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Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Lehrkräftebildungsgesetzes Vom 20. Juli 2017

Ausfertigungsdatum:
20.07.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 378
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes[Änderungsanweisung zur Anlage I (Landesbesoldungsordnungen A und B) des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist.]

Artikel

Artikel 2 Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes[Änderungsanweisung zu § 14 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist.]

Artikel

Artikel 3 Überleitung von Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern 1. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.2. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 12 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 übergeleitet.3. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ übergeleitet.4. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.5. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern“ mit Fußnote 3 übergeleitet.6. Die am Tage des Inkrafttretens nach Artikel 4 Satz 2 dieses Gesetzes in der Funktion „Zweiter Konrektor“ mit dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 2 befindlichen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber der Besoldungsgruppe A 13 werden in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit der Amtsbezeichnung „Zweiter Konrektor“ und dem Funktionszusatz „in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülern“ mit Fußnote 1 übergeleitet.

Artikel

Artikel 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Eingangsformel BesG/LehrBiGÄndG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.