Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsrechts (14. Landesbesoldungsrechtsänderungsgesetz - 14. LBesÄndG) Vom 11. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 11.10.2005
- Fundstelle:
- GVBl. 2005, 535
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel IÄnderung des Landesbesoldungsgesetzes [Änderungsanweisungen zum Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463).]
Artikel IIÜbergangsvorschriften
Artikel IIINeubekanntmachungDie Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Landesbesoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel IVInkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel I Nr. 2 Buchstabe b am 1. Januar 2006 in Kraft.
Überleitung
§ 1 ÜberleitungDer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt des Direktors beim Polizeipräsidenten - als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten - befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung „Erster Direktor beim Polizeipräsidenten“.
Ausgleichszulage
§ 2 AusgleichszulageBeamte und Richter, denen am 31. Dezember 2005 eine Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zustand oder infolge Grundwehrdienstes, Zivildienstes oder Elternzeit nicht zustand, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der entsprechenden Verwendung eine nicht ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Stellenzulage. Die Ausgleichszulage verringert sich am 1. Januar 2006 und jeweils am 1. Januar der Folgejahre um je 25 Prozent des Ausgangsbetrages.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.