APO - OBF Altenpflege · Berlin

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege (APO - OBF Altenpflege) Vom 11. März 2004

Ausfertigungsdatum:
11.03.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 127
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich, Ausbildungsziel

§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsziel(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsfachschulen für Altenpflege im Land Berlin (Altenpflegeschulen). (2) Die Altenpflegeschulen dienen der Ausbildung nach § 3 des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Altenpflegeschule erteilt den für die Altenpflegeausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Unterricht für die vorgeschriebene Ausbildungszeit und erweitert die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler. Sie ermöglicht den zusätzlichen Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife oder des mittleren Schulabschlusses. (4) Die praktische Ausbildung und die Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung werden gesondert von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

§ 12

Erweiterte Berufsbildungsreife, mittlerer Schulabschluss

§ 12 Erweiterte Berufsbildungsreife, mittlerer Schulabschluss(1) Wer keinen mittleren Schulabschluss hat, erwirbt mit Bestehen der Abschlussprüfung den mittleren Schulabschluss, wenn sie oder er 1. im Zeugnis der letzten Jahrgangsstufe einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie2. in den Fächern des Zusatzunterrichts (§ 2 Absatz 2 Satz 2) jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt.(2) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 1 Nummer 1 ist das auf eine Stelle nach dem Komma ohne Runden errechnete arithmetische Mittel der Zeugnisnoten. (3) Wer die Bedingungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nicht erfüllt und keinen höheren Schulabschluss als die Berufsbildungsreife hat, erwirbt mit Bestehen der Abschlussprüfung die erweiterte Berufsbildungsreife. (4) Der Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife wird auf dem Abschlusszeugnis vermerkt. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird durch ein gesondertes Zeugnis bescheinigt. Es hat den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, den Gesamtnotendurchschnitt der letzten Jahrgangsstufe und die Noten des Zusatzunterrichts auszuweisen. Das Zeugnismuster gibt die Schulaufsichtsbehörde vor.

§ 13

Übergangsregelung

§ 13 ÜbergangsregelungSchülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Neuregelung der Studiengänge an den staatlichen Fachschulen der Fachbereiche Technik, Agrarwirtschaft und Wirtschaft im Land Berlin und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege und der Ausbildungs- und Prüflingsverordnung für die Berufsoberschule vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125) begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben, erwerben den mittleren Schulabschluss nach den bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Verordnung geltenden Regelungen.

§ 2

Ausbildungsdauer, Unterricht und Stundentafeln

§ 2 Ausbildungsdauer, Unterricht und Stundentafeln(1) Der Bildungsgang an der Altenpflegeschule umfasst drei Jahrgangsstufen. Die Ausbildung kann auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden; sie umfasst dann vier Jahrgangsstufen. (2) Für den Unterricht gelten die Stundentafeln der Anlagen I und II. Für Schülerinnen und Schüler ohne mittleren Schulabschluss wird ein Zusatzunterricht zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses angeboten.

§ 11

Prüfungsausschuss, Fachausschuss

§ 11 Prüfungsausschuss, Fachausschuss(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss des Mitglieds. Die oder der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Anlage I

Stundentafel für die Berufsfachschule für Altenpflege (dreijährige Ausbildung)

