BettelKiVerbV BE · Berlin

Verordnung über das Verbot des Bettelnsvon Kindern und in Begleitung von Kindern Vom 22. Dezember 2015

Ausfertigungsdatum:
22.12.2015
Fundstelle:
GVBl. 2016, 2
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BettelKiVerbV

Auf Grund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und sonstigen Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

§ 2

Verbot

§ 2 Verbot(1) Das Betteln von Kindern und in Begleitung von Kindern ist verboten. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind Kinder Personen, die noch nicht vierzehn Jahre alt sind.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 in Begleitung von Kindern bettelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.