Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (Fünfzehntes Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 15. LBesÄndG) Vom 3. Juli 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 174
Artikel I Änderung des Landesbesoldungsgesetzes[Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463).]
Artikel II ÜberleitungDer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Direktors der Berlinischen Galerie befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 2 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Direktor der Berlinischen Galerie und Professor“.
Artikel III NeubekanntmachungDie Senatsverwaltung für Inneres und Sport wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel IV Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nr. 5 rückwirkend zum 23. Oktober 2005 in Kraft.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.