - Kariesdetektor-Behandlung - Kinesiologische Behandlung - Kirlian-Fotografie - Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur) - Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen L - Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie M - Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin) N - Neurotopische Diagnostik und Therapie - Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall O - Osmotische Entwässerungstherapie P - Psycotron-Therapie - Pulsierende Signaltherapie (PST) - Pyramidenenergiebestrahlung R - Radiale Stoßwellentherapie - Regeneresen-Therapie - Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen - Rolfing-Behandlung S - Schwingfeld-Therapie T - Thermoregulationsdiagnostik - Trockenzellentherapie V - Vaduril-Injektionen gegen Parodontose - Vibrationsmassage des Kreuzbeins Z - Zellmilieu-Therapie 2. Teilweiser Ausschluss- Chirurgische Hornhautkorrektur durch LaserbehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen Gutachter einzuholen.- Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen BereichDie Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.- Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.- KlimakammerbehandlungenAufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.- Lanthasol-Aerosol-InhalationskurAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.- MagnetfeldtherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.- OzontherapieAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.- Prostata-Hyperthermie-BehandlungAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.- Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Absatz 2 BBhV zugeordnet.- Thymustherapie und Behandlung mit ThymuspräparatenAufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben
Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Anlage 3 (zu § 23)Zugelassene Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für HeilmittelDas Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem Berufsbild entsprechen: - Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,- Krankengymnastin oder Krankengymnast,- Logopädin oder Logopäde,- klinische Linguistin oder klinischer Linguist,- Masseurin oder Masseur,- medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister, Podologin oder Podologe.
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen ...
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 1)Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel 1. lfd. Nr. Leistung I. Inhalation1) beihilfefähiger Höchstbetrag 1 Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation 6,70 € 2 a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60 € b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70 € 3 a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30 € b) Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80 € II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen 4 Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung 19,50 € 5 Krankengymnastische Behandlung2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der H unreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 € 6 Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 € 7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 6,20 € 8 Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 € 9 a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 € b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 € 10 Bewegungsübungen2) 7,70 € 11 a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung -einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,60 € b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 11,80 € 12 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50 € 13 Chirogymnastik7)- einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,40 € 14 Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90 € 15 Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)12) 35,00 € Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) 16 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) 5,20 € 17 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) 6,70 € III. Massagen 18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2) 13,80 € 19 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7) a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 € b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 € c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 € d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8) 8,70 € 20 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,10 € IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder 21 Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 10,30 € 22 a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 € - bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid - Teilpackung 20,50 € - Großpackung 28,20 € b) Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,90 € c) Kaltpackung (Teilpackung) - Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. 7,70 € - Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40 € d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 € e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz 4,60 € f) Trockenpackung 3,10 € 23 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 € b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 € c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 € 24 a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,30 € b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 20,00 € 25 a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 9,20 € b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 € 26 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,00 € 27 a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 32,80 € b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 39,90 € 28 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 28,70 € b) Vollbad 32,80 € 29 Sole-Photo-Therapie 32,80 € Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 30 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70 € b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 € c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 € d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10 € 31 Gashaltige Bäder a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad), einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,50 € b) Gashaltiges Bad mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,50 € c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad), einschließlich der erforderlichen Nachruhe 21,00 € d) Radon-Bad, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 € e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 € Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter den Nummern 30a bis c und 31b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30d beihilfefähig. V. Kälte- und Wärmebehandlung 32 a) Eisanwendung, Kältebeliandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 € b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 € 33 Eisteilbad 9,80 € 34 Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder mehrerer Körperteile 5,70 € VI. Elektrotherapie 35 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 € 36 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20 € 37 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20 € 38 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80 € 39 Iontophorese 6,20 € 40 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 € 41 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,00 € VII. Lichttherapie 42 Behandlung mit Ultraviolettlicht9) a) als Einzelbehandlung 3,10 € b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 € 43 a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 € b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 € 44 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 € 45 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 € VIII. Logopädie 46 a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall 31,70 € b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60 € c) Ausführlicher Bericht 11,80 € 47 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 € c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 € 48 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 € b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 € IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 49 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70 € 50 Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 € c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 € 51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € 52 Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 € b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 28,70 € X. Podologische Therapie13) 53 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 6 54 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 € 55 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 € 56 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 € 57 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10 € 58 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50 € 59 Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 7,00 € 60 Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar); je Person 3,50 € XI. Sonstiges 61 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 € 62 Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur anteilig je Patient beihilfefähig. 2. Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:2.1 Erweiterte ambulante PhysiotherapieLeistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung von Krankenhausärztinnen / Krankenhausärzten, von Ärztinnen / Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin / eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:2.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei- frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik- instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik- lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb2.1.2 Operation am Skelettsystem- posttraumatische Osteosynthesen- Osteotomien der großen Röhrenknochen2.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit- Schulterprothesen- Knieendoprothesen- Hüftendoprothesen2.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:operativ versorgter Bankard-Läsion,Rotatorenmanschettenruptur,schwerer Schultersteife (frozen sholder),Impingement-Syndrom,Schultergelenkluxation,tendinosis calcarea,periathritis humero-scapularis (PHS)- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss2.1.5 Amputationen2.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen / Ärzte reicht nicht aus.Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.2.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:- Krankengymnastische Einzeltherapie- physikalische Therapie nach Bedarf- medizinisches Aufbautrainingund bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:- Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage- Isokinetik- Unterwassermassage2.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.3. Medizinisches Aufbautraining (MAT)Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn- das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,- Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und- jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie.Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3 fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:- Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 GOÄ.Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.- Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 GOÄ, zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.Werden die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Absatz 2.Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.4. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2)Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und SelbstkontrolleZu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 6 Absatz 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 25 Absatz 2) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere: Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares SchuhwerkAdju-Set/-Sano AngorawäscheAnti-Allergene-Matrazen und Bettbezüge Aqua-Therapie-HoseArbeitsplatte zum KrankenfahrstuhlAugenheizkissenAutofahrerrückenstützeAutokindersitz AutokofferraumlifterAutolifterBadewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte Bandagen (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)Basalthermometer BauchgurtBestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung Bett (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze Bett-TischBidetBildschirmbrilleBill-WanneBlinden-UhrBlutdruckmessgerätBrückentisch DuscheEinkaufsnetzEinmal-Handschuhe mit Ausnahme bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter, bei Querschnittsgelähmten zur Darmentleerung Eisbeutel und -kompressenElektrische SchreibmaschineElektrische ZahnbürsteElektrofahrzeugeElektro-Luftfilter Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)ErektionshilfenErgometerEss- und TrinkhilfenExpanderFarberkennungsgerät FieberthermometerFußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer) (Mini)Garage für KrankenfahrzeugeHandschuhe (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)Handtrainer HängeliegeHantel (Federhantel)Hausnotrufsystem HautschutzmittelHeimtrainerHeizdecke/-kissenHilfsgeräte für die HausarbeitHöhensonneHörkissenHörkragen Akusta-ColettaIntraschallgerät „NOVAFON“ Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma) Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100)Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger KatzenfellKlingelleuchte (soweit nicht von Anlage 5 erfasst) KnickfußstrumpfKnoche Natur-Bruch-SlipKolorimeter KommunikationssystemKraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung Krankenunterlagen, es sei denn, sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder/und Darminkontinenz im Rahmen einer Decubitusbehandlung oder bei Dermatitiden). Entsprechendes gilt, wenn neben der Blasen- oder/und Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen (z. B. Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen, dass ohne eines dieser Mittel der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden droht. Dies gilt auch, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wieder ermöglicht wird. Kreislaufgerät „Schiele“Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil Language-MasterLuftreinigungsgeräteMagnetfolie MonophonatorMundduscheNackenheizkissenNagelspange Link ÖldispersionsapparatPulsfrequenzmesserRotlichtlampe RückentrainerSalbenpinselSchlaftherapiegerät Schuh (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)Spezialsitze SpirometerSpranzbruchbandSprossenwandSterilisator Stimmübungssystem für KehlkopfloseStockrollerStockständerStufenbettSUNTRONIC-System (AS 43) TaktellgerätTamponapplikatorTandem für Behinderte TelefonverstärkerTelefonhalterTherapeutische Wärme-/Kältesegmente Treppenlift, Monolift, PlattformliftTünkers ButlerÜbungsmatteUltraschalltherapiegeräteUmweltkontrollgerät Urin-Prüfgerät UromatVenenkissenWaageWandstandgerätWC-SitzZahnpflegemittelZweirad für Behinderte
Auf Grund des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
Regelungszweck
§ 1 RegelungszweckDiese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
Beihilfeanspruch
§ 10 Beihilfeanspruch(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt. (2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.
