Verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Bergmannstraße-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 4. Februar 2003 (GVBl. S. 119) Vom 10. Juli 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 10.07.2018
- Fundstelle:
- GVBl. 2018, 492
Karte der Erweiterungsfläche
Anhang 1:Karte der Erweiterungsfläche
Karte des sozialen Erhaltungsgebiets „Bergmannstraße-Nord"
Anhang 2:Karte des sozialen Erhaltungsgebiets „Bergmannstraße-Nord“
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:
Erweiterung des Geltungsbereichs
§ 1 Erweiterung des GeltungsbereichsDer räumliche Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung „Bergmannstraße-Nord“ wird um die zwei Blöcke 016222 und 016225, die von der Mittenwalder Straße, Gneisenaustraße, Bergmannstraße und dem Südstern begrenzt werden, erweitert (Erweiterungsfläche siehe Anhang 1). Damit gilt die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte mit einer durchgezogenen Linie eingegrenzte Gebiet „Bergmannstraße-Nord“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung (Anhang 2).
Zuständigkeit
§ 2 ZuständigkeitDie Durchführung der Verordnung obliegt dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin.
Verletzung von Vorschriften
§ 3 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des BauGB bezeichnet sind,2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,3. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im AGBauGB enthalten sind, innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in den Nummern 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Mängel gemäß § 215 Absatz 1 BauGB und gemäß § 32 Absatz 2 AGBauGB unbeachtlich. (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.