BerlBVAnpG 2019/2020 · Berlin

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) Vom 5. September 2019

Ausfertigungsdatum:
05.09.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 551
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BerlBVAnpG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020[Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Jahre 2019 und 2020 vom 5. September 2019]

Artikel

Artikel 2Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften

Artikel

Artikel 3Weitere Änderungen weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften

Artikel

Artikel 4Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin[Änderung des § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266).]

Artikel

Artikel 5GeneralklauselWird in anderen Rechtsnormen auf durch dieses Gesetz geänderte oder ersetzte Vorschriften oder Anlagen Bezug genommen, erfasst die Bezugnahme nunmehr die entsprechenden, nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften oder Anlagen.

Artikel

Artikel 6EvaluierungsklauselZur Sicherstellung des Ziels, den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen, erfolgt die Erstellung des Gesetzentwurfs zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin für das Jahr 2021 auf Grundlage einer Evaluierung der bis dahin erfolgten besoldungserhöhenden Maßnahmen der übrigen Bundesländer. Zum Ausgleich unterschiedlicher Abstände, insbesondere in unteren Besoldungsgruppen, werden zum Jahr 2021 unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentation gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Feinsteuerung, wie beispielsweise Erhöhungen des auf berücksichtigungsfähige Kinder bezogenen Familienzuschlags und des auf berücksichtigungsfähige Kinder bezogenen Bemessungssatzes der Beihilfe geprüft.

Artikel

Artikel 7Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. April 2019 in Kraft.(2) Artikel 2 § 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.(3) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.(4) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.

§ 1

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen[Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497.)]

§ 1

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

§ 1 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen[Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497.)]

§ 2

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte[Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).]

§ 2

Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte[Änderungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494).]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.