Verordnung über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an beruflichen Schulen im Land Berlin Vom 13. März 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 280
- aufgehoben -
§ 2 - aufgehoben -
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 12 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die Korrektur der Prüfungsarbeiten und die Bewertung obliegen der Lehrkraft, die den regelmäßigen Unterricht im Prüfungsfach durchgeführt hat. Im Verhinderungsfall überträgt die oder der Prüfungsvorsitzende diese Aufgabe einer anderen fachlich geeigneten Lehrkraft. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (2) Die Prüfungsnote legt die oder der Prüfungsvorsitzende fest. Sie oder er kann im Benehmen mit der für die Korrektur zuständigen Lehrkraft von deren Bewertung abweichen. Lautet die Bewertung der zuständigen Lehrkraft „ungenügend“ oder müsste die Bewertung nach Auffassung der oder des Prüfungsvorsitzenden in „ungenügend“ abgeändert werden, so hat die oder der Prüfungsvorsitzende eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Zweitkorrektur der Prüfungsarbeit zu beauftragen und abschließend über die Prüfungsnote zu entscheiden. Gleiches gilt für Fälle, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Zweitkorrektur für die Einhaltung einheitlicher Prüfungsmaßstäbe dringend geboten erscheint. (3) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.
Nachteilsausgleich
§ 8 Nachteilsausgleich(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich. Festgesetzt werden können die in § 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen. Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der Prüfungsvorsitzende (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren, dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten. (2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende. (4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
AnlageFremdsprachennachweise zum Erwerb des mittleren SchulabschlussesAls Fremdsprachennachweise im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung gelten Fremdsprachenzertifikate mindestens der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen1),die an einer staatlich anerkannten Einrichtung der Fort- und Weiterbildung, an einer Volkshochschule2) oder an einer beruflichen Schule3) erworben wurden.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an Fachschulen und an der Berufsfachschule für Altenpflege. Die Verordnung gilt nicht für die Fachschulen für Familienpflege. (2) Studierende an Fachschulen gelten als Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser Verordnung. (3) Ein Notendurchschnitt im Sinne dieser Verordnung ist jeweils das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung errechnete arithmetische Mittel aus den Noten der für die Durchschnittsbildung maßgeblichen Fächer. Das Fach Sport bleibt bei der Bildung des Notendurchschnitts außer Betracht.
Gesamtergebnis, Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses, Zeugnis
§ 15 Gesamtergebnis, Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses, Zeugnis(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten aller Prüfungsfächer mindestens „ausreichend“ lauten. Die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens einem Fach ist durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Prüfungsnote in einem anderen Fach ausgeglichen. (2) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag der Jahrgangsstufe stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest und entscheidet gemäß § 4 über die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses. (3) Nach Abschluss der Beratungen des Prüfungsausschusses werden den Schülerinnen und Schülern die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen, das Gesamtergebnis und die Entscheidung über die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses mitgeteilt. (4) Über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird ein Zeugnis erteilt. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde bekannt.
Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung
§ 18 Nichtteilnahme und Nachholen, Wiederholung der Prüfung(1) Nimmt ein Prüfling aus selbst zu vertretenden Gründen an der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungen, die er aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbringt, sind mit "ungenügend" zu bewerten. (2) Kann ein Prüfling aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an Prüfungen nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. Bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Unterrichtstag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird ein Nachweis nicht unverzüglich erbracht, sind die betreffenden Prüfungen mit "ungenügend" zu bewerten. (3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft der Prüfungsausschuss. Hat der Prüfling die Nichtteilnahme nicht zu vertreten und dies unverzüglich nachgewiesen, werden die fehlenden Prüfungen zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Für schriftliche Prüfungen sind dafür die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für Nachholtermine zu verwenden. (4) Wer die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses nicht besteht, aber 1. das Ziel der Jahrgangsstufe erreicht oder2. die Voraussetzungen gemäß § 4 Satz 2 erfüllt, kann die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen. Dabei sind alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Als Jahrgangsnoten im Sinne des § 7 Abs. 1 gelten die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe, in welcher die Prüfung nicht bestanden wurde. (5) Wer den mittleren Schulabschluss nicht erwirbt, weil er 1. das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht oder2. die Voraussetzungen nach § 4 Satz 2 nicht erfüllt, kann den mittleren Schulabschluss nur im Rahmen der Wiederholung der Jahrgangsstufe erwerben. Dabei sind alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. Als Jahrgangsnoten im Sinne des § 7 Abs. 1 gelten die Jahrgangsnoten der wiederholten Jahrgangsstufe. (6) Eine zweite Wiederholung der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie legt darüber hinaus fest, unter welchen Bedingungen die Prüfung erfolgt.
