Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021 und zur Änderung weiterer Vorschriften (BerlBVAnpG 2021) Vom 9. Februar 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 09.02.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 146
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2021[Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Jahr 2021]
Artikel 10GeneralklauselWird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.
Artikel 11Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft.(4) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in welchen der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin fällt, in Kraft.(5) Artikel 4 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.(6) Artikel 5 § 1 tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in welchen der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin fällt, in Kraft.(7) Artikel 5 §§ 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.(8) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in welchen der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin fällt, in Kraft.(9) Artikel 7 tritt mit Ausnahme der Nummer 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 2Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin[Änderungsanweisungen zum Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266)]
Artikel 3Änderung des Landesbesoldungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463)]
Artikel 4Änderung des Sonderzahlungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Sonderzahlungsgesetz vom 5. November 2003 (GVBl. S. 538)]
Artikel 5Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 6Änderung des Laufbahngesetzes[Änderungsanweisung zu § 5 Absatz 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266)]
Artikel 7Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266)]
Artikel 8Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung[Änderungsanweisung zu § 2 Nummer 9 Satz 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266, 282)]
Artikel 9Überleitungen, Überleitungsbetrag(1) Die am 23. Februar 2021 im Dienst befindlichen Beamtinnen und Beamten, denen an diesem Tag ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 verliehen war, werden mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, in welchen der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes fällt, in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.(2) Bei am 1. Januar 2021 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren erdientes Ruhegehalt sich aus einer der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 berechnet, sowie für deren Hinterbliebene wird der Berechnung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2021 die Besoldungsgruppe A 5 zu Grunde gelegt. Lag der Berechnung der Versorgungsbezüge am 31. Dezember 2020 eine Amtszulage, ausgehend von den sich aus Anlage 18 und 19 der auf Grundlage des Artikels 1 § 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 5. September 2019 (GVBl. S. 551) erfolgten Bekanntmachung vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 635) ergebenden Beträgen, zu Grunde, wird diese ab dem 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung allgemeiner Besoldungsanpassungen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 5 berücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Ruhestand nach dem 1. Januar 2021 beginnt und deren erdientes Ruhegehalt sich aus einer der Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 berechnet, sowie für deren Hinterbliebene entsprechend. § 14 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für am 31. Dezember 2020 vorhandene Versorgungsberechtigte.(3) Soweit durch dieses Gesetz Amtsbezeichnungen geändert werden, führen die Beamtinnen und Beamten die neuen Amtsbezeichnungen.(4) Beamtinnen und Beamte, die nach Absatz 1 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet werden, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Überleitungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 4, die ihnen bis zum 31. Januar 2021 zustehen, und den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 5, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Regelung nach Absatz 1 bereits am 1. Januar 2021 in Kraft getreten wäre. § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gilt entsprechend.
Änderung der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung
§ 1 Änderung der Steuerverwaltungslaufbahnverordnung[Änderungsanweisungen zur Anlage (zu § 2) zur Steuerverwaltungslaufbahnverordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 108)]
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
§ 2 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung[Änderungsanweisungen zur Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497)]
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
§ 3 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte[Änderungsanweisung zu § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494)]
Änderung der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst
§ 4 Änderung der Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst[Änderungsanweisungen zur Anlage (zu § 2 Absatz 2) zur Laufbahnverordnung Justiz und Justizvollzugsdienst vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 538)]
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.