BezGrÄndV BE 5 · Berlin

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 24. Juni 1971

Ausfertigungsdatum:
24.06.1971
Fundstelle:
GVBl. 1971, 1072
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 1969 (GVBl. S. 639), wird mit Zustimmung der Bezirke Wilmersdorf und Schöneberg verordnet:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Wilmersdorf gegen den Bezirk Schöneberg wird geändert. Die neue Grenze verläuft von der alten Bezirksgrenze Augsburger Straße Südseite entlang der Ostgrenze des Grundstücks Augsburger Straße 1 bis 3 (ungerade) bis Lietzenburger Straße Nordseite, in südlicher Richtung geradlinig über die Lietzenburger Straße bis zur alten Bezirksgrenze Schnittpunkt Ettaler Straße (vorher Passauer Straße) Ostseite / Lietzenburger Straße Südseite; von der alten Bezirksgrenze Schnittpunkt Kufsteiner Straße Ostseite / Mettestraße Nordostseite in südlicher Richtung geradlinig bis zum Schnitt mit der neuen Ostseite der Kufsteiner Straße (ca. 4 m westlich der alten Bezirksgrenze), neue Ostseite der Kufsteiner Straße und deren Verlängerung bis Autobahn "Stadtring Berlin" Südseite, Autobahn "Stadtring Berlin" Südseite bis zur neuen Ostseite der Prinzregentenstraße (ca. 7,5 m östlich der alten Bezirksgrenze), in südlicher Richtung entlang der neuen Ostseite der Prinzregentenstraße bis zum Mauerwerk der S-Bahn-Brücke, entlang diesem Mauerwerk bis zur alten Bezirksgrenze.

§ 2

§ 2Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in § 1 bezeichnete Grenze kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.