Anlage I (Zu § 2 Abs. 2)Stundentafel für die Berufsfachschule für Altenpflege (dreijährige Ausbildung) Lernfelder1) Zahl der Unterrichtsstunden über drei Schuljahre Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen 80 Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 120 Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen2) 720 Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 80 Anleiten; beraten und Gespräche führen 200 Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120 Alte Menschen bei der Wohnraum- und der Wohnumfeldgestaltung unterstützen 60 Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 120 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120 An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 40 Berufliches Selbstverständnis entwickeln 60 Lernen lernen 40 Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 80 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 60 Freie Unterrichtsgestaltung (sowie praxisbegleitender Unterricht) 200 insgesamt 2.100 Zusatzunterricht3) Englisch 160 Mathematik 120 Anmerkungen: 1) Die prüfungsrelevanten Lernfelder (§§ 10, 11 AltPflAPrV) sind grundsätzlich in allen Jahrgangsstufen zu unterrichten. 2) Im Rahmen dieses Lernfeldes werden ein Erste-Hilfe-Kurs sowie jeweils ein eintägiger Kurs zur Unterweisung in subkutanem Spritzen und zur Unterweisung in intramuskulärem Spritzen durchgeführt. Die Teilnahme an den Spritzenkursen wird durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen III a und III b bestätigt.3) Für Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler, die noch keinen Realschulabschluss besitzen.

Anlage II

Stundentafel für die Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitausbildung)

Anlage II (Zu § 2 Abs. 2)Stundentafel für die Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitausbildung) Lernfelder1) Zahl der Unterrichtsstunden über vier Schuljahre Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen 80 Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 120 Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen2) 720 Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken 80 Anleiten; beraten und Gespräche führen 200 Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120 Alte Menschen bei der Wohnraum- und der Wohnumfeldgestaltung unterstützen 60 Alte Menschen bei der Tagesgestaltung und bei selbst organisierten Aktivitäten unterstützen 120 Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 120 An qualitätssichernden Maßnahmen in der Altenpflege mitwirken 40 Berufliches Selbstverständnis entwickeln 60 Lernen lernen 40 Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen 80 Die eigene Gesundheit erhalten und fördern 60 Freie Unterrichtsgestaltung (sowie praxisbegleitender Unterricht) 200 insgesamt 2.100 Zusatzunterricht3) Englisch 160 Mathematik 120 Anmerkungen: 1) Die prüfungsrelevanten Lernfelder (§§ 10, 11 AltPflAPrV) sind grundsätzlich in allen Jahrgangsstufen zu unterrichten. 2) Im Rahmen dieses Lernfeldes werden ein Erste-Hilfe-Kurs sowie jeweils ein eintägiger Kurs zur Unterweisung in subkutanem Spritzen und zur Unterweisung in intramuskulärem Spritzen durchgeführt. Die Teilnahme an den Spritzenkursen wird durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlagen III a und III b bestätigt.3) Für Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler, die noch keinen Realschulabschluss besitzen.

Anlage III

Anlage III a(Schulstempel)Unterweisung in subkutaner Injektionstechnik für Insulin-PräparateFrau/Herr __________ hat im Rahmen ihrer/seiner Ausbildung zur/zum Altenpfleger/in am _____ an einer achtstündigen Unterweisung in der subkutanen Injektionstechnik für Insulin-Präparate teilgenommen. Die Unterweisung umfasste - die Erläuterung der Zuckerkrankheit unter Berücksichtigung des Coma diabeticum und des hypoglykämischen Schocks mit Erste-Hilfe-Maßnahmen (Arztruf!)- die Aufklärung über die Wirkungen der verschiedenen Insulin-Präparate- die Belehrung über die Rechtslage im Zusammenhang mit der Delegation von Injektionen, insbesondere darüber, dass nur auf direkte Anordnung des behandelnden Arztes für einen bestimmten Patienten mit einem eingestellten Diabetes mellitus eine Injektion durchgeführt werden kann- Anatomie und Physiologie der Injektionsregionen- die Erläuterung der verschiedenen Injektionsformen und deren Fehlermöglichkeiten- das Üben der sterilen Handhabung von Injektionsmaterialien- die Durchführung einer subkutanen Injektion (hier mit physiologischer Kochsalzlösung) am Realobjekt mit allen Vor- und Nachbereitungen ____________________ Arzt/Ärztin ____________________ Schulleiter/in Diese Bescheinigung entbindet die Ärztin/den Arzt nicht von seiner Pflicht, die Eignung der nichtärztlichen Mitarbeiterin/des nichtärztlichen Mitarbeiters im Einzelfall zu überprüfen und die fachgerechte Durchführung in angemessenen Abständen zu überwachen.