Berufsfachschule für Altenpflege
§ 3 Berufsfachschule für Altenpflege(1) In Bildungsgängen der Berufsfachschule für Altenpflege, die mit der staatlichen Prüfung nach der Altenpflege- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), in der jeweils geltenden Fassung abschließen, erwirbt den mittleren Schulabschluss, wer 1. bei Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges den erweiterten Hauptschulabschluss oder eine dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung besitzt,2. die Berufsausbildung erfolgreich abschließt,3. im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht und4. ausreichende Fremdsprachenkenntnisse (Absatz 2) nachweist, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen. (2) Ausreichende Fremdsprachenkenntnisse im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 hat nachgewiesen, wer 1. im Zeugnis der zehnten Jahrgangsstufe einer allgemeinbildenden Schule oder2. im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule oder3. im Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses im Zweiten Bildungsweg (§ 40 Abs. 1 des Schulgesetzes) oder4. im Zeugnis einer Nichtschülerprüfung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes) über den Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des erweiterten Hauptschulabschlusses mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach erreicht hat. Als Nachweis gilt auch ein Fremdsprachenzertifikat nach Maßgabe der Anlage. Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Leistungsnachweise als Fremdsprachennachweis anerkennen, wenn sie dem Anforderungsniveau nach Satz 1 entsprechen.
Fachschule
§ 4 FachschuleDen mittleren Schulabschluss an der Fachschule erwirbt, wer 1. mindestens den Hauptschulabschluss oder eine dem Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung besitzt,2. die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses besteht und3. die Jahrgangsstufe, in der die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses stattfindet, erfolgreich abschließt. Findet die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses in der letzten Jahrgangsstufe des Bildungsganges statt, gilt die in Satz 1 Nummer 3 genannte Anforderung als erfüllt, wenn die in der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungen den schulspezifischen Versetzungsanforderungen entsprechen. Die Noten der Abschlussprüfung des Bildungsganges bleiben außer Betracht.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 6 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache,4. einer mündlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache und5. einer Prüfung in besonderer Form (§ 14) in einem fachrichtungsbezogenen Unterrichtsfach. (2) Die Prüfung findet frühestens im zweiten Unterrichtshalbjahr der ersten Jahrgangsstufe statt. In Bildungs- oder Studiengängen in Teilzeitform findet die Prüfung frühestens im zweiten Unterrichtshalbjahr der zweiten Jahrgangsstufe statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und der Zeitraum für die mündliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Prüfung in besonderer Form.
Protokolle
§ 10 ProtokolleÜber die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der Überprüfung der Sprechfertigkeit, der zusätzlichen mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung und den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
Schriftliche Prüfungen
§ 11 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen und den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach erste Fremdsprache 150 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen. (4) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. (5) Für die Überprüfung der Sprechfertigkeit im Fach erste Fremdsprache, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, sind bei zwei Prüflingen insgesamt 10 bis 12 Minuten anzusetzen.
Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 12 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen(1) Die Korrektur der Prüfungsarbeiten und die Bewertung obliegen der Lehrkraft, die den regelmäßigen Unterricht im Prüfungsfach durchgeführt hat. Im Verhinderungsfall überträgt die oder der Prüfungsvorsitzende diese Aufgabe einer anderen fachlich geeigneten Lehrkraft. Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden. (2) Die Prüfungsnote legt die oder der Prüfungsvorsitzende fest. Sie oder er kann im Benehmen mit der für die Korrektur zuständigen Lehrkraft von deren Bewertung abweichen. Lautet die Bewertung der zuständigen Lehrkraft „ungenügend“ oder müsste die Bewertung nach Auffassung der oder des Prüfungsvorsitzenden in „ungenügend“ abgeändert werden, so hat die oder der Prüfungsvorsitzende eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft mit der Zweitkorrektur der Prüfungsarbeit zu beauftragen und abschließend über die Prüfungsnote zu entscheiden. Gleiches gilt für Fälle, in denen aufgrund besonderer Umstände eine Zweitkorrektur für die Einhaltung einheitlicher Prüfungsmaßstäbe dringend geboten erscheint. (3) Im Fach erste Fremdsprache wird die endgültige Note unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde aus den Leistungen in der schriftlichen Prüfung und der Überprüfung der Sprechfertigkeit festgesetzt. (4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben und auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der Fachgutachten die Note festsetzen.
