Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben (ZustVO Bezirksaufgaben) Vom 5. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2000
- Fundstelle:
- GVBl. 2000, 513
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte-Tiergarten-Wedding für a) die Jugendgerichtshilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht in Berlin wohnen,b) die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg füra) die Ermittlung von Personenstandurkunden,b) die Krisen- und Notdienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist 1. der Bezirk Mitte-Tiergarten-Wedding füra) die Jugendgerichtshilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht in Berlin wohnen,b) die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg füra) die Ermittlung von Personenstandurkunden,b) die Krisen- und Notdienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Zehlendorf-Steglitz füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg füra) das Fundbüro für Berlin,b) die Zentrale Vormundschaftskasse und die Unterhaltsvorschusskasse,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte-Tiergarten-Wedding füra) die Jugendgerichtshilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht in Berlin wohnen,b) die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg füra) die Ermittlung von Personenstandurkunden,b) die Krisen- und Notdienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
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§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,c) die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,c) die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung sowie nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,c) die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden,e) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,c) die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden,e) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,c) die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden,e) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte für die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für die Ermittlung von Personenstandsurkunden,3. der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf für die Abgabenerhebung nach dem Berliner Immobilien- und Standortgemeinschafts-Gesetz,4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,c) die Ordnungsaufgaben nach dem Gefahrenbeherrschungsgesetz,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,a) (nicht belegt)b) (nicht belegt)c) die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 3 bis 9 des Prostituiertenschutzgesetzes,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 20 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,c) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e sowie § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 im Zusammenhang mit Prüfungen nach § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,d) die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Absatz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden,e) die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 und § 146 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung, soweit entsprechende Ordnungswidrigkeiten von Betroffenen in mehr als einem Bezirk ungeahndet begangen wurden.10. der Bezirk Neukölln fürdie fachliche Begleitung bei der Erstellung und die Prüfung von Ausgangszustandsberichten im Sinne des § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Genehmigungs- und Änderungsgenehmigungsverfahren.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte-Tiergarten-Wedding für a) die Jugendgerichtshilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht in Berlin wohnen,b) die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für a) die Ermittlung von Personenstandurkunden,b) die Krisen- und Notdienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Zehlendorf-Steglitz fürdie Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow fürdie Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte-Tiergarten-Wedding für a) die Jugendgerichtshilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht in Berlin wohnen,b) die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg füra) die Ermittlung von Personenstandurkunden,b) die Krisen- und Notdienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow fürdie Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
Wahrnehmung von Aufgaben aller Bezirke
§ 1 Wahrnehmung von Aufgaben aller BezirkeZuständiger Bezirk zur Wahrnehmung der Aufgaben aller Bezirke ist1. der Bezirk Mitte-Tiergarten-Wedding für a) die Jugendgerichtshilfe für Jugendliche und Heranwachsende, die nicht in Berlin wohnen,b) die öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und -einrichtungen,2. der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg füra) die Ermittlung von Personenstandurkunden,b) die Krisen- und Notdienste für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,3. (aufgehoben)4. der Bezirk Steglitz-Zehlendorf füra) die Wahrnehmung der Belegungsrechte für die mit Arbeitgeber- oder Familienheimdarlehen des Landes Berlin oder aus ERP-Mitteln geförderten Wohnungen,b) die Vormundschaften und Pflegschaften für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die keinem Staat der Europäischen Union angehören, ohne ihre Personensorgeberechtigten in Deutschland Schutz suchen und ihren gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Land Berlin haben,5. der Bezirk Tempelhof-Schöneberg für das Fundbüro für Berlin,6. der Bezirk Treptow-Köpenick fürdie Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung öffentlicher Friedhöfe, die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe, die Beleihung gemeinnütziger Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigung vom Friedhofszwang (Seebeisetzungen; Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe im Land Berlin),7. (aufgehoben)8. der Bezirk Lichtenberg füra) (aufgehoben)b) die ordnungsmäßige Straßenreinigung mit Ausnahme der Erfassung und Festsetzung der besonderen Gefahrenstellen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes, der Zuständigkeiten nach den §§ 8 und 9 des Straßenreinigungsgesetzes und der Anordnung von Ersatzvornahmen,c) die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich bezüglich der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie bezüglich der Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergeben,d) die Abräumung von öffentlichen Baugrundstücken,e) die Aufsicht über den Verkehr mit sehr giftigen Stoffen,9. der Bezirk Pankow füra) die Kostenerstattung nach § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen,b) die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Ganztagsschulen der Primarstufe nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes.
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel VII § 8 des Gesetzes vom 20. April 2000 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bezirken verordnet:
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.