Aufnahme VO-SbP · Berlin

Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) Vom 23. März 2006

Ausfertigungsdatum:
23.03.2006
Fundstelle:
GVBl. 2006, 306
143 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus:1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.(3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus; bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.(6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden.(3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen:1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen.Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn zehn Punkte erreicht werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“. Bei einer Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden vorrangig zielgleich zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die mindestens 10 Punkte erreichen sowie zieldifferent zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler, die mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“ mindestens 5 Punkte oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ mindestens 3 Punkte erreichen.(4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden, nach vorrangiger Berücksichtigung der geeigneten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung sowie besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze, 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden, sofern nach Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen noch freie Plätze vorhanden sind, nachrangig aufgenommen. Zunächst werden im Rahmen der Höchstfrequenz gemäß § 20 der Sonderpädagogikverordnung Schülerinnen und Schüler mit, danach Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt. Dabei werden jeweils die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.(5) Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen. Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern.(6) Die Aufnahme in eine nach Absatz 5 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet. Keine der in Satz 2 genannten Schulen darf in einem Schuljahr mehr Schnelllernerzüge anbieten als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(7) Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst nach Abschluss des Verfahrens beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 im Rahmen freier Schulplätze aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 17

Gustav-Heinemann-Schule

§ 17 Gustav-Heinemann-Schule(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird.(2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.(4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.(5) Die Höchstfrequenz liegt in den in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen bei 30 Schülerinnen und Schülern.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(2) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.(4) § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass bei gleicher Eignung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen werden, soweit nicht in Teil II schulspezifisch abweichende Eignungsanforderungen festgelegt werden.(5) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.(5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen. Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich.(6) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(7) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 3 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(8) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an mehreren Schulen angeboten wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwunsch und danach Schülerinnen und Schüler mit dem Zweitwunsch berücksichtigt. Die Aufnahme an einem Gymnasium erfolgt dabei nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden in der betreffenden Gruppe zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die ein Geschwisterkind haben, das dieselbe Schule besucht; danach erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage abweichend von Satz 1 zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Anmeldungen von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule unter- und die der anderen Schule überschreitet, werden alle aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich mit dem Erstwunsch an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben. Die Plätze an der übernachgefragten Schule werden nach der vorrangigen Berücksichtigung von Geschwisterkindern, die denselben SESB-Standort besuchen, ebenfalls zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen und dort mit dem Erstwunsch angemeldet wurden, durch Los vergeben. Danach werden an der weniger nachgefragten Schule alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB aufgenommen, die diese Schule als Zweitwunsch gewählt haben. Die Vergabe der beiden Plätze, die nach Absatz 11 Satz 3 ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien frei zu halten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.(9) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(10) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(11) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist. In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(12) Alle neu in der SESB aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen einer einjährigen Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist, muss ein Wechsel in einen Regelzug erfolgen. Dies ist bei nicht mindestens ausreichenden Leistungen in Deutsch und der nichtdeutschen Partnersprache der Fall. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,2. am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,3. am Romain-Rolland-Gymnasium und dem Rückert-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.Am Hans-Carossa-Gymnasium wird ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. An der Andreas-Oberschule und dem Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme führt die Schulleitung mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein qualifiziertes Aufnahmegespräch durch. Ein qualifiziertes Aufnahmegespräch führt die Schulleitung auch mit den Schülerinnen und Schülern durch, bei denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule deutlich voneinander abweichen.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu zehn Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in diesen Fällen mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden qualifizierten Aufnahmegesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben.(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.(2) Die Aufnahme erfolgt überregional in den Sportarten Eiskunstlauf und Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7. Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 3 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen.(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses höher als 3,4 ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder von den in der Förderprognose genannten Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Schwerpunkt- und Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 4 die Förderprognose unberücksichtigt bleibt.(7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(8) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,2. eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder3. der Konsum verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest. Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit. Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab. Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz. Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(5) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 4 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 4 Satz 10 vergeben.(6) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(7) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 3 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(8) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an mehreren Schulen angeboten wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwunsch und danach Schülerinnen und Schüler mit dem Zweitwunsch berücksichtigt. Die Aufnahme an einem Gymnasium erfolgt dabei nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden in der betreffenden Gruppe zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die ein Geschwisterkind haben, das dieselbe Schule besucht; danach erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage abweichend von Satz 1 zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Anmeldungen von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule unter- und die der anderen Schule überschreitet, werden alle aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich mit dem Erstwunsch an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben. Die Plätze an der übernachgefragten Schule werden nach der vorrangigen Berücksichtigung von Geschwisterkindern, die denselben SESB-Standort besuchen, ebenfalls zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen und dort mit dem Erstwunsch angemeldet wurden, durch Los vergeben. Danach werden an der weniger nachgefragten Schule alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB aufgenommen, die diese Schule als Zweitwunsch gewählt haben. Die Vergabe der beiden Plätze, die nach Absatz 11 Satz 3 ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien frei zu halten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.(9) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(10) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(11) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist. In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(12) Alle neu in der SESB aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen einer einjährigen Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist, muss ein Wechsel in einen Regelzug erfolgen. Dies ist bei nicht mindestens ausreichenden Leistungen in Deutsch und der nichtdeutschen Partnersprache der Fall. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(2) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen. Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(3) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.(5) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen.(6) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(5) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 4 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 4 Satz 10 vergeben.(6) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(7) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 3 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(8) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an mehreren Schulen angeboten wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwunsch und danach Schülerinnen und Schüler mit dem Zweitwunsch berücksichtigt. Die Aufnahme an einem Gymnasium erfolgt dabei nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden in der betreffenden Gruppe zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die ein Geschwisterkind haben, das dieselbe Schule besucht; danach erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage abweichend von Satz 1 zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Anmeldungen von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule unter- und die der anderen Schule überschreitet, werden alle aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich mit dem Erstwunsch an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben. Die Plätze an der übernachgefragten Schule werden nach der vorrangigen Berücksichtigung von Geschwisterkindern, die denselben SESB-Standort besuchen, ebenfalls zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen und dort mit dem Erstwunsch angemeldet wurden, durch Los vergeben. Danach werden an der weniger nachgefragten Schule alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB aufgenommen, die diese Schule als Zweitwunsch gewählt haben. Die Vergabe der beiden Plätze, die nach Absatz 11 Satz 3 ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien frei zu halten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.(9) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(10) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(11) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist. In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(12) Alle neu in der SESB aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen einer einjährigen Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist, muss ein Wechsel in einen Regelzug erfolgen. Dies ist bei nicht mindestens ausreichenden Leistungen in Deutsch und der nichtdeutschen Partnersprache der Fall. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(5) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 4 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 4 Satz 10 vergeben.(6) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(7) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 3 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(8) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an mehreren Schulen angeboten wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwunsch und danach Schülerinnen und Schüler mit dem Zweitwunsch berücksichtigt. Die Aufnahme an einem Gymnasium erfolgt dabei nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden in der betreffenden Gruppe zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die ein Geschwisterkind haben, das dieselbe Schule besucht; danach erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage abweichend von Satz 1 zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Anmeldungen von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule unter- und die der anderen Schule überschreitet, werden alle aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich mit dem Erstwunsch an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben. Die Plätze an der übernachgefragten Schule werden nach der vorrangigen Berücksichtigung von Geschwisterkindern, die denselben SESB-Standort besuchen, ebenfalls zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen und dort mit dem Erstwunsch angemeldet wurden, durch Los vergeben. Danach werden an der weniger nachgefragten Schule alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB aufgenommen, die diese Schule als Zweitwunsch gewählt haben. Die Vergabe der beiden Plätze, die nach Absatz 11 Satz 3 ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien frei zu halten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.(9) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(10) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(11) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist. In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(12) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 10 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden.(3) Die Eignung nach Absatz 2 Nummer 3 wird im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen:1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen.Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden; abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzung bei Erreichen von mindestens 5 Punkten, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten.(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet; nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen frei bleibende Plätze stehen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, die die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen. 60 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze werden durch Los vergeben. Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen.(6) Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen. Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern.(7) Die Aufnahme in eine nach Absatz 6 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.

§ 14

Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule

§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage. Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs. Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet werden. Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Dazu führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft neigungsbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog. Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen. Dabei werden für fachbezogene Kompetenzen bis zu sechs Punkte vergeben. Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu drei Punkte vergeben. Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet. Bleiben nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Plätze frei, erhöht sich das Kontingent für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen. Alle übrigen Plätze werden gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los. Im Rahmen der Aufnahme ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.(6) Schülerinnen und Schüler mit zwei Wahlpflichtfächern werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen in beiden Neigungszügen erfüllen, in den Neigungszug aufgenommen, der dem Erstwunsch entspricht.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet. Keine der in Satz 2 genannten Schulen darf in einem Schuljahr mehr Schnelllernerzüge anbieten als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(7) Schülerinnen und Schüler, die den Aufnahmetest bestanden, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst im Rahmen des Drittwunsches beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I entsprechend § 2 Absatz 4 bei der Aufnahme berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,2. am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,3. am Romain-Rolland-Gymnasium und dem Rückert-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.Am Hans-Carossa-Gymnasium wird ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 5a

Staatliche Internationale Schulen

§ 5a Staatliche Internationale Schulen(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari- Maathai-Internationale-Schule.(2) Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).(3) Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen. Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.(4) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler. Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8. Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben. Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet.(5) Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung. Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung. Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet. Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet. In dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.(6) Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen.(7) In dem Kontingent der hochmobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.(9) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen. Weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen. Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen. Der Test ist bestanden, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen - bezogen auf das muttersprachliche Anforderungsniveau - erzielt werden. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in die Staatliche Internationale Schule zurückkehren. Im Übrigen erfolgt die Aufnahme entsprechend Absatz 8 Satz 1. Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.(10) Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus. Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich. Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.

