Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg Vom 24. Mai 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 24.05.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 233
AnlageGeltungsbereich der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs für die Wohnanlage Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37 im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg
Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619), in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer geschlossenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen Belforter Straße, Straßburger Straße, Metzer Straße im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Wohnanlage „Belforter Straße“ mit den Gebäuden Belforter Straße 5-8, Straßburger Straße 33-36, Metzer Straße 35-37, ihren Grünanlagen sowie die Vorgärten auf Teilflächen der Belforter Straße, der Straßburger Straße und der Metzer Straße. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung
Gegenstand der Verordnung
§ 2 Gegenstand der VerordnungZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Wohnanlage „Belforter Straße“ auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 173 des Baugesetzbuchs.Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt der Wohnanlage durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Zuständigkeit
§ 3 ZuständigkeitDie Genehmigung wird durch das Bezirksamt Pankow von Berlin erteilt.
Verletzung von Vorschriften
§ 4 Verletzung von Vorschriften(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb von zwei Jahren,2. Mängel der Abwägung innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 OrdnungswidrigkeitenWer eine bauliche Maßnahme im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung durchführt, handelt gemäß § 213 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Absatz 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.