Anlage III

Anlage III b(Schulstempel)Unterweisung in intramuskulärer InjektionstechnikFrau/Herr __________ hat im Rahmen ihrer/seiner Ausbildung zur/zum Altenpfleger/in am _____ an einer achtstündigen Unterweisung in der intramuskulären Injektionstechnik teilgenommen. Die Unterweisung umfasste insbesondere folgende Bereiche - häufige Krankheiten, bei denen eine intramuskuläre Applikation von Medikamenten sinnvoll sein kann- Medikamentengruppen (Wirkprofile und mögliche Nebenwirkungen)- Anatomie und Physiologie der Injektionsregionen- Injektionsmethoden und deren Fehlermöglichkeiten- mögliche Folgen fehlerhaft durchgeführter Injektionen- Verhalten bei Zwischenfällen im Zusammenhang mit der Injektion- Übungen zur sterilen Handhabung von Injektionsmaterialien- Durchführung intramuskulärer Injektionen an der Übungspuppe mit allen Vor- und Nachbereitungen- Belehrung über die Rechtslage im Zusammenhang mit der Delegation einer Injektion durch den Arzt und der Durchführung durch das Pflegepersonal ____________________ Arzt/Ärztin ____________________ Schulleiter/in Diese Bescheinigung entbindet die Ärztin/den Arzt nicht von seiner Pflicht, die Eignung der nichtärztlichen Mitarbeiterin/des nichtärztlichen Mitarbeiters im Einzelfall zu überprüfen und die fachgerechte Durchführung in angemessenen Abständen zu überwachen.

Eingangsformel APO

Auf Grund des § 30 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes in der Fassung vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich, Ausbildungsziel

§ 1 Geltungsbereich, Ausbildungsziel(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsfachschulen für Altenpflege im Land Berlin (Altenpflegeschulen). (2) Die Altenpflegeschulen dienen der Ausbildung nach § 3 des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Altenpflegeschule erteilt den für die Altenpflegeausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Unterricht für die vorgeschriebene Ausbildungszeit und erweitert die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler. Wer bisher noch keinen erweiterten Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss besaß, kann eine dem erweiterten Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung erwerben. (4) Die praktische Ausbildung und die Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung werden gesondert von der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

§ 10

Praktische Prüfung

§ 10 Praktische PrüfungBei der Ermittlung der Note der praktischen Prüfung zählt die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach, die Note des praktischen Teils dreifach.

§ 11

Prüfungsausschuss, Fachausschuss

§ 11 Prüfungsausschuss, Fachausschuss(1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I § 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss des Mitglieds. Die oder der Betroffene darf an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Viertel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 12

Gleichwertigkeit

§ 12 Gleichwertigkeit(1) Wer bisher keinen Realschulabschluss hatte, erwirbt mit Bestehen der Abschlussprüfung eine dem Realschulabschluss gleichwertige Schulbildung, wenn er oder sie am Zusatzunterricht (§ 2 Abs. 2 Satz 2) teilgenommen hat und im Zeugnis der letzten Jahrgangsstufe 1. einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie2. im Fach Englisch mindestens die Note "ausreichend" erreicht.(2) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 1 Nr. 1 wird als arithmetisches Mittel der Zeugnisnoten auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. (3) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, erwirbt, wenn er oder sie bisher noch keinen erweiterten Hauptschulabschluss hatte, eine dem erweiterten Hauptschulabschluss gleichwertige Schulbildung. (4) Wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllt, erhält je nach erworbener Schulbildung einen entsprechenden Zeugnisvermerk.