§ 6

Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Hans-Carossa-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Alle Schulen führen einen grundständigen Zug.(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. An der Andreas-Oberschule und dem Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme sowie in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durch.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des auch in diesen Fällen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden standardisierten Auswahlgesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben.(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.(2) Die Aufnahme erfolgt überregional in den Sportarten Eiskunstlauf und Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7. Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 3 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen.(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses höher als 3,4 ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder von den in der Förderprognose genannten Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Schwerpunkt- und Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 4 die Förderprognose unberücksichtigt bleibt.(7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(8) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,2. eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder3. der Konsum verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest. Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit. Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab. Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz. Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet. Keine der in Satz 2 genannten Schulen darf in einem Schuljahr mehr Schnelllernerzüge anbieten als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(7) Schülerinnen und Schüler, die den Aufnahmetest bestanden, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst im Rahmen des Drittwunsches beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I entsprechend § 2 Absatz 4 bei der Aufnahme berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(10) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen. Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt. Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.(2) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen. Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(3) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.(5) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen.(6) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(5) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 4 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 4 Satz 10 vergeben.(6) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(7) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 3 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(8) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an mehreren Schulen angeboten wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwunsch und danach Schülerinnen und Schüler mit dem Zweitwunsch berücksichtigt. Die Aufnahme an einem Gymnasium erfolgt dabei nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden in der betreffenden Gruppe zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die ein Geschwisterkind haben, das dieselbe Schule besucht; danach erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage abweichend von Satz 1 zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche dieser SESB- Schülerinnen und -Schüler die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen. 70 Prozent der danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, die übrigen Plätze durch Los. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort. Die Vergabe der beiden Plätze, die nach Absatz 11 Satz 3 ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien frei zu halten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.(9) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(10) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(11) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist. In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(12) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 10 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

§ 5a

Staatliche Internationale Schulen

§ 5a Staatliche Internationale Schulen(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari-Maathai-Internationale-Schule.(2) Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).(3) Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen. Das an der einen Staatlichen Internationalen Schule erreichte Testergebnis gilt auch für die andere Schule. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.(4) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler. Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8. Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben. Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet.(5) Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung. Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung. Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet. Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet. In dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.(6) Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen.(7) In dem Kontingent der hochmobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.(9) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen. Weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen. Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen. Der Test ist bestanden, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen - bezogen auf das muttersprachliche Anforderungsniveau - erzielt werden. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in die Staatliche Internationale Schule zurückkehren. Im Übrigen erfolgt die Aufnahme entsprechend Absatz 8 Satz 1. Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.(10) Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus. Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich. Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet. Keine der in Satz 2 genannten Schulen darf in einem Schuljahr mehr Schnelllernerzüge anbieten als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(7) Schülerinnen und Schüler, die den Aufnahmetest bestanden, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst im Rahmen des Drittwunsches beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I entsprechend § 2 Absatz 4 bei der Aufnahme berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(10) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen. Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt. Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.(2) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen. Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(3) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten. Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei Bedarf zu ermöglichen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.(5) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen.(6) Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen. Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.(7) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:1. Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut. Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.2. Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen. Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.3. Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen. Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.4. Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.5. Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.6. Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung. Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.(8) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(4) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist.(5) In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(6) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(7) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.(9) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(10) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(11) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.(12) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Besteht danach weiterhin eine Übernachfrage, werden die Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen. Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort. Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.(13) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(14) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(15) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.(16) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.

§ 4

Französisches Gymnasium (Collège Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)(1) Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7. In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei Züge eingerichtet.(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium sowie mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und in einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.(3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.(7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. An der Andreas-Oberschule und dem Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme sowie in Fällen, in denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule oder Gemeinschaftsschule deutlich voneinander abweichen, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein standardisiertes Auswahlgespräch durch.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des auch in diesen Fällen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden standardisierten Auswahlgesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben.(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.(2) Die Aufnahme erfolgt überregional in den Sportarten Eiskunstlauf und Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7. Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 3 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. Schülerinnen und Schüler in paralympischen Sportarten werden nach ihrer individuellen Entwicklung und den sportartbezogenen Anforderungen jahrgangsstufenunabhängig aufgenommen.(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses höher als 3,4 ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder von den in der Förderprognose genannten Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Schwerpunkt- und Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.(7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(8) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,2. eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder3. der Konsum oder die Weitergabe verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest. Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit. Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab. Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz. Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus:1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.(3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus; bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.(6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

§ 14

Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule

§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage. Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach. Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Profilzügen zugeordnet werden. Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Dazu führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog. Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen. Dabei werden für fachbezogene Kompetenzen bis zu sechs Punkte vergeben. Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu drei Punkte vergeben. Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet. Bleiben nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Plätze frei, erhöht sich das Kontingent für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen. Alle übrigen Plätze werden gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los. Im Rahmen der Aufnahme ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.(6) An der Martin-Buber-Oberschule werden Schülerinnen und Schüler, die sich für zwei Wahlpflichtfächer entscheiden und die Aufnahmevoraussetzungen in beiden erfüllen, in dem Wahlpflichtfach berücksichtigt, das dem Erstwunsch entspricht. An der Sophie-Scholl-Schule kann nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden.(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, die an der Sophie-Scholl-Schule nicht am Unterricht im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik teilnehmen, tritt bei der Entscheidung über den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder des dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Sonderpädagogikverordnung die Note in dem ab Jahrgangsstufe 7 besuchten ersten Wahlpflichtfach.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium. Jede der in Satz 2 genannten Schulen muss in jedem Schuljahr mindestens zwei Züge vorhalten, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.(6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(7) Schülerinnen und Schüler, die den Aufnahmetest bestanden, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst im Rahmen des Drittwunsches beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I entsprechend § 2 Absatz 4 bei der Aufnahme berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen.(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(10) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen. Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt. Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.

§ 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Die Schule hat ein naturwissenschaftliches, sportliches und musisch-künstlerisches Profil. Aufgenommen werden dem gewünschten Profil (Biologie, Sport, Kunst oder Musik) entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften, Sport, Kunst oder Musik, vorrangig solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium.(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent). Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Die übrigen und die im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen; sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben. Dabei bleiben zwei der im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze unbesetzt, um die Aufnahme von Quereinsteigern ins Internat zu ermöglichen.(4) Die Aufnahme erfolgt getrennt für jedes der drei Profile (Biologie, Kunst, Musik), wobei zunächst das Erstwunschprofil, dann das Zweit- und schließlich das Drittwunschprofil berücksichtigt wird. Bei Übernachfrage in einem Profil wird eine Rangfolge gebildet, die sich aus der Notensumme der letzten beiden Zeugnisse der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie - entsprechend dem gewählten Profil - der Fächer Naturwissenschaften, Kunst oder Musik ergibt.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.(2) Die in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen sind abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Sekundarstufe I zugeordnet; diese Abweichung gilt nicht für die in Teil II Kapitel 3 genannten Schulen mit sportlicher Prägung.(3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen. Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(4) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten. Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei rechtzeitig angemeldetem Bedarf zuzulassen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren.(5) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.(6) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen.(7) Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen. Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.(8) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:1. Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut. Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.2. Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen. Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.3. Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen. Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.4. Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.5. Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.6. Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung. Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.(9) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor, Brüder-Grimm-Grundschule und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet. An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet.(4) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist.(5) In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(6) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(7) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.(9) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.(10) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(11) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen werden. Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.(12) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Besteht danach weiterhin eine Übernachfrage, werden die Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen werden. Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort. Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.(13) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(14) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(15) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.(16) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.

§ 4

Französisches Gymnasium (Collège Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)(1) Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7. In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei Züge eingerichtet.(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.(3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.(7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,2. am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,3. am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.Am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium und am Hans-Carossa-Gymnasium wird jeweils ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(5) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt. Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 5a

Staatliche Internationale Schulen

§ 5a Staatliche Internationale Schulen(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari-Maathai-Internationale-Schule. Aufgenommen werden nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.(2) Bei international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wird zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden. Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern. Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität. Als dauerhaft in Berlin lebend im Sinnes des Absatzes 1 Satz 3 gelten Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird.(3) Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).(4) Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen. Das an der einen Staatlichen Internationalen Schule erreichte Testergebnis gilt auch für die andere Schule. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.(5) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben. Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben. Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung. Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet. Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet. In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.(6) Die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 darf bis zur Entscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 dieser Vorschrift zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8. Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben. Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.(7) In dem Kontingent der international mobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder aus hochmobilen Familien, zunächst von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen, aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden. Anschließend werden Kinder aus mobilen Familien aufgenommen, zunächst von Erziehungsberechtigten, die in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Kultur und Sport tätig sind, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.(9) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze nur für Kinder aus international mobilen Familien möglich. Eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen. Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen. Der Test ist bestanden, wenn dabei mindestens ausreichende Leistungen, bezogen auf das erstsprachliche Anforderungsniveau, nachgewiesen werden, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien aufgenommen, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in die Staatliche Internationale Schule zurückkehren. Im Übrigen erfolgt die Aufnahme entsprechend Absatz 8 Satz 1 und 2. Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.(10) Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus. Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich. Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.(11) Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Die für die Prüfungen zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Am Andreas-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist.(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben. Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der abgebenden Schule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet. Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.(2) Die Aufnahme erfolgt überregional in den Sportarten Eiskunstlauf und Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7. Bei einer individuellen sportfachlichen Prognose des jeweiligen Sportfachverbandes ist in den Sportarten Bogenschießen und Eisschnelllauf nach Maßgabe freier Plätze bereits eine Aufnahme in der Jahrgangsstufe 5 zulässig. Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 3 und bis zu vier weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. Schülerinnen und Schüler in paralympischen Sportarten werden nach ihrer individuellen Entwicklung und den sportartbezogenen Anforderungen jahrgangsstufenunabhängig aufgenommen.(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Profil- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses 3,0 oder höher ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder mehr als eine der in der Förderprognose genannten Kompetenzen als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Profil- oder Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.(7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(8) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,2. eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder3. der Konsum oder die Weitergabe verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest. Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit. Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab. Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz. Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 9

Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bewegungsphantasie,c) Musikalität,d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;2. darstellerische Ausdruckskraft.(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).(5) Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden. Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt. Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. Die Aufnahme setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(7) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,2. nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder3. ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein. Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss. Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt. Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden. Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.

§ 10

Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach

§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler.(2) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.(3) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf. Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin oder der Universität der Künste festgestellt. Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind deutsche Sprachkenntnisse, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen, die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben.(4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.(5) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus:1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.(3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus. Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache; zudem ist die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.(6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.(8) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden.(3) Die Eignung nach Absatz 2 Nummer 3 wird im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen:1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen.Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden; abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzung bei Erreichen von mindestens 5 Punkten, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten.(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet; nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen frei bleibende Plätze stehen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, die die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen. 60 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze werden durch Los vergeben. Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen.(6) Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen. Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern.(7) Die Aufnahme in eine nach Absatz 6 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.(8) Schülerinnen und Schüler, die Chinesisch als zweite Fremdsprache lernen, können dieses Fach innerhalb der Schule nach frühestens zwei Schuljahren wechseln. Bei einem vorzeitigen Wechsel muss die Schule verlassen werden.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium. Jede der in Satz 2 genannten Schulen muss in jedem Schuljahr mindestens zwei Züge vorhalten, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Über die für den Besuch einer Schnelllernerklasse erforderliche Mindesteignung verfügt, wera) insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht, davon mindestens vier Punkte im Test,b) im Test mindestens fünf und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens drei Punkte erreicht oderc) im Test mindestens acht Punkte erreicht.Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.(5) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu zwei Plätzen je eingerichteter Klasse vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als zwei der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(6) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(7) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(8) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen. Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt. Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in höchstens einem Schulhalbjahr schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erbracht wurden. Wer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nicht versetzt wird oder in beiden Schulhalbjahren einer Jahrgangsstufe schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erzielt, muss die Schnelllernerklasse verlassen. Über Ausnahmen, insbesondere bei längerer Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. Die Schule führt drei Züge.(2) Die Schule hat ein naturwissenschaftliches, sportliches und musisch-künstlerisches Profil. Aufgenommen werden dem gewünschten Profil (Biologie, Sport, Kunst oder Musik) entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften, Sport, Kunst oder Musik und der nachgewiesenen Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent). Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Die übrigen und die im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen; sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben. Dabei bleiben zwei der im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze unbesetzt, um die Aufnahme von Quereinsteigern ins Internat zu ermöglichen.(4) Die Aufnahme erfolgt getrennt für jedes der drei Profile (Biologie, Sport, Kunst oder Musik), wobei zunächst das Erstwunschprofil, dann das Zweit- und schließlich das Drittwunschprofil berücksichtigt wird. Bei Übernachfrage in einem Profil wird eine Rangfolge gebildet, die sich aus der Notensumme der letzten beiden Zeugnisse der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie - entsprechend dem gewählten Profil - der Fächer Naturwissenschaften, Kunst oder Musik ergibt.

