BGBAV BE · Berlin

Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 16. November 1899 in der Fassung vom 1. Juli 1964 (GVBl. Sb I 400-2)

Fundstelle:
GVBl. Sb I, 153
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1

Artikel

Artikel 15Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

Artikel

Artikel 2

Artikel

Artikel 3

Artikel

Artikel 4 und 5

Artikel

Artikel 6

Artikel

Artikel 7In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage, wenn die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einer preußischen Behörde obliegt, der Minister zuständig, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen wird. Er kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

Artikel

Artikel 8 bis 14

Eingangsformel BGBAV

Wir ... verordnen zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896, des zugehörigen Einführungsgesetzes und des Ausführungsgesetzes vom 20. September 1899 (GS. S. 177) was folgt:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.