BesPersVÄndG BE · Berlin

Gesetz zur Änderung besoldungs- und personalvertretungsrechtlicher Regelungen im Polizeibereich Vom 21. Juni 2018

Ausfertigungsdatum:
21.06.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 446
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463).]

Artikel

Artikel 2 Änderung des Personalvertretungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24).]

Artikel

Artikel 3 Überleitung(1) Der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Direktors beim Polizeipräsidenten als Leiter der Direktion Einsatz befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Polizeipräsidenten“ mit dem Funktionszusatz „als Leiter der Direktion Einsatz“. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die bisherige Dienststelle „Behördenleitung“ zur Dienststelle „Polizeipräsidium“ im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und die bisherige Dienststelle „Zentrale Serviceeinheit“ zur Dienststelle „Polizeiakademie“ im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Unbeschadet der allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes erfolgt allein auf Grund des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Neuwahl von Personalräten.

Artikel

Artikel 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel BesPersVÄndG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.