§ 17

Gustav-Heinemann-Schule

§ 17 Gustav-Heinemann-Schule(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird.(2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.(4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.(5) Die Höchstfrequenz liegt in den in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen bei 30 Schülerinnen und Schülern.(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr am Unterricht in Japanisch als zweiter Fremdsprache teilnehmen, wechseln das Wahlpflichtfach. Bei einem Ausscheiden während der Jahrgangsstufen 5 und 6 wechseln sie in die Grundschule oder in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.(2) Die in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen sind abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Sekundarstufe I zugeordnet; diese Abweichung gilt nicht für die in Teil II Kapitel 3 genannten Schulen mit sportlicher Prägung.(3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen. Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(4) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten. Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei rechtzeitig angemeldetem Bedarf zuzulassen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren.(5) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.(6) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen; eine gleiche Eignung liegt bei gleicher Gesamtpunktzahl unabhängig von der in einem Test erreichten Punktzahl vor.(7) Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen. Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.(8) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:1. Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut. Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.2. Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen. Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.3. Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen. Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.4. Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.5. Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.6. Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung. Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.(9) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.(10) Während der Jahrgangsstufe 10 ist ein Wechsel aus einem Zug mit besonderer pädagogischer Prägung in einen Regelzug derselben Schule nicht zulässig.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor, Brüder-Grimm-Grundschule und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet. An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet. An der Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den zuständigen Schulträgern jährlich jeweils ein zusätzlicher Zug an beiden Standorten eingerichtet werden.(4) Die Klassenfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache nicht zulässig ist.(5) In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(6) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 11 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 10 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(7) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.(9) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Die Aufnahme in ein Gymnasium erfordert zudem die nachgewiesene Eignung für den Besuch dieser Schulart entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.(10) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(11) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.(12) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort. Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.(13) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(14) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(15) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.(16) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.

§ 4

Französisches Gymnasium (Lycée Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Lycée Français)(1) Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7. In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei Züge eingerichtet.(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.(3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.(7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,2. am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,3. am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.Am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium und am Hans-Carossa-Gymnasium wird jeweils ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(5) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt. Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 6

Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Hans-Carossa-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Alle Schulen führen einen grundständigen Zug.(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.(3) Für die Probezeit und die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 9.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Am Andreas-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 ist zudem die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben. Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der abgebenden Schule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet. Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet werden. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in den Fächern Mathematik oder Naturwissenschaften schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, müssen den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Versetzungszeugnissen jeweils in mehr als einem der Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Informatik oder Physik schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib in dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug beschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen des § 31 der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass eine mangelhafte Leistung im Fach Mathematik oder in einem der naturwissenschaftlichen Fächer unberücksichtigt bleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug wechselt. Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 9

Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin

§ 9 Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bewegungsphantasie,c) Musikalität,d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;2. darstellerische Ausdruckskraft.(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).(5) Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden. Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt. Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. Die Aufnahme setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(7) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,2. nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder3. ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein. Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss. Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt. Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden. Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.

§ 8

Flatow-Oberschule

§ 8 Flatow-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Flatow-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) In die sportprofilierten Züge werden ausschließlich sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Empfehlung des Landessportbundes für eine der Schule bestätigte Profil- oder Projektsportart sowie ein zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate altes, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung attestierendes Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin oder ein inhaltlich vergleichbar qualifiziertes Gutachten.

§ 10

Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach

§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler.(2) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.(3) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf. Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin oder der Universität der Künste festgestellt. Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind deutsche Sprachkenntnisse, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen, die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium.(4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.(5) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus:1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck).Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.(3) Die Aufnahme setzt weiterhin die nachgewiesene Eignung für die Schulart Gymnasium, mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus. Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache; zudem ist die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen.(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.(6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.(8) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.

§ 12

Jenaplanschule Neukölln

§ 12 Jenaplanschule Neukölln(1) Die Aufnahme in die Jenaplanschule Neukölln erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen. 30 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.(3) Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen. Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.

§ 14

Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule

§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage. Die Zuordnung in die verschiedenen Profilzüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für das in Jahrgangsstufe 7 beginnende erste Wahlpflichtfach. Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft-Arbeit-Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Profilzügen zugeordnet werden. Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähigkeiten und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Dazu führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft profilbezogen standardisierte Auswahlgespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig.(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog. Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler aufweisen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen. Dabei werden für fachbezogene Kompetenzen bis zu sechs Punkte vergeben. Für die für das jeweilige Wahlpflichtfach relevanten Noten des letzten Halbjahreszeugnisses sowie für die Teilnahme an zusätzlichen inner- und außerschulischen Veranstaltungen werden jeweils bis zu drei Punkte vergeben. Abweichend von Satz 2 weisen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Mindesteignung bei Erreichen von 3 Punkten auf und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.(4) Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet. Bleiben nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Plätze frei, erhöht sich das Kontingent für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.(5) Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen. Alle übrigen Plätze werden gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme vergeben; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los. Im Rahmen der Aufnahme ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.(6) An der Martin-Buber-Oberschule werden Schülerinnen und Schüler, die sich für zwei Wahlpflichtfächer entscheiden und die Aufnahmevoraussetzungen in beiden erfüllen, in dem Wahlpflichtfach berücksichtigt, das dem Erstwunsch entspricht. An der Sophie-Scholl-Schule kann nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden.(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, die an der Sophie-Scholl-Schule nicht am Unterricht im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik teilnehmen, tritt bei der Entscheidung über den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder des dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Sonderpädagogikverordnung die Note in dem ab Jahrgangsstufe 7 besuchten ersten Wahlpflichtfach.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium. Das Rosa-Luxemburg-Gymnasium und das Otto-Nagel-Gymnasium müssen in jedem Schuljahr mindestens einen Zug vorhalten, der mit Jahrgangsstufe 7 beginnt, die übrigen in Satz 2 genannten Schulen mindestens zwei Züge.(2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.(3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.(4) Über die für den Besuch einer Schnelllernerklasse erforderliche Mindesteignung verfügt, wera) insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht, davon mindestens vier Punkte im Test,b) im Test mindestens fünf und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens drei Punkte erreicht oderc) im Test mindestens acht Punkte erreicht.Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.(5) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu zwei Plätzen je eingerichteter Klasse vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als zwei der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.(6) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.(7) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(8) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen. Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt. Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in höchstens einem Schulhalbjahr schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erbracht wurden. Wer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nicht versetzt wird oder in beiden Schulhalbjahren einer Jahrgangsstufe schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erzielt, muss die Schnelllernerklasse verlassen. Über Ausnahmen, insbesondere bei längerer Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.(2) Die in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen sind abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Sekundarstufe I zugeordnet; diese Abweichung gilt nicht für die in Teil II Kapitel 3 genannten Schulen mit sportlicher Prägung.(3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 sowie nach den in Teil II vorgesehenen Bestimmungen. Sofern in Teil II nichts anderes bestimmt wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.(4) Soweit für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in Teil II nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet bei Übernachfrage das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Schülerinnen und Schüler, die ihre erste Fremdsprache an der gewählten Schule nicht fortsetzen wollen, werden bei der Auswahlentscheidung nur berücksichtigt, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Wechsel der Fremdsprachenfolge genehmigt hat. Die Überprüfung der Eignung nach Satz 1 ist für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Erkrankungen und vergleichbaren Beeinträchtigungen barrierefrei zu gestalten. Die Nutzung behinderungsbedingter Hilfsmittel ist bei rechtzeitig angemeldetem Bedarf zuzulassen und angemessene Vorkehrungen sind zu gewähren. Bereits in der Primarstufe gewährte Nachteilsausgleiche werden bei Bedarf bei der Durchführung von Tests gewährt, sofern die Erziehungsberechtigten den gewährten Ausgleich rechtzeitig gegenüber der Schule, an der der Test durchgeführt wird, nachweisen.(5) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 werden im Rahmen des Drittwunsches unter den grundsätzlich geeigneten Schülerinnen und Schülern die noch verfügbaren Plätze abweichend von den in Teil II festgelegten Aufnahmebestimmungen nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vergeben.(6) Für die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung gilt § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Eignung für das schulspezifische Profil nachweisen müssen; dabei können in Teil II abweichende Anforderungen festgelegt werden. Bei gleicher oder, wenn abweichende Anforderungen festgelegt wurden, entsprechender Eignung werden sie im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorrangig aufgenommen; eine gleiche Eignung liegt bei gleicher Gesamtpunktzahl unabhängig von der in einem Test erreichten Punktzahl vor.(7) Der Nachweis zur Eignung zum Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung kann, soweit dies organisatorisch möglich ist, bei Vorliegen besonderer Umstände an einem anderen Ort erbracht werden; dies ist bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 auch online per Videoübertragung zulässig. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen vor, wenn es für die Schülerin oder den Schüler unmöglich oder unzumutbar ist, am Aufnahmeverfahren in Berlin teilzunehmen, insbesondere bei staatlichen Reisewarnungen oder gesundheitlich bedingten Reiseeinschränkungen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag ist in der Regel bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 während des Anmeldezeitraums, bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 sechs Wochen vor dem Beginn des Anmeldezeitraums zu stellen. Unabhängig vom Ort der Durchführung ist der in Berlin eingesetzte Test zu verwenden oder das standardisierte Aufnahmegespräch entsprechend durchzuführen, soweit in Teil II nichts anderes festgelegt ist.(8) Bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens an einem anderen Ort sind die nachstehenden Bedingungen zu erfüllen:1. Die Eignungsfeststellung erfolgt an einer Deutschen Auslandsschule oder an einem Goethe-Institut. Sofern keine solche Einrichtung besteht und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Eignungsfeststellung auch an einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind insbesondere solche der Sicherheit der Auslandsvertretung, des Arbeitsschutzes oder der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs.2. Mündliche Aufnahmegespräche und Tests sind in dem im Verfahren vorgesehenen Zeitraum durchzuführen. Schriftliche Tests finden zeitgleich statt; bei erheblicher Zeitverschiebung kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.3. Die Eignungsfeststellung erfolgt bei einer Videoübertragung durch Lehrkräfte des Landes Berlin, ansonsten durch Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, Fachkräfte des Goethe-Instituts oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Die mit der Durchführung beauftragten Personen sind in geeigneter Weise auf das Aufnahmeverfahren vorzubereiten und zu schulen. Außer in ausschließlich schriftlichen Prüfungen führen die für die Durchführung der Eignungsfeststellung eingesetzten Personen in der Regel nicht selbst die Aufsicht.4. Sofern die Eignungsfeststellung per Videoübertragung erfolgt, müssen die technischen Möglichkeiten einen störungsfreien Austausch in Bild und Ton sicherstellen.5. Eine Aufzeichnung der Videoübertragung oder die Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.6. Die Aufsicht führende Person protokolliert die Durchführung der Eignungsfeststellung. Das Protokoll wird der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens übersandt.(9) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.(10) Während der Jahrgangsstufe 10 ist ein Wechsel aus einem Zug mit besonderer pädagogischer Prägung in einen Regelzug derselben Schule nicht zulässig.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der1. Galilei-Grundschule, der Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor, Brüder-Grimm-Grundschule und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule, der Lemgo-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An der Grundschule am Arkonaplatz und der Regenbogen-Grundschule wird jeweils ein Zug, an der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule, der Joan-Miró-Grundschule und der Aziz-Nesin-Grundschule werden jeweils drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet. An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.An dem Dreilinden-Gymnasium, an der Max-von-Laue-Schule, dem Gymnasium Steglitz, der Alfred-Nobel-Schule und der Albrecht-von-Graefe-Schule wird jeweils ein Zug, an der Friedensburg-Schule werden drei Züge, an allen übrigen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils zwei Züge eingerichtet. An der Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den zuständigen Schulträgern jährlich jeweils ein zusätzlicher Zug an beiden Standorten eingerichtet werden.(4) Die Klassenfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Erstsprache nicht zulässig ist.(5) In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Die Vergabe dieser Plätze erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(6) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 11 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB. Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt. Das Testergebnis eines Standorts in der nichtdeutschen Partnersprache gilt für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte derselben Sprachkombination, das Testergebnis eines Standorts in Deutsch für das nächstfolgende Schuljahr für alle Standorte. Die Wiederholung des Tests für dasselbe Schuljahr ist nicht zulässig. Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht. Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 10 beherrschen (bilinguale Kinder).Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet. Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen dieser Aufteilung gemäß Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.(7) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 6 Satz 10. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los. Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 6 Satz 10 vergeben.(8) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite, ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete, Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 9 der Grundschulverordnung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.(9) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist; dabei werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einem Geschwisterkind berücksichtigt, das bereits die SESB besucht und in denselben Partnersprachen unterrichtet wird. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 2 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Die Aufnahme in ein Gymnasium erfordert zudem die nachgewiesene Eignung für den Besuch dieser Schulart entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.(10) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen. Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird. Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.(11) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Die danach verbleibenden Schulplätze werden durch Los vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.(12) Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Gymnasien einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage zunächst Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden. Die danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort. Sollte auch dort keine Aufnahme möglich sein, wird den Kindern ein Schulplatz an einer Integrierten Sekundarschule derselben Sprachkombination angeboten.(13) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.(14) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.(15) Schülerinnen und Schüler, die in die Schulanfangsphase aufgenommen werden, unterliegen einer Probezeit von zwei Schuljahren. In allen anderen Jahrgangsstufen beträgt die Probezeit ein Schuljahr. Die Probezeit für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 14 Satz 1 während des Schuljahres aufgenommen werden, endet in der Regel abweichend von Satz 1 am Ende der Schulanfangsphase oder abweichend von Satz 2 am Ende des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgte; in den Fällen, in denen wegen der Kürze des Schulbesuchs keine Entscheidung über das Bestehen der Probezeit getroffen werden kann, verlängert sich die Probezeit um ein Schulhalbjahr. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Ein Verbleib in der SESB ist nicht möglich, wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder in beiden Partnersprachen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden oder in einer der Partnersprachen und in mindestens zwei weiteren Fächern mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen oder der Schulbesuch zu einer dauerhaften Überforderung der Schülerin oder des Schülers führen würde. In den Fällen des Satzes 5 ist ein Wechsel in einen Regelzug erforderlich. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.(16) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, wird Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind jedoch über mögliche Konsequenzen zu beraten.

