BezGrÄndV BE 4 · Berlin

Vierte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 13. Februar 1968

Ausfertigungsdatum:
13.02.1968
Fundstelle:
GVBl. 1968, 306
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 1966 (GVBl. S. 1162), wird mit Zustimmung der Bezirke Charlottenburg, Spandau, Steglitz und Tempelhof verordnet:

§ 1

§ 1(1) Die Grenze des Bezirks Charlottenburg gegen den Bezirk Spandau wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuft von der alten Bezirksgrenze Südost-Ecke Rohrdammbrücke entlang dem neuen Südufer der Spree (im wesentlichen identisch mit der Oberkante der befestigten Böschung) bis ca. 92 m östlich der Eisenbahnbrücke (S-Bahn Jungfernheide / Gartenfeld), in nordöstlicher Richtung über die Spree, Ostseite des Grundstücks der Entwässerungswerke, Westseite Nikolaus-Groß-Weg (vom nördlichen Punkt der Eckabstumpfung nach Norden einschließlich Eckabrundung), in nördlicher Richtung zur Südwest-Ecke Letterhausweg, Nordseite Siemensdamm bis zur alten Bezirksgrenze. (2) Die Grenze des Bezirks Steglitz gegen den Bezirk Tempelhof wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuft von der alten Bezirksgrenze Südwest-Ecke des Grundstücks Friedrichrodaer Straße 113 entlang der neuen Ostseite Friedrichrodaer Straße (Verringerung der Straßenbreite auf ca. 20 m) ca. 120 m nach Südwesten bis zur alten Bezirksgrenze Südostseite Friedrichrodaer Straße (bisher Kiepertstraße).

§ 2

§ 2Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.