§ 13

Übergangsbestimmungen

§ 13 ÜbergangsbestimmungenWer die Ausbildung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzt sie nach den Vorschriften der Ausbildungsordnung Altenpflege vom 19. Juli 1995 (ABl. S. 2761), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 1997 (ABl. S. 2886), und der in § 14 Abs. 2 genannten Verordnung fort.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlussprüfung der Staatlichen Fachschulen für Altenpflege Berlin vom 8. Januar 1997 (GVBl. S. 28) außer Kraft.

§ 2

Ausbildungsdauer, Unterricht und Stundentafeln

§ 2 Ausbildungsdauer, Unterricht und Stundentafeln(1) Der Bildungsgang an der Altenpflegeschule umfasst drei Jahrgangsstufen. Die Ausbildung kann auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden; sie umfasst dann vier Jahrgangsstufen. (2) Für den Unterricht gelten die Stundentafeln der Anlagen I und II. Für Schülerinnen und Schüler ohne Realschulabschluss wird ein Zusatzunterricht zum Erwerb des Realschulabschlusses angeboten.

§ 3

Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen

§ 3 Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen(1) Am Ende jeder Jahrgangsstufe wird ein Jahreszeugnis gemäß § 3 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) erteilt. (2) Die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Bescheinigung über eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung) erhält die Schülerin oder der Schüler, sofern 1. die zeitlich gewichtete Gesamtdurchschnittsnote der Lernfelder aller Jahreszeugnisse mindestens ausreichende Leistungen ausweist sowie2. keine ungenügenden Leistungen in einem Lernfeld oder mangelhaften Leistungen in zwei Lernfeldern im Durchschnitt aller Jahreszeugnisse nachgewiesen wurden. Eine mangelhafte Leistung in einem Lernfeld kann ausgeglichen werden durcha) eine mindestens gute Leistung in einem Lernfeld im Durchschnitt aller Jahreszeugnisse oderb) zwei mindestens befriedigende Leistungen in jeweils einem Lernfeld im Durchschnitt aller Jahreszeugnisse,das gleich oder höher gewichtet ist als das auszugleichende Lernfeld.

§ 4

Praxisbegleitung

§ 4 Praxisbegleitung(1) Die betreuenden Lehrkräfte der Altenpflegeschule besuchen mindestens zweimal pro Jahrgangsstufe die Schülerinnen und Schüler in der ausbildenden Einrichtung (Praxisbegleitung, § 2 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Über den Besuch ist ein Bericht zu fertigen und zu den Schulakten zu nehmen. Die Besuchsberichte sind mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen. (2) Die Schülerinnen und Schüler haben pro Ausbildungsjahr zu einem von der Altenpflegeschule festzulegenden Termin einen Bericht über ihre Tätigkeit in der Einrichtung (Erfahrungsbericht) vorzulegen. In diesem Erfahrungsbericht sind die gesammelten Erfahrungen in der Altenpflege mit einem Fallbeispiel fachbezogener Beobachtung und Betreuung eines von der Einrichtung in Abstimmung mit der Altenpflegeschule benannten älteren Menschen darzustellen. Der Erfahrungsbericht wird von der betreuenden Lehrkraft mit einer Note bewertet und zu den Schulakten genommen. Die Erfahrungsberichte sind mit den Schülerinnen und Schülern zu besprechen.

§ 5

Aufnahmevoraussetzungen

§ 5 Aufnahmevoraussetzungen(1) Die Aufnahme in die Altenpflegeschule setzt den Nachweis der in § 6 des Altenpflegegesetzes, § 30 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes genannten Voraussetzungen voraus. Ebenfalls nachzuweisen ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages (§ 13 des Altenpflegegesetzes) mit einem Träger der praktischen Ausbildung im Land Berlin. (2) Die Altenpflegeschule stellt fest, ob der Ausbildungsvertrag die Mindestanforderungen des § 13 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes erfüllt und der Ausbildungsplan des Trägers der praktischen Ausbildung den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes entspricht. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die Bewerberinnen und Bewerber nicht in die Altenpflegeschule aufgenommen; die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung oder die von ihr bestimmte zuständige Stelle wird hierüber informiert. (3) Bei Durchführung der Ausbildung in Teilzeitform ist für die Aufnahme in die Altenpflegeschule neben den in § 6 des Altenpflegegesetzes, § 30 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes genannten Bedingungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 1. ein seit mindestens einem Jahr bestehendes Arbeitsverhältnis auf dem Gebiet der Altenpflege in einer Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes sowie2. eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers zum Besuch der Altenpflegeschule nachzuweisen.(4) Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache werden aufgenommen, wenn sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können; zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher und mündlicher Sprachtest durchgeführt werden. Ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die sich unberechtigt im Land Berlin oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, werden nicht in die Altenpflegeschule aufgenommen. (5) Die Aufnahme in einen bereits laufenden Bildungsgang ist in der Regel nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall.