§ 4

Französisches Gymnasium (Lycée Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Lycée Français)(1) Die Aufnahme erfolgt in den Jahrgangsstufen 5 und 7. In der Jahrgangsstufe 5 werden bis zu drei, ab Jahrgangsstufe 7 insgesamt bis zu fünf Züge eingerichtet.(2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an einem standardisierten Aufnahmegespräch, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler absolvieren dieses Gespräch erfolgreich, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen.(3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1.(4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler mit einer nachgewiesenen Eignung für die Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden.(5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler, die bisher die École Voltaire (Grundschule) besucht haben,2. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,3. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,4. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde.(6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.(7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert die Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der französischen Verwaltung an der Schule.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden.(10) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,2. am Primo-Levi-Gymnasium, am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,3. am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.Am Hans-Carossa-Gymnasium wird jeweils ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt; die Teilnahme einer protokollierenden Person ist zulässig. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Das Gespräch dauert in der Regel 20 Minuten. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.(3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig.(4) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(5) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt. Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 5a

Staatliche Internationale Schulen

§ 5a Staatliche Internationale Schulen(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die Wangari-Maathai-Internationale-Schule. Aufgenommen werden nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.(2) Bei international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wird zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden. Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern. Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität. Als dauerhaft in Berlin lebend im Sinnes des Absatzes 1 Satz 3 gelten Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird.(3) Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).(4) Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen. Das an der einen Staatlichen Internationalen Schule erreichte Testergebnis gilt auch für die andere Schule. Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.(5) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben. Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben. Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung. Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet. Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet. In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.(6) Die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 darf bis zur Entscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 dieser Vorschrift zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8. Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben. Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.(7) In dem Kontingent der international mobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus international mobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder aus hochmobilen Familien, zunächst von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen, aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden. Anschließend werden Kinder aus mobilen Familien aufgenommen, zunächst von Erziehungsberechtigten, die in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Kultur und Sport tätig sind, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.(9) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze nur für Kinder aus international mobilen Familien möglich. Eine weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen. Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen. Der Test ist bestanden, wenn dabei mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aus hochmobilen Familien entsprechend Absatz 8 Satz 1 aufgenommen. Die weitere Aufnahme erfolgt vorrangig in folgender abgestufter Rangfolge:1. Schülerinnen und Schüler, die einen außerhalb Deutschlands besuchten Bildungsgang fortsetzen, der zum Diplôme du Baccalauréat International führt,2. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Deutsche Auslandsschule besucht haben,3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine andere internationale Schule außerhalb Deutschlands besucht haben.(10) Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus. Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich. Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.(11) Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Die für die Prüfungen zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.

§ 6

Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Hans-Carossa-Gymnasium, dem Carl-Friedrich-von-Siemens-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Am Freiherr-vom-Stein-Gymnasium werden bis zu zwei grundständige Züge, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen wird jeweils ein grundständiger Zug eingerichtet.(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.(3) Für die Probezeit und die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 9.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Am Andreas-Gymnasium wird ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorangegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 ist zudem die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorbehaltlich des Absatzes 4 vorrangig aufgenommen.(4) In die Jahrgangsstufe 5 sind unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die im Test herausragend abgeschnitten haben oder mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören; maßgebend dafür sind die im Test erreichten ganzzahligen Bewertungseinheiten.(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der abgebenden Schule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. Im Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird; sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet. Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen. Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. In Fällen des Satzes 3 werden unabhängig von der nach Satz 1 erreichten Notensumme alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an der Schule zu den zehn Prozent mit den besten Testergebnissen gehören.(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik mindestens gute und in den anderen dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.(8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in der Jahrgangsstufe 5 die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet werden. Satz 2 gilt für die Probezeit ab der Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wobei an die Stelle des Faches Naturwissenschaften alle naturwissenschaftlichen Fächer und das Fach Informatik treten; dabei ist in einem der Fächer eine höchstens mangelhafte Leistung zulässig, nicht aber im Fach Mathematik. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in den Fächern Mathematik oder Naturwissenschaften schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, müssen den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Versetzungszeugnissen jeweils in mehr als einem der Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Informatik oder Physik schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden. Bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib in dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug beschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen des § 31 der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass eine mangelhafte Leistung im Fach Mathematik oder in einem der naturwissenschaftlichen Fächer unberücksichtigt bleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug wechselt. Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

§ 9

Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin

§ 9 Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11. In den Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik wird jeweils ein Zug eingerichtet; bei Bedarf kann in der Fachrichtung Bühnentanz ein zweiter Zug eingerichtet werden.(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bewegungsphantasie,c) Musikalität,d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;2. darstellerische Ausdruckskraft.(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).(5) Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden. Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt. Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(7) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Schuljahr. Die Probezeit ist bestanden, wenn in der Fachrichtung Bühnentanz die Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 zusätzlich im Fach „Gymnastik“ und in der Fachrichtung Artistik alle künstlerischen Fächer mit der Note „ausreichend“ oder besser benotet werden. In der Primarstufe ist eine Verlängerung der Probezeit von bis zu einem Schuljahr in begründeten Ausnahmefällen durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters auf Empfehlung der jeweiligen künstlerischen Leitung möglich. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss die Schule verlassen.(8) Am Ende jedes Schuljahres wird über die Versetzung entschieden, für die ausschließlich die Bewertung in den künstlerischen Fächern maßgebend ist. In der Primarstufe und in der Sekundarstufe I wird versetzt, wer in der Fachrichtung Bühnentanz mindestens ausreichende Leistungen im Fach „Klassischer Tanz“ erreicht. In der Fachrichtung Artistik wird versetzt, wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 in den artistischen Grundlagen, in den Jahrgangsstufen 7 und 8 in allen künstlerischen Fächern oder in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in dem frei gewählten artistischen Spezialfach mindestens ausreichende Leistungen erreicht; in den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann eine mangelhafte Leistung in einem künstlerischen Fach durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen künstlerischen Fächern ausgeglichen werden. Nachprüfungen gemäß § 24 der Sekundarstufe I-Verordnung mit dem Ziel der Nachversetzung finden nicht statt.(9) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballett- und Artistikschule Berlin verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn1. durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,2. nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder3. ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein. Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss. Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt. Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden. Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die nachstehend genannten Schulen besonderer pädagogischer Prägung und einzelne Züge, die als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind.

§ 10

Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)

§ 10 Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)(1) Die Aufnahme in die Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium) erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 12, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7. (2) Die Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium) nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf. Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin oder der Universität der Künste festgestellt. Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zum Spielen von Kammermusik und die Mitwirkung in Chor und/oder Orchester einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben.