Aufwendungen im Ausland
§ 11 Aufwendungen im Ausland(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Absatz 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. (2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehenden Kosten sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig, wenn 1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder3. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen. (3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen, die während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Absatz 5.
Ärztliche Leistungen
§ 12 Ärztliche LeistungenAufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die Festsetzungsstelle.
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und HeilpraktikernAufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 3 beihilfefähig.
Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind. (2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1. prothetische Leistungen,2. Inlays und Zahnkronen,3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie4. implantologische Leistungen. Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Heilmittel
§ 23 Heilmittel(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig, wenn diese in Anlage 4 aufgeführt sind und von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe nach Anlage 3 angewandt werden. Bei einer Sprachtherapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staatlich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind auf die in Anlage 4 genannten Höchstbeträge beschränkt. (2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland.
Komplextherapien
§ 24 Komplextherapien(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 6 Absatz 3 und § 23 Absatz 1 in angemessener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte, Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 3 angehören müssen. (2) Aufwendungen für sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärztliche Verordnung vorliegt. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,2. einen niedrigen Abgabepreis haben,3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder4. in Anlage 6 genannt sind. (3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung sind und diese sich dadurch erübrigt. (4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Krankenhausleistungen
§ 26 Krankenhausleistungen(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung) sowie3. die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhausentgeltgesetzes). (2) Für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis sind ergänzend zu Absatz 1 die Aufwendungen für Wahlleistungen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, beihilfefähig in Form a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung,b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 22 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich undc) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Buchstaben a und b entstandener Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leistungen nach § 22. (3) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden. (4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung derjenigen in einem Mehrbettzimmer im Inland nach Absatz 1 Nummer 2 und für den in Absatz 2 genannten Personenkreis die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Absatz 2 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung notwendig. Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen.
Häusliche Krankenpflege
§ 27 Häusliche Krankenpflege(1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Verordnung vorübergehend erforderlich sind. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häusliche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.(2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen und3. ambulante psychiatrische Krankenpflege.(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt, sind nur beihilfefähig1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.
Familien- und Haushaltshilfe
§ 28 Familien- und Haushaltshilfe(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig, wenn 1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26 und 32 Absatz 1, §§ 34 und 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und § 39) nicht weiterführen kann oder verstorben ist,2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. (2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der haushaltführenden Person sind die Aufwendungen nach Satz 1 für sechs Monate, in besonders begründeten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig.
Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann beihilfefähig, wenn 1. eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils, der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land als dem Gastland notwendig ist,2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt zurückbleibt und3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen erfordert. (2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig, wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte notwendige Abwesenheitsdauer. (3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mitgenommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin, der eingetragene Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haushaltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig.
Beamtinnen und Beamte im Ausland
§ 3 Beamtinnen und Beamte im AuslandBeihilfeberechtigt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.
Soziotherapie
§ 30 SoziotherapieAufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Fahrtkosten
§ 31 Fahrtkosten(1) Aufwendungen für Rettungsfahrten zum Krankenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen,2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenna) dies aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oderb) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung durch die Festsetzungsstelle,4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann,5. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erforderlich ist, und7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär untergebrachten Kindes oder Jugendlichen in begründeten Ausnahmefällen. (3) Nicht beihilfefähig sind 1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen sowie2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union. Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes das Bundesreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe, dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig. (5) Ist für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits- oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort beihilfefähig, wenn 1. eine sofortige Behandlung geboten war oder2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen.
