BezGrÄndV BE 11 · Berlin

Elfte Verordnung zur Änderung der Bezirksgrenzen Vom 16. August 2011

Ausfertigungsdatum:
16.08.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 462
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BezGrÄndV

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Februar 2011 (GVBl. S. 58) geändert worden ist, wird mit Zustimmung der Bezirke Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg verordnet:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Steglitz-Zehlendorf gegen den Bezirk Tempelhof-Schöneberg wird wie folgt geändert: 1. Bereich Hildburghauser Straße 70 Das Flurstück 66/598 der Gemarkung Marienfelde, Flur 1 mit einer Größe von 371 m2 wird dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf zugeordnet.2. Bereich Friedenauer Brücke und Körnerstraße Die Flurstücke 5083, 5087 und 5089 der Gemarkung Steglitz, Flur 1 mit den Flächen 1043 m2, 48 m2 und 231 m2 werden dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg zugeordnet.3. Bereich Trachenbergring und Friedrichrodaer Straße Das Flurstück 1/424 der Gemarkung Marienfelde, Flur 1 mit der Fläche 254 m2 wird dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf zugeordnet. Das Flurstück 85/381 der Gemarkung Lankwitz, Flur 1 mit der Fläche 23 m2 wird dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg zugeordnet.

§ 2

§ 2Die Vermessungsämter der von den Grenzänderungen betroffenen Bezirke haben die in § 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dargestellt. Diese Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie sind beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.