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Oberschule

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Georg-Friedrich-Händel-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus: 1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck). Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich. (3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht. (4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler der Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule vorrangig aufgenommen. (5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. (6) Besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler, die nicht durchweg gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen. (7) Eine spätere Aufnahme ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in einem Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

§ 12

- aufgehoben -

§ 12 - aufgehoben -

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. (3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen: 1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. freiwillige Teilnahme an schulischen Zusatzangeboten oder Arbeitsgemeinschaften,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen. Entsprechend dem Grad ihrer Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden. (4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden nach Berücksichtigung von höchstens 10 Prozent Härtefällen 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden nach Maßgabe freier Plätze nachrangig aufgenommen; über ihre Aufnahme entscheidet das Los.

§ 14

Martin-Buber-Schule und Sophie-Scholl-Schule

§ 14 Martin-Buber-Schule und Sophie-Scholl-Schule(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Schule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Alle Lerngruppen - soweit sie nicht eine andere besondere pädagogische Prägung haben - werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich, fremdsprachlich und musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule wird zudem ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage. Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs. Das Wahlpflichtfach Wirtschaft, Arbeit, Technik wird dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet. Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Dazu führt die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte neigungsbezogen standardisierte Gespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch. (3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog. Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler erfüllen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen. Die Aufnahme erfolgt nach Berücksichtigung der Härtefälle gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los. Dabei ist zur Sicherung der Heterogenität zu gewährleisten, dass mindestens 25 % der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben. (4) Schülerinnen und Schüler mit zwei Wahlpflichtfächern werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen in beiden Neigungszügen erfüllen, in den Neigungszug aufgenommen, der dem Erstwunsch entspricht.

§ 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Aufgenommen werden dem naturwissenschaftlichen und künstlerischen Profil der Schule entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften und Kunst, insbesondere solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium. (3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent). Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Im Internatskontingent freibleibende Plätze dürfen nur zur Hälfte mit anderen Schülerinnen und Schülern belegt werden, um die Aufnahme von Seiteneinsteigern ins Internat zu ermöglichen. Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen.

§ 17

Übergangsregelungen

§ 17 ÜbergangsregelungenDie Bestimmungen des § 15 gelten letztmalig für die Aufnahme in das Schuljahr 2011/2012; abweichend davon findet die Bestimmung des § 15 Absatz 3 letztmalig bei der Aufnahme in das Schuljahr 2012/2013 Anwendung.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. (2) Die Aufnahme erfordert, soweit nichts anderes festgelegt ist, die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Abweichend von den Bestimmungen in § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes richtet sich die Auswahl nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen eines standardisierten Verfahrens, dessen Ergebnisse zu dokumentieren sind. (3) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus. (4) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7. (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule und der Homer-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der 1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte und der Heinrich-von-Kleist-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (4) Jede SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen. Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird. Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden. Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer standardisierten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung für Deutsch als Muttersprache, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 6 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme mit Deutsch als Muttersprache beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch die gewünschte SESB, zu überprüfen. Diese SESB überprüft auch die Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache; sie kann dabei die Ergebnisse von Einrichtungen der Jugendhilfe übernehmen, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend anerkannt sind („Europa-Kita“). (5) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein Nachweis in beiden Partnersprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (6) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Grundsätzlich sind in allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis vier Wochen vor den Sommerferien zwei Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind.

§ 4

Französisches Gymnasium (Collège Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)(1) Die Aufnahme in das Französische Gymnasium (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht sowie ergänzend die Förderprognose der Grundschule heranzuziehen. Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig deutsch und französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind. Dieser Nachweis über die französischen Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Hörverständnistest, der erforderlichenfalls durch ein Gespräch ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, werden nachrangig aufgenommen.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen an der 1. Friedrich-Engels-Oberschule mit der Fremdsprache Spanisch,2. Johann-Gottfried-Herder-Oberschule mit den Fremdsprachen Englisch und Russisch,3. Romain-Rolland-Oberschule und der Rückert-Oberschule mit der Fremdsprache Französisch. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in der Jahrgangsstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. (3) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.

§ 6

Hans-Carossa-Oberschule

§ 6 Hans-Carossa-Oberschule(1) Die Aufnahme in den fremdsprachlich geprägten Zug der Hans-Carossa-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 3 entsprechend.

§ 7

Heinrich-Hertz-Oberschule, Herder-Oberschule und Immanuel- Kant-Schule (Gymnasium)

§ 7 Heinrich-Hertz-Oberschule, Herder-Oberschule und Immanuel- Kant-Schule (Gymnasium)(1) Die Aufnahme in die Heinrich-Hertz-Oberschule, die Herder-Oberschule und die Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium) erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Übersteigt die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität der mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notenpunktsumme aus den Fächern Mathematik, Naturwissenschaften, Deutsch und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen. Die Eignung setzt eine Bewertung der Leistungen in Mathematik mit mindestens „gut“ voraus. (3) Eine spätere Aufnahme ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird nur eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests an der Schule abhängig gemacht werden.

§ 8

- aufgehoben -

§ 8 - aufgehoben -

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Oberschule

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Georg-Friedrich-Händel-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7. (2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus: 1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck). Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich. (3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus; bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht. (4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler der Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule vorrangig aufgenommen. (5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. (6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt. (7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

§ 12

Peter-Petersen-Schule

§ 12 Peter-Petersen-Schule(1) Die Aufnahme in die Peter-Petersen-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst jeweils zehn Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie an Kinder mit einer besonderen kognitiven Begabung vergeben, die bis spätestens Ende Februar des Aufnahmejahres mit einer Empfehlung der Schulpsychologischen Beratungsstelle im Bezirk nachzuweisen ist. Danach werden Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los. (3) Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen. Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. (3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen: 1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. freiwillige Teilnahme an schulischen Zusatzangeboten oder Arbeitsgemeinschaften,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen. Entsprechend dem Grad ihrer Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Mindesteignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn zehn Punkte erreicht werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“. (4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden nach vorrangiger Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung sowie besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden nach Maßgabe freier Plätze nachrangig aufgenommen; über ihre Aufnahme entscheidet das Los.

§ 14

Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule

§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge). Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage. Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs. Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft, Arbeit, Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet werden. Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Dazu führen die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte neigungsbezogen standardisierte Gespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch. (3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog. Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler erfüllen, die fünf von zwölf möglichen Punkten erreichen; Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfüllen abweichend davon die Mindesteignung bei Erreichen von drei Punkten, solche mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt. Die Aufnahme erfolgt nach vorrangiger Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los. Dabei ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können. (4) Schülerinnen und Schüler mit zwei Wahlpflichtfächern werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen in beiden Neigungszügen erfüllen, in den Neigungszug aufgenommen, der dem Erstwunsch entspricht.

§ 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Die Schule hat ein naturwissenschaftliches und musisch-künstlerisches Profil. Aufgenommen werden dem gewünschten Profil (Biologie, Kunst oder Musik) entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften, Kunst oder Musik, vorrangig solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium. (3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent). Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Im Internatskontingent freibleibende Plätze dürfen nur zur Hälfte mit anderen Schülerinnen und Schülern belegt werden, um die Aufnahme von Seiteneinsteigern ins Internat zu ermöglichen. Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen; sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben. (4) Die Aufnahme erfolgt getrennt für jedes der drei Profile (Biologie, Kunst, Musik), wobei zunächst das Erstwunschprofil, dann das Zweit- und schließlich das Drittwunschprofil berücksichtigt wird. Bei Übernachfrage in einem Profil wird eine Rangfolge gebildet, die sich aus der Notensumme der letzten beiden Zeugnisse der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie - entsprechend dem gewählten Profil - der Fächer Naturwissenschaften, Kunst oder Musik ergibt.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. (2) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus. (3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. (4) § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass bei gleicher Eignung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorrangig aufgenommen werden, soweit nicht in Teil II schulspezifisch abweichende Eignungsanforderungen festgelegt werden. (5) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7. (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule und der Homer-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der 1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte und der Heinrich-von-Kleist-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen. Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem schuleigenen Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB. (6) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (7) Sofern der Bildungsgang der SESB in Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, werden am Gymnasium vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aus Grundschulklassen der SESB aufgenommen, danach solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und schließlich Schülerinnen und Schüler aus der SESB ohne Förderprognose für das Gymnasium. Kann der Bildungsgang der SESB an mehreren Integrierten Sekundarschulen fortgesetzt werden, stimmen sich die beteiligten Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens miteinander ab. Sofern die Anmeldungen die Kapazitäten einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst all jene aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben; die übrigen Plätze werden - wiederum zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen - den jeweiligen Schulen zugelost. (8) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler von Klassen der auslaufenden Schulart Realschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, angerechnet wird. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Grundsätzlich sind in allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis vier Wochen vor den Sommerferien zwei Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, der Herder-Oberschule und der Immanuel-Kant-Schule. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. (2) Die Aufnahme setzt mindestens gute Leistungen in Mathematik voraus. (3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme führt die Schulleitung mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein qualifiziertes Aufnahmegespräch durch. Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht - bei gleicher Eignung - mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. Ein qualifiziertes Aufnahmegespräch führt die Schulleitung auch mit den Schülerinnen und Schülern durch, bei denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule deutlich voneinander abweichen. (4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu zehn Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben, mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen oder als Zuziehende keine vergleichbare Förderprognose erhalten haben und damit auch keine Punkte bei der Bewertung der Kompetenzen einbringen können, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in diesen Fällen mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden qualifizierten Aufnahmegesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (5) Die Schulen können die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 über die Voraussetzung in Absatz 2 hinaus vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität dieser mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen. (6) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.