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Zusätzliche mündliche Prüfung
§ 14a Zusätzliche mündliche Prüfung(1) Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen einschließlich der Sprechfertigkeitsüberprüfung in der ersten Fremdsprache sowie der Präsentationsprüfung stellt die oder der Prüfungsvorsitzende fest, ob mit den Noten der schriftlichen Prüfungsfächer und des Faches der Präsentationsprüfung die Abschlussbedingungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, kann auf Antrag in höchstens einem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt werden. (2) Voraussetzung für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ist, dass bei Zugrundelegung bestmöglicher Ergebnisse in dieser Prüfung eine gemeinsame Note (§ 7 Absatz 1 Satz 2) erreicht werden kann, mit der die Abschlussbedingungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 erfüllt werden können. (3) Die oder der Prüfungsvorsitzende informiert unverzüglich diejenigen Prüflinge, die einen Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 stellen können, über das in Frage kommende Fach der schriftlichen Prüfung und setzt einen Termin für die Abgabe des Antrags (Ausschlusstermin) fest. Sofern zwei Fächer für die zusätzliche Prüfung in Betracht kommen, ist der Prüfling gleichzeitig aufzufordern, eines dieser Fächer auszuwählen. Unmittelbar nach Ablauf der Antragsfrist legt die oder der Prüfungsvorsitzende die Prüfungstermine für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen fest und informiert die Prüflinge unverzüglich über die angesetzten Termine. (4) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(5) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen. In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten. (6) Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung und die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 7 Absatz 1 Satz 2) fest.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 16 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses als nicht bestanden. (2) Im Falle des begründeten Verdachts einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfungsleistung ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei den anderen Prüfungsleistungen die Prüferin oder der Prüfer an. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses heraus, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten begangen hat, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses für nicht bestanden erklären. (4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung aller oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. (5) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 17 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf Antrag Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten sowie die Protokolle über alle von ihnen absolvierten Prüfungen nehmen. Sind die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer noch nicht volljährig, besteht das Recht auf Einsichtnahme auch für deren Erziehungsberechtigte. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt, die bei noch nicht volljährigen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern von den Erziehungsberechtigten ausgestellt sein muss. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgesetzten Termin. Einsichtnehmende haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme schließt das Recht ein, Auszüge zu fertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Kopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden. (3) Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.
Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum
§ 6 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum(1) Die Prüfung besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,2. einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,3. einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und4. einer Prüfung in besonderer Form (§ 14) in einem fachrichtungsbezogenen Unterrichtsfach. (2) Die Prüfung findet frühestens im zweiten Unterrichtshalbjahr der ersten Jahrgangsstufe statt. In Bildungs- oder Studiengängen in Teilzeitform findet die Prüfung frühestens im zweiten Unterrichtshalbjahr der zweiten Jahrgangsstufe statt. (3) Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die anderen Prüfungsleistungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Prüfungen fest und entscheidet über die Termine für die Durchführung der Prüfung in besonderer Form.
Noten des mittleren Schulabschlusses
§ 7 Noten des mittleren Schulabschlusses(1) Die Noten des mittleren Schulabschlusses sind die Jahrgangsnoten der entsprechenden Jahrgangsstufe und die Noten der Prüfungen. Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung nach § 14a statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet. (2) Die Jahrgangsnoten werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden. Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Ausschüsse
§ 9 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und2. mindestens zwei in der Schule unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber (§ 73 des Schulgesetzes) oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung. (2) Für die Durchführung der Überprüfung der Sprechfertigkeit, der zusätzlichen mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung (§ 14 Abs. 6) beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus 1. einer Lehrkraft, die die Prüflinge in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant. (3) Ausschussmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen ihrer Ausschüsse verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt im Prüfungsausschuss die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Fachausschüssen die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
Auf Grund der §§ 29 Abs. 6, 30 Abs. 5, 34 Abs. 3 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), wird verordnet:
Protokolle
§ 10 ProtokolleÜber die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt. Sie müssen insbesondere Angaben enthalten über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die an den Prüfungen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, den Verlauf der Prüfungen, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung und den wesentlichen Inhalt des Prüfungsgesprächs. Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.
Schriftliche Prüfungen
§ 11 Schriftliche Prüfungen(1) Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen den Rahmenlehrplänen entsprechen. (2) Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln. Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt werden. Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben führt zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung. (3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten, im Fach erste Fremdsprache 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten anzusetzen. (4) Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Mündliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung(1) Die Aufgaben für die mündliche Prüfung werden nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde von der Prüferin oder dem Prüfer schulintern erstellt. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.(2) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich als Partnerprüfung mit zwei Prüflingen durchgeführt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die oder der Prüfungsvorsitzende auf Antrag Einzelprüfungen zulassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass unmittelbar vor der Prüfung eine Vorbereitungszeit von bis zu 15 Minuten unter Aufsicht vorzusehen ist. (3) Bei Partnerprüfungen und Einzelprüfungen ist in der Regel eine Prüfungsdauer von 5 bis 10 Minuten für jeden Prüfling anzusetzen. Im Verlauf der Partnerprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbständigen Lösung gestellt werden. Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note fest.
