BeamtVG§31DV BE · Berlin

Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) Vom 21. Juni 2011 *

Fundstelle:
GVBl. 2011, 266
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BeamtVG§31DV

Eingangsformel Auf Grund des § 31 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

§ 1 Als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.

§ 2

[gegenstandslos]

§ 2 [gegenstandslos]

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.