§ 10

Musikgymnasium Carl-Philipp-Emanuel-Bach

§ 10 Musikgymnasium Carl-Philipp-Emanuel-Bach(1) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl-Philipp-Emanuel-Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7. (2) Das Musikgymnasium Carl-Philipp-Emanuel-Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf. Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin oder der Universität der Künste festgestellt. Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zum Spielen von Kammermusik und die Mitwirkung in Chor und/oder Orchester einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben. (3) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 2 Satz 2 können bereits ab Beginn des Januars, der dem Anmeldezeitraum vorangeht, durchgeführt werden.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an der Lessing-Schule, der Dathe-Oberschule, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und der Humboldt-Oberschule; es werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet. (2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Die entscheidende Gesamtpunktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus der Bewertung des Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. (3) Schülerinnen und Schüler, die sowohl im Test als auch bei der Bewertung der Grundschule mindestens jeweils fünf Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. (4) Mit allen Bewerberinnen und Bewerbern, die im Test mindestens fünf Punkte erzielen, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter der ersten im Anmeldebogen genannten Schule, in der Schnelllernerklassen angeboten werden, ein Aufnahmegespräch unter Einbeziehung des Schulpsychologischen Dienstes durch und entscheidet über die Vergabe von bis zu zwei Zusatzpunkten, die der Bewertung durch die Grundschule bis zu einem Gesamtwert von höchstens fünf Punkten hinzugerechnet werden. Kriterien für die Vergabe der Zusatzpunkte sind insbesondere Motivation, Kommunikationsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Problembewusstsein. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (5) Bei Bewerbungen von Zuziehenden aus anderen Bundesländern oder dem Ausland wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet und geht zu 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl ein. (6) Im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens zwei Punkte erreicht haben und bei denen die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Test durchgeführt wurde, in einem Aufnahmegespräch unter Einbeziehung des Schulpsychologischen Dienstes die Eignung für den Besuch einer Schnelllernerklasse feststellt. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (7) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme im Übrigen absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. (8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch. (9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30, ab Jahrgangsstufe 7 bei 32 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 17

- aufgehoben -

§ 17 - aufgehoben -

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. (2) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus. (3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden die Zweitwünsche derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht die in einem Testverfahren zu ermittelnde Mindesteignung zum Besuch des Erstwunschangebots erfüllen, wie Erstwünsche, Drittwünsche wie Zweitwünsche behandelt. (4) § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass bei gleicher Eignung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorrangig aufgenommen werden, soweit nicht in Teil II schulspezifisch abweichende Eignungsanforderungen festgelegt werden. (5) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7. (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule und der Homer-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der 1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen. Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich. (6) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (7) Sofern der Bildungsgang der SESB in Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, werden am Gymnasium vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aus Grundschulklassen der SESB aufgenommen, danach solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und schließlich Schülerinnen und Schüler aus der SESB ohne Förderprognose für das Gymnasium. Kann der Bildungsgang der SESB an mehreren Integrierten Sekundarschulen fortgesetzt werden, stimmen sich die beteiligten Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens miteinander ab. Sofern die Anmeldungen die Kapazitäten einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst all jene aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben; die übrigen Plätze werden - wiederum zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen - den jeweiligen Schulen zugelost. (8) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler von Klassen der auslaufenden Schulart Realschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, angerechnet wird. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Grundsätzlich sind in allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis vier Wochen vor den Sommerferien zwei Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind.

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, die Poelchau-Oberschule und das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin. (2) Die Aufnahme erfolgt überregional in die Jahrgangsstufe 7, am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin auch in die Jahrgangsstufen 1 (Eiskunstlauf), 3 (Turnen) und 5 (Schwimmen und Wasserspringen). Bei gleicher Eignung sind Berliner Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. (3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses höher als 3,4 ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder von den in der Förderprognose genannten Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme. (5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Schwerpunkt- und Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird. (6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 4 die Förderprognose unberücksichtigt bleibt. (7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7. (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der 1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen. Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich. (6) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (7) Sofern der Bildungsgang der SESB in Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, werden am Gymnasium vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aus Grundschulklassen der SESB aufgenommen, danach solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und schließlich Schülerinnen und Schüler aus der SESB ohne Förderprognose für das Gymnasium. Kann der Bildungsgang der SESB an mehreren Integrierten Sekundarschulen fortgesetzt werden, stimmen sich die beteiligten Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens miteinander ab. Sofern die Anmeldungen die Kapazitäten einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst all jene aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben; die übrigen Plätze werden - wiederum zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen - den jeweiligen Schulen zugelost. (8) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler von Klassen der auslaufenden Schulart Realschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, angerechnet wird. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind.

§ 4

Französisches Gymnasium (Collège Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)(1) Die Aufnahme in die der deutschen Verwaltung unterstehenden Klassen des Französischen Gymnasiums (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Die Aufnahme in die der französischen Verwaltung unterstehenden Klassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. Über die Aufnahme entscheidet im Auftrag der Schulbehörde in Jahrgangsstufe 5 die deutsche Schulleiterin oder der deutsche Schulleiter, in Jahrgangsstufe 7 die französische Schulleiterin oder der französische Schulleiter. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils anderen Schulleiterin oder dem anderen Schulleiter herzustellen. (2) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind eine Förderprognose für das Gymnasium, mindestens gute Leistungen auf muttersprachlichem Niveau in Deutsch sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Test, in dem zu zwei Dritteln die sprachlichen und zu einem Drittel die mathematischen Kenntnisse der Schülerinnen und Schüler geprüft werden. Schülerinnen und Schüler schließen diesen Test mit Erfolg ab, wenn sie insgesamt mindestens 50 Prozent der möglichen Leistung erbringen. (3) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 5 die Aufnahmekapazität, so wird nach der Rangfolge aufgenommen, die sich aus dem Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht ergibt. Bei gleicher Durchschnittsnote entscheidet das Ergebnis des Tests nach Absatz 2 Satz 1. (4) In Jahrgangsstufe 7 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die französische Sprache auf einem Niveau beherrschen, das eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt. Zur Feststellung der Kenntnisse kann ein von der Schule erstellter Test eingesetzt werden. (5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Jahrgangsstufe 7 die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme in folgender abgestufter Rangfolge: 1. französische oder deutsche Schülerinnen und Schüler, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,2. Schülerinnen und Schüler anderer Staaten, die bisher eine anerkannte französische Auslandsschule, eine öffentliche Schule in Frankreich oder eine den öffentlichen Schulen in Frankreich gleichgestellte Privatschule besucht haben,3. Schülerinnen und Schüler, die bisher eine Schule besucht haben, in der ausschließlich oder überwiegend in französischer Sprache unterrichtet wurde. (6) In allen neu eingerichteten Klassen sind jeweils zehn Prozent der Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von geeigneten Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. (7) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 entsprechend Absatz 2, danach entsprechend Absatz 4. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, gilt Absatz 5 entsprechend. Die Aufnahme erfordert das Einvernehmen beider Schulleiterinnen oder Schulleiter und erfolgt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 durch die deutsche Schulleiterin oder den deutschen Schulleiter, danach durch die französische Schulleiterin oder den französischen Schulleiter. (8) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 5

Grundständige bilinguale Gymnasien

§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen 1. am Friedrich-Engels-Gymnasium mit der Fremdsprache Spanisch,2. am Hans-Carossa-Gymnasium und dem Johann-Gottfried-Herder-Gymnasium mit der Fremdsprache Englisch,3. am Romain-Rolland-Gymnasium und dem Rückert-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch. Am Hans-Carossa-Gymnasium wird ein Zug, an den anderen Schulen werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. (3) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. (4) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete bilinguale Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze ab der Jahrgangsstufe 6 bis zum Beginn der Qualifikationsphase möglich, wenn erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Unterricht im bilingualen Zug teilzunehmen. Die Aufnahme ist grundsätzlich vom Bestehen eines von der Schule erstellten profilbezogenen Aufnahmetests abhängig. (5) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 6

- aufgehoben -

§ 6 - aufgehoben -

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, die Poelchau-Oberschule und das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin. (2) Die Aufnahme erfolgt überregional in die Jahrgangsstufe 7, am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin auch in die Jahrgangsstufen 1 (Eiskunstlauf), 3 (Turnen) und 5 (Schwimmen und Wasserspringen). Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 1 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind Berliner Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. (3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses höher als 3,4 ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder von den in der Förderprognose genannten Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme. (5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Schwerpunkt- und Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird. (6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 4 die Förderprognose unberücksichtigt bleibt. (7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 9

Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11. (2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt. (3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bewegungsphantasie,c) Musikalität,d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;2. darstellerische Ausdruckskraft. (4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung). (5) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10. Abweichend von Absatz 3 und 4 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. (6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

§ 10

Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach

§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler. (2) Die Aufnahme in das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7. (3) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf. Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin oder der Universität der Künste festgestellt. Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat. Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben. (4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7. (2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Eignungsprüfung besteht aus: 1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation, Gestaltung, Gesamteindruck). Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt. Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich. (3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus; bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht. (4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach vorrangig aufgenommen. (5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. (6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt. (7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. (3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen: 1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen. Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Mindesteignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn zehn Punkte erreicht werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“. Bei einer Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden vorrangig zielgleich zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die mindestens 10 Punkte erreichen sowie zieldifferent zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler, die mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“ mindestens 5 Punkte oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ mindestens 3 Punkte erreichen. (4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden nach vorrangiger Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung sowie besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden nach Maßgabe freier Plätze nachrangig aufgenommen; über ihre Aufnahme entscheidet das Los.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet. (2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Die entscheidende Gesamtpunktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus der Bewertung des Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. (3) Schülerinnen und Schüler, die sowohl im Test als auch bei der Bewertung der Grundschule mindestens jeweils fünf Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. (4) Mit allen Bewerberinnen und Bewerbern, die im Test mindestens fünf Punkte erzielen, bei der Bewertung durch die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter der ersten im Anmeldebogen genannten Schule, in der Schnelllernerklassen angeboten werden, ein Aufnahmegespräch unter Einbeziehung des Schulpsychologischen Dienstes durch und entscheidet über die Vergabe von bis zu zwei Zusatzpunkten, die der Bewertung durch die Grundschule bis zu einem Gesamtwert von höchstens fünf Punkten hinzugerechnet werden. Kriterien für die Vergabe der Zusatzpunkte sind insbesondere Motivation, Kommunikationsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Problembewusstsein. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet und geht zu 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl ein. (6) Im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens zwei Punkte erreicht haben und bei denen die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der der Test durchgeführt wurde, in einem Aufnahmegespräch unter Einbeziehung des Schulpsychologischen Dienstes die Eignung für den Besuch einer Schnelllernerklasse feststellt. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (7) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme im Übrigen absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. (8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch. (9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.(2) Die Schule hat ein naturwissenschaftliches und musisch-künstlerisches Profil. Aufgenommen werden dem gewünschten Profil (Biologie, Kunst oder Musik) entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften, Kunst oder Musik, vorrangig solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium.(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent). Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Die übrigen und die im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen; sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben. Dabei bleiben zwei der im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze unbesetzt, um die Aufnahme von Quereinsteigern ins Internat zu ermöglichen.(4) Die Aufnahme erfolgt getrennt für jedes der drei Profile (Biologie, Kunst, Musik), wobei zunächst das Erstwunschprofil, dann das Zweit- und schließlich das Drittwunschprofil berücksichtigt wird. Bei Übernachfrage in einem Profil wird eine Rangfolge gebildet, die sich aus der Notensumme der letzten beiden Zeugnisse der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie - entsprechend dem gewählten Profil - der Fächer Naturwissenschaften, Kunst oder Musik ergibt.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7. (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der 1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen. Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich. (6) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite - ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete - Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (7) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, erfolgt die Aufnahme am Gymnasium nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium. Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Kann der Bildungsgang der SESB an mehreren Integrierten Sekundarschulen fortgesetzt werden, stimmen sich die beteiligten Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens miteinander ab. Sofern die Anmeldungen die Kapazitäten einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst all jene aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben; die übrigen Plätze werden - wiederum zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen - den jeweiligen Schulen zugelost. (8) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder von insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

