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Gesetz zur übergangsweisen Regelung der Besoldungsgruppenüberleitung bei fortgesetzter Aufgabenwahrnehmung Vom 26. Februar 2026*

Ausfertigungsdatum:
26.02.2026
Fundstelle:
GVBl. 2026, 74
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Eine gesetzliche Überleitung gemäß § 11 Absatz 13 und Absatz 14 des Landesbesoldungsgesetzes findet nur statt, wenn die mit dem Amt verbundenen Aufgaben weiterhin ausgeübt werden.(2) Findet eine Überleitung auf Grund des Absatzes 1 nicht statt, so gilt für die nicht übergeleitete beamtete Dienstkraft die Feuerwehr-Laufbahnverordnung in der am 28. Februar 2026 geltenden Fassung.

§ 2

§ 2(1) Die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat, wird zum 1. März 2026 vorbehaltlich des Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in die Besoldungsgruppe B 6 übergeleitet.(2) Für die beamtete Dienstkraft, die bereits am 31. Dezember 2025 das Amt der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors wahrgenommen hat und auf Grund der nicht vorliegenden Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht in die Besoldungsgruppe B 6 übergeleitet worden ist, gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Feuerwehr-Laufbahnverordnung in der am 28. Februar 2026 geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.