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title: "BedGewV BE — Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) Vom 3. April 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/bedgewvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BedGewVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:20:52+00:00"
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# BedGewV BE — Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) Vom 3. April 1997

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 03.04.1997
*Fundstelle:* GVBl. 1997, 270


### § 1

§ 1(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von dem Beschäftigungsverbot des § 9 des Arbeitszeitgesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Bereichen beschäftigt werden: 1.in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit a)dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu 2 Stunden außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),b)Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden, 2.im Bestattungsgewerbe,3.in Garagen und Parkhäusern,4.in Brauereien und Betrieben der Erfrischungsgetränke-Industrie sowie in Betrieben des Getränke-Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober, während der übrigen Jahreszeit nur bei zwei oder drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen am zweiten Feiertag,5.in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft,6.im Buchmachergewerbe für bis zu 6 Stunden,7.mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung durch Telefon,8.im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Videofilmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,9.im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern und Wohnungen für bis zu 4 Stunden,10.in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter für bis zu 6 Stunden,11.in Autowaschanlagen,12.in Selbstbedienungs-Fotokopiergeschäften mit der Beaufsichtigung des Betriebes, der Instandhaltung der Selbstbedienungs-Kopierautomaten und Kassenarbeiten, 13.in Videotheken mit dem Vermieten und der Rücknahme von audio-visuellen Medien ab 13.00 Uhr. (2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder eine darüber hinaus gehende Freiwilligkeit voraus. (3) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 9 bis 12 gelten nicht am Neujahrstag, am Karfreitag, am 1. und 2. Osterfeiertag, am 1. Mai, am 1. und 2. Pfingstfeiertag sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.

### Eingangsformel BedGewV

Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), wird verordnet:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sonntagsruhe im Gewerbebetrieb vom 28. November 1930 (GVBl. - Sb. III 8050-8), außer Kraft.

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— Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmernan Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung) Vom 3. April 1997
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BedGewVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