§ 6

Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Alle Schulen führen einen grundständigen Zug. (2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. An der Andreas-Oberschule und dem Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet. (2) Die Aufnahme setzt mindestens gute Leistungen in Mathematik voraus. (3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme führt die Schulleitung mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein qualifiziertes Aufnahmegespräch durch. Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht - bei gleicher Eignung - mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. Ein qualifiziertes Aufnahmegespräch führt die Schulleitung auch mit den Schülerinnen und Schülern durch, bei denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule deutlich voneinander abweichen. (4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu zehn Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben, mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen oder für die keine Förderprognose erstellt wurde und die damit auch keine Punkte bei der Bewertung der Kompetenzen einbringen können, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in diesen Fällen mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden qualifizierten Aufnahmegesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (5) Die Schulen können die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 über die Voraussetzung in Absatz 2 hinaus vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität dieser mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen. (6) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden. (7) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 8

Eliteschulen des Sports

§ 8 Eliteschulen des Sports(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule. (2) Die Aufnahme erfolgt überregional in der Sportart Eiskunstlauf in der Jahrgangsstufe 1, in der Sportart Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7. Es werden eine Klasse in Jahrgangsstufe 1 und bis zu zwei weitere Klassen in Jahrgangsstufe 5 eingerichtet; einschließlich der bereits eingerichteten Klassen werden in Jahrgangsstufe 7 höchstens 14 Klassen gebildet. Der Schulträger legt jährlich die Zuordnung der Klassen bedarfsgerecht fest. Bei gleicher Eignung sind in Berlin wohnende Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen. (3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt. (4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Überforderung zu befürchten ist, erfordert ab der Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, an der auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen. Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses höher als 3,4 ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder von den in der Förderprognose genannten Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird. Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme. (5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes und im Rahmen bestehender Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen Schwerpunkt- und Projektsportarten zulässig, sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf der Grundlage eines schriftlichen Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird. (6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 4 die Förderprognose unberücksichtigt bleibt. (7) Die Richtfrequenz liegt ab der Jahrgangsstufe 5 bei 20 Schülerinnen und Schülern je Klasse. (8) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn 1. eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,2. eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder3. der Konsum verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest. Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit. Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab. Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz. Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden. Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 9

Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtungen Bühnentanz und Artistik in der Jahrgangsstufe 5, in die Berufsfachschule oder das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf, die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen Bildungsgang erfüllen. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens einer von der Schule benannten Fachärztin oder eines von der Schule benannten Facharztes, das die gesundheitliche Eignung für die Ausbildung belegt.(3) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bewegungsphantasie,c) Musikalität,d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution;2. darstellerische Ausdruckskraft.(4) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachrichtung Artistik ist das Bestehen eines Aufnahmetests, mit dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:1. Körperliche und künstlerische Eignung:a) Bewegungstalent (Bewegungsübungen, auch nach Musik, Dehnungsfähigkeit),b) Bodenakrobatik (insbesondere Rolle, Radschlag, Hand- und Kopfstand),c) koordinative Fähigkeiten (insbesondere Balance, Jonglage),d) körperliche Belastbarkeit und Konstitution (Kraftübungen, Klimmzüge);2. darstellerische Ausdruckskraft (Pantomime und szenische Darstellung).(5) Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden. Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt. Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. Die Aufnahme setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen. Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Schule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. (3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen: 1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen. Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Mindesteignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn zehn Punkte erreicht werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Geistige Entwicklung“. Bei einer Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden vorrangig zielgleich zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die mindestens 10 Punkte erreichen sowie zieldifferent zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler, die mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen“ mindestens 5 Punkte oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung“ mindestens 3 Punkte erreichen. (4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden nach vorrangiger Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung sowie besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden nach Maßgabe freier Plätze nachrangig aufgenommen; über ihre Aufnahme entscheidet das Los. (5) Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen. Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern. (6) Die Aufnahme in eine nach Absatz 5 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.

§ 15

Schnelllernerklassen an Gymnasien

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet. (2) Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden. Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. (3) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet. (4) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens fünf Punkte und bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens drei Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen. Diese liegt unabhängig von der Bewertung der Grundschule auch vor, wenn Schülerinnen und Schüler mindestens acht Punkte im Test erreichen. (5) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl. Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben. (6) Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze vorrangig aufzunehmen. Erfüllen mehr als 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl. (7) Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule nur drei oder vier Punkte erreicht haben, werden vorbehaltlich einer Aufnahme nach Absatz 6 erst nach Abschluss des Verfahrens beim Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an Schulen der Sekundarstufe I gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 im Rahmen freier Schulplätze aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die bei der Bewertung durch die Grundschule weniger als drei Punkte erreicht haben, werden nur gemäß Absatz 6 aufgenommen. (8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch. (9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 17

Gustav-Heinemann-Schule

§ 17 Gustav-Heinemann-Schule(1) Die Gustav-Heinemann-Schule führt einen Zug, in dem Japanisch als zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtet wird. (2) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Sachunterricht und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet und in den Fächern Deutsch und Englisch mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis. Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen. Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme. In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen. Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen. (3) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Japanisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Japanischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt. (4) Abweichend von § 11 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf Japanisch als zweite Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts angeboten werden.

§ 18

Inkrafttreten

§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. (2) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus. (3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. (4) § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass bei gleicher Eignung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorrangig aufgenommen werden, soweit nicht in Teil II schulspezifisch abweichende Eignungsanforderungen festgelegt werden. (5) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.

§ 3

Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7. (2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der 1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Max-von-Laue-Schule und dem Gymnasium Steglitz mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Alfred-Nobel-Schule und dem Albert-Einstein-Gymnasium mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Carl-von-Ossietzky-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung). Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. (5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes. Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1. Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen. Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich. (6) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite - ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete - Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind. Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen. Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. (7) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, erfolgt die Aufnahme am Gymnasium nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium. Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose. Kann der Bildungsgang der SESB an mehreren Integrierten Sekundarschulen fortgesetzt werden, stimmen sich die beteiligten Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens miteinander ab. Sofern die Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben, danach alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB, die die Schule gemeinsam mit einem Geschwisterkind im Sinne von § 56 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Schulgesetzes besuchen werden. Die übrigen Plätze werden - zunächst unter den Schülerinnen und Schülern aus Grundschulklassen der SESB - den jeweiligen Schulen zugelost. (8) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen. Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet oder diese nur in Verbindung mit einem beruflich orientierten Bildungsangebot führt. Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird. (9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze und unter Beachtung einer möglichst ausgewogenen Zusammensetzung von Mutter- und Partnersprachlern möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. (10) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind drei Wochen vor Unterrichtsbeginn zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder von insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. (11) Alle neu in der SESB aufgenommenen Schülerinnen und Schüler unterliegen einer einjährigen Probezeit. Am Ende der Probezeit entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über die endgültige Aufnahme. Wenn ein erfolgreiches Durchlaufen des zweisprachigen Bildungsganges nicht zu erwarten ist, muss ein Wechsel in einen Regelzug erfolgen. Dies ist bei nicht mindestens ausreichenden Leistungen in Deutsch und der nichtdeutschen Partnersprache der Fall. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll dabei ein Schulwechsel vermieden werden.

§ 6

Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem Hildegard-Wegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein-Gymnasium, dem Eckener-Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. Alle Schulen führen einen grundständigen Zug. (2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.

§ 7

Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem Immanuel-Kant-Gymnasium. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7. An der Andreas-Oberschule und dem Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet. (2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das Fach Mathematik auf dem der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnis mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden ist. (3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet. Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert. Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein. Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematischem Schwerpunkt teil. Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht. Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“. Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung. Maximal sind 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet. Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet. Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden. Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind. Bei gleicher Punktsumme führt die Schulleitung mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein qualifiziertes Aufnahmegespräch durch. Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht - bei gleicher Eignung - mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. Ein qualifiziertes Aufnahmegespräch führt die Schulleitung auch mit den Schülerinnen und Schülern durch, bei denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule deutlich voneinander abweichen. (4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu zehn Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben, mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen oder für die keine Förderprognose erstellt wurde und die damit auch keine Punkte bei der Bewertung der Kompetenzen einbringen können, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in diesen Fällen mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden qualifizierten Aufnahmegesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen. (5) Die Schulen können die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 über die Voraussetzung in Absatz 2 hinaus vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität dieser mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird. (6) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden. (7) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

§ 12

Peter-Petersen-Schule

§ 12 Peter-Petersen-Schule(1) Die Aufnahme in die Peter-Petersen-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben. Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen. 30 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind. Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los. (3) Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen. Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.

§ 5a

Staatliche Internationale Schulen

§ 5a Staatliche Internationale Schulen(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Internationalen Schulen erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. Staatliche Internationale Schulen sind die Nelson-Mandela-Schule und die 2. Internationale Schule Berlin. An der Nelson-Mandela-Schule werden drei, an der 2. Internationalen Schule Berlin werden bis zu zwei Züge eingerichtet.(2) Die Staatlichen Internationalen Schulen nehmen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Ansonsten ist auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).(3) Die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen. Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen. Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen. Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.(4) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler. Sie darf bis zur Entscheidung nach Satz 3 nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien nach Satz 3 zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 3 und 8. Für das Verfahren nach Satz 3 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Satz 1 und der in Satz 6 für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben. Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 3 frei bleibende Plätze werden an Kinder aus hochmobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet.(5) Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin wohnen. Die übrigen zehn Plätze stehen ausschließlich Kindern aus hochmobilen Familien zur Verfügung. Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Muttersprache Englisch zur Verfügung. Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe zugeordnet. Bleiben im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus hochmobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet. In dem Platzkontingent für hochmobile Schülerinnen und Schüler unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.(6) Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte sowie Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine Hochmobilität. Die Zuordnung zur Personengruppe der hochmobilen Familien setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der Anmeldung glaubhaft machen und schriftlich erklären, Berlin nach in der Regel höchstens vier Jahren aus beruflichen Gründen wieder verlassen und den Lebensmittelpunkt der gesamten Familie in das Ausland verlegen zu müssen.(7) In dem Kontingent der hochmobilen Familien nach Absatz 5 werden auch geeignete, aus dem Ausland kommende Kinder berücksichtigt, die keinen Berliner Wohnsitz haben, aber glaubhaft machen, spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz zu begründen. Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird. Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste vergeben.(8) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Zahl der verfügbaren Plätze, werden in dem für Kinder aus hochmobilen Familien zur Verfügung stehenden Kontingent in beiden Sprachgruppen jeweils vorrangig Kinder von Bediensteten des Auswärtigen Amtes oder ausländischer diplomatischer Vertretungen aufgenommen, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen. Die Aufnahme in dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler erfolgt abweichend von § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes ausschließlich durch Los.(9) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen. Weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind englische Sprachkenntnisse, die dem Unterrichtsniveau der besuchten Jahrgangsstufe entsprechen. Die Sprachkenntnisse werden durch schulaufsichtlich genehmigte englischsprachige Aufnahmetests festgestellt, die aus einem mündlichen und ab Jahrgangsstufe 3 zusätzlich einem schriftlichen Teil bestehen. Der Test ist bestanden, wenn jeweils mindestens ausreichende Leistungen - bezogen auf das muttersprachliche Anforderungsniveau - erzielt werden. Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt in die Staatliche Internationale Schule zurückkehren. Im Übrigen erfolgt die Aufnahme entsprechend Absatz 8 Satz 1. Schülerinnen und Schüler, die wegen fehlender Deutschkenntnisse den Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International besuchen wollen und die Aufnahmevoraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllen, werden ab der Jahrgangsstufe 9 vorrangig vor den Schülerinnen und Schülern nach Satz 5 und 6 aufgenommen.(10) Die Aufnahme in die Sekundarstufe II von Schülerinnen und Schülern aus dem Ausland, die den Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International anstreben, aber nicht den mittleren Schulabschluss erworben haben, setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 9 das Vorliegen eines dem mittlerem Schulabschluss vergleichbaren Abschlusses oder das Bestehen einer von der Schule durchgeführten Äquivalenzprüfung voraus. Die in englischer Sprache durchgeführte Äquivalenzprüfung besteht aus je einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Mathematik sowie in jeweils einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem naturwissenschaftlichen Aufgabenbereich. Die Äquivalenzprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden; höchstens eine mangelhafte Leistung kann durch eine mindestens gute oder zwei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden.