Unterkunftskosten
§ 32 Unterkunftskosten(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen sind auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes bis zur Höhe von 150 Prozent der Sätze nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwendungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfefähig. (2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind auch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten. (3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für notwendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlandes. Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland sind auf Grund der Verweisung in § 77 des Landesbeamtengesetzes bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsübernachtungsgeldsätze nach der Anlage zur Auslandsreisekostenverordnung beihilfefähig.
Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
§ 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende KrankheitenAufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefähig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Festsetzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige(1) Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und eingetragene Lebenspartner von Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ablichtung des Steuerbescheides nachzuweisen. (2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn 1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung besteht oder2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nur deshalb nicht gezahlt wird, weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war. (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für 1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405 und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen Screening Index. (3) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.(4) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann sich im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlungen beteiligen. (5) § 31 Absatz 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 3 Nummer 3 gilt entsprechend.
Schwangerschaft und Geburt
§ 42 Schwangerschaft und Geburt(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für 1. die Schwangerschaftsüberwachung,2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig. § 32 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit deren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder einen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist. (3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hierfür notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfefähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind nur bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Bestätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder Sexualberatung sind nicht beihilfefähig. (4) Für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, 22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs beihilfefähig.
Tod der oder des Beihilfeberechtigten
§ 44 Tod der oder des BeihilfeberechtigtenIst eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer oder seiner Hauptwohnung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfefähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten beträgt 100 Prozent.
Begrenzung der Beihilfe
§ 48 Begrenzung der BeihilfeDie Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung sowie auf Grund von anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unberücksichtigt. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach einem Prozentsatz.
Elektronische Gesundheitskarte
§ 53 Elektronische GesundheitskarteBeihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt wurde.
Antragsfrist
§ 54 Antragsfrist(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege erbracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen bezahlt hat. (2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird.
Geheimhaltungspflicht
§ 55 Geheimhaltungspflicht(1) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bekannt gegeben worden sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckänderung eingewilligt.(2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist.
Festsetzungsstellen
§ 56 FestsetzungsstellenFestsetzungsstellen sind 1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger. Die in Satz 1 genannten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
Verwaltungsvorschriften
§ 57 VerwaltungsvorschriftenDie für Inneres zuständige Senatsverwaltung erlässt Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 59 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes eine besondere Härte darstellen würde.(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden. (3) Angemessen sind grundsätzlich Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. Als nicht angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. (4) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 5, kann in entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten. (5) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Standardtarif nach § 257 Absatz 2a oder nach § 257 Absatz 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt sich die Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Absatz 3b Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des § 75 Absatz 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
§ 7 Verweisungen auf das SozialgesetzbuchSoweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit nachgewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, angemessene Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes an den in diesen Normen oder Entscheidungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren. Dies gilt insbesondere für die §§ 27 Absatz 1 Satz 2, 30, 40 Absatz 1, 41 Absatz 1, 43 Absatz 1 und 50 Absatz 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversicherungsrecht dies nicht ausschließen.
Ausschluss der Beihilfefähigkeit
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit(1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen 1. der Beamtinnen und Beamten, denen ein Anspruch auf Heilfürsorge nach § 103 des Landesbeamtengesetzes zusteht,2. für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste Gutachten,3. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen oder von Werkstätten für Behinderte,4. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbildende sowie heilpädagogische Maßnahmen,5. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhetischen Operation, einer Tätowierung oder eines Piercings und6. für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder des Behandelten. In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. (2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht, der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte übergeht. (3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachgewiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Abschlagsbetrag. (4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als Sach- und Dienstleistung nach § 2 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der familienversicherten Angehörigen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch 1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Dies gilt auch, wenn Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind für den in § 108 des Landesbeamtengesetzes genannten Personenkreis Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden sind.
Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen(1) Soweit Aufwendungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstattungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprüche von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche auf Kostenerstattung. (2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzuziehen. (3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzusetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für 1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,2. berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden und3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis. (4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3 Sätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in Anspruch genommen werden konnten oder wegen der besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht zu erlangen waren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.