§ 6

Aufnahmeverfahren

§ 6 Aufnahmeverfahren(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden jeweils zum Beginn einer Jahrgangsstufe in die Altenpflegeschule aufgenommen. Die Altenpflegeschule bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann Bewerbungen frühestens angenommen werden und spätestens bei ihr eingegangen sein müssen. Soweit Ausbildungsplätze frei sind, werden spätere Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. zwei Lichtbilder neueren Datums,3. das Zeugnis über die in § 6 des Altenpflegegesetzes, § 30 Abs. 4 Satz 2 des Schulgesetzes geforderte Schulbildung in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie,4. der mit einem Träger der praktischen Ausbildung abgeschlossene Ausbildungsvertrag (§ 13 des Altenpflegegesetzes) in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie, der Ausbildungsplan sowie die schriftliche Zusage des Trägers der praktischen Ausbildung, die Altenpflegeschule über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich zu informieren,5. bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten,6. ein ärztliches Attest, das nicht älter als einen Monat sein darf und aus dem hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber die an den Beruf einer Altenpflegerin oder eines Altenpflegers zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllt. (3) Bewerberinnen und Bewerber für die Teilzeitausbildung (§ 5 Abs. 3) haben die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 geforderten Unterlagen sowie 1. den Arbeitsvertrag in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie und die schriftliche Zusage des Arbeitgebers, die Altenpflegeschule über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich zu informieren,2. die Einverständniserklärung des Arbeitgebers einzureichen.

§ 7

Probezeit, vorzeitige Beendigung des Schulverhältnisses

§ 7 Probezeit, vorzeitige Beendigung des Schulverhältnisses(1) Die Probezeit nach § 30 Abs. 3 des Schulgesetzes ist identisch mit der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses (§ 18 des Altenpflegegesetzes).(2) Im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses endet das Schulverhältnis mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder des Aufhebungsvertrages. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis beendet wird, haben dies der Altenpflegeschule umgehend anzuzeigen.

§ 8

Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe

§ 8 Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe(1) Mit Beginn des neuen Schuljahres rücken alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf; eine Versetzung entfällt. (2) Die aufrückenden Schülerinnen und Schüler erhalten im Jahreszeugnis den Vermerk: "Der Bildungsgang wird ohne Versetzungsentscheidungen durchlaufen. Frau/Herr __________ rückt mit Beginn des Schuljahres ________ in die ______ Jahrgangsstufe auf."

§ 9

Durchführung und Zulassung

§ 9 Durchführung und Zulassung(1) Die Durchführung der staatlichen Prüfung richtet sich nach den Prüfungsbestimmungen der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde für die Durchführung der staatlichen Prüfung und die Bildung des Prüfungsausschusses ist die Schulaufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 4 des Schulgesetzes).(2) Schülerinnen oder Schüler, die bis zum vom Prüfungsausschuss festgelegten Zeitpunkt keinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen, scheiden aus der Altenpflegeschule aus. (3) Im Fall der Nichtzulassung zur Prüfung ist die letzte Jahrgangsstufe bei weiterem Verbleiben an der Altenpflegeschule zu wiederholen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.