Prüfung in besonderer Form
§ 14 Prüfung in besonderer Form(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe, in der die Prüfung stattfindet, die Thematik für die Prüfung in besonderer Form, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss. Sie werden von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und betreut. (2) Die oder der Prüfungsvorsitzende legt rechtzeitig vor Prüfungsbeginn fest, ob die Prüfung in besonderer Form als Facharbeit (Absatz 3 bis 5) oder als Präsentationsprüfung (Absatz 6) durchgeführt wird. (3) Die Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Themas in maschinenschriftlicher Form einzureichen; sie soll in der Regel nicht mehr als zehn Seiten umfassen. Die Schule kann in besonderen Fällen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung, eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Der Abgabetermin ist so festzulegen, dass die Bewertung der Facharbeit rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen abgeschlossen werden kann. Die Facharbeit ist von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht vorzustellen. (4) Jede Facharbeit wird von der fachlich zuständigen Lehrkraft (Absatz 1) durchgesehen und beurteilt (Erstkorrektur). Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine weitere sachkundige Lehrkraft mit der Durchsicht und Beurteilung der Facharbeit (Zweitkorrektur). Im Verhinderungsfall bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter, welchen Lehrkräften die Korrektur der Facharbeit obliegt. (5) Die für die Erst- und Zweitkorrektur zuständigen Lehrkräfte legen die Note für die Facharbeit fest. Einigen sich die beiden Lehrkräfte nicht, so legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note fest. (6) Für die Präsentationsprüfung können die Schülerinnen und Schüler nur eine Thematik wählen, mit der sie sich im Bildungs- oder Studiengang in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe, eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben. Die Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen anschließenden Prüfungsgespräch. Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt. Auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt. Die Prüfung dauert als Einzelprüfung in der Regel 15 bis 30 Minuten und als Gruppenprüfung 10 bis 20 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Präsentation bei der Beurteilung besonders gewichtet wird.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 16 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten(1) Der Prüfungsausschuss kann eine Prüfungsleistung, bei der eine Schülerin oder ein Schüler 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat,2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder3. sonstige erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und die Schülerin oder den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ausschließen. Bei einem Ausschluss gilt die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses als nicht bestanden. (2) Im Falle des begründeten Verdachts einer Unregelmäßigkeit während einer Prüfungsleistung ist die Prüfung für die Betroffene oder den Betroffenen bis zur Entscheidung zu unterbrechen. Die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung die Prüferin oder der Prüfer an. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses heraus, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Unregelmäßigkeiten begangen hat, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses für nicht bestanden erklären. (4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung aller oder einzelner Prüfungen für alle oder einen Teil der Teilnehmenden anordnen. (5) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen
§ 17 Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen(1) Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf Antrag Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten sowie die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und die Prüfung in besonderer Form nehmen. Sind die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer noch nicht volljährig, besteht das Recht auf Einsichtnahme auch für deren Erziehungsberechtigte. Einer Vertreterin oder einem Vertreter wird die Einsicht bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gewährt, die bei noch nicht volljährigen Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmern von den Erziehungsberechtigten ausgestellt sein muss. Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht zu einem von der Schule festgesetzten Termin. Einsichtnehmende haben sich auszuweisen. Die Einsichtnahme schließt das Recht ein, Auszüge zu fertigen. Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Kopien in der Regel gegen Gebühr gestattet werden. (3) Die Einsichtnahme ist in den Prüfungsakten zu vermerken.
Inkrafttreten
§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Zweck der Prüfung
§ 5 Zweck der PrüfungDie Prüfung dient der Feststellung des Leistungsstandes und des Kompetenzerwerbs unter einheitlichen Bedingungen (zentrale Prüfung).
Noten des mittleren Schulabschlusses
§ 7 Noten des mittleren Schulabschlusses(1) Die Noten des mittleren Schulabschlusses sind die Jahrgangsnoten der entsprechenden Jahrgangsstufe und die Noten der Prüfungen. In der ersten Fremdsprache wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung eine gemeinsame Prüfungsnote im Verhältnis 3 zu 2 gebildet. (2) Die Jahrgangsnoten werden von der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden. Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Ausschüsse
§ 9 Ausschüsse(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und2. mindestens zwei in der Schule unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Prüfungsvorsitz einer Funktionsstelleninhaberin oder einem Funktionsstelleninhaber (§ 73 des Schulgesetzes) oder im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Protokollführung. (2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung und der Prüfung in besonderer Form als Präsentationsprüfung (§ 14 Abs. 6) beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse, die sich jeweils zusammensetzen aus 1. einer Lehrkraft, die die Prüflinge in dem Prüfungsfach unterrichtet hat, oder im Verhinderungsfall einer anderen im Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkraft als Prüferin oder Prüfer und2. einer weiteren Lehrkraft als Protokollantin oder Protokollant. (3) Ausschussmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen ihrer Ausschüsse verpflichtet. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt im Prüfungsausschuss die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Fachausschüssen die Stimme der Prüferin oder des Prüfers den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Bestehen Zweifel, ob ein Ausschussmitglied gemäß § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ist oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen über den Ausschluss des Mitglieds.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.