BezGrÄndGE BE 1 · Berlin

Erstes Gesetz zur Änderung der Bezirksgrenzen. Vom 13. April 1956

Ausfertigungsdatum:
13.04.1956
Fundstelle:
GVBl. 1956, 387
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BezGrÄndGE

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die Grenze des Bezirks Tiergarten gegen den Bezirk Charlottenburg wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvon der alten Bezirksgrenze am Westfundament der Eisenbahnbrücke über den Berlin-Charlottenburger Verbindungskanal nordwärts an dessen Westufer entlang, in Verlängerung dieser Linie über den neuen Verbindungskanal bis zu dessen Nordufer, an diesem entlang in Ostrichtung bis zur Vereinigung mit der alten Bezirksgrenze.

§ 2

§ 2Die Grenze des Bezirks Wedding gegen den Bezirk Reinickendorf wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvon der alten Bezirksgrenze nördlich der Hinckeldeybrücke an der Ost- und Südostseite des Kurt-Schumacher-Dammes bis zur alten Bezirksgrenze am Kapweg; von der alten Bezirksgrenze am Kapweg entlang der Südwestseite der Scharnweberstraße bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze Scharnweberstraße 160/161, dann in östlicher Richtung bis zur alten Bezirksgrenze; von der alten Bezirksgrenze an der westlichen Eckabstumpfung der Dubliner Straße in südöstlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Verlängerung der Nordgrenze des Friedhofs der Kirchengemeinde St. Johannes-Evangelist, dann in östlicher Richtung entlang der Grenzmauer bis zur alten Bezirksgrenze; in östlicher Verlängerung der alten Bezirksgrenze von der westlichen Grundstücksgrenze Holländerstraße 110 bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze an der Westseite der Brienzer Straße; in westlicher Verlängerung der alten Bezirksgrenze an der Südseite der Walderseestraße bis zum Schnittpunkt mit der alten Bezirksgrenze an der Westseite der Brienzer Straße; in südlicher Verlängerung der alten Bezirksgrenze von der Südgrenze Markstraße 17/18 bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Verlängerung der alten Bezirksgrenze an der Nordseite des Oskarplatzes, dann in dieser Verlängerung in Ostrichtung bis zur alten Bezirksgrenze; von der alten Bezirksgrenze an der Nordostecke des Oskarplatzes entlang der Nordwestseite der Seestraße bis zur Südseite des Ritterlandweges, dann in der Verlängerung der alten Bezirksgrenze an der Südseite des Ritterlandweges in östlicher Richtung bis zur alten Bezirksgrenze; in nördlicher Verlängerung der alten Bezirksgrenze an der Ostseite der Provinzstraße bis zur Nordseite der Kühnemannstraße, dann östlich entlang der Nordseite der Kühnemannstraße bis zur Panke, an deren Nordwestufer bis zur alten Bezirksgrenze.

§ 3

§ 3Die Grenze des Bezirks Charlottenburg gegen den Bezirk Spandau wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvon der alten Bezirksgrenze an der Nordseite des Nonnendamms entlang der südlichen und östlichen Grenze des im Grundbuch von Charlottenburg Bd. 410 Bl. 13086 eingetragenen, im Eigentum der Firma Siemens & Halske stehenden Grundstücks in rechtwinkliger Überquerung des Siemensdamms entlang der Nordseite des Siemensdamms in westlicher Richtung bis zur alten Bezirksgrenze; von der alten Bezirksgrenze entlang der Westgrenze des Eisenbahngeländes in Nordrichtung bis zur Südseite der geplanten Straße 1, an dieser in Ostrichtung entlang bis zur alten Bezirksgrenze am Hempelsteig.

§ 4

§ 4Die Grenze des Bezirks Steglitz gegen den Bezirk Tempelhof wird wie folgt geändert: Die neue Grenze verläuftvon der alten Bezirksgrenze an der Südostecke Kiepert-/Lankwitzstraße in östlicher Richtung an der Südseite der Kiepertstraße bis zur alten Bezirksgrenze an der Ostseite der Hanielstraße.

§ 5

§ 5Der Senat wird ermächtigt, die sich aus Artikel 4 Abs. 2 der Verfassung von Berlin unter Berücksichtigung dieses Gesetzes ergebenden Grenzen der Bezirke Berlins (West) gegeneinander im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen. Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt die in Absatz 1 bezeichneten Grenzen kartenmäßig dar. Die Karten werden beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 6

§ 6Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.