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title: "BebPlTiergartenV BE — Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-41 VE im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten Vom 28. Juli 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/bebpltiergartenvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BebPlTiergartenVBErahmen"
updated: "2026-05-13T12:20:51+00:00"
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# BebPlTiergartenV BE — Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-41 VE im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten Vom 28. Juli 2009

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 28.07.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 405


### Eingangsformel BebPlTiergartenV

Auf Grund des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in Verbindung mit § 6 Absatz 5 und mit § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVB1. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVB1. S. 692), wird verordnet:

### § 1

§ 1Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 1-41 VE vom 9. November 2007 mit Deckblatt vom 5. Dezember 2008 für die Grundstücke Lützowufer 20-23, Lützowplatz 2/18 sowie Wichmannstraße 1-3 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-60 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten, vom 18. Februar 1965 (GVB1. S. 322) festgesetzten Bebauungsplan. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Landschaftsplans II-L-11 im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten, vom 26. Februar 2002 (GVB1. S. 141) festgesetzten Landschaftsplan.

### § 2

§ 2Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

### § 3

§ 3Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.

### § 4

§ 4(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den Fällen der Nummern 1 bis 3 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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— Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 1-41 VE im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten Vom 28. Juli 2009
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BebPlTiergartenVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