Eingangsformel Aufnahme

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die nachstehend genannten Schulen besonderer pädagogischer Prägung und einzelne Züge, die als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind. Sie gilt auch für Gesamtschulen und Gymnasien, die einen altsprachlichen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 5 führen.

§ 10

Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium

§ 10 Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium(1) Die Aufnahme in das Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7. (2) Das Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf. Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" Berlin oder der Universität der Künste festgestellt. Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zum Spielen von Kammermusik und die Mitwirkung in Chor und/oder Orchester einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben.

§ 11

Georg-Friedrich-Händel-Oberschule

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Georg-Friedrich-Händel-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat. Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet. Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet. Die Kriterien der Bewertung sind: 1. nach Wahl der Schülerinnen und Schüler sängerische Fähigkeiten (Stimmfunktion, Stimmumfang, Intonation, sängerische Haltung und Ausstrahlung, Atmung) oder Instrumentalkenntnisse (Schwierigkeitsgrad des Vortrages, Technik, Ausführung und Interpretation, Intonation, Mitwirkung bei Wettbewerben) sowie2. Melodik (Erkennen melodischer Besonderheiten, melodisches Empfinden, Orientierung in der Tonart, Nachsingen) und3. Rhythmik (Erkennen rhythmischer Besonderheiten, Aufnahme des Metrums). Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium bei den sängerischen Fähigkeiten oder Instrumentalkenntnissen maximal 3 von insgesamt 15 Punkten vergeben. Schülerinnen und Schüler, die sich im jeweils nicht gewählten Bereich freiwillig einer Überprüfung stellen, erhalten bis zu 5 Punkte. In den Bereichen Melodik und Rhythmik wird jede der jeweils 5 Grundübungen mit bis zu 3 von insgesamt 30 Punkten bewertet. (3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht. (4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2. Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasiums vorrangig aufgenommen. (5) Besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 des Schulgesetzes sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler, die nicht durchweg gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen.

§ 12

Clara-Grunwald-Grundschule

§ 12 Clara-Grunwald-Grundschule(1) Die Aufnahme in die Clara-Grunwald-Grundschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst zu zwei Dritteln Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet. Im Umfang von einem Drittel werden Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort aufgenommen. Die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. ein Geschwisterkind besucht bereits die Clara-Grunwald-Grundschule,2. es wird eine Einrichtung der Jugendhilfe besucht, die nach den Prinzipien der Maria Montessori arbeitet,3. der Besuch der zuständigen Grundschule würde gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen,4. der Besuch der Clara-Grunwald-Grundschule würde die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern.

§ 13

Bettina-von-Arnim-Oberschule

§ 13 Bettina-von-Arnim-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei Vorliegen einer Gymnasial- oder Realschulempfehlung und mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden. (3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt. Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen: 1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,9. freiwillige Teilnahme an schulischen Zusatzangeboten oder Arbeitsgemeinschaften,10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen. Entsprechend dem Grad ihrer Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet. Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden. (4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, entscheidet nach Berücksichtigung einer insgesamt heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft das Los. Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden nach Maßgabe freier Plätze nachrangig aufgenommen; über ihre Aufnahme entscheidet das Los.

§ 14

Nikolaus-August-Otto-Oberschule

§ 14 Nikolaus-August-Otto-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Nikolaus-August-Otto-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Vorrangig werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wohnen. Nach der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" oder "geistige Entwicklung" werden zwei Drittel der danach verfügbaren Plätze nach folgender Rangfolge vergeben: 1. Jugendliche, die in Heimen leben,2. Jugendliche mit besonderen familiären, psychischen und gesundheitlichen Belastungen,3. Jugendliche mit erheblichen schulischen Fehlzeiten,4. Jugendliche mit Teilleistungsschwächen,5. Jugendliche, die Täter oder Opfer von Gewalt wurden. Die übrigen Plätze werden an Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulempfehlung ohne entsprechenden schwierigen Hintergrund vergeben. Die Aufnahme kann zudem von der Teilnahme der Erziehungsberechtigten an "Elternseminaren" mit entsprechend ausgebildeten Fachkräften abhängig gemacht werden. (3) Erst-, Zweit- und Drittwünsche im Rahmen der Bildungsgangempfehlung werden bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler gleichrangig berücksichtigt. (4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15

Die Stadt-als-Schule Berlin

§ 15 Die Stadt-als-Schule Berlin(1) Die Aufnahme in die Stadt-als-Schule Berlin erfolgt in der Regel in der Jahrgangsstufe 9. (2) Aufgenommen werden Jugendliche, die das spezielle Bildungsangebot der Stadt-als-Schule Berlin wahrnehmen wollen und nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren noch nicht den Hauptschulabschluss erworben haben. Weiterhin können im Umfang von bis zu 10 Prozent, bezogen auf die gesamte Schülerschaft, Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach acht Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 9 aufgerückt sind oder versetzt wurden, sofern die Klassenkonferenz der abgebenden Schule den Wechsel aus Gründen der individuellen Förderung befürwortet. Die Aufnahme setzt bei den Schülerinnen und Schülern Interesse am Praxislernen voraus sowie die Bereitschaft zur Mitwirkung an individuellen Lernprozessen, zu Kommunikation und Interaktion sowie zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und Einhaltung von Verabredungen. Diese Eigenschaften werden im Rahmen eines Aufnahmegesprächs durch die Schulleiterin oder den Schulleiter überprüft. (3) Sofern die Nachfrage und die pädagogische Situation es zulassen, dürfen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde auch Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen werden, die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich durchlaufen haben. Hierbei werden Schülerinnen und Schüler mit zehn Schulbesuchsjahren vorrangig aufgenommen. (4) Im Umfang von bis zu 15 Prozent können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die ihren Schulbesuch für höchstens zwei Jahre unterbrochen haben.

§ 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Aufgenommen werden dem naturwissenschaftlichen und künstlerischen Profil der Schule entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften und Kunst, insbesondere solche mit einer Gymnasialempfehlung. (3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 25 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen. Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 25 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft.

§ 2

Zugangsvoraussetzungen

§ 2 Zugangsvoraussetzungen(1) Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen. (2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach dem Grad der Eignung der Schülerinnen und Schüler für den gewünschten Bildungsgang unter Berücksichtigung der Profile der jeweiligen Schule. Abweichend von den Bestimmungen in § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und § 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 5 des Schulgesetzes richtet sich die Auswahl nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen. Die Entfernung der Wohnung zur Grundschule oder die Erreichbarkeit der weiterführenden allgemein bildenden Schule bleibt bei der Auswahlentscheidung mit Ausnahme der in den Absätzen 2 der §§ 12 und 14 geregelten Fälle grundsätzlich außer Betracht. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los. (3) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren. Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.

§ 3

Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

§ 3 Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) erfolgt in der Jahrgangsstufe 1. (2) Züge der SESB bestehen an der 1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,3. Athene-Grundschule und der Homer-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,5. Goerdeler-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch. (3) Jede SESB nimmt zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen. Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird. Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB wie eine Muttersprache beherrschen. Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung verbindlich entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. altersgemäße Kenntnisse auf muttersprachlichem Niveau in einer der beiden Sprachen der SESB,2. Grundkenntnisse der weiteren Unterrichtssprache der SESB, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden. Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer einheitlichen Überprüfung nachzuweisen, die die aufnehmende SESB durchführt. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Diese Überprüfung kann auch von einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführt werden, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend anerkannt ist ("Europa-Kita").

§ 4

Französisches Gymnasium (Collège Français)

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)(1) Die Aufnahme in das Französische Gymnasium (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht sowie ergänzend die Bildungsgangempfehlung der Grundschule heranzuziehen. Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig deutsch und französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind. Dieser Nachweis über die französischen Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Hörverständnistest, der erforderlichenfalls durch ein Gespräch ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, werden nachrangig aufgenommen.

§ 5

Grundständige Gymnasien und Gesamtschulen

§ 5 Grundständige Gymnasien und Gesamtschulen(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen an der 1. Friedrich-Engels-Oberschule mit der Fremdsprache Spanisch,2. Johann-Gottfried-Herder-Oberschule mit den Fremdsprachen Englisch und Russisch,3. Romain-Rolland-Oberschule und der Rückert-Oberschule mit der Fremdsprache Französisch. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen, die ihre in der Jahrgangsstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. (3) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen. (4) Für die Aufnahme in einen altsprachlichen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 5 finden die Regelungen des Schulgesetzes über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen in der Jahrgangsstufe 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Auswahlkriteriums der Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung (§ 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 des Schulgesetzes) die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme tritt. An Gesamtschulen findet darüber hinaus § 56 Abs. 7 des Schulgesetzes keine Anwendung.

§ 6

Hans-Carossa-Oberschule

§ 6 Hans-Carossa-Oberschule(1) Die Aufnahme in den fremdsprachlich geprägten Zug der Hans-Carossa-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

§ 7

Georg-Forster-Oberschule, Heinrich-Hertz-Oberschule und Herder-Oberschule

§ 7 Georg-Forster-Oberschule, Heinrich-Hertz-Oberschule und Herder-Oberschule(1) Die Aufnahme in die Georg-Forster-Oberschule, die Heinrich-Hertz-Oberschule und die Herder-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7. (2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notenpunktsumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch und Naturwissenschaften bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen.

§ 9

Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz in der Jahrgangsstufe 5, in die Fachrichtung Artistik in der Jahrgangsstufe 9 und in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11. (2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf. Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Aufnahmetests, in dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden: 1. körperliche und künstlerische Eignung,2. Bewegungstalent,3. Bewegungsphantasie,4. Musikalität,5. körperliche Belastbarkeit und Konstitution sowie6. darstellerische Ausdruckskraft. (3) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz am Ende der Jahrgangsstufe 10. Abweichend von Absatz 2 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben. (4) Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes, die oder den die Schule benannt hat.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.