Bekanntmachung über die Haftung des Landes Berlin für seine Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen Vom 31. Mai 1967
- Ausfertigungsdatum:
- 31.05.1967
- Fundstelle:
- GVBl. 1967, 796
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung öffentlicher Gewalt vom 1. August 1909 (GVBl. Sb. I 204-1) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Der Senator für Justiz Hoppe
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.